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Document 31976L0768

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

OJ L 262, 27.9.1976, p. 169–200 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 145 - 177
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 206 - 236
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 206 - 236
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 005 P. 198 - 228
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 005 P. 198 - 228
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 003 P. 285 - 316
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 003 P. 101 - 132
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 003 P. 101 - 132
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 007 P. 29 - 60

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Aufgehoben durch 32009R1223

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/768/oj

31976L0768

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0169 - 0200
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0145
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0206
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0198


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

( 76/768/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften bestimmen die Merkmale der Zusammensetzung , denen kosmetische Mittel genügen müssen , und enthalten Vorschriften über deren Etikettierung und Verpackung . Diese Vorschriften sind in den Mitgliedstaaten verschieden .

Diese rechtlichen Unterschiede zwingen die Hersteller kosmetischer Mittel in der Gemeinschaft , ihre Erzeugung nach dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auszurichten . Infolgedessen behindern sie den Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen und wirken sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Der Hauptzweck der betreffenden Rechtsvorschriften ist die Erhaltung der Volksgesundheit , so daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet das gleiche Ziel verfolgen müssen . Dieses Ziel sollte jedoch durch Maßnahmen erreicht werden , die den wirtschaftlichen und technologischen Erfordernissen Rechnung tragen .

Es müssen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für Zusammensetzung , Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festgelegt werden .

Die Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf pharmazeutische Spezialitäten und Medikamente . Hierfür ist eine Abgrenzung des Geltungsbereichs der Richtlinie erforderlich , indem eine deutliche Trennung zwischen kosmetischen Erzeugnissen und Medikamenten vorgenommen wird . Diese Abgrenzung ergibt sich insbesondere aus der ausführlichen Definition der kosmetischen Mittel sowohl in bezug auf die Stellen , an denen diese Mittel angewendet werden , als auch auf die damit verfolgten Ziele . Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse , die zwar unter den Begriff der kosmetischen Mittel fallen , jedoch ausschließlich zur Verhütung von Krankheiten bestimmt sind . Ferner ist darauf hinzuweisen , daß zwar gewisse Mittel unter diesen Begriff fallen ; dagegen Mittel , die dazu bestimmt sind , eingenommen , eingeatmet , eingespritzt oder in den menschlichen Körper eingepflanzt zu werden , nicht in den Bereich der kosmetischen Erzeugnisse gehören .

Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung ist es angezeigt , die kosmetischen Mittel , die einen der in Anhang V aufgeführten Stoffe enthalten , vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen .

Die kosmetischen Mittel dürfen bei normalem oder voraussehbarem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben . Dabei ist insbesondere die Möglichkeit einer Gefährdung der benachbarten Körperzonen zu berücksichtigen .

Insbesondere die Bestimmung der Analysemethoden sowie die Änderungen und etwaigen Ergänzungen , die daran auf Grund der Ergebnisse wissenschaftlicher und technischer Forschungen vorzunehmen sind , sind Durchführungsmaßnahmen technischer Art ; es ist daher angebracht , ihren Erlaß unter gewissen Voraussetzungen , die in der Richtlinie näher bezeichnet sind , der Kommission zu übertragen , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen .

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in dieser Richtlinie oder in späteren Richtlinien auf diesem Gebiet erlassenen technischen Vorschriften erforderlich . Der Erlaß der hierfür erforderlichen Maßnahmen sollte durch ein Verfahren erleichtert werden , das im Rahmen des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht .

Es ist notwendig , auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Forschungen Vorschläge für Listen zulässiger Stoffe auszuarbeiten , die Antioxydantien , Haarfärbemittel , Konservierungsmittel und Ultraviolettfilter enthalten dürfen , wobei insbesondere das Problem der sensibilisierend wirkenden Stoffe zu berücksichtigen ist .

Es könnte vorkommen , daß in den Verkehr gebrachte kosmetische Mittel sich als für die Volksgesundheit schädlich erweisen , obgleich sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen ; infolgedessen sollte ein Verfahren vorgesehen werden , um dieser Gefahr zu begegnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen , die dazu bestimmt sind , äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers ( Haut , Behaarungssystem , Nägel , Lippen und intime Regionen ) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen , und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck , diese zu reinigen , zu parfümieren , zu schützen , um sie in gutem Zustand zu halten , ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen .

( 2 ) Kosmetische Mittel im Sinne dieser Definition sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse .

( 3 ) Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind kosmetische Mittel , die einen der in Anhang V aufgeführten Stoffe enthalten , sowie kosmetische Mittel , die andere als die in den Anhängen III und IV aufgeführten Farbstoffe enthalten und nicht dazu bestimmt sind , mit Schleimhäuten in Berührung zu kommen . Die Mitgliedstaaten können für diese Erzeugnisse alle Vorschriften erlassen , die sie für zweckmässig erachten .

Artikel 2

Die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel dürfen bei normaler Anwendung nicht geeignet sein , die menschliche Gesundheit zu schädigen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit kosmetische Mittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen .

Artikel 4

Unbeschadet ihrer allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln , wenn sie

a ) in Anhang II aufgeführte Stoffe enthalten ;

b ) in Anhang III Teil 1 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Einschränkungen und Bedingungen enthalten ;

c ) andere als die in Anhang III Teil 2 aufgeführte Farbstoffe enthalten , sofern diese Mittel zur Verwendung im Bereich der Augen , für die Lippen , die Mundhöhle oder die Intimpflege bestimmt sind ;

d ) in Anhang III Teil 2 aufgeführte Farbstoffe unter Nichteinhaltung der darin festgelegten Einschränkungen und Bedingungen enthalten , sofern diese Mittel zur Verwendung im Bereich der Augen , für die Lippen , die Mundhöhle oder die Intimpflege bestimmt sind .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie , daß kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden , die

a ) die in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten ;

b ) die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Farbstoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten , sofern diese Mittel zur Verwendung im Bereich der Augen , für die Lippen , die Mundhöhle oder die Intimpflege bestimmt sind ;

c ) die in Anhang IV Teil 3 aufgeführten Farbstoffe enthalten , sofern diese Mittel dazu bestimmt sind , nicht mit Schleimhäuten oder nur kurz mit der Haut in Berührung zu kommen .

Nach Ablauf der Frist von drei Jahren werden diese Stoffe und Farbstoffe

- endgültig zugelassen

- oder endgültig untersagt ( Anhang II )

- oder für weitere drei Jahre in Anhang IV belassen

- oder aber aus allen Anhängen dieser Richtlinie gestrichen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können , wenn ihre Verpackungen , Behältnisse oder Etiketten unverwischbar , gut leserlich und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen :

a ) den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers oder der dort ansässigen Person , die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist . Die Angaben dürfen abgekürzt werden , sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist . Für ausserhalb der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben ;

b ) den Nenninhalt zur Zeit der Abfuellung ;

c ) das Verfalldatum bei Erzeugnissen mit einer Haltbarkeit von weniger als drei Jahren ;

d ) die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch , insbesondere diejenigen , die in der Spalte " Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warhinweise auf der Etikettierung " der Anhänge III und IV aufgeführt sind und auf dem Behältnis angegeben sein müssen ; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich , so müssen diese Angaben auf der Verpackung oder auf einer Packungsbeilage enthalten sein , jedoch muß in diesem Fall ein verkürzter Hinweis auf die betreffenden Angaben auf dem Behältnis stehen ;

e ) die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen , die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen ; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein , so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Aussenverpackung dieser Artikel zu stehen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß bei der Etikettierung , der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte , Bezeichnungen , Warenzeichen , Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden , die Merkmale vortäuschen , die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen , verbieten oder beschränken , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen .

