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Document 31986R2392

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei

OJ L 208, 31.7.1986, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 021 P. 173 - 176
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 021 P. 173 - 176
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 007 P. 60 - 63
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 005 P. 181 - 184
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 005 P. 181 - 184
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 069 P. 3 - 6

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32008R0479

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2392/oj

31986R2392

Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei

Amtsblatt Nr. L 208 vom 31/07/1986 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0173


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2392/86 DES RATES

vom 24. Juli 1986

zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 64a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 64a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erlässt der Rat die allgemeinen Vorschriften zur Einführung einer Weinbaukartei der Gemeinschaft, um die unerläßlichen Voraussetzungen für die vollständige Anwendung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu schaffen.

Die Erstellung einer solchen Kartei ist notwendig, um die Angaben über das Anbaupotential und die Produktionsentwicklung zu erhalten, die im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und insbesondere für die gemeinschaftlichen Interventions- und Pflanzungsregelungen sowie die Kontrollmaßnahmen unentbehrlich sind.

Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen sind von der Verpflichtung zur Einführung einer Weinbaukartei diejenigen Mitgliedstaaten auszunehmen, die insgesamt nur über eine sehr geringe Rebfläche verfügen.

Die Weinbaukartei muß die wichtigsten Angaben über die Struktur, die Entwicklung dieser Struktur und die Erzeugung jedes einzelnen Betriebs enthalten. Im Hinblick auf eine praxisgerechte Benutzung der Weinbaukartei sind sämtliche Angaben in einer einzigen Betriebskartei zusammenzufassen. Ist jedoch nach den Datenschutzbestimmungen eines Landes eine solche Zusammenfassung nicht möglich, so sind auch gesonderte Betriebsakten zuzulassen, sofern mit einer solchen Trennung nicht die Ziele in Frage gestellt werden, die mit der Erstellung der Weinbaukartei erreicht werden sollen.

In die Weinbaukartei sind die Produktionskarteien mit Angaben zur Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen einzubeziehen.

Um jeglichen Eingriff in die Privatsphäre auszuschalten, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen treffen, um den Schutz der erfassten Personen zu gewährleisten. Es ist insbesondere wichtig, daß die ausschließlich zu statistischen Zwecken erfassten Angaben nicht für andere Zwecke verwendet werden können und daß die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, die Angaben, deren Beibehaltung über die notwendigen Fristen zur Durchführung der ihrer Erfassung zugrundeliegenden Regelungen hinaus nicht gerechtfertigt ist, in den Datenkarteien löschen zu lassen.

Einerseits ist es wünschenswert, daß die Informationen der Weinbaukartei so bald wie möglich vorliegen. Andererseits erscheint es angesichts des Umfangs der erforderlichen Verwaltungsarbeiten für die Einführung der Weinbaukartei angemessen, für die Fertigstellung dieser Kartei einen Zeitraum von sechs Jahren vorzusehen. Da es jedoch im Hinblick auf eine gute Marktverwaltung in bestimmten Weinbaugebieten besonders wichtig ist, über bestimmte Angaben zu verfügen, kann es sich bei diesen Gebieten als notwendig erweisen, die Fristen zu verkürzen.

Zur Fertigstellung der Weinbaukartei innerhalb von sechs Jahren können die Mitgliedstaaten stufenweise vorgehen. Die entsprechenden Zeiträume für die Einholung und Verarbeitung der Angaben müssen hinreichend lang bemessen sein, d. h. bei bereits vorhandenen Angaben auf 18 Monate und anderenfalls auf 36 Monate.

Die Mitgliedstaaten haben in Zusammenarbeit mit der Kommission Programme zur Erstellung der Weinbaukartei auszuarbeiten. Angesichts des Umfangs dieser Programme und der für ihre Durchführung erforderlichen Zeitspanne sowie wegen der Notwendigkeit einer in der gesamten Gemeinschaft einheitlichen Weinbaukartei erscheint es unerläßlich, daß die Kommission in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Stellen, die für die Erstellung und Anwendung der Weinbaukartei zuständig sind, die Koordinierung und Kontrolle der Arbeiten zur Erstellung der Weinbaukartei übernimmt.

Die in der Weinbaukartei enthaltenen Angaben müssen stets den tatsächlichen Weinbauverhältnissen entsprechen. Infolgedessen ist eine laufende Überarbeitung wie auch eine regelmässige Kontrolle dieser Überarbeitung vorzusehen.

Die Weinbaukartei stellt mit ihrem Informationsmaterial ein unerläßliches Verwaltungs- und Kontrollinstrument dar. Aus diesem Grund müssen sowohl die für die Verwaltung als auch die für die Kontrollen zuständigen Stellen Zugang zu ihr haben.

Dem geplanten Maßnahmenkomplex kommt gemeinschaftliche Bedeutung zu. Daher ist vorzusehen, daß die Gemeinschaft die Einführung der Weinbaukartei mitfinanziert. Ihre Beteiligung wird auf 59 Millionen ECU geschätzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten, in denen Freilandtrauben erzeugt werden, erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung für ihr Hoheitsgebiet eine gemeinschaftliche Weinbaukartei. Diese Kartei umfasst sämtliche in Artikel 2 genannten Angaben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht für Mitgliedstaaten, deren Gesamtrebfläche für Freilandtrauben weniger als 500 Hektar beträgt.

