EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22007A0926(01)

Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

OJ L 251, 26.9.2007, p. 2–189 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 035 P. 138 - 325

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2007/611/oj

Related Council decision
Related Council decision

22007A0926(01)

Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 251 vom 26/09/2007 S. 0002 - 0189


20070723

Zweites Zusatzprotokoll

zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DIE REPUBLIK CHILE, nachstehend "Chile" genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend "Abkommen" genannt) am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2005 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend "neue Mitgliedstaaten" genannt) zur Europäischen Union (nachstehend "Beitrittsvertrag" genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass das (erste) Zusatzprotokoll zum Abkommen dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung trägt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.

ABSCHNITT II

URSPRUNGSREGELN

Artikel 2

Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert.

Artikel 3

Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

Artikel 4

(1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ABSCHNITT III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG

Artikel 5

Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

Artikel 6

Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

Artikel 7

Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.

Artikel 8

Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.

ABSCHNITT IV

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Artikel 9

(1) Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.

(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.

ABSCHNITT V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

(4) Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.

(5) Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das "Inkrafttreten dieses Protokolls" Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Съставено в Брюксел на двадесет и четвърти юли две хиляди и седма година.

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de julio de dos mil siete.

V Bruselu dne dvacátého čtvrtého července dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende juli to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta juulikuu kahekümne neljandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Ιουλίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels on the twenty-fourth day of July in the year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-quatre juillet deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro luglio duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit ceturtajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų liepos dvidešimt ketvirtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer-hetedik év július havának huszonnegyedik napján.

Magħmul fi Brussel, fl- erbgħa u għoxrin jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Brussel, de vierentwintigste juli tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego czwartego lipca roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Julho de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, la douăzeci şi patru iulie două mii şapte.

V Bruseli dvadsiateho štvrtého júla dvetisícsedem.

V Bruslju, dne štiriindvajsetega julija leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugofjärde juli tjugohundrasju.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

+++++ TIFF +++++

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

+++++ TIFF +++++

За Република Чили

Por la República de Chile

Za Chilskou republiku

For Republikken Chile

Für die Republik Chile

Tšiili Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Χιλής

For the Republic of Chile

Pour la République du Chili

Per la Repubblica del Cile

Čīles Republikas vārdā

Čilės Respublikos vardu

A Chilei Köztársaság részéről

Għar-Repubblika taċ-Ċili

Voor de Republiek Chili

W imieniu Republiki Chile

Pela República do Chile

Pentru Republica Chile

Za Čilsku republiku

Za Republiko Čile

Chilen tasavallan puolesta

För Republiken Chile

+++++ TIFF +++++

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG I

Neue Sprachfassungen der Vermerke in Anhang III des Abkommens

1. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(…)

"Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG "

"

ES "

"

CS "

"

DA "

"

DE "

"

ET "

"

EL "

"

EN "

"

FR "

"

IT "

"

LV "

"

LT "

"

HU "

"

MT "

"

NL "

"

PL "

"

PT "

"

RO "

"

SK "

"

SL "

"

FI "

"

SV "

""

2. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(…)

"Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG "

"

ES "

"

CS "

"

DA "

"

DE "

"

ET "

"

EL "

"

EN "

"

FR "

"

IT "

"

LV "

"

LT "

"

HU "

"

MT "

"

NL "

"

PL "

"

PT "

"

RO "

"

SK "

"

SL "

"

FI "

"

SV "

""

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG II

"

"

20070723

Anlage IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от настоящия документ (разрешение № … от митница или от друг компетентен държавен орган [1]) декларира, че освен когато ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … [2]преференциален произход.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no … [1]) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … [2].

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu … [1]) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … [2].

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. … [1]), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … [2].

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … [1]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … [2] sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. … [1]) deklareerib, et need tooted on … [2] sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου ή της αρμόδιας αρχής, υπ' αριθ. … [1]] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … [2].

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … [1]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin [2].

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente no … [1]] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … [2].

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n. … [1]] dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … [2].

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu pilnvara Nr. … [1]), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … [2].

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos vyriausybinės institucijos liudijimo Nr. … [1]) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … [2] preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … [1] vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: …) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … származásúak [2].

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … [1]) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar mod ieħor, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … [2].

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. … [1]) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn [2].

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … [1]) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … [2] preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente no … [1]) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … [2].

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul acestui document [autorizaţia vamală sau a autorităţii guvernamentale competente nr. … [1]] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … [2].

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … [1]] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … [2].

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. … [1]) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … [2] poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro … [1]) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita [2].

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr … [1]) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung [2].

… [3]

(Ort und Datum)

… [4]

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

"

"

[1] Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Abkommens ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[2] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" anzubringen.

[3] Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

[4] Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG III

(ANHANG VII des Abkommens nach Artikel 99 des Abkommens)

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DE Deutschland

DK Dänemark

ES Spanien

EE Estland

FR Frankreich

FI Finnland

EL Griechenland

HU Ungarn

IT Italien

IE Irland

LU Luxemburg

LT Litauen

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PT Portugal

PL Polen

RO Rumänien

SE Schweden

SI Slowenien

SK Slowakische Republik

UK Vereinigtes Königreich

3. Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt.

"Tochtergesellschaft" einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

"Zweigniederlassung" einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

I.HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN |

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN | | | |

| 3)In allen Mitgliedstaaten [1] können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen [2]. | 3)a)Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. | |

| | b)Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. | |

| | Gründung juristischer Personen 3)RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben [3]. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. | |

| Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3)SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben.SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.PL: Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen. | Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3)SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben.SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben [3].SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen.SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. | |

| Juristische Personen 3)BG: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 v. H beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig.FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1000 Mio. FIM oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde.FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.HU: Die gewerbliche Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Vertretung erfolgen.PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer ist nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft möglich. | FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. | |

| Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY:Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen. MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3). RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4). | Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. | |

| SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen [****] können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4). | CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). | |

| | IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln., Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. | |

| Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Wirtschaftsminister nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. | Investitionen BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert. Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für: i)den Vertrieb von Waffen, Munition und Militärausrüstung,ii)Bank- und Versicherungsgeschäfte und die Beteiligung an Bank- und Versicherungsgesellschaften,iii)die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone,iv)den Erwerb einer Beteiligung, die eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, an einer Gesellschaft, die in einem der unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Bereichen tätig ist.Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar. | |

| IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten [5] ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. | CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. | |

| CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden: a)Erbringung von Dienstleistungen, die für Zypern neu sind,b)Förderung der Exportorientierung der Wirtschaft mit Entwicklung bestehender und neuer Märkte,c)Transfer von moderner Technologie, Know-how und neuen Managementtechniken,d)Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität bestehender Waren und Dienstleistungen,e)Ergänzung bestehender Einheiten oder Tätigkeiten,f)Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts,g)Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter.In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden. Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden. | | |

| Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung. | | |

| PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst:Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen,Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften,Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist,Großhandel mit eingeführten Konsumgütern,Rechtsberatung,Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt,Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet.SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen. | | |

| | Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. | |

| Devisenregelung [6], [7], [8], [9] 1), 2), 3), 4)BG: Für Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich [10].1), 2)SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt.Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. | Devisenregelung [11] 4)CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. | |

| Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke 1), 2), 3), 4)BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie dem Handel mit diesen Stoffen, mit der Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, mit der Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, mit der Verwendung ionisierender Strahlung und mit allen sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.). | | |

| Privatisierung [12] 3)BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Dienstleistungssektoren bzw. -erbringer, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen.RO: Nicht konsolidiert. | Privatisierung 3)BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden.RO: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt [13] in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung [14] erforderlich ist; dies gilt für die nachstehenden Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen: | 4)Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte "Beschränkungen des Marktzugangs" genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen. | |

| i)Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal [15], sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): | Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. | |

| BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen). | | |

| a)Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen,BG: die jedoch nicht unmittelbar Aufgaben im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen der Niederlassung erfüllen. | Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt. | |

| RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten. | | |

| b)Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt. | | |

| RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet. ii)Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören:a)Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten);b)Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i Buchstabe a, die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern | | |

| die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten) undder Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. | | |

| FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit [5] benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. | | |

| IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. | | |

| iii)Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise der nachstehenden Kategorien natürlicher Personen in einen Mitgliedstaat und ihren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist, es sei denn, dies ist für einen Teilsektor angegeben [16]: | | |

| Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person ohne gewerbliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat vorübergehend eine Dienstleistung.Die juristische Person hat einen Dienstleistungsauftrag für höchstens drei Monate von einem Endverbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder einem anderen Verfahren erhalten, das den redlichen Charakter des Auftrags gewährleistet (z. B. Anzeige, dass der Auftrag vergeben werden soll), sofern diese Bedingung in dem Mitgliedstaat nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten besteht oder eingeführt wird.Die natürliche Person, die um Einreise ersucht, muss die betreffende Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person anbieten, die die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Einreise seit mindestens einem Jahr (im Falle EL: zwei Jahren) erbringt.Die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dürfen eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten (im Falle NL: 24 Monaten) oder die Laufzeit des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.Die natürliche Person muss über die erforderliche akademische Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, die für den betreffenden Sektor oder die betreffende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, angegeben ist.Die Verpflichtung betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist; sie verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des betreffenden Mitgliedstaats zu führen.Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; dies kann in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt werden.Der Dienstleistungsauftrag muss eine der nachstehenden Tätigkeiten betreffen und die für den Teilsektor angegebenen zusätzlichen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllen: | | |

| Rechtsbesorgende DienstleistungenDienstleistungen von RechnungsprüfernDienstleistungen von WirtschaftsprüfernDienstleistungen von SteuerberaternDienstleistungen von Architekten, Städteplanern und LandschaftsarchitektenIngenieursdienstleistungen, integrierte IngenieursdienstleistungenDienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und HebammenTierärztliche DienstleistungenDienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und SanitäternComputer- und verwandte DienstleistungenDienstleistungen im Bereich Forschung und EntwicklungWerbungMarktforschung und Erhebung der öffentlichen MeinungManagementberatungMit der Managementberatung verwandte LeistungenTechnische Tests und AnalysenVerwandte wissenschaftliche und technische BeratungBeratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und ForstenBeratung im Bereich FischereiLeistungen im Bereich BergbauWartung und Instandsetzung von AusrüstungenPhotographische DiensteDienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.ÜbersetzungsdienstleistungenBaudienstleistungenBaustellenerkundungDienstleistungen im Bereich UmweltDienstleistungen im Bereich HochschulbildungDienstleistungen im Bereich ErwachsenenbildungDienstleistungen von Reiseagenturen und ReiseveranstalternDienstleistungen von FremdenführernDienstleistungen im Bereich UnterhaltungNachrichtenagenturenDienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents. | | |

II.SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN |

1.UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN | | | |

A.Freiberufliche Dienstleistungen | | | |

a)Rechtsberatung Recht des Heimatstaates und Völkerrecht (ohne Gemeinschaftsrecht)CZ, EE, LV, PL, RO, SI, SK: CPC 861.BG: wenn der Dienstleistungserbringer anerkannter Rechtsanwalt [17] ist (Teil von CPC 861) | 1)EE: Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190.FR, PT, SI: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.SE: Nicht konsolidiert, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates praktizierend [18].CY, MT: Nicht konsolidiert. | 1)FR, PT, SI: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien.SE: Nicht konsolidiert, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates praktizierend.EE: Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190.AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden.CY, MT: Nicht konsolidiert. | |

| 2)CY, MT: Nicht konsolidiert. | 2)CY, MT: Nicht konsolidiert. | |

| 3)DE: Zugang vorbehaltlich der Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Niederlassung erfordert, die auf Einzelpersonen und Sozietäten beschränkt ist.FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich.AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.CZ: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf tschechisches Recht ist die Aufnahme in die Tschechische Rechtsanwaltskammer oder die Tschechische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich. | 3)DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein.AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.CZ: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für tschechisches Recht müssen Absolventen einer tschechischen Hochschule sein.EE: Keine für CPC 86190. Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190. | FR: Das Rechts des Gaststaates und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen [19]. |

| EE: Keine für CPC 86190. Für CPC 861, außer CPC 86190, ist die gewerbliche Niederlassung nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) können nur estnische Staatsangehörige eine Anwaltskanzlei gründen. Für die Aufnahme in die Anwaltskammer gelten die folgenden Voraussetzungen: a) zwei Jahre Berufserfahrung als Assistent eines Rechtsanwalts, b) Bestehen der einschlägigen Prüfung, c) drei Jahre Tätigkeit als Hauptassistent. Danach kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht. Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere, von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. | SI: Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. SK: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein. | |

| PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis. SI: Die gewerbliche Niederlassung ist nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (Personengesellschaft) möglich. Gesellschafter können nur zugelassene Rechtsanwälte sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowenisches Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer (Odvetniška Zbornica Slovenije) erforderlich. Für die Gründung einer Anwaltskanzlei ist die Zustimmung der Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Die Konzession kann im Wege der Zulassung erworben werden. | | |

| SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowakisches Recht ist die Aufnahme in die Slowakische Rechtsanwaltskammer oder die Slowakische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich. | | |

| SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaates und Völkerrecht [20] vorbehaltlich der Registrierung als avocat bei der luxemburgischen Anwaltskammer. | SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten [19]. Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden.AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechtsberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden. | |

| FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LV: Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministerium und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. | SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. CY, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Nicht konsolidiert für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. | |

b)Dienstleistungen von Rechnungsprüfern(CPC 86212 außer Wirtschaftsprüfer, 86213, 86219) | 1)CY, FR, HU, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert. | 1)FR, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.2)RO: Nicht konsolidiert. | |

| 3)DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet.FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.PT: Erbringung nur durch berufliche Niederlassung.IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.AT: Ausländische Rechnungsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. | 3)DK: Ausländische Rechnungsprüfer können mit dänischen zugelassenen Rechnungsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt.RO: Nicht konsolidiert. | |

| CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen"), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. | | |

| LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK, IT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert.SI: Nicht konsolidiert, sofern in der Spalte "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist. | |

| IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. | Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

| LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. | | |

b)Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern [] [22](CPC 86211 und 86212 außer Rechnungsprüfer) | 1)AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, FI, HU, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, RO, SE, SI, UK: Nicht konsolidiert.LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.2)BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1)AT, BE, BG, DE, DK, ES, FR, FI, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, RO, SE, SI, UK: Nicht konsolidiert.LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.2)BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| 3)BE: Erbringung durch eine SA oder eine Société en commandite ist nicht gestattet.DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet.FR: Für Pflichtprüfungen: Erbringung durch alle Gesellschaften, außer durch SNC, SCS und Zweigstellen.PT: Erbringung nur durch beruflichen Zusammenschluss.IE: Erbringung nur durch Personengesellschaft.IT: Zugang als Ragionieri-Periti commerciali und Dottori commerciali wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. | 3)DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt.SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich [23].BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung. | | |

| AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen"), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten. | | |

| LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. LT: Keine, außer dass mindestens 75 % der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein müssen. Die Niederlassung ist in jeder Rechtsform zulässig, außer als offene Aktiengesellschaft (AB). Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer im Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. SK: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten. BG, RO: Nicht konsolidiert. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert.DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt.ES: WohnsitzerfordernisEL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer.ES: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschaften von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert.DK: WohnsitzerfordernisIT, PT: Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer.SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich [23].SI: Nicht konsolidiert, sofern in der Spalte "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist. | |

| IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisione, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. | | |

| LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

b)Dienstleistungen von Buchhaltern(CPC 86220)BG: außer Steuererklärungen | 1)CY, FR, HU, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert. | 1)FR, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.2)RO: Nicht konsolidiert. | |

| 3)FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.AT: Ausländische Buchhalter (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Buchhalter, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen"), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. | 3)RO: Nicht konsolidiert. | |

| LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen.IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Buchhalter sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.PT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert. | |

| LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. | Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

c)Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863 außer Vertretung vor Gericht) | 1)FR: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht.BG, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1)FR: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.BG, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| 3)IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen"), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.CZ, SK: Dienstleistungen von Steuerberatern können nur von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die bei der Steuerberaterkammer oder der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind.BG, RO: Nicht konsolidiert. | 3)BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten [19]. Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden.IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Steuerberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Steuerberatungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben.HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich.BG, RO: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert.IT, PT: Wohnsitzerfordernis. | |

| Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Nicht konsolidiert, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. | Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

d)Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671) | 1)BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. | 1)BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL: Nicht konsolidiert.DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. | |

| 2)BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.3)BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen.Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. | 2)Keine.3)Keine. | |

| IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. LV: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen. SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten.EL: Wohnsitzerfordernis.HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig.IT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Nicht konsolidiert für CPC 86713, 86714 und 86719. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. | |

