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Document 22010A0113(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

OJ L 8, 13.1.2010, p. 11–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2010

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22010A0113(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

Amtsblatt Nr. L 008 vom 13/01/2010 S. 0011 - 0016


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits, und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

andererseits,

nachstehend die "Parteien" genannt —

IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaften sowie ihrer gemeinsamen Werte, Rechte und Freiheiten den Terrorismus und seine Finanzierung insbesondere durch den Austausch von Informationen zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der transatlantischen Partnerschaft auszubauen und weiter voranzubringen;

UNTER HINWEIS auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung und auf einschlägige Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, insbesondere auf die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;

IN ANERKENNUNG dessen, dass das Programm des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ("US-Finanzministerium") zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ("TFTP") maßgeblich dazu beigetragen hat, Terroristen und deren Geldgeber zu ermitteln und festzunehmen sowie viele wichtige Informationen zu gewinnen, die zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung an die zuständigen Behörden in der ganzen Welt weitergegeben wurden, wobei ein besonderer Nutzen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("Mitgliedstaaten") gegeben ist;

IN ANBETRACHT der Bedeutung des TFTP für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung in der Europäischen Union und anderenorts sowie der wichtigen Rolle, die der Europäischen Union dabei zukommt, zu gewährleisten, dass bezeichnete Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten die für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung erforderlichen Zahlungsverkehrsdaten, die im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, unter strikter Einhaltung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung stellen;

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108 des Europarats) und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

UNTER HINWEIS auf die gemeinsamen Werte, die in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gelten, einschließlich der Bedeutung, die beide Parteien ordnungsgemäßen Verfahren und dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen unangemessenes staatliches Handeln beimessen;

IN ANBETRACHT der strengen Kontrollen und Garantien, die das US-Finanzministerium für den Umgang mit Zahlungsverkehrsdaten sowie die Verwendung und Weitergabe von Zahlungsverkehrsdaten gemäß dem TFTP anwendet und die in den Zusicherungen des US-Finanzministeriums, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Juli 2007 und im Bundesregister der Vereinigten Staaten am 23. Oktober 2007, beschrieben sind und die Ausdruck der fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union im Kampf gegen den weltweiten Terrorismus sind;

UNTER HINWEIS darauf, dass jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei einer unabhängigen Datenschutzbehörde, einer ähnlichen Behörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Gericht Beschwerde einlegen kann, damit die wirksame Ausübung ihrer Rechte gewährleistet wird;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die unrechtmäßige Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich unter anderem des Administrative Procedure Act von 1946 (5 U.S.C. 701 ff.), des Inspector General Act von 1978 (5 U.S.C. App.), der Durchführungsempfehlungen des 9/11 Commission Act von 2007 (42 U.S.C. 2000ee ff.), des Computer Fraud and Abuse Act (18 U.S.C. 1030) und des Freedom of Information Act (5 U.S.C. 552) in der geänderten Fassung, bei Behörden oder vor Gericht ein geeigneter Rechtsbehelf eingelegt werden kann;

UNTER HINWEIS darauf, dass die Kunden von Finanzinstituten und Anbietern von Zahlungsverkehrsdatendiensten in der Europäischen Union von Rechts wegen darüber informiert werden, dass die in Aufzeichnungen über Finanztransaktionen enthaltenen personenbezogenen Daten zu Zwecken der Rechtsdurchsetzung an die staatlichen Stellen von EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weitergegeben werden können;

IN BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Übereinkünfte zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder zwischen einer der Parteien und einem anderen Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten oder anderweitigen Daten oder über den Datenschutz darstellt;

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen keine Abweichung von den bestehenden Befugnissen der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorsieht;

IN BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen andere Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten über Rechtsdurchsetzung oder Informationsaustausch unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel des Abkommens

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, unter uneingeschränkter Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten und der übrigen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen sicherzustellen, dass

a) Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die von gemäß diesem Abkommen gemeinsam bezeichneten Anbietern von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, auf Anfrage seitens des US-Finanzministeriums diesem für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung bereitgestellt werden und

b) wichtige Informationen, die durch das TFTP erlangt werden, den auf den Gebieten Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Europol oder Eurojust für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, damit die Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden und das Ziel dieses Abkommens erreicht wird.

