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Document 31976L0765

Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol

OJ L 262, 27.9.1976, p. 143–148 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 117 - 122
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 005 P. 182 - 187
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 005 P. 182 - 187
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 005 P. 172 - 177
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 005 P. 172 - 177
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 003 P. 259 - 264
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 003 P. 75 - 80
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 003 P. 75 - 80
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 024 P. 3 - 8

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2015; Aufgehoben durch 32011L0017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/765/oj

31976L0765

Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0143 - 0148
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0172
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0172
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0182
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0182


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Araeometer für Alkohol

( 76/765/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind die Definition , der Bau sowie die Prüfbedingungen von Alkoholometern und Araeometern für Alkohol durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher zu Hemmnissen für den Verkehr und den Handel mit diesen Geräten innerhalb der Gemeinschaft führen . Deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Die Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für diese Geräte ist auch unerläßlich , um die Harmonisierung der Methode für die Bestimmung des Alkoholgehalts entsprechend dem Ergebnis der vorgenommenen Messungen zu ergänzen , damit hinsichtlich des Ergebnisses der vorgenommenen Messungen jegliche Unklarheit beseitigt und jeglicher Beanstandung vorgebeugt wird .

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr die technischen Bau - und Betriebsvorschriften festzulegen , denen Alkoholometer und Araeometer für Alkohol genügen müssen , damit sie nach den Prüfungen und nach Anbringen der vorgesehenen EWG-Stempel und -Zeichen frei importiert , vertrieben und in Betrieb genommen werden können .

Der Rat hat die Kommission in seiner Entschließung vom 17 . Dezember 1973 ( 4 ) über die Industriepolitik gebeten , ihm vor dem 1 . Dezember 1974 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Alkoholometrie und Alkoholometer zu übermitteln -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Merkmale der Alkoholometer und Araeometer für Alkohol zur Bestimmung des Äthanolgehalts von Äthanol-Wasser-Mischungen fest .

Artikel 2

Die Alkoholometer und Araeometer für Alkohol , die die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben .

Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Alkoholometern und Araeometern für Alkohol , die mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Geräte betreffen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1 . Januar 1980 an .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 39 .

( 2 ) ABl . Nr . C 248 vom 29 . 10 . 1975 , S . 22 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . C 117 vom 31 . 12 . 1973 , S . 1 .

ANHANG

ALKOHOLOMETER UND ARÄOMETER FÜR ALKOHOL

1 . DEFINITION DER GERÄTE

1.1 . Alkoholometer sind Meßgeräte aus Glas , die den Äthanolgehalt einer Äthanol-Wasser-Mischung anzeigen , und zwar

- entweder den Massengehalt

- oder die Volumenkonzentration .

Je nach der verwendeten Meßgrösse werden Alkoholometer für den Massengehalt oder die Volumenkonzentration unterschieden .

Araeometer für Alkohol sind Meßgeräte aus Glas , die die Dichte einer Äthanol-Wasser-Mischung anzeigen .

1.2 . Entsprechend den von der Internationalen Organisation für gesetzliches Meßwesen veröffentlichten internationalen Alkoholtafeln ist die Bezugstemperatur der von dieser Richtlinie erfassten Meßgeräte 20 * C .

1.3 . Sie sind für Ablesung in der Ebene der freien Oberfläche der Flüssigkeit justiert .

2 . BESCHREIBUNG DER MESSGERÄTE

2.1 . Alkoholometer und Araeometer für Alkohol sind Geräte aus Glas mit

- einem zylindrischen Körper , der an seinem unteren Ende zur Abweisung von Luftblasen konisch oder halbkugelig ausgebildet ist ;

- einem zylindrischen Hohlstengel , der mit dem oberen Teil des Körpers verschmolzen ist . Das obere Ende des Stengels ist geschlossen .

2.2 . Die Aussenfläche des ganzen Geräts ist rotationssymmetrisch zur Hauptachse .

De Querschnitt darf keine Unstetigkeitsstellen aufweisen .

2.3 . Der untere Teil des Körpers enthält das Beschwerungsmittel zur Einstellung der Masse des Meßgeräts .

2.4 . Der Stengel enthält eine Skala auf einem zylindrischen Skalenträger , der im Innern des Stengels unverrückbar befestigt ist .

3 . REGELN FÜR DIE HERSTELLUNG

3.1 . Das für die Herstellung der Geräte verwendete Glas muß transparent und frei von Fehlern sein , die die Ablesung behmdern .