e)Ingenieursdienstleistungen(alle Mitgliedstaaten außer RO: CPC 8672. RO: nur Dienstleistungen der technischen Beratung (CPC 86721) und Planungsleistungen für mechanische und elektrische Gebäudeinstallationen (CPC 86723)) | 1)CY, EL, IT, MT, PT: Nicht konsolidiert.BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.2)BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.3)BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen.Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. | 1)CY, EL, IT, MT, PT: Nicht konsolidiert.AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen.2)Keine.3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT, PT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

f)Integrierte Ingenieursdienstleistungen(CPC 8673) | 1)CY, EL, IT, MT, PT, RO: Nicht konsolidiert.BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.2)BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.RO: Nicht konsolidiert.3)BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen.Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. | 1)CY, EL, IT, MT, PT, RO: Nicht konsolidiert.AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen.2)RO: Nicht konsolidiert.3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT, PT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert. | |

| SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert. 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten.RO: Nicht konsolidiert. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

g)Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten(CPC 8674) | 1)BE, BG, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. | 1)BE, BG, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. | |

| 2)BG: Nicht konsolidiert.HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. | 2)BG: Nicht konsolidiert.HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. | |

| 3)BG: Nicht konsolidiert.IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich.HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.LV: Keine für Dienstleistungen von Städteplanern. Für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen. | 3)BG: Nicht konsolidiert.HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. | |

| SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; Ausnahmen sind jedoch möglich. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Nicht konsolidiert.PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Nicht konsolidiert.BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig.IT: Wohnsitzerfordernis.HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. | |

h)Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen(CPC 9312, 93191 [] | 1)Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LT, LV, PL, SE, SI: Nicht konsolidiert.PL, SE: Keine.CZ, HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.2)CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.BG, CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LT, LV, PL, SE, SI: Nicht konsolidiert.CZ, HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.PL, SE: Keine.2)BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. | |

| 3)AT: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten; für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Zugang wird nur ausländischen natürlichen Personen ausschließlich für die Ausübung einer privaten Berufspraxis gewährt.Für die Niederlassung dieser Dienstleistungserbringer sind der ständige Wohnsitz, die amtliche Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise für die betreffenden medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen und eine bestimmte Berufserfahrung erforderlich. Eintragung und Zulassung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und der Zustimmung einer Berufsorganisation [25].DE: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Entscheidungskriterium ist, ob eine bestimmte Region mit Ärzten und Zahnärzten unterversorgt ist. | 3)AT: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass die Beherrschung der bulgarischen Sprache vorgeschrieben ist, die durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen ist.CY, EE, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.CZ, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.EE: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Nicht konsolidiert, außer dass im Ausland ausgebildete Freiberufler eine Bescheinigung über eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen müssen. Dies gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige.LT: Beherrschung der litauischen Sprache vorgeschrieben (für bei einem Unternehmen beschäftigte Personen). | |

| CY, EE, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ, SK: Der Zugang zur Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen wird nur natürlichen Personen gewährt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Für Dienstleistungen von Hebammen: Keine. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. LT: Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass für die Erbringung der Dienstleistungen eine Genehmigung auf der Grundlage des Plans für das Gesundheitswesen erforderlich ist, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerung und der bereits vorhandenen medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt, und es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. | | |

| PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. SI: Mitgliedschaft in der Ärztevereinigung erforderlich. Ausländer benötigen für die Aufnahme in die Ärztevereinigung eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache [26]. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT: Nicht konsolidiert, außer für Hebammen.DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden.CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen in der betreffenden Region. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT: Nicht konsolidiert für Ärzte und Zahnärzte.DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde.BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.IT: Wohnsitzerfordernis.CZ, SK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.EE, HU, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.LV, PL: Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen. | |

| PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

i)Tierärztliche Dienstleistungen(CPC 932) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, UK, SE: Nicht konsolidiert.FI, LU, LT, PL, SE: Keine.UK: Nicht konsolidiert, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.2)CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, UK, SE: Nicht konsolidiert.FI, LU, LT, PL, SE: Keine.UK: Nicht konsolidiert, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.2)BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. | |

| 3)AT, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.BG: Zugang wird nur natürlichen Personen ausschließlich für die Ausübung einer privaten Berufspraxis und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Genehmigung der Veterinärbehörden. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Nicht konsolidiert für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenztierärztlichen Kontrollen, mit Vorbeugung, Lokalisierung, Heilung usw. von infektiösen und parasitären Tierseuchen und mit entsprechenden diagnostischen Analysen sowie mit Kontrollen tierischer Erzeugnisse. | 3)AT, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.BG: Keine, sofern in der Spalte "Marktzugang" unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist. | |

| DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE, UK: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. CZ, SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Genehmigung der Veterinärbehörden erforderlich. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CZ, DE, FR, EL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen.AT, BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT, BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.IT, CZ, SK: Wohnsitzerfordernis.LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

j)Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern(CPC 93191 [], außer AT, wo die folgenden Tätigkeiten unter CPC 9319 fallen: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftler, Psychologen und Psychotherapeuten) | 1)Nicht konsolidiert, außer für FI, LU, PL, SE: Keine.2)BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.ES, PT: Krankenpflegepersonal: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.IT: Krankenpflegepersonal: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.AT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, außer für Psychologen und Psychotherapeuten: Keine.SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden.LT: Zugang wird nur Einzelpersonen gewährt. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden.PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. | 1)Nicht konsolidiert, außer für FI, LU, PL, SE: Keine.2)BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.LT: Keine, sofern in der Spalte "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung: Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde.BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

| AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern sie den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt haben. LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal. BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211) | 1)Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

| 3) [27]AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.DE, DK, ES, EL, IT [28], LU, NL, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.BE, DK, ES, FR, EL, IT, LU, PT: Apotheker-Diplom erforderlich.BE, DE, DK, ES, FR, IT, IE, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. | 3)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden besonderen Bedingungen: | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden besonderen Bedingungen: | |

| AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. | AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

B.Computer- und verwandte Dienstleistungen | | | |

a)Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware(CPC 841)b)Softwareanwendungsdienste(CPC 842)c)Datenverarbeitungsdienste (CPC 843)d)Datenbankdienste(CPC 844)Wartungs- und Reparaturdienste (CPC 845)e)Sonstige Computerdienstleistungen (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 849. BG: nur Datenaufbereitungsdienste (CPC 8491)) | 1)Keine.2)Keine.3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Keine.2)Keine.3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, NL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

C.Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung | | | |

a)FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften(Alle Mitgliedstaaten, außer LV: CPC 851. LV: nur Entwicklungsleistungen in den Bereichen Chemie und Biologie — CPC 85102) | 1), 2), 3)Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, CZ, FR, IE, LT, MT, , PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. FR: Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen.Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

| Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. | | |

b)FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften(CPC 852) | 1)RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)IT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.PT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt.RO: Nicht konsolidiert. | 1)RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)RO: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. FR: Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen.Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

| Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. | | |

c)Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) | 1), 2), 3)Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. FR: Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen.Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

| Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. | | |

D.Dienstleistungen von Immobilienmaklern [] | | | |

a)betreffend Eigentum oder geleaste Objekte(CPC 821) | 1)BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.ES: Der Zugang wird nur natürlichen Personen, Personengesellschaften und sociedades en comandita gewährt. | 1)BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.IT, PT: Wohnsitzerfordernis. | |

b)auf Honorar- oder Vertragsbasis (z. B. Bewertung oder Verwaltung von Immobilien)(CPC 822) | 1)BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. | 1)BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Immobilienmaklers kann in der Zulassung beschränkt werden. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.DK: Zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. Nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.DK: Zugelassener und nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.IT, PT: Wohnsitzerfordernis. | |

E.Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer | | | |

a)Schiffe(CPC 83103) | 1)FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.BG, CY, HU, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.3)BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein. | 1)BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert. | |

b)Luftfahrzeuge(CPC 83104) | 1)BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.2)Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

| 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Um in diesen Mitgliedstaaten in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden zu können, muss ein Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren).BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 3)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

c)Andere Transportmittel(CPC 83101, 83102, 83105) | 1)BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. | 1)BG, CY, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. | |

d)Andere Maschinen und Ausrüstungen(CPC 83106, 83107, 83108, 83109) | 1)BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

e)Sonstige (CPC 832)EE, LV, LT: einschließlich bespielter Videokassetten für den Privatgebrauch (CPC 83202) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, LT, LV: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, LT: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, LT: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, LT: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, LT: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, LT: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.LV, LT: Keine. | |

Mietdienstleistungen mit Crew/Führer Schiffe mit Crew (CPC 7213, 7223) | 1)FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.AT, BG, CY, EE, HU, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | 1)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, EE, HU, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

Gewerbliche Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) | 1)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert. | 1)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert. | |