Artikel 2

AnwendungsbereichHandlungen, die zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung gehören

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Erlangung und Verwendung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von

a) Handlungen von Personen oder Organisationen, die mit Gewalt verbunden sind oder in anderer Weise Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und bei denen aufgrund ihrer Art und ihres Kontexts berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie mit folgenden Zielen begangen wurden:

i) Einschüchterung oder Nötigung einer Bevölkerung;

ii) Einschüchterung, Zwang oder Nötigung einer Regierung oder internationalen Organisation, Maßnahmen zu treffen oder zu unterlassen;

iii) ernsthafte Destabilisierung oder Zerstörung grundlegender politischer, verfassungsrechtlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation,

b) Personen oder Organisationen, die die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen unterstützen oder begünstigen oder finanzielle, materielle oder technische Hilfe oder finanzielle und andere Dienstleistungen für solche Handlungen oder zu deren Unterstützung bereitstellen, oder

c) Personen oder Organisationen, die Beihilfe zu den unter den Buchstaben a und b beschriebenen Handlungen leisten, zu deren Begehung anstiften oder den Versuch der Begehung solcher Handlungen unternehmen.

Artikel 3

Bereitstellung von Daten durch bezeichnete Anbieter

Die Europäische Union sorgt im Einklang mit diesem Abkommen dafür, dass die von den Parteien dieses Abkommens gemeinsam als Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten bezeichneten Stellen ("bezeichnete Anbieter") dem US-Finanzministerium angeforderte Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung bereitstellen ("bereitgestellte Daten").

Artikel 4

Ersuchen der Vereinigten Staaten um Daten von bezeichneten Anbietern

(1) Gemäß Artikel 8 des am 25. Juni 2003 in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe und der damit verbundenen bilateralen Rechtshilfeübereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten und dem Mitgliedstaat, in dem der bezeichnete Anbieter niedergelassen ist oder in dem er die angeforderten Daten speichert, stellt das US-Finanzministerium ein Ersuchen auf der Grundlage laufender Ermittlungen zu einer spezifischen Handlung nach Artikel 2, die begangen wurde oder bei der ausgehend von bereits vorliegenden Informationen oder Beweisen Grund zu der Annahme besteht, dass sie begangen werden könnte. Zu diesem Zweck gilt das US-Finanzministerium als eine Verwaltungsbehörde, die Anspruch auf Hilfe hat.

(2) Das Ersuchen enthält möglichst präzise Angaben dazu, welche Daten, die von einem bezeichneten Anbieter im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, zu diesem Zweck erforderlich sind. Zu den Daten können Angaben zur Identifizierung des Auftraggebers und/oder des Empfängers der Transaktion gehören, einschließlich des Namens, der Kontonummer, der Anschrift, der nationalen Identifizierungsnummer und sonstiger personenbezogener Finanzdaten.

Das Ersuchen enthält ferner eine Begründung des Bedarfs an den Daten und ist möglichst eng eingegrenzt, damit die Menge der angeforderten Daten unter gebührender Berücksichtigung der geografischen Analysen sowie der Bedrohungs- und Gefährdungsanalysen möglichst gering gehalten werden kann.

(3) Das US-Justizministerium übermittelt das Ersuchen an die zentrale Behörde entweder des Mitgliedstaats, in dem der bezeichnete Anbieter niedergelassen ist oder des Mitgliedstaats, in dem er die angeforderten Daten speichert.

(4) Die Vereinigten Staaten übermitteln zugleich eine Kopie des Ersuchens an die zentrale Behörde des anderen Mitgliedstaats. Die Vereinigten Staaten übermitteln zugleich ebenfalls eine Kopie des Ersuchens an die nationalen Eurojust-Mitglieder dieser Mitgliedstaaten.

(5) Nach Eingang eines begründeten Ersuchens gemäß Absatz 2 prüft die zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, ob das Ersuchen diesem Abkommen und den geltenden Anforderungen des bilateralen Rechtshilfeabkommens entspricht. Nach dieser Überprüfung durch die zentrale Behörde wird das Ersuchen an die Behörde übermittelt, die nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats für die Erledigung zuständig ist.

Wird das Ersuchen an die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der bezeichnete Anbieter niedergelassen ist, übermittelt, so leistet der Mitgliedstaat, in dem die Daten gespeichert sind, Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens.

Die Maßnahme, um die ersucht wird, wird als Eilsache durchgeführt.

(6) Ist der bezeichnete Anbieter aus technischen Gründen nicht imstande, die spezifischen Daten zu identifizieren und bereitzustellen, die dem Ersuchen entsprechen, so werden alle potenziell relevanten Daten vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 als Paket an die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.

(7) Die Daten werden zwischen den benannten Behörden des ersuchten Mitgliedstaats und der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt.

(8) Die Europäische Union sorgt dafür, dass die bezeichneten Anbieter über sämtliche Daten, die der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt werden, genau Protokoll führen.