( 2 ) Sie können jedoch verlangen , daß die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b ) , c ) und d ) vorgesehenen Angaben mindestens in ihrer oder ihren Landes - oder Amtssprache(n ) abgefasst werden .

( 3 ) Ferner kann ein Mitgliedstaat verlangen , daß der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe zur Verfügung gestellt werden ; die Behörde hat dafür zu sorgen , daß diese Angaben nur für die Zwecke der Behandlung verwendet werden .

Artikel 8

( 1 ) Nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren werden festgelegt :

- die Analysemethoden , die zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel erforderlich sind ,

- Kriterien für die mikrobiologische und chemische Reinheit kosmetischer Erzeugnisse sowie die Methoden zur Überprüfung dieser Kriterien .

( 2 ) Nach dem gleichen Verfahren werden die erforderlichen Änderungen zur Anpassung von Anhang II an den technischen Fortschritt beschlossen .

Artikel 9

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt eingesetzt , der im folgenden als " Ausschuß " bezeichnet wird und aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht , wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 10

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor .

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 11

Unbeschadet von Artikel 5 übermittelt die Kommission spätestens ein Jahr nach Ablauf des für die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums dem Rat geeignete Vorschläge zur Erstellung von Verzeichnissen zugelassener Stoffe gemäß den neuesten wissenschaftlich-technischen Forschungsergebnissen .

Artikel 12

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest , daß ein kosmetisches Mittel trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Gesundheit darstellt , so kann er das Inverkehrbringen dieses kosmetischen Mittels in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind , so werden diese entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikel 10 beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten .

Artikel 13

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Einzelmaßnahme zur Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel ist genau zu begründen . Sie wird den Betroffenen unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsmittel und der vorgesehenen Einspruchsfristen mitgeteilt .

Artikel 14

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Bestimmungen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen hiervon die Kommission unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Jedoch können die Mitgliedstaaten noch für einen Zeitraum von sechsunddreissig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie auf ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechenden kosmetischen Mitteln zulassen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . C 40 vom 8 . 4 . 1974 , S . 71 .

( 2 ) ABl . Nr . C 60 vom 26 . 7 . 1973 , S . 16 .

ANHANG I

BEISPIELHAFTE LISTE DER NACH GRUPPEN GEORDNETEN KOSMETISCHEN MITTEL

- Cremes , Emulsionen , Lotionen , Gelees und Öle für die Hautpflege ( Hände , Gesicht , Füsse usw . )

- Schönheitsmasken ( ausgenommen Hautschälmittel )

- Schminkgrundlagen ( Flüssigkeiten , Pasten , Puder )

- Gesichtspuder , Körperpuder , Fusspuder usw .

- Toilettenseifen , desodorierende Seifen usw .

- Parfums , Toilettenwässer und Kölnisch Wasser

- Bade - und Duschzusätze ( Salz , Schaum , Öl , Gelee usw . )

- Haarentfernungsmittel

- Desodorantien und schweißhemmende Mittel

- Haarbehandlungsmittel :

- Färbe - und Entfärbemittel

- Wellmittel und Entkrausungsmittel , Festigungsmittel

- Wasserwellmittel

- Reinigungsmittel ( Lotionen , Puder , Shampoos )

- Pflegemittel ( Lotionen , Cremes , Öle )

- Frisierhilfsmittel ( Lotionen , Lack , Brillantine )

- Rasiermittel , Vor - und Nachbehandlungsmittel

- Schmink - und Abschminkmittel für Gesicht und Augen

- Lippenpflegemittel und -kosmetika

- Zahn - und Mundpflegemittel

- Nagelpflegemittel und -kosmetika

- Mittel für die äusserliche Intimpflege

- Sonnenschutzmittel

- ohne Sonneneinwirkung bräunende Mittel

- Hautbleichmittel

- Antifaltenmittel

ANHANG II

LISTE DER STOFFE , DIE IN KOSMETISCHEN ERZEUGNISSEN NICHT ENTHALTEN SEIN DÜRFEN

1 . 2-Acetamido-5-chlor-benzoxazol

2 . b-Acetoxyäthyl-trimethyl-ammoniumhydroxid ( Acetylcholin ) und seine Salze

3 . Deanoli aceglumas (*)

4 . Spironolactonum (*)

5 . 4-(4-Hydroxy-3-jod-phenoxy)-3,5-dijod-phenylessigsäure ( 3,3',5-Trijodthyrössigsäure ) und ihre Salze

6 . Methotrexatum (*)

7 . Acidum aminocaproicum (*) und seine Salze

8 . Cinchophenum (*) , seine Salze , Derivate und deren Salze

9 . Acidum thyropropicum (*) und seine Salze

10 . Trichloressigsäure

11 . Aconitum napellus L . , seine Blätter , Wurzeln und Zubereitungen

12 . Aconitin und seine Salze

13 . Adonis vernalis L . , und seine Zubereitungen

14 . Epinephrinum (*)

15 . Alkaloide aus Rauwolfia serpentina und ihre Salze

16 . Acetylenalkohole , ihre Ester , Äther und Salze

17 . Isoprenalinum (*)

18 . Allylisothiocyanat ( Allylsenföl )

19 . Alloclamidum (*) und seine Salze

20 . Nalorphinum (*) , seine Salze und Äther

21 . Adrenomimetische Amine mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem : alle Stoffe der in der Entschließung AP ( 69 ) 2 des Europarats enthaltenen Liste rezeptpflichtiger Arznelmittel

22 . Aminobenzol ( Anilin ) , seine Salze und seine halogenierten und sulfonierten Derivate

23 . Betoxycainum (*) und seine Salze

24 . Zoxazolaminum (*)

25 . Procainamidum (*) , seine Salze und seine Derivate

26 . 4,4'-Biphenyldiamin ( Benzidin )

27 . Tuaminoheptanum (*) , seine Isomeren und seine Salze

28 . Octodrinum (*) und seine Salze

29 . D,L-2-Amino-1,2-bis-(p-methoxyphenyl)-äthanol ( Evadol ) und seine Salze

30 . 1,3-Dimethylpentylamin und seine Salze

31 . 4-Amino-salicylsäure und ihre Salze

32 . Isomere Aminotoluole ( Toluidine ) , ihre Salze , ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate

33 . Isomere Aminoxylole ( Xylidine ) , ihre Salze , ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate

34 . 9-(3-Methyl-2-butenyloxy)-7H-furo(3,2-g ) ( 1 ) benzopyran-7-on ( Imperatorin )

35 . Ammi majus L . und Zubereitungen

36 . D,L-2,3-Dichlor-2-methylbutan ( Amylendichlorid )

37 . Stoffe mit androgener Wirksamkeit

38 . Anthracenöl

39 . Antibiotika , soweit sie nicht in Anhang IV genannt sind

40 . Antimon und seine Verbindungen

41 . Apocynum cannabinum L . und Zubereitungen

42 . 5,6,6a,7-Tetrahydro-6-methyl-4H-dibenzo ( de , g ) chinolin-10,11-diol ( Apomorphin ) und seine Salze