F.Sonstige Unternehmensdienstleistungen | | | |

a)Werbung (Alle Mitgliedstaaten außer BG, PL, SI: CPC 871;BG: CPC 871 außer Werbung für Alkohol, alkoholische Getränke, Arzneimittel, Tabak und Tabakerzeugnisse;PL: CPC 871 außer Werbung für Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Arzneimittel;SI: CPC 8711 [] und 8712 [], außer Direktwerbung, Plakatwerbung und außer Werbung für Waren, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist, und für Arzneimittel) | 1), 2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, IT, UK, SE: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

b)Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung(CPC 864) | 1), 2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

c)Managementberatung(CPC 865) | 1), 2), 3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1), 2), 3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

d)Mit der Managementberatung verwandte Leistungen(CPC 866) | 1), 2), 3)BG, HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1), 2), 3)BG, HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

e)Technische Tests und Analysen(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 8676. BG: nur Technische Tests und Analysen außer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und ähnlicher Dokumente (Teil von CPC 8676)) | 1)IT: Nicht konsolidiert für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.2)CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. | 1)IT: Nicht konsolidiert für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.2)CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. | |

| 3)ES: Der Zugang zur chemischen Analyse wird nur natürlichen Personen gewährt.IT: Der Zugang zu den Berufen Biologe und chemischer Analytiker wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.PT: Der Zugang zu den Berufen Biologe und chemischer Analytiker wird nur natürlichen Personen gewährt.BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. | 3)BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.CY, CZ, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, UK, SE: Universitätsabschluss oder Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

f)Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (SE: außer Jagd)BG, HU: Teil von CPC 881LT, LV, PL: Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) | 1)IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten.RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)ES: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Forstingenieur wird nur natürlichen Personen gewährt.PT: Der Zugang zum Beruf Agronom wird nur natürlichen Personen gewährt. | 1)IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten.RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)RO: Nicht konsolidiert. | |

| IT: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Periti agrari wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. RO: Nicht konsolidiert. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen.RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

g)Beratung im Bereich FischereiBG: Teil von CPC 882 | 1), 2), 3)CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

h)Leistungen im Bereich BergbauBG: Leistungen auf Vertragsbasis: Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern (Teil von CPC 883) | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)ES, PT: Der Zugang zum Beruf Bergbauingenieur wird nur natürlichen Personen gewährt.BG, LT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt.LT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)BG, LT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:PT: Wohnsitzerfordernis.LT, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

i)Leistungen im Bereich ProduktionBG: Leistungen auf Vertragsbasis: Installation, Instandsetzung und Instandhaltung von Fabrikanlagen (Teil von CPC 885)EE: Beratung im Bereich Produktion (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885 außer CPC 88442)HU: Beratungsleistungen im Bereich Produktion (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes bestimmt ist. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.BG, EE, HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes bestimmt ist. | |

j)Leistungen im Bereich Energieversorgung(LV: CPC 887.HU: nur Beratung, ex CPC 887.LT: umfasst Beratung im Zusammenhang mit der Übertragung und Verteilung (gegen Gebühr) von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser an Privathaushalte, gewerbliche und andere Verwender — CPC 887 [30]SI: Leistungen im Bereich Energieversorgung — nur für Gas [31] — Teil von CPC 887) | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.HU, LV, LT, SI: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes bestimmt ist. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.HU, LV, LT, SI: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.HU, LT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes bestimmt ist.LV: Keine. | |

k)Vermittlung von Arbeitskräften und VersorgungsdienstleistungenSuche von Führungskräften(CPC 87201) | 1)AT, BG, DE, ES, FI, IE, PT, SE, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, FI, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI Nicht konsolidiert.3)AT, BG, DE, FI, PT, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.ES: Staatliches Monopol.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert. | 1)AT, BG, DE, ES, FI, IE, PT, SE, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, FI, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, DE, FI, PT, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert. | |

Stellenvermittlung (CPC 87202) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.DE: Vorbehaltlich eines Mandats, das dem Dienstleistungserbringer von der zuständigen Behörde erteilt wird. Das Mandat wird in Abhängigkeit von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt erteilt.BE, FR, ES, IT: Staatliches Monopol.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, PT, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) | 1)AT, BG, DE, FR, IT, IE, NL, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, DE, FI, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.IT: Staatliches Monopol.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1)AT, BG, DE, FR, IT, IE, NL, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, DE, FI, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

l)Sicherheitsdienstleistungen(CPC 87302, 87303, 87304, 87305) | 1)BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FR, IT, LV, LT, MT, PT, RO, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.ES: Der Zugang wird nur Sociedades Anonimas, Sociedades de Responsabilidad Limitada, Sociedades Anonimas Laborales und Sociedades Cooperativas gewährt. Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt der Ministerrat Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit sowie Angemessenheit der Sicherheit für Bevölkerung und öffentliche Ordnung.DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Nur für inländische juristische Personen. Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt das Justizministerium Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit, Erfahrung und den guten Ruf des Unternehmens, das die Niederlassung beantragt. | 1)BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.DK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Direktoren.BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte.ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal.IT: Staatsangehörigkeitserfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.BE: Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.IT: Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

m)Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung [] (CPC 8675) | 1)FR: Nicht konsolidiert für Explorationsdienstleistungen.BG, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1)FR: Nicht konsolidiert für Explorationsdienstleistungen.DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Vermessungsdienstleistungen.BG, RO: Nicht konsolidiert.2)Keine. | |

| 3)FR: Vermessung: Der Zugang wird nur SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) SCP, SA oder SARL gewährt.IT: Für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.) können ausschließliche Rechte bestehen.ES: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt.PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.IT: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.BG, RO: Nicht konsolidiert. | 3)FR: Explorations- und Prospektionsdienstleistungen genehmigungspflichtig.BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.FR: Vermessung: Tätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts sind Experts-géomètres aus der Gemeinschaft vorbehalten.BG, RO: Nicht konsolidiert. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT, PT: Wohnsitzerfordernis.BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden Bedingungen: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. | |

n)Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (umfasst nicht Seeschiffe, Luftfahrzeuge und andere Transportmittel)(Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, LT, LV: CPC 633, 8861, 8866.BG: Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände (außer Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von 63303, 63304, 63309. EE, LT, LV:CPC 633, 8861-8866) | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert.2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert.2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

o)Gebäudereinigung (CPC 874) | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

p)Fotografische Dienste(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 875. Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, EE, LV, PL: außer Einzelhandel. BG: Teil von CPC 87501, 87502, 87503, Teil von 87504, 87506, 87507 außer Pass- und Luftbildaufnahmen. PL: außer Luftbildaufnahmen.) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU, LV, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert, außer für Luftbildaufnahmen: Keine.BG, EE, HU, LV, LT, PL: Keine.RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)BG: Keine, außer für lizenzpflichtige Röntgenfotolabors.RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, HU, LV, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert, außer für Luftbildaufnahmen: Keine.BG, CZ, HU, LV, LT, PL: Keine.RO: Nicht konsolidiert.2)RO: Nicht konsolidiert.3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

q)Verpacken(CPC 876) | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert.2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

r)Druck und Veröffentlichung(CPC 88442) | 1), 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)IT: Die ausländische Beteiligung an Verlagen ist auf 49 % des Kapitals oder der Stimmrechte beschränkt.LT: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in Litauen eingetragenen juristischen Personen gewährt.LV: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in Lettland eingetragenen juristischen Personen gewährt.PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.SK: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in der Slowakei eingetragenen juristischen Personen gewährt.BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1), 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

s)Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.(AT: nur Verwaltung von Ausstellungen) | 1), 2), 3)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

t)Sonstige | | | |

Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtliche Übersetzungen. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentliche Übersetzer und Dolmetscher.) | 1), 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Staatsangehörigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1), 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden.BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IT, IE, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) [] | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1)DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.BG, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

2.KOMMUNIKATIONSDIENSTE | | | |

Post- und Kurierdienste [34] Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung [35] von Postsendungen [36] gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen [37], deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Für die Teilsektoren i bis v, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.EE, LT: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine.PL: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine, außer schriftliche Sendungen (z. B. Briefe).CZ, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v (Erbringungsweisen 2 und 3): Keine. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Keine.BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.EE, LT: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine.PL: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine, außer schriftliche Sendungen (z. B. Briefe). CZ, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v (Erbringungsweisen 2 und 3): Keine. | Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. |