Artikel 2

(1) Zur Erstellung der Weinbaukartei treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a) Sie erfassen für jeden Weinbaubetrieb folgende Angaben:

- Identität und Lage des Betriebs,

- Hinweise auf die mit Reben bepflanzten Parzellen,

- allgemeine Merkmale des Betriebs und

- Merkmale seiner Reben und der hergestellten Erzeugnisse.

Die Mitgliedstaaten können ferner ergänzende Angaben erfassen, die für eine bessere Kenntnis des Erzeugungs- und Vermarktungspotentials nützlich sind, insbesondere Angaben betreffend die Anbauflächen unter Glas und das Vorhandensein von Weinbereitungsanlagen.

b) Sie holen für jeden Winzer, der einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Weinbaubestimmungen unterliegt, alle Angaben ein, die sich aus dieser Meldepflicht ergeben, insbesondere über die Erzeugung, die Entwicklung des Weinbaupotentials, die Interventionsmaßnahmen und die erhaltenen Prämien.

c) Sie sammeln für alle natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen dieser Personen, die einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Weinbaubestimmungen unterliegen und die Rohstoffe des Weinbaus in ein unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 fallendes Erzeugnis - ausgenommen Traubensäfte, Essig und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung - verarbeiten und vermarkten, alle Angaben, die sich aus dieser Meldepflicht ergeben, insbesondere über die erhaltenen Prämien, die Verarbeitungserzeugnisse sowie die Praktiken der Weinbereitung.

Die Mitgliedstaaten können ausserdem Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sammeln, die Destillationen vornehmen.

(2) Anhand der nach Absatz 1 erfassten Angaben legen die Mitgliedstaaten folgende Karteien an:

a) eine Betriebskartei für jeden der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Winzer, die alle nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie, wenn der Winzer gleichzeitig Verarbeiter ist, Buchstabe c) erfassten Angabenenthält;

b) eine Produktionskartei für jede der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Personen oder Personenvereinigungen, die alle nach Absatz 1 Buchstabe c) erfassten Angaben enthält.

Jedoch brauchen die Betriebs- bzw. Produktionskarteien nicht alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben zu enthalten, wenn es nach den Datenschutzbestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats nicht zulässig ist, diese Angaben in einer einzigen Kartei zusammenzufassen. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die nicht in der Betriebs- bzw. Produktionskartei aufgeführten Angaben bei einer oder mehreren von den Mitgliedstaaten benannten Stellen in einer besonderen Akte über jeden Meldepflichtigen geführt werden.

(3) Anhand der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Angaben vergewissern sich die Mitgliedstaaten nach deren Überprüfung insbesondere,

- daß alle natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen Weinbaubestimmungen unterliegen, dieser Verpflichtung nachkommen;

- daß die Angaben und insbesondere diejenigen über die Betriebsstruktur richtig sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- die in der Weinbaukartei enthaltenen Angaben so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Maßnahmen, auf die sie sich beziehen, notwendig ist, und zumindest während der fünf Weinwirtschaftsjahre, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen;

- die Weinbaukartei ausschließlich zur Durchführung der weinrechtlichen Vorschriften oder für statistische Zwecke oder strukturelle Maßnahmen verwendet wird. Wenn es ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß die Kartei auch zu anderen Zwecken verwendet werden kann, insbesondere zu strafrechtlichen oder steuerlichen Zwecken;

- die ausschließlich zu statistischen Zwecken erfassten Angaben nicht für andere Zwecke verwendet werden können; - Maßnahmen zum Datenschutz getroffen werden, vor allem gegen Zugriff und Datenänderung;

- die Meldepflichtigen innerhalb angemessener Fristen und ohne übermässigen Kostenaufwand Zugang zu den für sie angelegten Karteien erhalten;

- die Meldepflichtigen an den sie betreffenden Angaben gerechtfertigte Änderungen vornehmen lassen können und insbesondere das Recht haben, diejenigen Angaben, die nicht mehr von Interesse sind, regelmässig löschen zu lassen.

(2) Die Winzer

- dürfen der von den hierfür zuständigen Beauftragten durchgeführten Erfassung keine Hindernisse in den Weg legen und

- müssen diesen Beauftragten alle zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte erteilen.

Artikel 4

(1) Die Weinbaukartei ist spätestens innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fertigzustellen.

Für Verwaltungseinheiten, bei denen bestimmte Daten vor allem aufgrund der Art oder des Umfangs der Erzeugung oder aufgrund der Anwendung gemeinschaftlicher Interventionsmaßnahmen für eine ordnungsgemässe Marktverwaltung unbedingt bekannt sein müssen, wird jedoch für die Fertigstellung der Weinbaukartei ein noch zu bestimmender kürzerer Zeitraum festgelegt.