Der Volumenausdehnungsköffizient des Glases muß ( 25 mehr oder weniger 2 ) 10 -6 * C-1 betragen .

3.2 . Das Beschwerungsmittel muß im unteren Teil des Araeometers festliegen . Wird das fertiggestellte Araeometer während einer Stunde bei einer Temperatur von 80 * C in waagerechter Stellung gehalten und anschließend in dieser Stellung abgekühlt , muß die Geräteachse beim Schwin * mit einer Abweichung bis zu 1 Grad 30 Minuten senkrecht stehen .

4 . SKALA

4.1 . Die Geräte enthalten nur eine Skala nach Nummer 4.5 oder Nummer 4.6 .

4.2 . Der Skalenträger muß eine glatte , nicht glänzende Oberfläche aufweisen .

Der Skalenträger muß im Stengel unverrückbar festliegen . Jede Verschiebung des Skalenträgers in bezug auf den Stengel muß durch eine geeignete Vorrichtung erkennbar sein .

Der Skalenträger , die Skalenteilung und die Beschriftung dürfen keine Verdrehung , Entfärbung oder Bräunung aufweisen , wenn sie 24 Stunden einer Temperatur von 70 * C ausgesetzt waren .

4.3 . Die Teilstriche müssen

- in einer zur Geräteachse senkrechten Ebene liegen ,

- schwarz ( 1 ) , deutlich und unverwischbar sein ,

- dünn , sauber und mit einer gleichförmigen Strichdicke , die 0,2 mm nicht übersteigt , ausgeführt sein .

4.4 . Die kurzen Teilstriche der Skala müssen sich mindestens über ein Fünftel , die mittellangen Teilstriche mindestens über ein Drittel und die langen Teilstriche mindestens über die Hälfte des Stengelumfangs erstrecken .

4.5 . Alkoholometer zeigen den Alkohol-Massengehalt oder die Alkohol-Volumenkonzentration in Prozent an . Ihr Nennmeßbereich beträgt höchstens 10 % .

Der Skalenwert ist 0,1 % .

Jede Skala umfasst 5 bis 10 Teilstriche über dem oberen und unteren Endwert ihres Nennmeßbereichs .

4.6 . Araeometer für Alkohol zeigen die Dichte in Kilogramm durch Kubikmeter an . Ihr Meßbereich beträgt höchstens 20 kg/m3 .

Der Skalenwert ist 0,2 kg/m3 .

Jede Skala umfasst 5 bis 10 Teilstriche über dem oberen und unteren Endwert ihres Nennmeßbereichs . Die Skala muß jedoch nicht weiter als bis zum Wert 1 000 kg/m3 gehen .

5 . AUFEINANDERFOLGE DER TEILSTRICHE UND BEZIFFERUNG DER SKALA

5.1 . Auf den Alkoholometern ist jeder zehnte Teilstrich - gerechnet von einem Endwert des Nennmeßbereichs an - ein langer Teilstrich .

Zwischen zwei aufeinanderfolgenden langen Teilstrichen liegt ein mittellanger Teilstrich , und zwischen einem langen und einem mittellangen Teilstrich liegen vier kurze Teilstriche .

Nur die langen Teilstriche sind beziffert .

5.2 . Auf den Araeometern für Alkohol ist jeder fünfte Teilstrich - gerechnet von einem Endwert des Nennmeßbereichs an - ein langer Teilstrich .

Zwischen zwei aufeinanderfolgenden langen Teilstrichen liegen vier kurze Teilstriche .

Beziffert ist jeder oder jeder zweite lange Teilstrich .

5.3 . Die Teilstriche , die den Endwerten des Nennmeßbereichs entsprechen , sind voll zu beziffern .

Auf Araeometern für Alkohol dürfen die übrigen Zahlen abgekürzt werden .

6 . KLASSENEINTEILUNG DER MESSGERÄTE UND HAUPTABMESSUNGEN

6.1 . Die Geräte gehören einer der folgenden Genauigkeitsklassen an :

- Klasse I : Der Mittelwert des Teilstrichabstands beträgt mindestens 1,5 mm . Geräte dieser Klasse haben kein eingebautes Thermometer .

- Klasse II : Der Mittelwert des Teilstrichabstands beträgt mindestens 1,05 mm . Geräte dieser Klasse dürfen ein eingebautes Thermometer haben .