4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.CZ, EE, LT, PL, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist (PL: außer schriftliche Mitteilungen, z. B. Briefe). | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.CZ, EE, LT, PL, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist (PL: außer schriftliche Mitteilungen, z. B. Briefe). |

i)Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger [38], einschließlich:HybridpostdienstenDirektwerbungii)Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen [39]iii)Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen [40]iv)Bearbeitung von unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungenv)Eilzustellung [41] der unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungenvi)Bearbeitung nicht adressierter Sendungenvii)Dokumentenaustausch [42]viii)Sonstige anderweit nicht genannte Dienstleistungen | | | |

2.C.Telekommunikationsdienste | | | |

"Telekommunikationsdienstleistung" ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk [43]. Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Erwerbstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. BG: Maßnahmen für alle Sektoren im Bereich Kommunikationsdienste: 1.Für die Einrichtung öffentlicher oder privater Telekommunikationsnetze ist eine Lizenz erforderlich. Alle Dienstleistungen müssen über lizenzierte Netze oder über Mietleitungen als Teil lizenzierter Netze erbracht werden. Die Lizenzen werden dem Antragsteller von einer bulgarischen ermächtigten Stelle persönlich erteilt und können nicht an Dritte übertragen werden. Der einfache Weiterverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht gestattet.2.Der Anschluss an ein öffentliches Netz ist je nach den Lizenzbedingungen für das öffentliche Netz und je nach den technischen Möglichkeiten gestattet. Endeinrichtungen, die für den direkten oder indirekten Anschluss an ein öffentliches oder privates Telekommunikationsnetz bestimmt sind, können an einen Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, wenn die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen bewertet worden ist.3.Natürliche und juristische Personen, die im statistischen Bereich tätig sind und Informationssysteme einrichten, müssen Begriffe, Nomenklaturen und Klassifikationen verwenden, die mit denen des Nationalen Statistischen Instituts kompatibel sind. |

Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in den folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 [], 7525, 7526 und 7529 [] außer Rundfunk): | | | |

ALLE SEKTOREN | BG:Für die Einrichtung und Verwendung von Telekommunikationsgeräten und -netzen und für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist eine Konzession, Lizenz bzw. Genehmigung einer bulgarischen ermächtigten Stelle oder die Eintragung bei dieser Stelle erforderlich.Die Zahl der Lizenzen kann je nach der Verfügbarkeit knapper Ressourcen und aus technischen Gründen (Nummerierungskapazität, vorübergehender Mangel an Zugangpunkten) beschränkt werden.*BTC Ltd — Bulgarian Telecommunications Company LtdRO:Die Lizenzen und Genehmigungen werden nur Unternehmen erteilt, die nach rumänischem Recht gegründete juristische Personen sind.Nur rumänische Unterzeichner sind befugt, Verbindungen zu internationalen Satellitenorganisationen zu unterhalten. | | BG: Siehe Anlage. RO: Siehe Anlage. Für den Netzbetrieb und die Erbringung von Dienstleistungen ist eine Lizenz bzw. Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich. In den Lizenzbedingungen für alle Teilsektoren kann die Geltung der von der Regulierungsbehörde festgelegten Grundsätze für den Universaldienst vorgesehen sein. |

a)Telefondiensteb)Paketvermittelte Datenübermittlungsdienstec)Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdiensted)Telexdienstee)Telegrammdienstef)Telefaxdiensteg)Mietleitungsdiensteh)E-Maili)Sprachspeicherdienstej)Online-Informations- und Datenbankabfragek)Elektronischer Datenaustausch (EDI)l)Erweiterte und Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich "Store & Forward" und "Store & Retrieve"m)Umschlüsselung und Protokollumsetzung | 1)BG: Für Telefaxdienste: Nur über das internationale Netz der BTC Ltd. Für Mietleitungsdienste: Verkauf und Vermietung von Mietleitungskapazität nicht zulässig. Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Nicht konsolidiert.2)BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Nicht konsolidiert.3)BG: Für Telefaxdienste: Nur über das internationale Netz der BTC Ltd. Für Mietleitungsdienste: Verkauf und Vermietung von Mietleitungskapazität nicht zulässig. Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, Online-Informations- und Datenbankabfrage, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Kapital und Stimmrechte von Ausländern auf 49 % beschränkt.SI: Ausländische Beteiligung darf 99 % des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1), 2), 3)BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |

n)Sonstige Dienstleistungen: mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme | 1), 2)Für Funkrufdienste: Nicht konsolidiert, außer für europaweite Funkrufsysteme.3)PL: Für öffentliche zellulare Mobiltelefondienste und -netze: Keine, außer dass Kapital und Stimmrechte von Ausländern auf 49 % beschränkt sind.SI: Ausländische Beteiligung darf 99 % des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1), 2), 3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |

Satellitendienstleistungen | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | |

VSAT-Dienste für die öffentliche Nutzungfür die nichtöffentliche Nutzung | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.BG: Keine.RO: Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. Nicht konsolidiert für Geschäftsreisende. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.BG: Keine.RO: Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. Nicht konsolidiert für Geschäftsreisende. | |

Telekommunikationsbezogene Dienstleistungen | | | |

Vermietung von Ausrüstung (CPC 7541) Verkauf von Ausrüstung (CPC 7542) Beratung (CPC 7544) | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | |

3.BAU- UND VERWANDTE INGENIEURSDIENSTLEISTUNGEN | | | |

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165, 517.) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert [], außer für CPC 5111 und 5114: Keine.BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert.2)BG: Keine, außer für andere Teilsektoren als CPC 517: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.HU, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für CPC 511, 515, 518.3)HU, MT: Nicht konsolidiert.BG: Keine, außer für andere Teilsektoren als CPC 517: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen. Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.IT: Ausschließliche Rechte sind für Bau, Instandhaltung und Verwaltung von Autobahnen und den Flughafen Rom gewährt worden. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert [], außer für CPC 5111 und 5114: Keine.BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert.2)HU, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für CPC 511, 515, 518.3)HU, MT: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG: Für andere Teilsektoren als CPC 517: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien.Für die Akkreditierung gelten die folgenden Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte.HU, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. FR: Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen: Der Techniker ist Beschäftigter einer juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles und wird zu einer gewerblichen Niederlassung in FR versetzt, die einen Vertrag mit dieser juristischen Person geschlossen hat.Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt.Der Techniker legt eine Arbeitsbescheinigung der gewerblichen Niederlassung in FR und ein Schreiben der juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles vor, in dem sie ihre Zustimmung zu der Versetzung erklärt.Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.Die gewerbliche Niederlassung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

| Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111 und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Nicht konsolidiert, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. | Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111. | |

4.VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN [45] | | | |

A.Dienstleistungen von Kommissionären (Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: CPC 621, 6111, 6113, 6121. BG [46]: Teil von CPC 62113 und 62114, 62115, 62116. RO: CPC 621) | 1)FR: Nicht konsolidiert für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind.BG, MT: Nicht konsolidiert.2)MT: Nicht konsolidiert.3)MT: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:MT: Nicht konsolidiert.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Händler, Kommissionäre und Makler, die auf 20 Märkten von nationalem Interesse tätig sind.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)BG: Nicht konsolidiert.FR: Nicht konsolidiert für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind.2)MT: Nicht konsolidiert.3)MT: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:MT: Nicht konsolidiert.IT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

B.Dienstleistungen von Großhändlern [47](Alle Mitgliedstaaten außer PL: CPC 622, 61111, 6113, 6121. PL: CPC 622 außer 62226, 62228, 62251, 62252) | 1) [48]FR: Nicht konsolidiert für Apotheken.BG, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.2)MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.3) [49]BG: Lizenzpflicht für den Fachgroßhandel. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung mit den folgenden Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Auswirkungen auf den Verkehr.FR: Großhandelsapotheken werden entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung im Rahmen festgesetzter Quoten zugelassen.PL: Lizenzpflicht für die Niederlassung von Unternehmen im Bereich Großhandel mit eingeführten Konsumgütern.MT: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:MT: Nicht konsolidiert.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)BG, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.2)MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.3)BG, MT: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:MT: Nicht konsolidiert.IT: Wohnsitzerfordernis.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

C.Dienstleistungen von Einzelhändlern [50](Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 631, 632, 61112, 6113, 6121, 613. BG: CPC 61112; Teil von CPC 6113; Teil von CPC 6121; CPC 631 außer 63107 und 63108; CPC 63211; CPC 6322; CPC 6323; CPC 6324; Teil von CPC 63292, 63297) | 1)BG, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine.2)MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC CPC 631+632: Keine.3) [51], [52]BE, DK, FR, IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung.BG: Lizenzpflicht für den Facheinzelhandel. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Kaufhäuser mit den folgenden Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Auswirkungen auf den Verkehr.SE: Die Gemeinden können eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den vorübergehenden Handel mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln vornehmen, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden [53].MT: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:MT: Nicht konsolidiert.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (Posthalter).RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)BG, MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine.2)MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine.3)MT: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:MT: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