43 . Arsen und seine Verbindungen

44 . Atropa belladonna L . und ihre Zubereitungen

45 . Tropin-D,L-tropat ( Atropin ) , seine Salze und Derivate

46 . Bariumsalze , ausgenommen Bariumsulfat , Lacke und Pigmente der in Anhang III Teil 2 und in Anhang IV Teil 2 und 3 mit dem Symbol Ba aufgeführten Farben

47 . Benzol

48 . Benzimidazolon

49 . Dibenzazepin und Dibenzodiazepin , ihre Salze und Derivate

50 . D,L-(1-Dimenthylaminomethyl-1-methyl-propyl)-benzoat ( Amylocain ) und seine Salze

51 . 2,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl benzoat ( Benzamine ) und seine Salze

52 . Isocarboxacidum (*)

53 . Bendroflumethiazidum (*) und seine Derivate

54 . Beryllium und seine Verbindungen

55 . Brom , elementar

56 . Bretylii tosilas (*)

57 . Carbromalum (*)

58 . Bromisovalum (*)

59 . Brompheniraminum und seine Salze (*)

60 . Benzilonii bromidum (*)

61 . Tetrylammonii bromidum (*)

62 . 10,11-Dimethoxystrychin ( Bruzin )

63 . Tetracainum und seine Salze (*)

64 . Mofebutazonum (*)

65 . Tolbutamidum (*)

66 . Carbutamidum (*)

67 . Phenyl Butazonum (*)

68 . Cadmium und seine Verbindungen

69 . Cantharis vesicatoria ( Kanthariden , Spanische Fliegen )

70 . Cantharidin

71 . Phenprobamatum (*)

72 . Nitroderivate von Carbazol

73 . Schwefelkohlenstoff

74 . Katalase

75 . Emetin-methyläther ( Cephälin ) und seine Salze

76 . Ätherisches Öl aus Chenopodium ambrosioides

77 . 2,2,2-Trichloracetaldehydhydrat ( Chloralhydrat )

78 . Chlor , elementar

79 . Chlorpropamidum (*)

80 . Diphenoxylatum (*)

81 . 2,4-Diamionoazobenzol-hydrochlorid-citrat ( Chrysoidin-hydrochlorid-citrat )

82 . Chlorzoxazonum (*)

83 . 2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin ( Crimidin )

84 . Chlorprothixenum (*) und seine Salze

85 . Clofenamidum (*)

86 . N-Methyl-bis-(2-chloräthyl)-amin-N-oxid ( Mustin-N-oxid ) und seine Salze

87 . Chlormethinum (*) und seine Salze

88 . Cyclophosphamidum (*) und seine Salze

89 . Mannomustinum (*) und seine Salze

90 . Butanilicainum (*) und seine Salze

91 . Chlormezanonum (*)

92 . Triparanolum (*)

93 . 2-(2-(p-Chlorphenyl)-2-phenyl-acetyl)-1,3-indandion ( Chlorophacinone )

94 . Chlornhenoxaminum (*)

95 . Phenaglycodolum

96 . Monochloräthan ( Äthylchlorid )

97 . Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze

98 . Claviceps purpurea Tul . , seine Alkaloide und seine Zubereitungen

99 . Conium maculatum L . ( Fruchte , Pulver und Zubereitungen )

100 . Glycyclamidum (*)

101 . Cobalt-benzolsulfonat

102 . Colchicin , seine Salze und seine Derivate

103 . Colchicosid und seine Derivate

104 . Colchicum autumnale L . und seine Zubereitungen

105 . Convallatoxin

106 . Früchte von Anamirta cocculus L .

107 . Fettes Öl von Croton tiglium

108 . N-Butyl-N'-(N-crotonoyl-sulfanilyl)-harnstoff

109 . Curare und Curarine

110 . Synthetische Mittel mit curareartiger Wirkung

111 . Cyanwasserstoffsäure und ihre Salze

112 . N,N'-Tetraäthyl-2-(a-cyclohexylbenzyl ) -1,3-propandiamin

113 . Cyclomenolum (*) und seine Salze

114 . Natrii hexacyclonas (*)

115 . Hexapropymatum (*)

116 . Dextropropoxyphenum (*)

117 . N-Allyl-normo * phin-diacetat ( Diacetylnalorphin )

118 . Pipazetaum (*) und seine Salze

119 . 5-(a,b-Dibromphenäthyl ) -5-methyl-imidazolidin-2,4-dion

120 . Pentamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze ( z.B . Pentamethonii bromidum (*) )

121 Azamethonii bromidura (*)

122 . Cyclarbamatum (*)

123 . Chlofenotanum (*)

124 . Hexamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze ( z . B . Hexamethonii bromidum (*) )

125 . Dichloräthane ( Äthylenchloride )

126 . Dichloräthylene ( Äthylendichloride )

127 . Lysergidum (*) und seine Salze

128 . 2-Diäthylaminoäthyl4-phenyl-3-hydroxy-benzoat und seine Salze

129 . Cinchocainum (*) und seine Salze

130 . 3-Diäthylaminopropyl cinnamat

131 . O,O'-Diäthyl-O''-(p-nitrophenyl)-thiophosphat

132 . N,N'-bis-(diäthyl)-N,N'-bis-(o-chlorbenzyl ) -N,N'-(4,5-dioxo-3,6-diaza-octamethylen ) -diamonnium-Salze ( z.B . Ambenonii chloridum (*) )

133 . Methyprylonum (*) und seine Salze

134 . Digitalin und alle Digitalisglycoside

135 . 7-(2-Hydroxy-3-(N-(2-hydroxyäthyl ) -N-methyl-amino)-propyl)-theophyllin ( Xanthinol )

136 . Dioxethedrinum (*) und seine Salze

137 . Piprocurarii iodidum (*)

138 . Propyphenazonum (*)

139 . Tetrabenazinum (*) und seine Salze

140 . Captodiamum (*)

141 . Mefeclorazinum (*) und seine Salze

142 . Dimethylamin

143 . 1,1-bis-(dimethylaminomethyl)-propyl benzoat ( Amydricaine ) und seine Salze

144 . Methapyrilenum (*) und seine Salze

145 . Metamfepramonum (*) und seine Salze

146 . Amitriptylinum (*) und seine Salze

147 . Metforminum (*) und seine Salze

148 . Isosorbidii dinitras (*)

149 . Propandinitril ( Malononitril )

150 . Butandinitril ( Succinonitril )

151 . Dinitrophenol-Isomere

152 . Inproquonum (*)

153 . Dimevamidum (*) und seine Salze

154 . Diphenylpyralinum (*) und seine Salze

155 . Sulfinpyrazonura (*)

156 . N-(4-amino-4-oxo-3,3-diphenyl-butyl ) -N,N-diisopropyl-N-methyl-ammonium-Salze ( z.B . Isopropamidi iodidum (*) )

157 . Benactyzinum (*)

158 . Benzatropinum (*) und seine Salze

159 . Cyclizinum (*) und seine Salze

160 . 5,5-Diphenyl-4-imidazolidinon

161 . Probenecidum (*)

162 . Disulfiramum (*)

163 . Emetin , seine Salze und Derivate

164 . Ephedrin und seine Salze

165 . Oxanamidum (*) und seine Derivate

166 . Eserin ( Physostigmin ) und seine Salze

167 . Ester der p-Aminobenzösäure mit freier Aminogruppe , ausgenommen den in Anhang IV Teil 1 genannten