(9) Die Daten, die auf der Grundlage dieses Artikels rechtmäßig übermittelt wurden, dürfen für die Zwecke anderer Ermittlungen zu den in Artikel 2 genannten Arten von Handlungen abgefragt werden; dabei ist Artikel 5 dieses Abkommens in vollem Umfang zu beachten.

Artikel 5

Garantien für die Verarbeitung bereitgestellter Daten

(1) Das US-Finanzministerium sorgt dafür, dass die bereitgestellten Daten nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeitet werden.

(2) Das TFTP beinhaltet weder jetzt noch in Zukunft Data-Mining oder andere Arten der algorithmischen oder automatischen Profilerstellung oder computergestützten Filterung. Das US-Finanzministerium gewährleistet, dass personenbezogene Daten durch die folgenden Garantien ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes geschützt werden:

a) Die bereitgestellten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet.

b) Alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten erfolgen auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen oder Beweise, die die Annahme stützen, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat.

c) Jede einzelne TFTP-Abfrage bereitgestellter Daten ist eng eingegrenzt, enthält Belege für die Annahme, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat, und wird protokolliert; dies gilt auch für den Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, der für die Einleitung der Abfrage erforderlich ist.

d) Die bereitgestellten Daten werden in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt und getrennt von anderen Daten gespeichert, wobei leistungsfähige Systeme und technische Schutzvorkehrungen den unbefugten Datenzugriff verhindern.

e) Zugang zu den bereitgestellten Daten erhalten ausschließlich Analytiker, die Ermittlungen zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung durchführen, und Personen, die mit der technischen Unterstützung, Verwaltung und Beaufsichtigung des TFTP befasst sind.

f) Von den bereitgestellten Daten werden keine Kopien angefertigt, mit Ausnahme von Backup-Kopien für den Fall eines Systemzusammenbruchs.

g) Die bereitgestellten Daten dürfen weder bearbeitet, verändert oder ergänzt noch mit anderen Datenbanken verknüpft werden.

h) Nur aufgrund dieses Abkommens über das TFTP erlangte terroristische Anhaltspunkte werden an die für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Verwendung für die Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung weitergegeben.

i) Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine Überprüfung durch, um alle nicht-extrahierten Daten zu ermitteln, die für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung nicht mehr notwendig sind. Werden solche Daten ermittelt, so werden die Verfahren zu ihrer Löschung innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der betreffenden Daten eingeleitet und anschließend so bald wie möglich, spätestens jedoch acht (8) Monate nach der Ermittlung abgeschlossen, sofern keine außergewöhnlichen technischen Umstände vorliegen.

j) Stellt sich heraus, dass Zahlungsverkehrsdaten übermittelt wurden, die nicht angefordert worden waren, so löscht das US-Finanzministerium diese Daten unverzüglich und auf Dauer und unterrichtet den betreffenden bezeichneten Anbieter und die zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats.

k) Vorbehaltlich des Buchstabens i werden alle nicht-extrahierten Daten, die vor dem 20. Juli 2007 eingegangen sind, spätestens fünf (5) Jahre nach diesem Datum gelöscht.

l) Vorbehaltlich des Buchstabens i werden alle nicht-extrahierten Daten, die am 20. Juli 2007 oder später eingegangen sind, spätestens fünf (5) Jahre nach Eingang gelöscht.

m) Für Informationen, die aus bereitgestellten Daten extrahiert werden, einschließlich Informationen, die nach Buchstabe h ausgetauscht werden, gilt die Aufbewahrungsfrist, die die betreffende staatliche Stelle gemäß ihren eigenen Regelungen und Vorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen zu beachten hat.

Artikel 6

Angemessenheit

Vorbehaltlich einer fortlaufenden Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten wird davon ausgegangen, dass das US-Finanzministerium bei der Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, die von der Europäischen Union für die Zwecke dieses Abkommens an die Vereinigten Staaten übermittelt werden, einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen ohne Ersuchen

(1) Das US-Finanzministerium stellt sicher, dass über das TFTP erlangte Informationen, die zur Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union beitragen können, den für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Europol im Rahmen seines Mandats so rasch wie möglich zur Verfügung stehen. Folgeinformationen, die zur Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung in den Vereinigten Staaten beitragen können, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die Vereinigten Staaten zurück übermittelt.

(2) Zur Erleichterung eines effizienten Austauschs von Informationen kann Europol einen Verbindungsbeamten zum US-Finanzministerium entsenden. Die Einzelheiten des Status und der Aufgabenstellung des Verbindungsbeamten werden von den Parteien gemeinsam festgelegt.