D.Franchising(CPC 8929) | 1)MT, RO: Nicht konsolidiert.BG: Zugang wird nur juristischen Personen gewährt2)MT, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1), 2), 3)MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

5.PRIVAT FINANZIERTE DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG | | | |

A.Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 921. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflichtprimarschulbildung) | 1)FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.BG, CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.2)CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.3)CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.BG: Zugang wird privat finanzierten Primarschulen gewährt, die mit Genehmigung des Ministerrats als juristische Personen gegründet werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Gesundheitsnormen.Nicht konsolidiert für natürliche Personen und Vereinigungen.CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich.SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. | 1)CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.2)CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.3)CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.CZ: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder tschechische Staatsangehörige sein müssen.LT: Keine, außer dass für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erforderlich ist.SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen. | |

4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter der Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können unter den folgenden Voraussetzungen unterrichten: ständiger Wohnsitz, Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise. |

B.Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung(Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 922. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflicht- und Nichtpflichtsekundarschulbildung. LV: außer CPC 9224) | 1)BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.2)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.3)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.BG: Zugang wird privat finanzierten Primarschulen gewährt, die mit Genehmigung des Ministerrats als juristische Personen gegründet werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Gesundheitsnormen.Nicht konsolidiert für natürliche Personen und Vereinigungen.CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich.SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter der Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. | 1)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.2)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.3)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.LT: Keine, außer dass für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erforderlich ist.SI: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowenische Staatsangehörige sein müssen.SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können unter den folgenden Voraussetzungen unterrichten: ständiger Wohnsitz, Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise. | |

C.Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung(Alle Mitgliedstaaten außer CZ, SK: CPC 923. CZ, SK: Nur CPC 92310.) | 1)FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.3)ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen.AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.EL: Nicht konsolidiert für Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen.CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der zentralen Behörden erforderlich.SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. | 1)AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.2)AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.3)AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.SI: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowenische Staatsangehörige sein müssen.SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. FR: Die Professoren müssen einen Anstellungsvertrag einer Universität oder sonstigen Hochschule besitzen.Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich, es sei denn, die Professoren werden unmittelbar von dem für Hochschulbildung zuständigen Minister bestellt.Die einstellende Einrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

| Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. | | |

D.Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924; AT: CPC 9240 außer Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen. EE: umfasst auch andere Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung, die nicht vom Staat erbracht werden.) | 1), 2)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.3)CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen (bzw. im Falle von Hochschulen der zentralen) Behörden erforderlich.SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert. | 1), 2)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.3)CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.CZ: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder tschechische Staatsangehörige sein müssen.SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, FI, MT, SE: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

6.DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT [54], [55] | | | |

BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Bereich Umwelt, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden [56] SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden. | | | |

A.Trinkwasserversorgung und AbwasserbeseitigungGewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser durch Netze, außer Dampf und Warmwasser | 1)Nicht konsolidiert [].2)Keine, außer BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Keine, außer AT, BG, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2)Keine, außer BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Keine, außer AT, BG, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

Abwasserbewirtschaftung (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9401, Teil von 18000. BG: CPC 9401.) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Nicht konsolidiert.EE, LT, LV: Keine.2), 3)HU, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Nicht konsolidiert.EE, LT, LV: Keine.2), 3)HU, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

B.Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle (CPC 9402, 9403) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert.EE, HU: Keine.2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert.EE, HU: Keine.2), 3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

C.Schutz der Umgebungsluft und des Klimas(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9404. BG: Abgaskontrolldienstleistungen (Teil von CPC 9404)) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.EE, LT, PL, RO: Keine.2)Keine.3)SE: Staatliches Monopol für die Kontrolle der Abgase von Personen- und Lastkraftwagen. Diese Dienstleistungen müssen auf gemeinnütziger Grundlage angeboten werden.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.EE, LT, PL, RO: Keine.2)Keine.3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

D.Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser (Teil von CPC 94060) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.EE, RO: Keine.2), 3)BG, HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.EE, RO: Keine.2), 3)BG, HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

E.Lärm- und Vibrationsschutz (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9405. BG: Überwachung der Lärmbelastung (Teil von CPC 9405)) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.EE, LT, PL, RO: Keine.2), 3)Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.EE, LT, PL, RO: Keine.2), 3)Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

F.Alle Mitgliedstaaten außer BG: Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Natur- und Landschaftsschutz(Teil von CPC 9406)BG: Naturschutzdienstleistungen (Teil von CPC 9406) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.EE, RO: Keine.2), 3)HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.EE, RO: Keine.2), 3)HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

G.Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL, RO: Nicht konsolidiert.EE, PL, RO: Keine.2), 3)BG, HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL, RO: Nicht konsolidiert.EE, PL, RO: Keine.2), 3)BG, HU: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, HU: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

7.DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES | | | |

A.Krankenhausleistungen(alle Mitgliedstaaten außer LV, PL, SI: CPC 9311.LV, PL, SI: nur Leistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien — CPC 9311.) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.3)AT, BE, ES, FR, IT, LU, LT, NL, PT, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung [57].PL: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung.LV: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. Für die Leistungen privater Krankenhäuser ist eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörden erforderlich. Die Zahl der Betten bzw. medizinischen Großgeräte richtet sich nach dem Bedarf, der Altersstruktur und der Sterblichkeitsrate der Bevölkerung.BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.SI: Für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Konzession des Krankenversicherungsinstituts der Republik Slowenien erforderlich. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.3)BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.EE: Keine, außer dass im Ausland ausgebildete Freiberufler eine Bescheinigung über eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen müssen. Dies gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige.LT: Keine, außer dass ausländische private Einrichtungen und ihre Patienten u. U. keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln haben, einschließlich Leistungen aus der öffentlichen Krankenversicherung. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.LV: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung.PL: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert. | |

B.Sonstige Gesundheitsleistungen (CPC 9319. EE: CPC 9319 außer 93191.) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2), 3)Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Keine.4)Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2), 3)Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Keine.4)Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. | |

C.Soziale DienstleistungenAlle Mitgliedstaaten außer BG: Genesungs- und Erholungsheime, Seniorenheime.BG: nur privat finanzierte soziale Dienstleistungen (Teil von CPC 933.) | 1)Nicht konsolidiert.2)CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.3)CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.FR: Die Erbringung der Dienstleistungen wird von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des örtlichen Bedarfs genehmigt.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert.2)CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.3)CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert. | |

D.Sonstige (Gesundheitsdienste) | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine.4)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert, außer für HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.4)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert, außer für HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist | |

8.DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN | | | |

A.Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)(Alle Mitgliedstaaten außer BG, PL: CPC 641, 642, 643 (außer Catering bei Verkehrsdienstleistungen).BG: außer Servierdienste für alkoholische Getränke für den Verbrauch an Ort und Stelle: CPC 641, Teil von 642, Teil von 643.PL: CPC 641, 642) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert, außer für Catering: Keine.BG, RO: Nicht konsolidiert [].2)Keine.3)BG: Die Dienstleistungserbringer müssen als in der Republik Bulgarien gegründete Unternehmen niedergelassen sein, keine Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung. Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird.Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Dienstleistungen von Fremdenführern dürfen nur von zugelassenen Ausländern erbracht werden.IT: Örtliche wirtschaftliche Bedarfsprüfung bei der Eröffnung neuer Bars, Cafés und Restaurants. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert, außer für Catering: Keine.BG, RO: Nicht konsolidiert [].2)Keine.3)Keine. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Marktzugangs unter Nummer 3.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

B.Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)(CPC 7471) | 1)BG: Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird.HU: Nicht konsolidiert.PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.2)Keine.3)BG: Die Dienstleistungserbringer müssen als in der Republik Bulgarien gegründete Unternehmen niedergelassen sein, keine Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung.Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Dienstleistungen von Fremdenführern dürfen nur von zugelassenen Ausländern erbracht werden.PT: Es muss ein gewerbliches Unternehmen mit Sitz in Portugal gegründet werden.IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.FI: Genehmigung der Nationalen Verbraucherverwaltung erforderlich.CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung nach Bevölkerungskriterium. | 1)BG: Keine, sofern in der Spalte "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist.PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.2)Keine.3)Keine. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" und unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Marktzugangs unter Nummer 3.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

| Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IT, IE, SE: Nicht konsolidiert, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): AT, IT, IE, SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. | Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