(2) Wird die Kartei auf der Grundlage eines geographisch gegliederten Arbeitsprogramms erstellt, so müssen in jeder Verwaltungseinheit

- die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) innerhalb einer Frist von längstens 36 Monaten,

- die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) innerhalb einer Frist von längstens 18 Monaten,

gerechnet ab Beginn der Arbeiten, gesammelt und verarbeitet werden.

Wird die Kartei in der Weise erstellt, daß die in Artikel 2 aufgeführten Angaben sukzessive gesammelt und verarbeitet werden, so muß dies

- bei den Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) innerhalb einer Frist von längstens 36 Monaten,

- bei den Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) innerhalb einer Frist von längstens 18 Monaten,

gerechnet ab Beginn der Arbeiten, durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verbindung mit der Kommission das Arbeitsprogramm für die Erstellung der Weinbaukartei fest.

Dieses Programm

- enthält die Fristen für die Ausführung der einzelnen Arbeiten, die Gebiete, in denen die Kartei vorrangig zu erstellen ist, die eingesetzten Mittel sowie die Verteilung der Ausgaben auf den Zeitraum, in dem diese Arbeiten durchgeführt werden;

- kann die Beteiligung der Erzeugervereinigungen an der Erstellung der gesamten Weinbaukartei bzw. eines Teils davon vorsehen;

- wird, sobald es feststeht, der Kommission zugeleitet.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen die nötigen technischen Voraussetzungen, um die Verwaltung der Weinbaukartei durch EDV-Anlagen zu ermöglichen.

(2) Die Betriebs- und Produktionskarteien werden von einer oder mehreren Stellen verwaltet, die jeder Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnet.

Die Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Stelle oder Stellen nach Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 mit.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Kartei regelmässig auf den neuesten Stand gebracht wird, sobald die gesammelten Angaben zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen für jeden Betrieb nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) mindestens alle fünf Jahre und erstmals spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung der entsprechenden Kartei, ob die in der Kartei des Betriebs festgehaltene strukturelle Situation mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebs übereinstimmt. Die Karteien werden dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend angepasst.

(5) Die Mitgliedstaaten schaffen ein Verfahren zur Überprüfung der in den einzelnen Karteien gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfassten Angaben. Diese Überprüfung erfolgt

- mit Mitteln, die im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Arbeitsprogrammes festzulegen sind;

- innerhalb eines Zeitraums, der die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fristen um höchstens 12 Monate übersteigen darf.

Artikel 6

(1) Die Kommission vergewissert sich in Verbindung mit den für die Erstellung der Weinbaukartei zuständigen einzelstaatlichen Stellen, daß die Kartei tatsächlich erstellt wird, und trägt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung Sorge.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung kann die Kommission bei den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Stellen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, sämtliche Auskünfte - personenbezogene Daten ausgenommen - erhalten, die die Erstellung und Nutzung der Weinbaukartei betreffen. Für die Erstellung und Nutzung der Kartei sind die genannten einzelstaatlichen Stellen weiterhin zuständig.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre mit der Anwendung der Weinbauregelung und deren Kontrolle beauftragten Stellen Zugang zu den in Artikel 2 genannten Angaben haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der in Absatz 1 genannten Stellen. Artikel 8

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmässig über den Stand der Arbeiten zur Erstellung der Weinbaukartei sowie über die dazu erlassenen Verwaltungsmaßnahmen. In diesem Bericht sind möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten und gegebenenfalls Anregungen für eine Neuausrichtung der Arbeiten und eine Revision der Fristen mitzuteilen.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Arbeitsprogramme für die Erstellung der Kartei sowie die in Absatz 1 genannten Berichte.

Auf Verlangen der Kommission legen die betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Bewertungsunterlagen vor.

Artikel 9

(1) Die Gemeinschaft übernimmt bei den in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen 50 v. H. der tatsächlichen Kosten

- für die Erstellung der Weinbaukartei;

- der für die Verwaltung der Weinbaukartei erforderlichen Investitionen im EDV-Bereich gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(2) Für Arbeiten oder Investitionen, bei denen in anderem Rahmen eine gemeinschaftliche Beteiligung erfolgt, gilt dieser Artikel nicht.

(3) Die gemeinschaftliche Beteiligung erfolgt in Form von Erstattungen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (2), beschließt. Es kann jedoch eine Regelung zur Gewährung von Vorschüssen an die Mitgliedstaaten beschlossen werden.

(4) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden auf die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 10

Die Liste der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) aufgeführten obligatorischen und fakultativen Angaben sowie der Beschluß gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erlassen.

Nach dem gleichen Verfahren werden die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere die Bestimmungen, die

- die statistische und verwaltungsmässige Auswertung der in der Weinbaukartei enthaltenen Angaben und insbesondere ihre Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten ermöglichen;

- die nur zu statistischen Zwecken zu verwendenden Angaben festlegen;

- die Durchführung des Artikels 6 betreffen;

- die besonderen Bedingungen für die Erstellung der Weinbaukartei in Portugal festlegen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 29. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.

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