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Document 22007A1218(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen - Angänge - Erklärung - Gemeinsame Erklärungen

OJ L 332, 18.12.2007, p. 48–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 104 P. 109 - 126

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/839/oj

Related Council decision

22007A1218(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen - Angänge - Erklärung - Gemeinsame Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 332 vom 18/12/2007 S. 0048 - 0065


20070618

Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DIE UKRAINE,

nachstehend "die Vertragsparteien" genannt,

ENTSCHLOSSEN, enger zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen,

IM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und wirksame Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Ukraine oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Ukraine und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den entsprechenden Fällen nach besten Kräften bemühen sollten, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in das jeweilige Gebiet eingereist sind, in den Herkunftsstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuschicken,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrt werden müssen, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ukraine unberührt lässt, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und den internationalen Übereinkünften über die Auslieferung,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, dass die Zusammenarbeit der Ukraine und der Gemeinschaft bei der Rückübernahme und bei der Erleichterung der Reisen von Bürgern der Vertragsparteien in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im gemeinsamen Interesse liegt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Vertragsparteien" sind die Ukraine und die Gemeinschaft.

b) "Mitgliedstaat" ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und der Republik Irland.

c) "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d) "Staatsangehöriger der Ukraine" ist, wer die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt.

e) "Drittstaatsangehöriger" ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Ukraine oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f) "Staatenloser" ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g) "Aufenthaltsgenehmigung" ist jede von der Ukraine oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Ukraine oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags, eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h) "Visum" ist die Genehmigung oder Entscheidung der Ukraine oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht Flughafentransitvisa.

i) "Ersuchender Staat" ist der Staat (die Ukraine oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 dieses Abkommens stellt.

j) "Ersuchter Staat" ist der Staat (die Ukraine oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.

k) "Zuständige Behörde" ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 16 betraute nationale Behörde der Ukraine oder eines Mitgliedstaats.

l) "Grenzgebiete" sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Ukraine, sowie die Gebiete von Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und internationale Flughäfen der Mitgliedstaaten oder der Ukraine.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEVERPFLICHTUNGEN

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten in sein Hoheitsgebiet alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder für den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen wird, dass sie Staatsangehörige des ersuchten Staates sind.

Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates zu erwerben.

(2) Falls notwendig, stellt der ersuchte Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person unverzüglich das Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der ersuchte Staat das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls neu ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das abgelaufene Dokument akzeptiert.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1) Der ersuchte Staat übernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten in sein Hoheitsgebiet jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zurück, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder für den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern gemäß Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen wird, dass der Betreffende:

a) aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingereist ist

oder

b) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz einer von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung war

oder

c) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums war und aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist.

(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist oder

b) der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

i) der Betreffende ist im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Visums oder einer von dem ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer, oder

ii) das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Staates wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt,

oder

c) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates kein Visum benötigt.

(3) Zwischen den Mitgliedstaaten gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b und/oder c für den Mitgliedstaat, der ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b und/oder c für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b und/oder c für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4) Nachdem der ersuchte Staat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, ein von dem ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus. Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedstaat, so ist dieses Reisedokument das Standardreisedokument der EU für die Rückführung entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 (Anhang 7). Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um die Ukraine, so ist dieses Reisedokument die ukrainische Rückführungsbescheinigung (Anhang 8).

Artikel 4

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 oder des Artikels 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und der ersuchte Staat übermittelt außerdem alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 5

Rückübernahmeersuchen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund von Artikel 2 oder Artikel 3 rückzuübernehmenden Person an die zuständige Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu richten.

(2) Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines gültigen Personalausweises ist und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, sie außerdem im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen oder eine schriftliche Mitteilung übermitteln muss.

(3) Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 48 Stunden, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Staatsgrenze (einschließlich der See- und Flughäfen) überschritten hat, aufgegriffen, kann der ersuchende Staat unbeschadet des Absatzes 2 innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen stellen (beschleunigtes Verfahren).

(4) Das Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten:

a) alle verfügbaren Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht sowie letzter Aufenthaltsort);

b) Nachweise für die Staatsangehörigkeit und die Bedingungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen bzw. des Staatenlosen.