C.Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) | 1)BG, CY, HU, IT, LT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:ES, IT: Das Recht der Berufsausübung ist den örtlichen Fremdenführerorganisationen vorbehalten.EL, ES, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zur Tätigkeit.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. | 1)BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.2)BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.3)BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

9.DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (außer audiovisuelle Dienstleistungen) | | | |

A.Unterhaltung(Alle Mitgliedstaaten außer BG: einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619).BG: CPC 96191, 96192, 96193.) | 1)Nicht konsolidiert.2)CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)CY, CZ, EE, FI, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.LT: Keine, außer dem Verbot der Gründung und des Betriebs von Spielkasinos und der Veranstaltung von Glücksspielen [58].4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)CY, CZ, FI, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.FR, IT: Nicht konsolidiert für Subventionen und andere Formen der direkten und indirekten Unterstützung.SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene.LT: Keine, außer:a)wie in der Spalte "Marktzugang" angegeben (auch in Teil I angegebene Ausnahme betreffend Verbot ausländischer Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien) undb)nicht konsolidiert für Subventionen für den Betrieb von Kinos und Theatern (CPC 96199**).4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, FR, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. AT, ES: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. FR: Die Künstler müssen einen Anstellungsvertrag einem zugelassenen Unterhaltungsunternehmen besitzen.Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann um drei Monate verlängert werden.Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. | Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Künstlern: wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

B.Nachrichten- und Presseagenturen(CPC 962) | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1)BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für das Verwaltungspersonal von Agence France Press (sonstige Beschränkungen werden aufgehoben, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird). IT: Besondere Vorschriften gegen die Konzentration in den Bereichen Tagespresse und Rundfunk, besondere Beschränkungen für das Eigentum an Medienkombinationen. Ausländische Gesellschaften dürfen Verlags- und Rundfunkgesellschaften nicht kontrollieren: ausländische Kapitalbeteiligung auf 49 % beschränkt.BG, HU, RO: Nicht konsolidiert.PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer Sociedade Anónima eingetragen sind, müssen Nominalaktien als Gesellschaftskapital haben.SK: Ausländische Erbringer von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen müssen beim Außenministerium der Slowakischen Republik akkreditiert sein. Die amtliche Presseagentur der Slowakischen Republik (TASR) wird vom Staat finanziert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, HU, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

| Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30000 EUR liegt. | Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer iii angegeben. | |

C.Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) | 1)Nicht konsolidiert, außer in AT: Keine.2)Nicht konsolidiert, außer in AT, EE: Keine.3)Nicht konsolidiert, außer in AT, LTAT: Keine.LT: Die Erforschung, Erhaltung und Instandsetzung nicht beweglicher Kulturgüter, die Vorbereitung, Programm- und Projektplanung für diese Arbeiten und die Erhaltung und Instandsetzung beweglicher Kulturgüter sind genehmigungspflichtig.4)Nicht konsolidiert, außer in AT, EE: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. | 1)Nicht konsolidiert, außer in AT: Keine.2)Nicht konsolidiert, außer in AT, EE: Keine.3)Nicht konsolidiert, außer in AT, LTAT: Keine.LT: Keine, sofern im Abschnitt "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist.4)Nicht konsolidiert, außer in AT, EE, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. | |

D.Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen, ausgenommen Glücksspiel und Wetten(CPC 9641, 96491. AT: umfasst nicht Skischulen und Bergführer.) | 1)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. | 1)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.2)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.3)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

10.VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN [59] | | | |

A.Seeverkehrsdienstleistungen | (siehe die zusätzlichen Begriffsbestimmungen nach dem Abschnitt "Verkehrsdienstleistungen") | | |

Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage | 1)a)Linienverkehr: Keine, außer für BG, RO: Nicht konsolidiert.b)Massengut-, Tramp- und sonstiger internationaler Verkehr, einschließlich Personenbeförderung: Keine, außer für BG, RO: Nicht konsolidiert. | 1)a)Erbringungsweise 1 Buchstabe a Linienverkehr: Keine, außer in dem Ausnahmefall, dass ein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 954/70 der Gemeinschaft anwenden müsste: Nicht konsolidiert.b)BG, RO: Nicht konsolidiert. | Siehe Fußnote [60]. |

| 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)a)Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates: Nicht konsolidiert für alle Mitgliedstaaten außer LV, MT: Keine.b)Andere Formen der gewerblichen Niederlassung für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen (im Sinne der Definitionen unter "Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr"): Keine, außer für BG, RO: Nicht konsolidiert.4)a)Schiffsbesatzungen: Nicht konsolidiert.b)In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal einer gewerblichen Niederlassung im Sinne der Erbringungsweise 3 Buchstabe b: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | 2)BG, RO: Nicht konsolidiert.3)a)Nicht konsolidiert für alle Mitgliedstaaten außer LV, MT: Keine.b)BG, RO: Nicht konsolidiert.4)a)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert.b)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, RO: Nicht konsolidiert. | |

Hilfsdienstleistungen | | | |

Frachtumschlag | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3)BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

Lagerei CPC 742 (geänderte Fassung) | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

Zollabfertigung [62] | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

Containerstellplätze und -zwischenlagerung [63] | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

Schifffahrtsagenturdienste [64] | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

Spedition [65] | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3) []BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

d)Wartung und Instandsetzung von Schiffen, außer für EE, LV, SI.EE, LV: CPC 8868.SI: CPC 8868** | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, SI: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, SI: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, SI: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, SI: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, SI: Nicht konsolidiert.EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.LV: Keine. | |

B.Binnenschiffsverkehrb)Frachtverkehrc)Vermietung von Schiffen mit Besatzungf)Unterstützungsdienste für den Binnenschiffsverkehr | 1), 3)Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.AT: Nach dem österreichischen Binnenschifffahrtsgesetz benötigen natürliche Personen für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft die Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person müssen die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder Angehörige von EWR-Staaten sein. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Angehörigen von EWR-Staaten gehören.BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | 1), 3)Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.2)Keine, außer für BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. | Siehe Fußnote [66]. |

d)Wartung und Instandsetzung von Schiffen | 2)Keine, außer für BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. | | |

| 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)Keine, außer für BG, CY, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.3)Keine, außer für BG, CZ, CY, EE, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG, CY, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)Keine, außer für BG, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.3)Keine, außer für BG, CZ, EE, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG, CZ, EE, LT, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert. | |

C.Luftverkehrsdienstleistungen | | | |

c)Vermietung von Luftfahrzeugen mit Crew(CPC 734) | 1), 2)Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert.PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein müssen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.3)Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert.PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, eingetragen sein müssen, das Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren), sein muss.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert.PL: Nicht konsolidiert, außer horizontale Maßnahmen. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert.PL: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer PL: Nicht konsolidiert.PL: Keine. | |

d)Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, PL: Keine.2)Keine.3)CZ: Gesellschaftssitz in der Tschechischen Republik erforderlich.SK: Gesellschaftssitz in der Slowakischen Republik erforderlich.RO: Genehmigung der rumänischen Luftfahrtbehörde erforderlich.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Nicht konsolidiert.EE, HU, LV, PL: Keine.2)Keine.3)CZ: Gesellschaftssitz in der Tschechischen Republik erforderlich.SK: Gesellschaftssitz in der Slowakischen Republik erforderlich.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

Verkauf und Vermarktung | 1)Keine.2)Keine.3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Nicht konsolidiert.BG, RO: Keine.2)Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Nicht konsolidiert.BG: Keine.RO: Nicht konsolidiert.4)icht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

Computerreservierungssysteme | 1)Keine.2)Keine.3)Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Nicht konsolidiert.BG, RO: Keine.2)Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Nicht konsolidiert.BG, RO: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

E.Eisenbahnverkehrsdienstleistungen | | | |

a)Passagierverkehr | 1)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert.2)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Die Dienstleistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzession erbracht werden. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | |

b)Frachtverkehr | 1)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert.2)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Die Dienstleistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzession erbracht werden. | 1), 2), 3)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | |

d)Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung(CPC 8868) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert.EE, HU: Keine.2)RO: Nicht konsolidiert.3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert.EE, HU: Keine.2)RO: Nicht konsolidiert.3)RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:RO: Nicht konsolidiert. | |