168 . Ester von Cholin und Methylcholin und ihre Salze

169 . Caramiphenum (*) und seine Salze

170 . O,O'-Diäthyl-O''-(p-nitrophenyl)-phosphat

171 . Metethoheptazinum (*) und seine Salze

172 . Oxypheneridinum (*) und seine Salze

173 . Ethoheptazinum (*) und seine Salze

174 . Metheptazinum (*) und seine Salze

175 . Methylphenidatum (*) und seine Salze

176 . Doxylaminum (*) und seine Salze

177 . Tolboxanum (*)

178 . Monobenzonum (*)

179 . Parethoxycainum (*) und seine Salze

180 . Fenozolonum (*)

181 . Glutethimidum (*) und seine Salze

182 . Äthylenoxid

183 . Bemegridum (*) und seine Salze

184 . Valnoctamidum (*)

185 . Haloperidolum (*)

186 . Paramethasonum (*)

187 . Fiuanisonum (*)

188 . Trifluperidol (*)

189 . Fluoresonum (*)

190 . Fluorouracilum (*)

191 . Fluorwasserstoffsäure , ihre Salze , ihre Komplexverbindungen und Hyd-ofluoride , ausgenommen die in Anhang IV Teil 1 aufgeführten

192 . Furfuryl-trimethyl-ammonium-Salze ( z . B . Furtrethonii iodidum (*) )

193 . Galantaminum (*)

194 . Stoffe mit gestagener Wirksamkeit , ausgenommen die namentlich in Anhang V aufgeführten

195 . 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan ( Lindan ) und seine Salze

196 . 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a -octahydro-1,4-endo-5,8-endodimethano-naphthalin ( Eindrin )

197 . Hexachloräthan

198 . 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4 ; 5,8-endo-endo-dimethanonaphthalin ( Isodrin )

199 . Hydrastin sowie Hydrastinin und ihre Salze

200 . Hydrazide und ihre Salze

201 . Hydrazin , seine Derivate und ihre Salze

202 . Octamoxinum (*) und seine Salze

203 . Warfarinum (*) und seine Salze

204 . Äthyl2,2-bis-(4-hydroxy-3-cumarinyl)-acetat ( Ethyl biscoumacetate ) und die Salze der nicht veresterten Säure

205 . Methocarbamolum (*)

206 . Propatylnitratum (*)

207 . 3,3'-(3-Methylthiopropyliden bis)-(4-hydroxycumarin ) ( Thioporan )

208 . Fenadiazolum (*)

209 . Nitroxolinum (*) und seine Salze

210 . Hyoscyamin , seine Salze und Derivate

211 . Hyoscyamus niger L . , Blätter , Samen , Pulver und Zubereitungen

212 . Pemolinum (*) und seine Salze

213 . Jod , elementar

214 . Decamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze ( z.B . Decamethonii bromidum (*) )

215 . Uragoga ipecacuanha Baill , und verwandte Arten , Wutzeln und ihre Zubereitungen

216 . 2-Isopropyl-4-pentenoyl-Harnstoff ( Apronalid )

217 . Santonin

218 . Lobelia inflata L . und Zubereitungen

219 . Lobelinum (*) und seine Salze

220 . Barbitursäure , ihre Derivate und Salze

221 . Quecksilber und seine Verbindungen , ausgenommen die in den Anhängen IV und V aufgeführten

222 . Mescalin und seine Salze

223 . Metaldehyd

224 . N,N-Diäthyl-(4-allyl-2-methoxyphenoxy)-acetamid

225 . Coumetarolum (*)

226 . Dextromethorphanum (*) und seine Salze

227 . N,1-Dimethyl-hexylamin und seine Salze

228 . Isomethep * num (*) und seine Salze

229 . Mecamylaminum (*)

230 . Guaifenesinum (*)

231 . Dicoumarolum (*)

232 . Phenmetrazinum (*) , seine Derivate und seine Salze

233 . Thiamazolum (*)

234 . 3,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H -Pyranol(3,2-c ) ( 1)benzopyran-5-on Cyclocumarol )

235 . Carisoprodolum (*)

236 . Meprobamatum (*)

237 . Tefazolinum (*) und seine Salze

238 . Arecolin

239 . Poldini metilsulfas (*)

240 . Hydroxyzinum (*)

241 . b-Naphthol

242 . a-Naphthylamin und b-Naphthylamin und ihre Salze

243 . 4-Hydroxy-3-(l-naphthyl)-cumarin

244 . Naphazolinum (*) und seine Salze

245 . Neostigmin und seine Salze ( z.B . Neostigmii bromidum (*) )

246 . Nicotin und seine Salze

247 . Isopentylnitrit

248 . Metallsalze der salpetrigen Säure , ausgenommen Natriumnitrit

249 . Nitrobenzol

250 . Nitrocresole und ihre Alkalisalze

251 . Nitrofurantoinum (*)

252 . Furazolidonum (*)

253 . Nitroglycerin

254 . Acenonocoumarolum (*)

255 . Alkali-pentacyanonitrosylferrat(II )

256 . Nitrostilbene , ihre Homologen und ihre Derivate

257 . Noradrenalin und seine Salze

258 . Noscapinum (*) und seine Salze

259 . Guanethidinum (*) und seine Salze

260 . Stoffe mit östrogener Wirksamkeit , ausgenommen die namentlich in Anhang V aufgeführten

261 . Oleandrin

262 . Chlortalidonum (*)

263 . Pelletierin und seine Salze

264 . Pentachloräthan

265 . Pentärithrityli tetranitras (*)

266 . Petrichloralum (*)

267 . Octamylamimum (*) und seine Salze

268 . Phenol und seine Alkalisalze , vorbehaltlich der in Anhang III vorgesehenen Ausnahmen

269 . Phenacemidum (*)

270 . Difendoxazinum (*)

271 . 2-Phenyl-1,3-indandion ( Phenindione )

272 . Ethylphenacemidum (*)

273 . Phenprocoumonum (*)

274 . Fenyramidolum (*)

275 . Triamterenum (*) und seine Salze

276 . Tetraäthylpyrophosphat

277 . Tricresylphosphat

278 . Psilocybinum (*)

279 . Phosphor und Metallphosphide

280 . Thalidomidum (*) und seine Salze

281 . Physostigma Venenosum Balf .

282 . Picrotoxin

283 . Pilocarpin und seine Salze

284 . (-)- L-threo-a-Phenyl-2-Piperidinmethanol acetat ( Levophacetoperan ) und seine Salze

285 . Pipradrolum (*) und seine Salze

286 . Azacyclonolum (*) und seine Salze

287 . Bietamiverinum (*)

288 . Butopiprinum (*)

289 . Bleiverbindungen , ausgenommen die namentlich in Anhang V genannten

290 . Coniin

291 . Prunus laurocerasus L . , wäßriges Destillat der Blätter ( Kirschlorbeerwasser )

292 . Metyraponum (*)

293 . Radioaktive Stoffe ( 1 )

294 . Juniperus sabina L . ( Zweigspitzen , ätherisches Öl und Zubereitungen )

295 . Scopolamin , seine Salze und Derivate

296 . Goldsalze

297 . Selen und seine Verbindungen

298 . Solanum nigrum L . und seine Zubereitungen

299 . Spartein und seine Salze

300 . Glucocorticoide

301 . Datura stramonium L . und Zubereitungen

302 . Strophantine , ihre Genine ( Strophanthidine ) und die jeweiligen Derivate

303 . Strophantusarten und Zubereitungen

304 . Strychnin und seine Salze

305 . Strychnos-Arten und ihre Zubereitungen

306 . Betäubungsmittel : Jeder Stoff , der in den Tabellen I und II des am 30 . März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist

307 . Sulfonamide ( p-Aminobenzolsulfonamid und seine durch Substitution eines oder mehrerer H-Atome in einer der beiden NH2 -Gruppen erhaltenen Derivate ) und ihre Salze

308 . Sultiamum (*)

309 . Neodym und seine Salze

310 . Thiotepum (*)

311 . Pilocarpus Jaborandi Holmes und Zubereitungen

312 . Tellur und seine Verbindungen

313 . Xylometazolinum (*) und seine Salze

314 . Tetrachloräthylen

315 . Tetrachlorkohlenstoff

316 . Hexaäthyl tetraphosphat

317 . Thallium und seine Verbindungen

318 . Glycosiden der Thevetia neriifolia Juß .