Artikel 8

Ersuchen der EU um TFTP-Suchabfragen

Besteht nach Auffassung einer für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass eine Person oder Organisation eine Verbindung zu Terrorismus im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates aufweist, so kann diese Behörde um Abfrage der betreffenden, über das TFTP erlangten Informationen ersuchen. Das US-Finanzministerium führt unverzüglich eine Abfrage gemäß Artikel 5 durch und stellt auf solche Ersuchen hin die betreffenden Informationen bereit.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem künftigen vergleichbaren EU-System

Für den Fall, dass in der Europäischen Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ein dem TFTP der Vereinigten Staaten vergleichbares EU-System eingerichtet wird, welches voraussetzt, dass in den Vereinigten Staaten gespeicherte Zahlungsverkehrsdaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, fördert das US-Finanzministerium aktiv die Mitwirkung aller relevanten Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten, die im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten niedergelassen sind, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und auf der Grundlage angemessener Garantien.

Artikel 10

Gemeinsame Überprüfung

(1) Die Parteien überprüfen auf Ersuchen einer der Parteien und in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten gemeinsam die Umsetzung dieses Abkommens und insbesondere die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten und die Gegenseitigkeit. Diese Überprüfung umfasst eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit der bereitgestellten Daten auf der Grundlage ihres Wertes für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung.

(2) Bei der Überprüfung erfolgt die Vertretung der Europäischen Union durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, die Europäische Kommission und zwei Vertreter von Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat kommen muss, in dem ein bezeichneter Anbieter niedergelassen ist. Die Vereinigten Staaten werden durch das US-Finanzministerium vertreten.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung gewährleistet das US-Finanzministerium Zugang zu den einschlägigen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern sowie zu genauen Daten über die Anzahl der abgerufenen Zahlungsverkehrsdaten und die Anzahl der Fälle, in denen wichtige Informationen ausgetauscht wurden. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten der Überprüfung fest.

Artikel 11

Rechtsbehelf

(1) Jede Person hat das Recht, frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten auf Antrag in angemessenen Abständen von ihrer Datenschutzbehörde eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen in der Europäischen Union durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß diesem Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat. Dieses Recht kann durch Maßnahmen nach nationalem Recht eingeschränkt werden, soweit diese notwendig und verhältnismäßig sind, unter anderem in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit des Staates oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, unter gebührender Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person.

(2) Die Parteien treffen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das US-Finanzministerium und der betreffende Mitgliedstaat einander unverzüglich unterrichten und erforderlichenfalls untereinander und mit den Parteien Konsultationen aufnehmen, wenn personenbezogene Daten ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen diese Abkommen verarbeitet wurden.

(3) Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden, hat das Recht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der EU-Mitgliedstaaten bzw. der Vereinigten Staaten bei Behörden oder vor Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 12

Konsultationen

(1) Die Parteien konsultieren einander soweit erforderlich, um eine möglichst effektive Nutzung dieses Abkommens zu ermöglichen und die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern.

(2) Die Parteien treffen Maßnahmen, damit sich für die jeweils andere Partei aufgrund der Anwendung dieses Abkommens keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Parteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Abkommens gegebenenfalls auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern.

(3) Die Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, falls ein Dritter, einschließlich der Behörde eines anderen Landes, einen Rechtsanspruch in Bezug auf Aspekte der Wirkung oder Durchführung dieses Abkommens anfechtet oder geltend macht.

Artikel 13

Keine Ausnahmen

Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, Ausnahmen von den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu regeln oder diese zu ändern. Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für andere Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen.

Artikel 14

Kündigung

(1) Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Wege jederzeit ausgesetzt oder gekündigt werden. Die Aussetzung wird zehn (10) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam. Die Kündigung wird dreißig (30) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam.

(2) Unbeschadet der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens werden alle Daten, über die das US-Finanzministerium aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter gemäß diesem Abkommen verarbeitet.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird vorbehaltlich des Absatzes 3 ab dem 1. Februar 2010 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

(3) Sofern dieses Abkommen nicht vorzeitig gemäß Artikel 14 oder im Einvernehmen der Parteien gekündigt wird, tritt es am 31. Oktober 2010 außer Kraft und verliert seine Gültigkeit.

(4) Sobald der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist, bemühen sich die Parteien, ein langfristiges Abkommen, welches dieses Abkommen ablösen soll, zu schließen.

(5) Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Nach Genehmigung durch beide Parteien gilt der Wortlaut in diesen Sprachfassungen als gleichermaßen verbindlich.

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