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Document 22017D1026

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2015 vom 30. Oktober 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1026]

OJ L 161, 22.6.2017, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1026/oj

22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 237/2015

vom 30. Oktober 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/1026]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/728 der Kommission vom 6. Mai 2015 zur Änderung der Definition von spezifiziertem Risikomaterial in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission (3), der mit dem Beschluss Nr. 167/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, betrifft andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Daher sollte darauf hingewiesen werden, dass der Durchführungsbeschluss 2013/503/EU nicht für Island gilt.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 werden unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32015 R 0728: Verordnung (EU) 2015/728 der Kommission vom 6. Mai 2015 (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 1).

32015 R 1162: Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3)“.

2.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 59 (Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/728 und (EU) 2015/1162 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda SLETNES


(1)  ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3.

(3)  ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38.

(4)  ABl. L 202 vom 30.7.2015, S. 12.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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