319 . Ethionamidum (*)

320 . Phenothiazinum (*) und seine Verbindungen

321 . Thioharnstoff und seine Derivate , ausgenommen die in Anhang IV Teil 1 genannten

322 . Mephenesinum (*)

323 . Vaccine , Toxine oder Seren , die als solche im Anhang zur zweiten Richtlinie des Rates vom 29 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ( ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 13 ) aufgeführt sind

324 . Tranylcyprominum (*) und seine Salze

325 . Trichlornitromethan ( Chlorpkrin )

326 . 2,2,2-Tribromäthanol

327 . Trichlormethinum (*) und seine Salze

328 . Tretaminum (*)

329 . Gallamini triethiodidum (*)

330 . Urginea scilla Stern und Zubereitungen

331 . Veratrin und seine Salze

332 . Schönocaulon officinale Lind . , seine Samen und seine Zubereitungen

333 . Veratrum album L . , Rhizom und Zubereitungen

334 . Monochloräthylen ( monomeres Vinylchorid )

335 . Ergocalciferolum (*) und Cholecalciferol ( Vitamin D2 und D2 )

336 . Alkalixanthat und Alkylxanthate

337 . Yohimbin und seine Salze

338 . Dimethyli sulfoxidum (*)

339 . Diphenhydraminum (*) und seine Salze

340 . p-tert . Butyl-phenol und seine Derivate

341 . p-tert . Butyl-brenzcatechin

342 . Dihydrotachysterolum (*)

343 . 1,4-Diäthylendioxid(p-Dioxan )

344 . Tetrahydro-1,4-oxazin ( Morpholin)und seine Salze

345 . Pyrethrum album L . und seine Zubereitungen

346 . Pyridin maleat ( Pyrianisaminmaleat )

347 . Pyribensaminum (*)

348 . Tetrachlorsalicylanilide

349 . Dichlorsalicylanilide

350 . Tetrabromsalicylanilide

351 . Dibromalicylanilide ( z . B . Dibromsalamum (*) )

352 . Bithionolum (*)

353 . Thiurammonosulfide

354 . Thiuramdisulfide

355 . Dimethylformamid

356 . 4-Phenyl-3-buten-2-on ( Benzylidenaceton )

357 . Coniferylbenzoate , ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen

358 . Furocumarine ( z . B . Trioxysalenum (*) 8-Methaxypsoralen ) , ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen

359 . Laurus nobilis L . , Öl ( Oleum Lauri )

360 . Sassafraß Officinale , Safranale Nees , Öl , safrolhaltig

361 . 6,6-Bithymoldijodid ( Jodothymol )

(*) Die in dieser Richtlinie mit einem (*) versehenen Bezeichnungen entsprechen dem " Computer Printout 1975 , International Nonproprietary Names ( INN ) for pharmaceutical products , Lists 1 - 33 of proposed INN " , veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation , Genf , August 1975 .

( 1 ) Natürliche radioaktive Stoffe und durch künstliche Kontamination der Umwelt entstandene radioaktive Stoffe dürfen vorhanden sein , soweit sie nicht zur Herstellung kosmetischer Erzeugnisse angereichert wurden und ihre Konzentration den Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ( ABl . Nr . 11 vom 20 . 2 . 1959 , Seite 221/59 ) entspricht .

ANHANG III

ERSTER TEIL

Liste der Stoffe , die kosmetische Mittel unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen enthalten dürfen

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

1 * Borsäure * a ) Puder * a ) 5 % * a ) Nicht in Pflegemitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden * a ) Nicht zur Babypflege verwenden *

* * b ) als Mundpflegemittel * b ) 0,5 % * * *

* * c ) andere Mittel * c ) 3 % * * *

2 * Thioglykolsäure , ihre Salze und Ester * a ) Kräuselung und Entkräuselung der Haare * * * *

* * - persönliche Verwendung * a ) - 8 % gebrauchsfertig pH * 9,5 * * *

* * - gewerbliche Verwendung * - 11 % gebrauchsfertig pH * 9,5 * * *

* * b ) Enthaarungsmittel * b ) 5 % pH * 12,65 * * *

* * c ) andere Haarbehandlungsmittel , die nach Anwendung entfernt werden * c ) 2 % Prozentsätze berechnet als Thioglykolsäure * * *

3 * Oxalsäure , ihre Ester und ihre Alkalisalze * Haarmittel * 5 % * * Nur für Friseure *

4 * Chlorobutanolum (*) * Konservierungsmittel * 0,5 % * Verboten in Aerosolen * Enthält Chlorbutanol *

5 * Ammoniak * * 6 % berechnet als NH3 * * Über 2 % : Enthält Ammoniak

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hochstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

6 * Tosylchloramidum natricum (*) * * 0,2 % * * *

7 * Chlorate der Alkali-Metalle * a ) Zahnpasten * a ) 5 % * * *

* * b ) Sonstige Anwendungen * b ) 3 % * * *

8 * Methylenchlorid * * 35 % ( Bei Verbindung mit 1,1,1 Trichloräthan darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten . ) * 0,2 % als Hoechstgehalt an Verunreinigung * Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Körper sprühen *

9 * O,m-Phenylendiamine , ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze . N-substituierte Derivate des Paraphenylendiamins ( 1 ) * Oxydations-Haarfärbemittel * 6 % berechnet als freie Base * * Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam .

* * * * * Enthält Phenylendiamin . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden .

10 * o-m-p-Toluylendiamin , ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze ( 1 ) * Oxydations-Haarfärbemittel * 10 % berechnet als freie Base * * Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *

* * * * * Enthält Toluylendiamin . Nicht zur Färbung von Wimpert und Augenbrauen verwenden . *

( 1 ) Diese Stoffe können allein oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe die Einheit nicht überschreitet .

