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Document 31984R0218

Verordnung (EWG) Nr. 218/84 des Rates vom 18. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung neuer Technologien im Bereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft und den Ausbau alternativer Energiequellen

OJ L 27, 31.1.1984, p. 19–21 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 14 Volume 001 P. 77 - 79
Portuguese special edition: Chapter 14 Volume 001 P. 77 - 79

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/218/oj

31984R0218

Verordnung (EWG) Nr. 218/84 des Rates vom 18. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung neuer Technologien im Bereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft und den Ausbau alternativer Energiequellen

Amtsblatt Nr. L 027 vom 31/01/1984 S. 0019 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0077


VERORDNUNG (EWG) Nr. 218/84 DES RATES vom 18. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung neuer Technologien im Bereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft und den Ausbau alternativer Energiequellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 (im folgenden "Fondsverordnung" genannt) sieht unabhängig von der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung festgelegten Aufteilung der Mittel nach Ländern eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und mit den Maßnahmen stehen, die die Gemeinschaft beschließt, um das regionale Ausmaß dieser Politiken besser berücksichtigen oder die regionalen Auswirkungen dieser Politiken abschwächen zu können.

Im Rahmen dieses Artikels verabschiedete der Rat am 7. Oktober 1980 eine erste Reihe von Verordnungen zur Einführung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung neuer Technologien im Bereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft und den Ausbau alternativer Energiequellen (6) (nachstehend "spezifische Maßnahme" genannt).

In Anwendung der vorgenannten Verordnung, insbesondere ihres Artikels 3, hat die Kommission ein Sonderprogramm für bestimmte Gebiete des Mezzogiorno verabschiedet und gleichzeitig die Bereitstellung von Mitteln zugunsten dieses Sonderprogramms

beschlossen.

Seit der Verabschiedung der spezifischen Maßnahmen ist Griechenland Mitglied der Gemeinschaft geworden. Die Lage dieses Landes ist ebenfalls durch ein ausgeprägtes Energiedefizit und eine starke Abhängigkeit von Erdöleinfuhren gekennzeichnet. Überdies sind auf den griechischen Inseln die Energiekosten besonders hoch.

Die Entwicklung dieser Inseln bringt einen erhöhten Energieverbrauch mit sich, der nicht zuletzt durch den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen für die Landwirtschaft, die Industrie und den Fremdenverkehr bedingt ist ; deshalb erscheint es angebracht, die Errichtung neuer Produktionskapazitäten zu fördern, die die Nutzung alternativer lokaler Energieressourcen erlauben.

In diesen Gebieten stellen die Erdwärmevorkommen eine wichtige alternative Energiequelle dar, deren Nutzung gefördert werden muß. Diese Möglichkeit muß auch in den Gebieten des Mezzogiorno, denen die spezifische Maßnahme gilt, vorgesehen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme werden könnten.

Um die Durchführung der Sonderprogramme zu beschleunigen, sollten in der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 die Bestimmungen über die Mittelbindungen im Haushalt, die Überweisung der Beihilfe des Fonds und die Gewährung von Vorschüssen durch den Fonds geändert werden. (1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 23.12.1980, S. 10. (3) ABl. Nr. C 15 vom 19.1.1983, S. 10. (4) ABl. Nr. C 184 vom 10.6.1983, S. 163. (5) ABl. Nr. C 124 vom 9.5.1983, S. 2. (6) ABl. Nr. L 271 vom 15.10.1980, S. 23. Damit Griechenland den grösstmöglichen Nutzen aus der spezifischen Maßnahme erhält, ist es angemessen vorzusehen, daß Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen, die von diesem Land in Erwartung des Erlasses der vorliegenden Verordnung während des dem Erlaß vorausgehenden Jahres vorgesehen und durchgeführt worden sind, ausnahmsweise als beihilfefähig angesehen werden.

Die Durchführung der spezifischen Maßnahme, solchermassen verstärkt und auf weitere Gebiete ausgedehnt, erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel.

Es ist notwendig, daß der Mitgliedstaat, für den bereits ein Sonderprogramm genehmigt worden ist, dieses Programm entsprechend ändert, und daß Griechenland der Kommission ein Sonderprogramm nach der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 vorlegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 wird gemäß den nachstehenden Artikeln geändert.

