EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980L0068

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

OJ L 20, 26.1.1980, p. 43–48 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 240 - 245
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 002 P. 162 - 166
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 002 P. 162 - 166
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 002 P. 211 - 216
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 002 P. 211 - 216
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 001 P. 134 - 139
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 001 P. 113 - 118
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 001 P. 113 - 118
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 007 P. 10 - 15

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2013; Aufgehoben durch 300L0060

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/68/oj

31980L0068

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1980 S. 0043 - 0048
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0240
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0162
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0211


RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Schutz des Grundwassers in der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte toxische, langlebige und bioakkumulierbare Stoffe, erfordert ein Tätigwerden der Gemeinschaft.

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (4) und 1977 (5) sind verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers gegen bestimmte Schadstoffe vorgesehen.

In der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (6) ist in Artikel 4 der Erlaß einer besonderen Richtlinie über Grundwasser vorgesehen.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in das Grundwasser bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher angezeigt, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen.

Es erscheint notwendig, in Verbindung mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften eine gemeinschaftliche Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität durchzuführen. Es ist daher angezeigt, in diesem Bereich einige spezifische Bestimmungen vorzusehen. Der Vertrag sieht die zu diesem Zweck erforderlichen Aktionsbefugnisse jedoch nicht vor ; somit ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden.

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind die Ableitungen von Haushaltsabwässern aus bestimmten einzelstehenden Wohnstätten und die Ableitungen, die Stoffe aus der Liste I oder II in sehr geringen Mengen und Konzentrationen enthalten, wegen ihrer geringen Verschmutzungsgefahr und der Schwierigkeit einer Überwachung solcher Ableitungen auszuschließen. Ferner sind die Ableitungen von Substanzen mit radioaktiven Stoffen, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsregelung sein werden, auszuklammern. (1)ABl. Nr. C 37 vom 14.2.1978, S. 3. (2)ABl. Nr. C 296 vom 11.12.1978, S. 35. (3)ABl. Nr. C 283 vom 27.11.1978, S. 39. (4)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3. (5)ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 3. (6)ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

Um einen wirksamen Schutz des Grundwassers in der Gemeinschaft zu gewährleisten, muß die Ableitung von Stoffen aus der Liste I verhindert und die Ableitung von Stoffen aus der Liste II begrenzt werden.

Es ist zwischen direkten Ableitungen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser einerseits und Maßnahmen, die zu einer indirekten Ableitung dieser Stoffe führen können, andererseits zu unterscheiden.

Mit Ausnahme der von vornherein untersagten direkten Ableitungen von Stoffen der Liste I ist jede Ableitung einer Genehmigung zu unterwerfen. Eine solche Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn eine Prüfung des Aufnahmemilieus durchgeführt worden ist.

Nach Untersuchung des Aufnahmemilieus und vorheriger Genehmigung sind Ausnahmen von der Regelung des Verbots der Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zulässig, wenn die Ableitung in Grundwasser erfolgt, das auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist.

Die künstlichen Anreicherungen des für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung bestimmten Grundwassers ist einer besonderen Regelung zu unterwerfen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen sowie die Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser überwachen.

Es muß eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen für die Ableitungen der Stoffe aus der Liste I sowie die direkten Ableitungen von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser vorgenommen werden sowie eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen für künstliche Anreicherungen des Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

Die Republik Griechenland soll gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden ; für diesen Fall muß für diesen Staat angesichts seiner unzureichenden technischen und verwaltungsmässigen Infrastruktur die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, von zwei Jahren auf vier Jahre verlängert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I oder II des Anhangs aufgeführten Stoffgruppen und Stoffamilien gehören - nachstehend "Stoffe aus der Liste I oder II" genannt - zu verhüten und die Folgen seiner bisherigen Verschmutzung soweit wie möglich einzudämmen oder zu beheben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Grundwasser : alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

b) direkte Ableitung : Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das Grundwasser ohne Boden- oder Untergrundpassage;

c) indirekte Ableitung : Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das Grundwasser nach Boden- oder Untergrundpassage;

d) Verschmutzung : direkte oder indirekte Ableitung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und ausserhalb von Zonen liegen, die zwecks Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch geschützt sind;

b) Ableitungen, die nach Feststellung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Stoffe aus der Liste I oder II in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers ausgeschlossen ist;

c) Ableitungen von Substanzen, die radioaktive Stoffe enthalten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern und

b) die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.