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

11 * Diaminophenole ( 1 ) * Oxydations-Haarfärbemittel * 10 % berechnet als freie Base * * Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Hautprobe ratsam . *

* * * * * Enthält Diaminophenol . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . *

12 * Dichlorophenum (*) * * 0,5 % * * Enthält Dichlorophen *

13 * Wasserstoffsuperoxid * Oxydations-Haarbleichmittel * 40 Volumprozent entsprechend 12 % H2O2 * * Enthält x % H2O2 *

14 * Formaldehyd * a ) Nagelhärter * a ) 5 % berechnet als Formaldehyd * * a ) Die Nagelhaut mit einem Fettkörper schützen . Enthält x % Formaldehyd . *

* * b ) Konservierungsstoff * b ) 0,2 % berechnet als Formaldehyd * b ) Als Konservierungsstoff in Aerosolpackungen und Mundpflegemitteln verboten * b ) Enthält Formaldehyd . *

* * c ) Mundpflege * c ) 0,1 % berechnet als Formaldehyd * * *

15 * Hexachlorophenum (*) * Konservierungsstoff 0,1 % * In Erzeugnissen für die Kinderpflege und die Intimhygiene verboten * Nicht zur Babypflege verwenden . Enthält Hexachlorophenum . *

16 * Hydrochinon ( 2 ) * * 2 % * * Nicht zur Färbung von Augenwimpern und Augenbrauen verwenden . *

* * * * * Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *

* * * * * Enthält Hydrochinon . *

( 1 ) Diese Stoffe können allein oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe die Einheit nicht überschreitet .

( 2 ) Diese Substanzen können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 2 Einheiten nicht überschreitet .

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

17 * Kaliumhydroxid oder Natriumhydroxid * a ) Nagelhautentferener * a ) 5 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * a ) Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . Für Kinder unzugänglich aufbewahren . *

* * b ) Entkräuselungsmittel für die Haare * b ) 2 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * b ) Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . Für Kinder unzugänglich aufbewahren . *

* * c ) Andere Verwendungen als Neutralisierungsmittel * c ) bis pH 11 * * *

18 * Lanolin * * * * Enthält Lanolin *

19 * a-Naphthol * Haarfärbemittel * 0,5 % * * Enthält a-Naphthol *

20 * Natriumnitrit * Nur als Korrosionsinhibitor * 0,2 % * Nicht zusammen mit sekundärem Amin verwenden * *

21 * Nitromethan * Nur als Korrosionsinhibitor * 0,3 % * * *

22 * Phenol * Seifen und Shampoos * 1 % * * Enthält Phenol *

23 * Pikrinsäure * Nur als Korrosionsinhibitor * 1 % * * Enthält Pikrinsäure *

24 * Pyrogallol ( 2 ) * Nur als Haarfärbemittel * 5 % * * Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *

( 1 ) Die Summe von zwei Hydroxiden , ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid .

( 2 ) Diese Substanzen konnen einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhaltnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 2 Einheiten nicht überschreitet .

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

25 * Chinin und seine Salze * a ) Shampoo * a ) 0,5 % als Chininbase berechnet * * *

* * b ) Haarlotion * b ) 0,2 % als Chininbase berechnet * * *

26 * Resorcin ( 1 ) * a ) Haarfärbemittel * a ) 5 % * * a ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Enthält Resorcin . Nach Anwendung die Haare gut spülen . Nicht zur Färbung von Augenwimpern und Augenbrauen verwenden . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *

* * b ) Haarlotion * b ) 0,5 % * * b ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Enthält Resorcin . *

* * c ) Shampoo * c ) 0,5 % * * c ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Enthält Resorcin . Nach Anwendung gut die Haare spülen . *

27 * Aminonium - , Alkali - und Erdalkalisulfide * * 2 % in Pasten * * *

* * * 20 % bei Monosulfiden in wäßriger Lösung ohne Additiv * * *

28 * Zink ( Chlorid und Sulfat ) * * 1 % berechnet als Zink * * *

29 * Zinkphenolsulfonat * a ) Adstringens * a ) 6 % berechnet als Anhydrid * * a ) Kontakt mit den Augen vermeiden . *

* * b ) Desodorierungsmittel * b ) 6 % berechnet als Anhydrid * * b ) Nicht in die Augen sprühen . *

( 1 ) Diese Stoffe können einzel oder miteinander * mischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jeder einzelnen dieser Substanzen 2 Einheiten nicht überschreitet .

ZWEITER TEIL

LISTE DER FARBSTOFFE , DIE IN KOSMETISCHEN MITTELN ENTHALTEN SEIN DÜRFEN , WELCHE MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG KOMMEN KÖNNEN ( 1 ) ( 2 ) ( 3 )

a ) Rot

Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen *

* * * Anwendungsbereich * höchstzulässige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) *

1 * 12 085 * * * 3 % * *

2 * 12 150 * * * * *

3 * 12 490 * * * * *

4 * 14 720 * E 122 * * * E 122 *

5 * 14 815 * E 125 * * * E 125 *

6 * 15 525 * * * * *

7 * 15 580 * * * * *

8 * 15 585 * * r * * *

9 * 15 630 * * * 3 % * *

* 15 630 Ba * * * * *

* 15 630 Sr * * * * *

10 * 15 850 * E 180 * * * E 180 *

11 * 15 865 * * * * *

* 15 865 Sr * * * * *

12 * 15 880 * * * * *

13 * 16 185 * E 123 * * * E 123 *

14 * 16 255 * E 124 * * * E 124 *

15 * 16 290 * E 126 * * * E 126 *

16 * 45 170 * * * * *

* 45 170 Ba * * r * * *

17 * 45 370 * * * * Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescin *

18 * 45 380 * * * * idem *

19 * 45 405 * * r * * idem *

20 * 45 410 * * * * idem *

( 1 ) Diese Farbstoffe können auch in kosmetischen Mitteln verwendet werden , die mit anderen Teilen des Körpers in Berührung kommen .

( 2 ) Für gewisse Farbstoffe sind Einschränkungen vorgesehen , die sich auf den Anwendungsbereich erstrecken können ( der Buchstabe r in der Spalte Einschränkungen über das Anwendungsgebiet bedeutet dabei , daß der Farbstoff nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden darf , die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können , namentlich nicht für Schminke und Abschminkmittel für die Augen ) oder auf die zulässige Hoechstkonzentration .

( 3 ) Lacke und Salze dieser Farbstoffe , in denen nicht durch Anhang II verbotene oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie durch Anhang V ausgeklammerte Stoffe verwendet werden , sind ebenfalls zugelassen .

( 4 ) Die Farbstoffe , deren Nummer gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Lebensmittel und Farbstoffe mit dem Buchstaben E versehen ist , müssen die in diesen Richtlinien festgelegten Reinheitskriterien erfuellen .

Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen *

* * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) *

21 * 45 425 * * * * Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 3 % Monoiodfluorescin *

22 * 45 430 * E 127 * * * E 127 idem *

23 * 58 000 * * * * *

24 * 73 360 * * * * *

25 * 75 470 * E 120 * * * E 120 *

26 * 77 015 * E 420 * * * E 420 *

27 * 77 491 * E 172 * * * E 172 *

28 * * E 163 * * * E 163 *

29 * * E 162 * * * E 162 *

b ) Orange und gelb

1 * 10 316 * * r * * *

2 * 11 920 * * * * *

3 * 12 075 * * * * *

4 * 13 015 * E 105 * * * E 105 *

5 * 14 270 * E 103 * * * E 103 *

6 * 15 510 * * r * * *

7 * 15 980 * E 111 * * * E 111 *

8 * 15 985 * E 110 * * * E 110 *

9 * 19 140 * E 102 * * * E 102 *

10 * 45 350 * * * 6 % * *

11 * 47 005 * E 104 * * * E 104 *

12 * 75 100 * * * * *

13 * 75 120 * E 160 b * * * E 160 b *

14 * 75 125 * E 160 d * * * E 160 d *

Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen *

* * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) *

15 * 75 130 * E 160 a * * * E 160 a *

16 * 75 135 * E 161 d * * * E 161 d *

17 * 75 300 * E 100 * * * E 100 *

18 * 77 489 * E 172 * * * E 172 *

19 * 77 492 * E 172 * * * E 172 *

20 * 40 820 * E 160 e * * * E 160 e *

21 * 40 825 * E 160 f * * * E 160 f *

22 * * E 101 * * * E 101 *

23 * 45 395 * * * Bei Verwendung in Lippenstiften darf der Farbstoff nur als freie Säure mit einer Hoechstkonzentration von 1 % verwendet werden * *