(5) Das Rückübernahmeersuchen sollte, soweit erforderlich, auch Folgendes enthalten:

a) die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind.

(6) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 6

Nachweis der Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens kann

a) mit einem der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten erbracht werden;

b) aufgrund eines der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden, auch wenn dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sieht der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern er aufgrund von Nachforschungen unter Beteiligung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates nichts anderes nachweisen kann. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten festgestellt werden.

(2) Kann keines der in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragt die zuständige diplomatische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von zehn Kalendertagen die rückzuübernehmende Person zur Feststellung von deren Staatsangehörigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens.

Artikel 7

Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit oder der Staatenlosigkeit

(1) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens genannten Bedingungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser kann

a) mit einem der in Anhang 3a dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat an, dass der Betreffende aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. in das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) eingereist ist;

b) aufgrund eines der in Anhang 3b dieses Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so stellt der ersuchte Staat Nachforschungen an und erteilt innerhalb von höchstens 20 Kalendertagen eine Antwort. Im Falle einer positiven Antwort, oder wenn bei Fristablauf keine Antwort eingegangen ist, erkennt der ersuchte Staat an, dass der Betreffende aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. in das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) eingereist ist.

(2) Die Illegalität der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens wird dadurch festgestellt, dass in den Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder die erforderliche sonstige Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Eine begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(3) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Abkommens genannten Bedingungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser kann

a) mit einem der in Anhang 4a dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt des Betreffenden in seinem Hoheitsgebiet ohne weitere Nachforschungen an;

b) aufgrund eines der in Anhang 4b dieses Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so stellt der ersuchte Staat Nachforschungen an und erteilt innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort. Im Falle einer positiven Antwort, wenn nichts anderes nachgewiesen wird oder wenn bei Fristablauf keine Antwort eingegangen ist, erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt des Betreffenden in seinem Hoheitsgebiet an.

(4) Das Vorliegen der Bedingungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

Artikel 8

Fristen

(1) Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

Keine Rückübernahmeverpflichtung entsteht, wenn das Ersuchen zur Rückübernahme des Betreffenden nach Ablauf der genannten Frist übermittelt wurde. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Übermittlung des Ersuchens entgegen, so wird die Frist auf Antrag um bis zu 30 Kalendertage verlängert.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen hat der ersuchte Staat das Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach seinem Eingang zu beantworten. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens entgegen, so wird die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin in allen Fällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert.

(3) Rückübernahmeersuchen, die im beschleunigten Verfahren (Artikel 5 Absatz 3) übermittelt werden, sind innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu beantworten. Soweit erforderlich kann die Frist für die Beantwortung des Ersuchens auf einen entsprechend begründeten Antrag des ersuchten Staates hin nach Zustimmung des ersuchenden Staates um einen Arbeitstag verlängert werden.

(4) Ist innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 bzw. 3 keine Antwort eingegangen, gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(5) Wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so sind dem ersuchenden Staat die diesbezüglichen Gründe mitzuteilen.

(6) Nach Erteilung der Zustimmung bzw. nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird der Betreffende gemäß den von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbarten Bedingungen unverzüglich überstellt. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann die Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung der der Überstellung entgegenstehenden rechtlichen oder praktischen Hindernisse benötigt wird.

Artikel 9

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1) Vor der Überstellung einer Person treffen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates im Voraus eine schriftliche Vereinbarung über den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung.

(2) Die Überstellung kann auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfolgen. Die Überstellung auf dem Luftweg muss nicht unbedingt unter Inanspruchnahme von nationalen Fluggesellschaften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates stattfinden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Ist eine Begleitung erforderlich, so kommen nicht nur ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sondern auch ermächtigte Personen aus der Ukraine oder einem Mitgliedstaat als Begleitpersonen in Frage.

ABSCHNITT III

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 10

Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten und die Ukraine beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2) Der ersuchte Staat genehmigt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn deren Weiterbeförderung in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

(3) Auf Antrag des ersuchten Staates erfolgt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser mit Begleitpersonen. Die verfahrenstechnischen Einzelheiten für die begleitete Durchbeförderung werden in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 16 festgelegt.