Artikel 4

(1) Zur Erfuellung der Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe a) - verbieten die Mitgliedstaaten jegliche direkte Ableitung von Stoffen aus der Liste I;

- führen die Mitgliedstaaten vor den Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung verbieten die Mitgliedstaaten diese Maßnahme oder erteilen eine Genehmigung, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um diese Ableitung zu verhindern;

- ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um die indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste I, die aus anderen als den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, zu verhindern. Sie unterrichten hiervon die Kommission, die im Lichte dieser Information dem Rat Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten kann.

(2) Ergibt sich bei einer vorherigen Prüfung, daß das Grundwasser, in das die Ableitung von Stoffen aus der Liste I vorgesehen ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, so können die Mitgliedstaaten die Ableitung dieser Stoffe genehmigen, sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert.

Diese Genehmigungen können nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß alle technischen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, damit diese Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen können.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Prüfung Ableitungen bei der Wiedereinleitung von Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird, von Grubenwasser von Bergwerken und Steinbrüchen oder von Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird, in dieselbe Grundwasserschicht genehmigen.

Artikel 5

(1) Um die Verpflichtung des Artikels 3 Buchstabe b) zu erfuellen, führen die Mitgliedstaaten eine Prüfung durch - vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste II, um diese Ableitungen zu begrenzen;

- vor Maßnahmen zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können.

Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung können die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilen, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.

(2) Ausserdem ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um jede indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste II, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, einzuschränken.

Artikel 6

Abweichend von den Artikeln 4 und 5 bedürfen künstliche Anreicherungen des Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung einer besonderen Genehmigung, die für jeden Einzelfall von den Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Eine solche Genehmigung wird nur erteilt, wenn für das Grundwasser keine Verschmutzungsgefahr besteht.

Artikel 7

Die vorherigen Prüfungen im Sinne der Artikel 4 und 5 müssen eine Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie der Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Ableitung umfassen und die Feststellung ermöglichen, ob die Ableitung in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine angemessene Lösung darstellt.

Artikel 8

Die Genehmigungen nach den Artikeln 4, 5 und 6 können nur erteilt werden, nachdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgestellt haben, daß die Überwachung des Grundwassers und insbesondere seiner Qualität gewährleistet ist.

Artikel 9

Wird eine direkte Ableitung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 oder Artikel 5 genehmigt, oder wird eine Abwasserbeseitigung, die zwangsläufig zu einer indirekten Ableitung führt, gemäß Artikel 5 genehmigt, so ist in der Genehmigung insbesondere folgendes festzulegen: - Ort der Ableitung,

- Ableitungsverfahren,

- zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der in der Ableitung vorhandenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,

- die zulässige Hoechstmenge eines Stoffes in der Ableitung während einer oder mehrerer bestimmter Zeitspannen und angemessene Bedingungen in bezug auf die Konzentration dieser Stoffe,

- Vorkehrungen, die die Überwachung der Ableitung in das Grundwasser ermöglichen,

- erforderlichenfalls Maßnahmen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität.

