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Document 31967R0283

Verordnung Nr. 283/67/EWG der Kommission vom 11. Juli 1967 über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle

OJ 151, 13.7.1967, p. 5–6 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1967 P. 166 - 167
English special edition: Series I Volume 1967 P. 184 - 185
Greek special edition: Chapter 03 Volume 002 P. 135 - 136
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 002 P. 57 - 58
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 002 P. 57 - 58
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 001 P. 213 - 214
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 001 P. 213 - 214

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1967/283/oj

31967R0283

Verordnung Nr. 283/67/EWG der Kommission vom 11. Juli 1967 über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle

Amtsblatt Nr. 151 vom 13/07/1967 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0213
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0166
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0213
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0184
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0057
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0057


VERORDNUNG Nr. 283/67/EWG DER KOMMISSION vom 11. Juli 1967 über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1) -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2),

gestützt auf die Verordnung Nr. 143/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur ordnungsgemässen Anwendung der Verordnung Nr. 143/67/EWG müssen die Preise für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ölsaaten und ölhaltigen Früchte, Öle und Ölschrot auf der gleichen Stufe bestimmt werden. Zu diesem Zweck sind die Preise in Anbetracht der unterschiedlichen Beförderungskosten bei diesen Erzeugnissen auf der fob-Stufe oder ab Grenze des Ursprungs- oder Herkunftslandes der vorgenannten Öle zu bestimmen.

Mangels Angeboten von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten und Ölschrot in den betreffenden Ländern sind die in den Ursprungs- bzw. Herkunftsländern zugrunde gelegten Weltmarktangebote dieser Erzeugnisse cif Rotterdam zu berücksichtigen und um die Kosten für die Beförderung zwischen diesem Hafen und dem Ausgangsort zu vermindern.

Um zu ermitteln, ob das Verhältnis zwischen den Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten und den daraus gewonnenen Ölen und Ölschrot durch die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 143/67/EWG genannten Maßnahmen oder Praktiken beeinflusst wird, sind die Erträge und Beförderungskosten, die für die das Öl auf dem Gemeinschaftsmarkt anbietenden Länder repräsentativ sind, in Betracht zu ziehen ; lassen sich diese Erträge und Kosten nicht genau ermitteln, so ist eine Schätzung vorzunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 143/67/EWG genannten Preise für Öle sowie für Ölsaaten oder ölhaltige Früchte und der Wert der Ölkuchen werden auf Grund der tatsächlichen Angebote eines Erzeugnisses auf der fob-Stufe oder ab Grenze des Herkunfts- bzw. Ursprungslandes für die vorgenannten Öle bestimmt.

Beziehen sich diese Angebote nicht auf die fob-Stufe oder werden sie nicht ab Grenze berechnet, so werden die notwendigen Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 2

Falls für die betreffenden Länder kein Angebot an den Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, aus denen die eingeführten Öle gewonnen werden, oder an dem aus diesen Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten gewonnenen Ölschrot vorhanden ist, so wird von den günstigsten auf dem Weltmarkt festgestellten Angeboten ausgegangen, die cif Rotterdam berechnet und auf die fob-Stufe bzw. die Stufe ab Grenze des Herkunfts- oder Ursprungslandes umgerechnet werden.

Artikel 3

Als Verarbeitungskosten sind die im Herkunfts- bzw. Ursprungsland geltenden Kosten zu berücksichtigen. Lassen sich keine hinreichend genauen Angaben über diese Kosten erhalten, so können diese an Hand von Kostenelementen geschätzt werden, die den in den betreffenden Ländern vorherrschenden Bedingungen möglichst nahekommen.

Artikel 4

Bei der Berechnung des in Artikel 1 b) der Verordnung Nr. 143/67/EWG genannten Verhältnisses sind als Erträge der Ölsaaten an Ölen und Ölschrot die im Herkunfts- bzw. Ursprungsland festgestellten (1) Auf Grund von Artikel 9 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der am 1. Juli 1967 in Kraft getreten ist, übt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus, und zwar nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des obenerwähnten Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in diesen Verträgen vorgesehenen Kontrollen. (2) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (3) ABl. Nr. 125 vom 26.6.1967, S. 2463/67. Erträge zu berücksichtigen. Lassen sich keine hinreichend genauen Angaben über diese Erträge erhalten, so können diese an Hand der für die betreffenden Ölsaaten bekannten Durchschnittserträge geschätzt werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 1967

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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