- Klasse III : Der Mittelwert des Teilstrichabstands beträgt mindestens 0,85 mm . Geräte dieser Klasse dürfen ein eingebautes Thermometer haben .

6.2 . Der Aussendurchmesser des Körpers beträgt 19 bis 40 mm .

Der Aussendurchmesser des Stengels muß bei Geräten der Klassen I und II mindestens 3 mm und bei Geräten der Klasse III mindestens 2,5 mm betragen . Der Stengel muß mindestens 15 mm über den obersten Teilstrich hinausgehen . Der Querschnitt des Stengels muß auf einer Mindestlänge von 5 mm unterhalb des untersten Teilstrichs gleichförmig bleiben .

7 . AUFSCHRIFTEN

7.1 . Innerhalb der Geräte sind folgende Aufschriften lesbar und dauerhaft anzubringen :

- Klasse I oder Klasse II oder Klasse III ,

- kg/m3 oder % vol oder % mas ,

- 20 * C ,

- Äthanol ,

- Name oder Herstellerzeichen des Herstellers ,

- Fabriknummer des Geräts ,

- Zeichen der EWG-Bauartzulassung " e " .

7.2 . Auf dem Körper kann die bis auf ein Milligramm genau ausgedrückte Masse des Geräts angegeben werden .

8 . HÖCHSTZULÄSSIGER FEHLER UND PRÜFUNG

8.1 . Der höchstzulässige Fehler für Alkoholometer und Araeometer für Alkohol beträgt :

- bei Geräten der Klasse I mehr oder weniger einen halben Skalenwert für jeden Meßwert und

- bei Geräten der Klassen II und III mehr oder weniger einen Skalenwert für jeden Meßwert .

8.2 . Geprüft werden mindestens drei Werte , die aus dem gesamten Meßbereich der Skala ausgewählt werden .

9 . THERMOMETER , DIE BEI DER MESSUNG DES ALKOHOLGEHALTS VERWENDET WERDEN

9.1 . Gehört ein Gerät zur Messung des Alkoholgehalts zur Klasse I , so ist das verwendete Thermometer

- ein Widerstandsthermometer mit einem Anzeigegerät , das einen Skalenwert von 0,1 * C oder 0,05 * C hat ,

- ein Quecksilber-Glas-Thermometer mit einem Skalenwert von 0,1 * C oder 0,05 * C .

Der höchstzulässige Fehler beträgt für alle Skalenstellen mehr oder weniger 0,05 * C .

Die Skalen der Quecksilber-Glas-Thermometer müssen die Temperatur 0 * C enthalten .

9.2 . Gehört das Gerät zur Messung des Alkoholgehalts zur Klasse II oder III , so ist das verwendete Thermometer ein Quecksilber-Glas-Thermometer mit dem Skalenwert 0,1 * C oder 0,2 * C oder 0,5 * C . Die Skala muß die Temperatur 0 * C enthalten .

Der höchstzulässige Fehler beträgt :

- bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,1 * C : mehr oder weniger 0,1 * C ,

- bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,2 * C : mehr oder weniger 0,15 * C ,

- bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,5 * C : mehr oder weniger 0,2 * C .

Das Thermometer kann in das Alkoholometer oder das Araeometer für Alkohol eingebaut sein . In diesem Fall braucht es die Temperatur 0 * C nicht zu enthalten .

9.3 . Der Teilstrichabstand beträgt

bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,05 * C , 0,1 * C und 0,2 * C mindestens 0,7 mm ,

bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,5 * C mindestens 1,0 mm .

9.4 . Die Breite der Teilstriche darf nicht mehr als ein Fünftel des Teilstrichabstands betragen .

10 . KENNZEICHNUNG

Auf der Rückseite der Alkoholometer und der Araeometer für Alkohol ist im oberen Drittel des Körpers eine Stempelstelle für den Stempel der EWG-Ersteichung freizulassen .

Gemäß Anhang II Nummer 3.1.1 der Richtlinie 71/316/EWG und abweichend von der allgemeinen Regel unter Abschnitt 3 dieses Anhangs muß der Stempel der EWG-Ersteichung auf Grund der besonderen Aufschriftserfordernisse für Glasgeräte eine Reihe von Zeichen mit folgender Bedeutung umfassen :

- ein kleines " e " ,

- die beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ,

- das Kennzeichen des Staates , in dem die Ersteichung vorgenommen wurde ,

- erforderlichenfalls die Kennummer des Prüfamts .

