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Document 22014A0430(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

OJ L 128, 30.4.2014, p. 17–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/239/oj

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30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/17


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN, nachstehend „Aserbaidschan“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügige und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Aserbaidschans unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen werden, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit, dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen (eigenen Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

b)

„Vertragsparteien“ sind Aserbaidschan und die Union.

c)

„Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist.

d)

„Staatsangehöriger Aserbaidschans“ ist, wer nach aserbaidschanischem Recht die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans besitzt.

e)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats besitzt.

g)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

h)

„Aufenthaltstitel“ ist jede von Aserbaidschan oder von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

i)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Ascherbaidschans oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dies umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

j)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Aserbaidschan oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens stellt.

k)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Aserbaidschan oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens gerichtet wird.

l)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats.

m)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

Artikel 2

Grundlegende Prinzipien

Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration tragen der ersuchte und der ersuchende Staat dafür Sorge, dass im Zuge der Anwendung dieses Abkommens auf die in dessen Anwendungsbereich fallenden Personen die Menschenrechte geachtet sowie die Pflichten und Zuständigkeiten gewahrt werden, die sich aus den einschlägigen für die Parteien geltenden internationalen Instrumenten ergeben, insbesondere aus:

der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 sowie den zugehörigen Protokollen,

dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

dem VN-Übereinkommen gegen Folter von 1984,

dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dem zugehörigen Protokoll von 1967.

Im Einklang mit seinen Pflichten aus den oben aufgeführten internationalen Instrumenten trägt der ersuchte Staat insbesondere Sorge für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen Personen.

Der ersuchende Staat sollte der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung geben, wenn keine Veranlassung zu der Annahme besteht, dass dies die Rückkehr einer Person in den ersuchten Staat unterminieren würde.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN ASERBAIDSCHANS

Artikel 3

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Aserbaidschan rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Aserbaidschans sind.

(2)   Aserbaidschan rückübernimmt ferner

a)

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels,

b)

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(3)   Aserbaidschan rückübernimmt auch Personen, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten und die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Aserbaidschans aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von einem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.

(4)   Nach der Zustimmung Aserbaidschans zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Aserbaidschans, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen aus. Stellt Aserbaidschan das Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen aus, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (Anhang 7) (1) anerkennt.

(5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Aserbaidschans innerhalb von fünf Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Stellt Aserbaidschan das neue Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen aus, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (Anhang 7) (2) anerkennt.

Artikel 4

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Aserbaidschan rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Aserbaidschan ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Aserbaidschans gereist ist,

b)

dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats gewährt wurde.

(3)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung Aserbaidschans zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (Anhang 7) (3) aus.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION

Artikel 5

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Aserbaidschans ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

a)

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Aserbaidschan,

b)

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Aserbaidschan.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die in Aserbaidschan illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten und denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalen Vorschriften entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Aserbaidschan zumindest zugesagt worden.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen aus. Stellt der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen aus, so wird davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument Aserbaidschans für die Rückführung (Anhang 8) anerkennt.

(5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von fünf Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Stellt der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen aus, so wird davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument Aserbaidschans für die Rückführung (Anhang 8) anerkennt.

Artikel 6

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Aserbaidschans ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet Aserbaidschans gewährt wurde.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.

(4)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt Aserbaidschan nach der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument (Anhang 8) aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 7

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln.

(2)   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zudem eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Staates ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag und, sofern es sich bei ihr um einen Staatsangehörigen des ersuchten Staates handelt, eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln muss.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person in einer höchstens 15 km breiten Zone, gerechnet ab und einschließlich Seehäfen und internationalen Flughäfen, einschließlich Zollzonen, des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 8

Rückübernahmeantrag

(1)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort, letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zum Ehegatten/zur Ehegattin;

b)

im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

c)

im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

d)

ein Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.

(2)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

(4)   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

Artikel 9

Nachweis der Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Aserbaidschan die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Aserbaidschan die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder enthalten die vorgelegten Dokumente unzureichende Begründungen, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden Ersuchen des ersuchenden Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens.

(4)   Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 20 vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.

Artikel 10

Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Aserbaidschan ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Aserbaidschan die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 11

Fristen

(1)   Der Rückübernahmeantrag ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von höchstens sechs Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich innerhalb von

a)

zwei Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 3),

b)

fünfzehn Kalendertagen in allen anderen Fällen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

(3)   Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 12

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens drei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

(2)   Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart, einschließlich des Luft- oder Seewegs, erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften Aserbaidschans oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Aserbaidschan oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.

(3)   Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so benötigen etwaige Begleitpersonen kein Visum.