24 * * E 160 c * * * E 160 c *

c ) Grün und blau

1 * 42 051 * E 131 * * * E 131 *

2 * 42 053 * * * * *

3 * 42 090 * * * * *

4 * 44 090 * * * * *

5 * 61 565 * * * * *

6 * 61 570 * * * * *

7 * 69 825 * * * * *

8 * 73 000 * * * * *

9 * 73 015 * E 132 * * * E 132 *

10 * 74 260 * * r * * *

11 * 75 810 * E 140 * * * E 140 *

12 * * E 141 * * * E 141 *

13 * 77 007 * * * * *

14 * 77 346 * * * * *

15 * 77 510 * * * * Frei von Cyanidionen *

16 * 69 800 * E 130 * * * E 130 *

d ) Violett , braun , schwarz und weiß

Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen *

* * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) *

1 * 28 440 * E 151 * * * E 151 *

2 * 42 640 * * * * *

3 * 60 725 * * * * *

4 * 73 385 * * * * *

5 * 77 000 * E 173 * * * E 173 *

6 * 77 002 * * * * *

7 * 77 004 * * * * *

8 * 77 005 * * * * *

9 * 77 120 * * * * *

10 * 77 220 * E 170 * * * E 170 *

11 * 77 231 * * * * *

12 * 77 266 * Teil von E 153 * * * E 153 *

13 * 77 267 * Teil von E 153 * * * E 153 *

14 * 77 400 * * * * *

15 * 77 480 * E 175 * * * E 175 *

16 * 77 499 * E 172 * * * E 172 *

17 * 77 713 * * * * *

18 * 77 742 * * * * *

19 * 77 745 * * * * *

20 * 77 820 * E 174 * * * E 174 *

21 * 77 891 * E 171 Titandioxid ( und seine Gemische und Glimmer ) * * * E 171 *

22 * 77 947 * * * * *

23 * 75 170 * Guanin oder Perlenessenz * * * *

24 ( Weiß 9 ) Aluminium - , Zink , Magnesium - und Calziumstearat * * * * * *

25 * * E 150 Karamel * * * E 150 *

ANHANG IV

ERSTER TEIL

LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN STOFFE

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

a * b * c * d * e * f *

1 * Methylalkohol * Als Denaturierungsmittel für Äthyl - und Isopropylalkohol * 5 % berechnet in % des Äthylalkohols und des Isopropylalkohols * * *

2 * Thiomersalum (*) * Nur als Mittel zur Konservierung von Schminksubstanzen für die Augen * 0,007 Prozent als Hg berechnet ; bei Mischung mit anderen nach dieser Richtlinie zugelassenen Quecksilberverbindungen darf der Gesamtquecksilbergehalt diese Konzentration nicht überschreiten * * Enthält Äthylquecksilberthiosalicylat *

3 * Phenylquecksilber-Verbindungen * idem * idem * * Enthält Phenylquecksilberverbindungen *

4 * Chloroform * Zahnpasten * 4 % * * *

5 * Monoglyzerolester der Para-Aminobenzösäure * * 5 % * * Enthält Monoglyzerolester der Para-Aminobenzösäure *

6 * 8-Chinolinol und sein Sulfat * * 0,3 % als Base * Nicht in Erzeugnissen , die nach Sonnenbädern benutzt werden , nicht in Babypuder verwenden . * Nicht zur Babypflege benutzen *

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

7 * Ammoniummonofluorophosphat * Mundpflege * 0,15 % berechnet als F ; bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten * * Enthält Monofluorophosphat *

8 * Natriummonofluorophosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natriummonofluorophosphat *

9 * Kaliummonofluorophosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kaliummonofluorophosphat *

10 * Calciummonofluorophosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Calciummonoflurophosphat *

11 * Calciumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Calciumfluorid *

12 * Natriumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natriumfluorid *

13 * Kaliumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kaliumfluorid *

14 * Ammoniumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Ammoniumfluorid *

15 * Aluminiumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Aluminiumfluorid *

16 * Zinn(II)fluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Zinn(II)fluorid *

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

17 * Cetylamin-Hydrofluorid ( Hexadecylamin -Hydrofluorid ) * idem * 0,15 % idem * * Enthält Cetylamin-Hydrofluorid *

18 * Bis-(Hydroxyäthyl ) Aminopropyl-N-Hydroxyäthyl -Oktadecylamin-Dihydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält bis-(Hydroxyäthyl ) Aminoprophyl-N -Hydroxyäthyl-Oktadecylamin-Dihydrofluorid *

19 * N,N',N'-Tri(Polyoxyäthylen)-N-Hexadecyl -Propylendiamin-Dihydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält N,N',N'-Tri-(Polyoxyäthylen)-N-Hexadecyl -Propylendiamin-Dihydrofluorid *

20 * Oktadecylamin-Hydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Oktadecylamin-Hydrofluorid *

21 * Natrium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natrium-Silicofluorid *

22 * Kalium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kalium-Silicofluorid *

23 * Ammonium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Ammonium-Silicofluorid *

24 * Magnesium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Magnesium-Silicofluorid *

25 * Safrol * * 100 ppm * * *

26 * 1,3-bis-(Hydroxymethyl)imidazolidin-2thion * Zubereitungen zur Haarbehandlung * a ) bis 2 % * a ) in Aerosolerzeugern verboten * a ) Enthält 1,3-bis-(Hydroxymethyl)imidazolidin-2thion *

* * * b ) von 2 % bis 8 % * b ) idem * b ) - Haar gut nachspülen *

* * * * * - Enthält 1,3-bis-(Hydroxymethyl)imidazolidin -2 thion *

Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *

* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *

a * b * c * d * e * f *

27 * 1,3-bis-(Hydroxymethyl)thioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen *

* * * * * - Enthält 1,3-bis - ( Hydroxymethyl)thioharnstoff *

28 * 1-Hydroxymethylthioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen *

* * * * * - Enthält 1-Hydroxymethylthioharnstoff *

29 * 1-Hydroxymethylimidazolidin 2-thion * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen *

* * * * * - Enthält 1-Hydroxymethylimidazolidin 2-thion *

30 * 1(Morpholinomethyl)-thioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen *

* * * * * - Enthält 1(Morpholinomethyl)-thioharnstoff *

31 * 1,3-bis(Morpholinomethyl)-thioharnstoff * idem * 6 % * idem * - Haar gut nachspülen *

* * * * * - Enthält 1,3-bis(Morpholinomethyl ) -thioharnstoff *

32 * 1,1,1Trichloräthan ( Methylchloroform ) * Aerosolerzeuger * 35 % ( Bei Vermischung mit Methylenchlorid darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten ) * * Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen *

33 * Tribomosalicylanilid ( zum Beispiel Tribromsalanum (*) * Seife * 1 % * * Enthält Tribromosalicylanilid *