(4) Die Durchbeförderung kann von dem ersuchten Staat abgelehnt werden,

a) wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen unterworfen ist oder

c) wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

(5) Der ersuchte Staat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 4 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 11

Durchbeförderungsverfahren

(1) Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a) die Art der Durchbeförderung (auf dem Land-, Luft- oder Seeweg), die Durchbeförderungsroute, gegebenenfalls weitere Durchgangsstaaten und den Bestimmungsstaat;

b) Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, bzw. Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c) den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 10 Absatz 4 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Überstellung und die diesbezüglichen Gründe.

(3) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4) Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT IV

KOSTEN

Artikel 12

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie die Beförderungs- und Unterhaltskosten des ersuchten Staates im Zusammenhang mit der Rückführung von Personen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens trägt der ersuchende Staat. Dies berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Ukraine, diese Kosten bei dem Betreffenden oder Dritten einzufordern.

ABSCHNITT V

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 13

Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Ukraine bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Bei der Übermittlung und der Ver- oder Bearbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Ukraine die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG sowie die von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b) Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c) Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

i) Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, bzw. Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

ii) Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und sonstige Ausweis- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

iii) Zwischenstopps und Reiseroute,

iv) sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e) Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 14

Unberührtheitsklausel

(1) Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Ukraine unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, einschließlich der in der Präambel genannten Übereinkünfte ergeben.

(2) Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VI

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 15

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden "der Ausschuss") ein, der folgende Aufgaben und Befugnisse hat:

a) Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und regelmäßiger Informationsaustausch über die nach Artikel 16 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine vereinbarten Durchführungsprotokolle;

b) Ausarbeitung von Vorschlägen und Unterbreitung von Empfehlungen zur Änderung des Abkommens;

c) Beschluss der für die einheitliche Anwendung des Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

(2) Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Ukraine zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Durchführungsprotokolle

(1) Die Ukraine und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a) die Benennung der zuständigen Behörden;

b) die Grenzübergangsstellen für die Überstellung der betreffenden Personen;

c) die Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden;

d) die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren;

e) die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

f) weitere Nachweise und Dokumente, die zur Durchführung dieses Abkommens benötigt werden;

g) die Verfahren und Modalitäten für die Einforderung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 12 dieses Abkommens.

(2) Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Ausschuss nach Artikel 15 notifiziert worden sind.

(3) Die Ukraine erklärt sich bereit, jede Bestimmung zu Absatz 1 Buchstaben d, e, f oder g eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 17

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen der Mitgliedstaaten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 16 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine geschlossenen oder noch zu schließenden bilateralen Abkommen oder sonstigen rechtsverbindlichen Instrumente über die Rückübernahme von Personen, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(2) Die Bestimmungen über die Rückübernahme Staatenloser und Drittstaatsangehöriger, die Bestandteil geltender bilateraler Abkommen oder sonstiger rechtsverbindlicher Instrumente zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine sind, werden während des in Artikel 20 Absatz 3 genannten Zweijahreszeitraums weiterhin Anwendung finden.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet der Ukraine.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 19

Änderung des Abkommens

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren des Artikels 20 dieses Abkommens in Kraft treten.

Artikel 20

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3) Die in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Verpflichtungen gelten erst zwei Jahre nach dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt. Während dieses Zweijahreszeitraums finden sie ausschließlich auf Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern Anwendung, mit denen die Ukraine bilaterale Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen geschlossen hat. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 werden die Bestimmungen über die Rückübernahme Staatenloser und Drittstaatsangehöriger, die Bestandteil geltender bilateraler Abkommen oder sonstiger rechtsverbindlicher Instrumente zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine sind, während dieses Zweijahreszeitraums weiterhin Anwendung finden.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 21

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Luxemburg am achtzehnten Juni zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

3a Євролейське Спiвтовaриство

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За Украйиа

Por Ucrania

Za Ukrajinu

For Ukraine

Für die Ukraine

Ukraina nimel

Για την Ουκρανία

For Ukraine

Pour l’Ukraine

Per l’Ucraina

Ukrainas vārdā

Ukrainos vardu

Ukrajna részéről

Għall-Ukrajna

Voor Oekraïne

W imieniu Ukrainy

Pela Ucrânia

Pentru Ucraina

Za Ukrajinu

Za Ukrajino

Ukrainan puolesta

På Ukrainas vägnar

За Υκραїиу

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20070618

ANHANG 1

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT

(Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

- Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

- nationale Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise);

- Wehrpässe und Militärausweise;

- Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe;

- Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht.