Artikel 13

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von sechs Monaten und im Falle von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 14

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Aserbaidschan sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Aserbaidschan genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Aserbaidschans die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Aserbaidschan oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

(4)   Aserbaidschan oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 15

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln, der Folgendes enthält:

a)

die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen diese Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — nach Möglichkeit — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

eine Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsanträge ist als Anhang 6 beigefügt.

Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt.

Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel.

(5)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Durchbeförderung der betreffenden Personen binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Antrag.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 16

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN

Artikel 17

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Aserbaidschans oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Aserbaidschans beziehungsweise, wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reisewege,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 18

Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Aserbaidschans unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus den in Artikel 2 aufgeführten internationalen Instrumenten und

den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung,

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 19

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der vor allem die folgenden Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beizulegen;

c)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

d)

regelmäßig Informationen über die nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und Aserbaidschan vereinbarten Durchführungsprotokolle auszutauschen;

e)

Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Aserbaidschans zusammen.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Durchführungsprotokolle

(1)   Unbeschadet der unmittelbaren Anwendbarkeit dieses Abkommens vereinbaren Aserbaidschan und ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Aserbaidschans ein Durchführungsprotokoll, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

c)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind;

d)

die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren;

e)

das Verfahren für Befragungen.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 19 notifiziert worden sind.

(3)   Aserbaidschan erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines von einem Mitgliedstaat mit der Republik Aserbaidschan vereinbarten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zur Republik Aserbaidschan anzuwenden, sofern diese darum ersucht.

Artikel 21

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Aserbaidschan geschlossen wurden beziehungsweise geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet Aserbaidschans.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an Aserbaidschan.

(3)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 23

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

(3)   Dieses Abkommen gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Irland am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.

(4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(5)   Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des in Artikel 19 genannten Ausschusses vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag dieser Notifizierung wirksam.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 24

Änderungen des Abkommens

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren des Artikels 23 in Kraft treten.

Artikel 25

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendvierzehn in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Avropa İttifaqı adından

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За Азербайджанската република

Por la República de Azerbaiyán

Za Ázerbájdžánskou republiku

For Republikken Aserbajdsjan

Für die Republik Aserbaidschan

Aserbaidžaani Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία χου Αζερμπαϊτζάν

For the Republic of Azerbaijan

Pour la République d'Azerbaïdjan

Za Republiku Azerbajdžan

Per la Repubblica dell'Azerbaigian

Azerbaidžanas Republikas vārdā –

Azerbaidžano Respublikos vardu

Az Azerbajdzsán Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Azerbajģan

Voor de Republiek Azerbeidzjan

W imieniu Republiki Azerbejdżanu

Pela República do Azerbaijāo

Pentru Republica Azerbaidjan

Za Azerbajdžanskú republiku

Za Azerbajdžansko republiko

Azerbaidžanin tasavallan puolesta

För Republiken Azerbajdzjan

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994, ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.


ANHANG 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1)

Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, gewöhnliche Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, amtliche Pässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),

vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine,

Personalausweise jeglicher Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise), mit Ausnahme von Seeleute-Ausweisen.


ANHANG 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

In Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist,

Fotokopien eines beliebigen in Anhang 1 aufgeführten Dokuments,

Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht,

Führerscheine oder Fotokopien davon,

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

Firmenausweise oder Fotokopien davon,

Wehrpässe und Militärausweise,

Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seeleute-Ausweise,

Zeugenaussagen,

Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen,

Fingerabdruckdaten,

Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems,

im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge,

Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage von IAMAS (des Systems der Republik Aserbaidschan zur automatischen Abfrage von Einreise-/Ausreise- und Registrierungsinformationen).


ANHANG 3

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1)

Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten Staates,

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise,

Personalausweise, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden,

Passierscheine, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden.


ANHANG 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände,

Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden,

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht,

Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren,

Erklärungen der betreffenden Person,

Fingerabdruckdaten.


ANHANG 5

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ANHANG 6

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ANHANG 7

Standardreisedokument der EU für die Rückführung

(Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994) (1)


(1)  ABl. C 247 vom 19.9.1996, S. 18.


ANHANG 8

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zu Artikel 3 Absatz 3

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Aserbaidschan einem Bürger der Republik Aserbaidschan die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zu den Artikeln 4 und 6

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Drittstaatsangehörige, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer rückzuführen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zum Königreich Dänemark

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan und das Königreich Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zur Republik Island und zum Königreich Norwegen

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zum Fürstentum Liechtenstein

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 19. Dezember 2011 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Aserbaidschan mit dem Fürstentum Liechtenstein ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


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