Wird das Sandstrahlverfahren benutzt , so sind die Buchstaben und Ziffern so zu unterbrechen , daß ihre Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird .

Beispiel :

e 75 D 48 : EWG-Ersteichung im Jahre 1975 durch das Prüfamt Nr . 48 in der Bundesrepublik Deutschland .

( 1 ) Ausserhalb des Nennmeßbereichs können die Teilstriche von anderer Farbe sein .

RICHTLINIE DES RATES

vom 13 . Dezember 1983

zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

( 83/635/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 76/118/EWG ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/630/EWG ( 4 ) , kann der Rat nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe auf Vorschlag der Kommission die Anderung oder die Aufhebung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen beschließen .

In einigen Mitgliedstaaten sind Schwierigkeiten bei der Bezeichnung der teilentrahmten gezuckerten Kondensmilch und des teilentrahmten Milchpulvers , die im Einzelhandel verkauft werden können , aufgetreten . Für den Verkauf im Einzelhandel unter diesen Bezeichnungen ist ihnen daher die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG vorgesehene Möglichkeit einzuräumen .

Die Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG genannten Bezeichnungen stellt eine nützliche Information für den Verbraucher dar und ist kein Hindernis im innergemeinschaftlichen Handel Daher empfiehlt es sich , diesen Bezeichnungen den vorübergelienden Charakter zu nehmen , indem Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 76/118/EWG aufgeboben wird .

Die Richtlinie 76/118/EWG schreibt in Artikel 7 Absatz 8 vor , daß der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe die in Absatz 3 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich dieses Artikels genannten Abweichung für teilentrahmte Milch oder Magermilch für Sauglinge überprüft .

Dauermilchsorten unterliegen in bezug auf ihre Etikettierung den allgemeinen Vorschriften , die durch die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 5 ) vorgesehen sind . Die vorliegende Richtlinie kann sich mithin darauf beschränken , Ergänzungen und Ausnahmen zu diesen allgemeinen Vorschriften festzulegen .

Die Richtlinie 76/118/EWG bestimmt in Artikel 14 Absatz 2 , daß der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe auf Vorschlag der Kommission anhand eines von dieser erstellten Berichts über die Lage in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Festsetzung von Qualitätsangaben erneut prüft .

Eine von der Kommission bei den Mitgliedstaaten angestellte Umfrage hat ergeben , daß vor der Prüfung der Möglichkeit der Festlegung von Qualitätsmaßstäben physikalische , chemische und hygienische Mindestqualitätsmaßstäbe festgelegt werden müssen . Deshalb sollte die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG vorgesehene Frist verlängert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 76/118/EWG wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 3 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt :

" e ) " lait demi-écrémé concentré sucré " in Belgien , Frankreich und Luxemburg sowie " gecondenseerde halfvolle melk met suiker " in Belgien und in den Niederlanden zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe g ) beschriebenen Erzeugnisses für den Verkauf im Einzelnandel ;

f ) " lait demi-écrémé en poudre " in Belgien , Frankreich und Luxemburg sowie " halfvolle melkpöder " in Belgien und in den Niederlanden zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 2 Buchstabe c ) beschriebenen Erzeugnisses mit einem Fettgehalt von 14 bis 16 Gewichtshundertteilen für den Verkauf im Einzelhandel . "

2 . Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen .

3 . Artikel 7 erhält folgende Fassung :

" Artikel 7

( 1 ) Die Richtlinie 79/112/EWG findet auf die im Anhang beschriebenen Erzeugnisse , die dazu bestimmt sind , an den Endverbraucher abgegeben zu werden , unter den nachstehenden Voraussetzungen Anwendung .

( 2 ) a ) Die Verkaufsbezeichnung der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse ist eine der Bezeichnungen , die diesen Erzeugnissen gemäß Artikel 3 vorbehalten sind ;

b ) in dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fall ist die Verkaufsbezeichnung durch den Hinweis " sofort löslich " zu ergänzen .

( 3 ) Die Nettomenge der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse ist in Masseneinheiten und der im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) , b ) , c ) und d ) beschriebenen Erzeugnisse , die in anderen Behältnissen als Metalldosen bzw . Tuben abgefuellt sind , in Masseneinheiten und Volumeneinheiten ausgedrückt .