Artikel 2

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Sie betrifft ferner die griechischen Inseln mit Ausnahme der Insel Salamis, für die keine staatliche Beihilfenregelung mit regionaler Zweckbestimmung gilt."

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Durchführung der spezifischen Maßnahme erfolgt in der Form eines Sonderprogramms (im folgenden "Sonderprogramm" genannt), das der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt wird."

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Das Sonderprogramm wird nach seiner Genehmigung von der Kommission zur Unterrichtung veröffentlicht."

Artikel 5

Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Installierung von Miniturbinen (genormte Stromerzeuger zur Nutzung Kleiner Wasserfälle), einschließlich der Anpassung vorhandener Anlagen und Nebenanlagen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, sowie von Windgeneratoren und Geräten zur Nutzung der Sonnenenergie oder zur Energiegewinnung aus Biomasse, insbesondere aus Abfällen ; Arbeiten zur Erschließung von Erdwärmevorkommen und insbesondere Anlagen, die eine Nutzung dieser Vorkommen gestatten.

Die genannten Anlagen müssten technisch ausgereift sein und dürfen nicht für eine Förderung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 des Rates vom 11. Juli 1983 zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffe (1) in Frage kommen.

(1) ABl. Nr. L 195 vom 19.7.1983, S. 6."

Artikel 6

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) wird nach den Worten "und anderen Einrichtungen" eingefügt : "sowie zugunsten von Arbeiten zur Erschließung von Erdwärmevorkommen."

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die mit der Finanzierung des Sonderprogramms zusammenhängenden Mittelbindungen werden in jährlichen Tranchen vorgenommen. Die erste Tranche wird anläßlich der Genehmigung des Programms durch die Kommission gebunden. Die Mittelbindung für die späteren jährlichen Tranchen erfolgt entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und dem Stand der Durchführung des Programms."

Artikel 8

In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(1) Der Beitrag des Fonds für die im Sonderprogramm vorgesehenen Maßnahmen wird nach folgenden Regeln an den betreffenden Mitgliedstaat oder entsprechend dessen Angaben direkt an die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Stellen ausgezahlt:"

Artikel 9

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Auf Antrag des Mitgliedstaats können bei jeder jährlichen Tranche Vorschüsse entsprechend dem Stand der Ausführung der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gewährt werden.

Mit Beginn der Durchführung der Maßnahmen kann die Kommission einen Vorschuß von 60 % der Beteiligung des Fonds betreffend die erste Jahrestranche zahlen. Wenn der Mitgliedstaat bescheinigt, daß dieser erste Vorschuß zur Hälfte aufgebraucht ist, kann die Kommission einen zweiten Vorschuß in Höhe von 25 % zahlen.

Mit Beginn der Durchführung der folgenden jährlichen Tranche können Vorschüsse entsprechend den vorstehenden Unterabsätzen gezahlt werden.

Der Restbetrag zu einer jeden jährlichen Tranche wird auf Antrag des Mitgliedstaats ausgezahlt, wenn dieser bestätigt, daß die Durchführung bezueglich der betreffenden Tranche als abgeschlossen betrachtet werden kann, und nach Mitteilung der Höhe der von der öffentlichen Hand geleisteten Ausgaben."

Artikel 10

Der Nummer 2 Buchstabe b) des Anhangs wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Vorausschätzung bezueglich der Erschließung der Erdwärmevorkommen".

ABSCHNITT 2

Artikel 11

(1) Italien ändert das in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 genannte und von der Kommission genehmigte Sonderprogramm gemäß Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung.

(2) Das geänderte Sonderprogramm wird von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 genehmigt.

(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2618/80 darf der Betrag der Fondsbeteiligung zugunsten des geänderten Sonderprogramms den von der Kommission bei seiner Genehmigung festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

Artikel 12

Die Laufzeit des von Griechenland vorzulegenden Sonderprogramms beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet. Die Laufzeit des in Artikel 11 genannten, geänderten Sonderprogramms wird bis zum gleichen Zeitpunkt verlängert.

Artikel 13

Zuschußfähig sind die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigten Ausgaben, die sich aus dem geänderten Sonderprogramm ergeben, und die ab dem zwölften Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung getätigten Ausgaben, die sich aus dem von Griechenland vorzulegenden Sonderprogramm ergeben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbat in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

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