Artikel 10

Wird eine Maßnahme zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung, die zu einer indirekten Ableitung führen kann, gemäß Artikel 4 oder 5 genehmigt, so ist in der Genehmigung insbesondere folgendes festzulegen: - Ort dieses Vorgangs,

- Verfahren zur Beseitigung oder Lagerung,

- zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der Stoffe in den zu beseitigenden oder zu lagernden Substanzen, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,

- zulässige Hoechstmenge von Substanzen, die Stoffe aus der Liste I oder II enthalten, die beseitigt oder gelagert werden sollen - und, wenn möglich, dieser Stoffe selbst - während einer oder mehrerer bestimmter Zeitspannen sowie angemessene Bedingungen in bezug auf die Konzentration dieser Stoffe,

- in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 1 die technischen Vorsichtsmaßnahmen, die zu treffen sind, um jede Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser und jede Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe aus der Liste II zu verhindern,

- erforderlichenfalls Maßnahmen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität.

Artikel 11

Die Genehmigungen im Sinne der Artikel 4 und 5 dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden ; sie werden mindestens alle vier Jahre überprüft. Sie können verlängert, geändert oder widerrufen werden.

Artikel 12

(1) Erklärt der Antragsteller einer Genehmigung nach Artikel 4 oder 5, daß er die ihm vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.

(2) Werden die in einer Genehmigung vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß diese Bedingungen erfuellt werden ; erforderlichenfalls widerruft sie die Genehmigung.

Artikel 13

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen sowie die Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser.

Artikel 14

Für die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits bestehenden Ableitungen von Stoffen aus der Liste I oder II können die Mitgliedstaaten eine Frist von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der in Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen festlegen, nach deren Ablauf die betreffenden Ableitungen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen müssen.

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen eine Bestandaufnahme der nach Artikel 4 erteilten Genehmigungen für Ableitungen von Stoffen aus der Liste I, der nach Artikel 5 erteilten Genehmigungen für direkte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II und der nach Artikel 6 erteilten Genehmigungen vor.

Artikel 16

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen im Einzelfall alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über a) die Ergebnisse der vorherigen Prüfungen nach Artikel 4 und 5,

b) Einzelheiten bezueglich der erteilten Genehmigungen,

c) die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung und Kontrollen,

d) die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen nach Artikel 15.

(2) Die bei der Anwendung dieses Artikels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie angefordert worden sind.

(3) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 17

Bei Ableitungen in grenzueberschreitende Grundwasserschichten unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die beabsichtigt, diese Ableitungen zu genehmigen, vor Erteilung einer Genehmigung die betroffenen anderen Mitgliedstaaten. Auf Antrag eines der betroffenen Mitgliedstaaten finden vor Erteilung einer Genehmigung Konsultationen statt, an denen die Kommission teilnehmen kann.

Artikel 18

Die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls unmittelbar oder mittelbar eine Verschmutzung des in Artikel 1 genannten Wassers zur Folge haben.

Artikel 19

Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen.

Artikel 20

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, gegebenenfalls unter Überführung von Stoffen aus der Liste II in die Liste I.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die genannte Frist beträgt für die Republik Griechenland im Fall ihres Beitritts am 1. Januar 1981 vier Jahre.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Mitgliedsstaat Maßnahmen nach Absatz 1 in Kraft setzt, treten die Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG über Grundwasser für ihn ausser Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

LISTE I DER STOFFAMILIEN UND STOFFGRUPPEN

Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stoffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln. 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

2. organische Phosphorverbindungen

3. organische Zinnverbindungen

4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben (1)

5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen

6. Cadmium und Cadmiumverbindungen

7. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe

8. Cyanide

LISTE II DER STOFFAMILIEN UND STOFFGRUPPEN

Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können. 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

1. Zink

2. Kupfer

3. Nickel

4. Chrom

5. Blei

6. Selen

7. Arsen

8. Antimon

9. Molybdän

10. Titan

11. Zinn

12. Barium

13. Beryllium

14. Bor

15. Uran

16. Vanadium

17. Kobalt

18. Thallium

19. Tellur

20. Silber

2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;

3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;

4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

6. Fluoride;

7. Ammoniak und Nitrite. (1)Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.

Top