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ANHANG 2

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT

(Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)

- Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;

- Führerscheine oder Fotokopien davon;

- Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

- Firmenausweise oder Fotokopien davon;

- Zeugenaussagen;

- Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich der Ergebnisse einer amtlichen Prüfung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person. Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter "amtlicher Prüfung" eine Prüfung zu verstehen, die von den Behörden des ersuchenden Staates in Auftrag gegeben oder durchgeführt und vom ersuchten Staat bestätigt wird;

- jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

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ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUR DRITTSTAATSANGEHÖRIGKEIT ODER ZUR STAATENLOSIGKEIT

(Artikel 7 Absatz 1)

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ANHANG 3A

- Amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens, insbesondere von bevollmächtigten Grenzbeamten, die bezeugen können, dass die betreffende Person aus dem ersuchten Staat kommend auf direktem Wege die Grenze zum ersuchenden Staat überschritten hat;

- auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer auf direktem Wege zurückgelegten Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) hervorgeht;

- Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer auf direktem Wege zurückgelegten Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates (bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der ersuchte Staat die Ukraine ist) hervorgeht.

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ANHANG 3B

- förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten des ersuchenden Staates und sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

- Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

- Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

- förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

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ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE ZUR DRITTSTAATSANGEHÖRIGKEIT ODER ZUR STAATENLOSIGKEIT

(Artikel 7 Absatz 2)

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ANHANG 4A

- Gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates;

- Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige Nachweise für die Einreise/Ausreise.

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ANHANG 4B

Fotokopien der in Anhang 4a aufgeführten Dokumente.

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ANHANG 5

[Emblem der Ukraine]

(Ort und Datum)

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates)

Aktenzeichen: …

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN

An

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates)

RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN

gemäß Artikel 5 des Abkommens vom … zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

A. ANGABEN ZUR PERSON

Lichtbild

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

2. Geburtsname:

3. Geburtsdatum und -ort:

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4. Wohnsitzanschrift im Herkunftsstaat oder im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (falls bekannt)

5. Staatsangehörigkeit und Sprache:

6. Familienstand:

verheiratet

ledig

geschieden

verwitwet

Falls verheiratet,

Name des Ehegatten/der Ehegattin: …

Ggf. Namen und Alter der Kinder: …

7. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

8. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):

Falls verheiratet,

Name des Ehegatten/der Ehegattin: …

Ggf. Namen und Alter der Kinder: …

Anschrift im ersuchenden Staat:

B. BEIGEFÜGTE NACHWEISE

1. …

(Reisepass Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(Ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

2. …

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(Ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

3. …

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(Ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

4. …

(Sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(Ausstellende Behörde)

(Ende der Gültigkeitsdauer)

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C. BESONDERE ANGABEN ZU DER ZU ÜBERSTELLENDEN PERSON

1. Gesundheitszustand

(z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinische Bezeichnung der Krankheit):

2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person

(z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):

D. BEMERKUNGEN

(Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates)

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ANHANG 6

[Emblem der Ukraine]

(Ort und Datum)

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates)

Aktenzeichen: …

An

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates)

DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN

gemäß Artikel 11 des Abkommens vom … zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

A. ANGABEN ZUR PERSON

Lichtbild

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

2. Geburtsname:

3. Geburtsdatum und -ort:

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4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):

6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

B. DURCHBEFÖRDERUNG

1. Art der Durchbeförderung:

auf dem Luftweg

auf dem Seeweg

auf dem Landweg

2. Bestimmungsstaat:

3. Weitere mögliche Durchgangsstaaten:

4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen:

5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat

gewährleistet? (Artikel 10 Absatz 2)

Ja

Nein

6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt?

(Artikel 10 Absatz 4)

Ja

Nein

C. BEMERKUNGEN

(Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) (Siegel/Stempel)

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ANHANG 7

STANDARDREISEDOKUMENT DER EU FÜR DIE RÜCKFÜHRUNG

(entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994)

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ANHANG 8

UKRAINISCHE RÜCKFÜHRUNGSBESCHEINIGUNG

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