( 4 ) Auf den Verpackungen , Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse ist ausserdem folgendes anzugeben :

a ) der Gehalt an Milchfett , ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses , ausser bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben b ) und f ) und Nummer 2 Buchstabe b ) beschriebenen Erzeugnissen , sowie der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil bei den im Anhang unter Nummer 1 beschriebenen Erzeugnissen ;

b ) bei den im Anhang unter Nummer 1 beschriebenen Erzeugnissen die Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution ; diese Angabe kann durch eine aufschlußreiche Information über die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden , wenn dieses in unveränderter Form verwendet werden soll ;

c ) bei den im Anhang unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnissen die Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution , einschließlich - ausser bei den unter Nummer 2 Buchstabe b ) beschriebenen Erzeugnissen - der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnissen ;

d ) bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) , b ) , c ) und d ) beschriebenen Erzeugnissen der Hinweis " ultrahocherhitzt " oder " Ultrahocherhitzung " , sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch abgefuellt wurden .

( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt angewandt :

- Die in Absatz 2 und in Absatz 4 Buchstabe a ) genannten Angaben stehen im gleichen Blickfeld wie nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a ) der Richtlinie 79/112/EWG vorgeschrieben .

- Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äusseren Umhüllung brauchen die gemäß diesem Artikel vorzusehenden Angaben mit Ausnahme der Verkaufsbezeichnung nach Absatz 2 Buchstabe a ) nur auf der äusseren Umhüllung vermerkt zu sein .

- Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 können die Mitgliedstaaten die Angabe der Art und Menge der zugesetzten Vitamine vorschreiben .

- Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Vorschriften beibehalten , nach denen eine besondere Empfehlung für die Verwendung vollentrahmter Erzeugnisse als Säuglingsnahrung vorzusehen ist . "

4 . Folgender Artikel wird eingefügt :

" Artikel 7a

( 1 ) Unbeschadet der von der Gemeinschaft zu erlassenden Bestimmungen über die Kennzeichnung von nicht für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln müssen auf den Verpakkungen , Behältnissen oder Etiketten der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse nur die folgenden Angaben gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden :

a ) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 3 vorbehaltene Bezeichnung ;

b ) die Nettomenge in Kilogramm oder Gramm . Bis zum Ablauf der Übergangszeit , während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Kapitel D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 2 ) , in der Gemeinschaft gestattet ist , können Irland und das Vereinigte Königreich zulassen , daß die Menge nur * n Einheiten des Empire-Meßsystems ausgedrückt wird , die anhand der folgenden Umrechnungssätze ermittelt werden :

- 1 ml = 0,0352 fluid ounces ,

- 1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons ,

- 1 g = 0,0353 ounces ( avoirdupois ) ,

- 1 kg = 2,205 pounds ;

c ) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers .

Die Mitgliedstaaten können jedoch die einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten , nach denen der Herstellungs - oder Verpackungsbetrieb für ihre inländische Produktion anzugeben ist ;

d ) das Ursprungsland bei aus Drittlandern eingeführten Erzeugnissen ;

e ) das Herstellungsdatum eder eine Angabe , die eine Feststellung der Partie ermöglicht .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß in ihrem Gebiet der Vertrieb der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse verboten wird , wenn die in Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a ) , d ) und e ) vorgesehenen Angaben nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind , es sei denn , daß dessen Unterrichtung durch andere Maßnahmen gewährleistet ist ; diese Vorschrift steht der Abfassung der genannten Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen .

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b ) und d ) brauchen nur auf einem Begleitpapier vermerkt zu sein .

( 1 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 . "

5 . Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

" Liegen zum 1 . April 1986 keine einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vor , so überprüft der Rat diesen Artikel anhand eines Berichts der Kommission , dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind . "

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten nehmen die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften vor , um dieser Richtlinie nachzukommen , und unterrichten hierüber unverzueglich die Kommission .

Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß

- der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , spätestens ab 1 . Januar 1986 zugelassen ist ;

- der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , ab 1 . Januar 1987 untersagt ist .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 13 . Dezember 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . SMITIS

( 1 ) ABl . Nr . C 84 vom 3 . 4 . 1982 , S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 149 vom 14 . 6 . 1982 , S . 116 .

( 3 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 49 .

( 4 ) ABl . Nr . L 206 vom 29 . 7 . 1978 , S . 12 .

( 5 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

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