ZWEITER TEIL

LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE , WELCHE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 5 IN KOSMETISCHEN MITTELN , DIE MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG TRETEN KÖNNEN , ENTHALTEN SEIN DÜRFEN ( 1 ) ( 2 ) ( 3 )

a ) Rot

Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen *

* * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) *

1 * 12 120 * * * * *

2 * 12 350 * * * * *

3 * 12 385 * * * * *

4 * 14 700 * * r * * *

5 * 15 500 , 15 500 Ba * * Verwendung von Ba-Salzen in Lippenstiften untersagt * * *

6 * 15 585 Ba * * * * *

7 * 15 620 * * * * *

8 * 15 800 * * * * *

9 * 16 035 * * * * *

10 * 26 100 * * * * *

11 * 27 290 * * * * *

12 * 45 160 * * * * *

13 * 75 480 * * * * *

14 * 75 580 * * * * *

b ) Orange und gelb

1 * 18 965 * * * * *

2 * 45 340 * * * * *

3 * 47 000 * * r * * *

( 1 ) Diese Farbstoffe können auch in kosmetischen Mitteln verwendet werden , die mit anderen Teilen des Körpers in Berühtung kommen .

( 2 ) Für gewisse Farbstoffe sind Einschränkungen vorgesehen , die sich auf den Anwendungsbereich ( der Buchstabe * r in der Spalte Einschränkungen über das Anwendungsgebiet bedeutet dabei , daß der Farbstoff nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden darf , die mit den Schleimhäuten in Beruhrung kommen können , namentlich nicht für Schminke und Abschminkmittel für die Augen ) oder auf die zulässige Hoechstkonzenztration erstrecken können .

( 3 ) Lacke und Salze dieser Farbstoffe , in denen nicht durch Anhang II verbotene oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie durch Anhang V ausgeklammerte Stoffe verwendet werden , sind ebenfalls zugelassen .

( 4 ) Die Farbstoffe , deren Nummer gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Lebensmittel und Farbstoffe mit dem Buchstaben E versehen ist , müssen die in diesen Richtlinien festgelegten Reinheitskriterien erfuellen .

c ) Grün und blau

Ordnungszahl * Nummer Colour Index * Nummer des Farbstoffs gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln oder andere Angaben ( 4 ) * Einschränkungen *

* * * Anwendungsbereich * höchstzulassige Konzentration * Reinheitsbedingungen ( 4 ) *

1 * 42 040 * * * * *

2 * 42 140 * * * * *

3 * 42 170 * * * * *

4 * 42 735 * * * * *

5 * 44 040 * * * * *

6 * 44 045 * * * * *

7 * 59 040 * * * * *

8 * 61 554 * * * * *

9 * 62 085 * * * * *

10 * 77 288 * * * * Frei von Chromationen *

11 * 77 289 * * * * idem *

12 * 77 520 * * * * *

13 * 74 160 * * * * *

d ) Violett , braun , schwarz und weiß

1 * 20 170 * * * * *

2 * 27 755 * E 152 * * * E 152 *

3 * 42 580 * * * * *

4 * 45 190 * * * * *

5 * 77 019 * * * * *

6 * 77 163 * Bismut-chloridoxide ( und seine Verbindungen mit Glimmer ) * * * *

7 * 77 265 * * * * *

8 * 77 718 * * * * *

DRITTER TEIL

A . LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE FÜR KOSMETISCHE MITTEL , DIE NICHT MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG KOMMEN

Rot

12310 , 12335 , 12420 , 12430 , 12440 , 16140 , 16155 , 16250 , 17200 , 18000 , 18050 , 18055 , 18065 , 26105 , 45100 , 50240 , E121

Orange und gelb

11680 , 11710 , 13065 , 15575 , 16230 , 18690 , 18736 , 18745 , 19120 , 19130 , 21230 , 71105

Blau und grün

10006 , 10020 , 42045 , 42050 , 42080 , 42755 , 44025 , 62095 , 62550 , 63000 , 71255 , 74100 , 74220 , 74350 , Eromthymolblau , Bromkresolgrün , 1,4-Di-n = butyl amino anthrachinon

Violett , braun , schwarz , weiß

12010 , 12196 , 12480 , 16580 , 27905 , 42555 , 42571 , 43625 , 46500 , 51319 , 61710 , 61800 , und Natrium-2,4-diaminobenzol-4-sulphonat und 5 dazugehörige Farbstoffe ( Brown FK ) , Bromkresolpurpur

B . LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE FÜR KOSMETISCHE MITTEL , DIE NUR KURZE ZEIT MIT DER HAUT IN BERÜHRUNG KOMMEN

Rot

11210 , 12090 , 12155 , 12170 , 12315 , 12370 , 12459 , 12460 , 13020 , 14895 , 14905 , 16045 , 16180 , 18125 , 18130 , 24790 , 27300 , 27306 , 28160 , 45220 , 60505 , 60710 , 62015 , 73300

Gelb und orange

11720 , 11725 , 11730 , 11765 , 11850 , 11855 , 11860 , 11870 , 12055 , 12140 , 12700 , 12740 , 12770 , 12790 , 13900 , 14600 , 15970 , 15975 , 18820 , 18900 , 19555 , 21090 , 21096 , 21100 , 21108 , 21110 , 21115 , 22910 , 25135 , 25220 , 26090 , 29020 , 40215 , 40640 , 41000 , 45376 , 47035 , 48040 , 48055 , 56205 , 4-(3-Chlorphenylazo)-3-hydroxy-2-naphthösäure-o -anisidid ; 3Oxypyren-5,8,10trisulfosaures Natrium

Blau und grün

10025 , 26360 , 42052 , 42085 , 42095 , 42100 , 50315 , 50320 , 50400 , 50405 , 51175 , 52015 , 52020 , 52030 , 61505 , 61585 , 62045 , 62100 , 62105 , 62125 , 62130 , 62500 , 62560 , 63010 , 64500 , 74180

Violett , braun , schwarz , weiß

12145 , 14805 , 15685 , 17580 , 20285 , 20470 , 21010 , 25410 , 30045 , 30235 , 40625 , 42510 , 42520 , 42525 , 42535 , 42650 , 48013 , 57020 , 60730 , 61100 , 61105 , 61705 , 62030 , 63165 , 63615 .

ANHANG V

LISTE DER VOM ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSGESCHLOSSENEN STOFFE

1 . Bleiazetat ( Verwendung nur für Haarbehandlungsmittel )

2 . Hexachlorophen ( für alle Verwendungszwecke , ausgenommen die in Anhang III Teil 1 aufgeführten Anwendungsgebiete )

3 . Hormone

a ) - Östron

- Östradiol und seine Ester

- Östriol und seine Ester

b ) - Progesteron

- Äthisteron (*)

4 . Paradiaminobenzol und seine Salze

5 . Strontium und seine Salze , ausgenommen die Salze von Strontium der in Anhang III Teil 2 und Anhang IV Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Farbstoffe

6 . Zirkonium und seine Derivate

7 . Thiomersalum (*) und Phenylquecksilberverbindungen ( nur als Mittel zur Konservierung von konzentrierten Haarwaschmitteln und Cremes , die nichtionische Emulgatoren enthalten , welche die anderen Konservierungsstoffe unwirksam machen ; Hoechstkonzentration : 0,003 % als Hg berechnet )

8 . Lidocainum (*)

9 . Tyrothricinum (*)

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