F.Straßenverkehrsdienstleistungena)Personenbeförderung(Alle Mitgliedstaaten außer FI, LV, LT, RO: CPC 71213, 7122. FI: CPC 71222, 71223.LV: CPC 71213, 71222, 71223.LT, RO: CPC 7121, 7122).LV, LT, RO: außer Kabotage | 1)Nicht konsolidiert.2)Keine, außer für BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Nicht konsolidiert, außer für die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr (CPC 71223) []: Keine Beschränkung seit 1996.AT, BG, HU, PL, MT, SK: Nicht konsolidiert.SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke.Für CPC 7122:ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. | 1)Nicht konsolidiert.2)Keine, außer für BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Nicht konsolidiert für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen.AT, BG, HU, MT, PL, SK: Nicht konsolidiert.LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. | |

| Für CPC 71221 (Taxiunternehmen):Alle Mitgliedstaaten außer SE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung [67], plus: | | |

| DK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; örtliche Niederlassung erforderlich. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. | | |

| Für CPC 71222 (Limousinendienste): DK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; örtliche Niederlassung erforderlich. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung (Lizenz) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Für CPC 71213 (Städteverbindender Busverkehr) [68]:IT, ES, IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.FR: Nicht konsolidiert.FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.LV: Genehmigung (Lizenz und Sondererlaubnis) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.PT: Zugang nur durch Gründung einer juristischen Person.Für CPC 71223:LV: Genehmigung (Lizenz) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, HU, MT, LV PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.DK: Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

b)Güterverkehr(CPC 7123) | 1)Nicht konsolidiert.2)Keine, außer in BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Nicht konsolidiert.AT, BG, CY, CZ, ES, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.IT: Lizenz für die Beförderung im Inland von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig.FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SK und SL: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 1)Nicht konsolidiert.2)BG, HU, MT, PL, SK: Nicht konsolidiert.3)Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Nicht konsolidiert.AT, BG, ES, HU, PL, MT, SK: Nicht konsolidiert.SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, MT, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

d)Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr(Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, EE, FI, HU, SK, SL: CPC 6112.BG: CPC 6112, Teil von 8867.CZ, EE, HU, SK: CPC 6112, 8867.FI: CPC 6112 und Teile von 88. SI: Teil von CPC 6112 [].) | 1)Nicht konsolidiert [].2)MT, RO: Nicht konsolidiert.3)SE: In Abhängigkeit von den Raum- und Kapazitätszwängen dürfen die Betreiber ihre eigenen Terminalinfrastruktureinrichtungen errichten und unterhalten.MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:MT, RO: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2)MT, RO: Nicht konsolidiert.3)MT, RO: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:MT, RO: Nicht konsolidiert. | |

e)Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen(Nur für LV:CPC 7441, CPC 7449.) | 1)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert.2)Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert.LV: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert.LV: Genehmigung erforderlich (Vereinbarung mit Busbahnhof, Lizenz).4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert.LV: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 1)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert.2)Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert.LV: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert.LV: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer LV: Nicht konsolidiert.LV: Keine. LV: Nur für CSS-EJP: Keine. | |

G.Beförderung in RohrleitungenLT: CPC 713 | 1)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert.2)Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert.HU, LT: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert.HU: Die Dienstleistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzession erbracht werden.LT: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert.HU, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.HU: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert.HU, LT: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert.HU, LT: Keine.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Nicht konsolidiert.HU, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | |

H.Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger | | | |

a)Frachtumschlag(EE, LV, LT: CPC 741) | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert [].EE, LV and LT: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, LV and LT: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, LV, LT: Keine, außer auf Flughäfen: sind die Kategorien der konsolidierten Tätigkeiten von der Größe des Flughafens abhängig, so kann die Zahl der Dienstleistungserbringer auf dem Flughafen nach Maßgabe des verfügbaren Raumes und aus anderen Gründen auf nicht weniger als zwei Dienstleistungserbringer beschränkt werden, und es können diskriminierungsfreie Vorabgenehmigungsverfahren angewandt werden. | 1)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV: Nicht konsolidiert [].EE, LV: Keine.2)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, LV, LT: Keine.3)Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, LV, LT: Keine. | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.EE, LV, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Unbound.EE, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.LV: Keine. | |

b)Lagerei(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 742 (außer in Häfen).BG: Nur für Lagerei als Hilfsdienstleistung für den Straßenverkehr (Teil von CPC 742).) | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3)CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK und SE: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert [].2), 3)CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK und SE: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, MT, LT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

c)Spedition (CPC 748) | 1), 2)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.BG: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.3)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.BG: Ausländer können die Dienstleistungen nur durch Beteiligung (höchstens 49 % des Kapitals) an bulgarischen Unternehmen und durch Zweigniederlassungen erbringen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person vorgenommen werden muss.2)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.3)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person vorgenommen werden muss.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

Prüfung vor dem Versand (CPC 749 [] außer für BG: Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdiensleistungen für den Verkehr, außer Verpacken und Liefern vor Ort, Teil von CPC 749, und FI: nur CPC 7490.) | 1), 2)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.BG: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.3)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.BG: Ausländer können die Dienstleistungen nur durch Beteiligung (höchstens 49 % des Kapitals) an bulgarischen Unternehmen und durch Zweigniederlassungen erbringen.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | 1), 2) 3)CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert. | |

I.Sonstige Verkehrsdienstleistungen(Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen) | 1)Nicht konsolidiert, außer für FI: Keine.2)BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | 1)Nicht konsolidiert, außer für FI: Keine.2)BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.3)Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. | |

Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr

1. Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als "Kabotage" angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die "Seekabotage", das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaats nicht verlässt.

2. "Sonstige Formen gewerblicher Niederlassungen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen": Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleistungserbringer der anderen Vertragpartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. (Diese Verpflichtung darf jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die unter der Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise einschränkt.)

Diese Geschäftstätigkeit umfasst unter anderem Folgendes:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat;

b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, unter anderem auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind;

c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (nach Maßgabe des Abkommens);

e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort (einschließlich Beteiligung am Kapital eines Unternehmens) und Einstellung einheimischen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit);

f) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich.

3. "Multimodaler Frachtführer" ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist.

[1] Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht.

[2] Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.

[3] Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.

[****] SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.

[5] Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.

[6] CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:a)Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt.b)Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere.

[7] PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für folgende Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich:

- Transfer von Devisen ins Ausland,

- Transfer polnischer Währung nach Polen,

- Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern,

- Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer,

- Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen,

- Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland,

- Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland,

- Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland.

[8] SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.

[9] BG: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen: i) Beschränkungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in inländischer oder ausländischer Währung; ii) Beschränkungen für den Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke; iii) ausländische Beschäftigte können Devisen in Höhe von bis zu 70 % ihrer Arbeitsvergütung erwerben; iv) Transfers und Zahlungen in ausländischer Währung ins Ausland müssen von Banken vorgenommen werden; v) für einseitige Transfers ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich; vi) Zahlung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien sind in BGL vorzunehmen.

[10] Ausländer können folgende Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge.

[11] PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung.

[12] RO: 30 % des Kapitals der staatseigenen gewerblichen Unternehmen sind in Form von Eigentumszertifikaten kostenlos an die rumänischen Bürger verteilt worden; diese Zertifikate dürfen nicht an ausländische natürliche oder juristische Personen verkauft werden.RO: Die übrigen 70 % des Kapitals dieser Unternehmen sollen verkauft werden.RO: Im Rahmen der Privatisierung können ausländische Investoren Vermögenswerte gewerblicher Unternehmen und Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Rumänische natürliche und juristische Personen genießen in diesem Zusammenhang Vorrang. Im Falle der Privatisierung nach der MEBO-Methode (Management Employee Buy-Out) ist das Recht zum Kauf eines gewerblichen Unternehmens den Beschäftigten vorbehalten.

[13] Die Dauer des "vorübergehenden Aufenthalts" wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für Kategorie i ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — ein Jahr, verlängerbar um bis zu ein weiteres Jahr auf insgesamt höchstens drei Jahre; EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf insgesamt höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, nur für Führungskräfte verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für Kategorie ii ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres; EE — 90 Tage innerhalb von sechs Monaten; PL — drei Monate; LT — drei Monate im Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage.

[14] Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.

[15] Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt.

[16] Der Dienstleistungsvertrag muss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird.

[17] BG: Rechtsberatung umfasst nicht die Vertretung vor (gerichtlichen und sonstigen) Justiz- und Verwaltungsstellen und die Errichtung rechtlicher Urkunden für entsprechende Verfahren, die Erstellung von Rechtsgutachten, die nicht das Recht des Staates betreffen, in dem der Dienstleistungserbringer als Rechtsanwalt anerkannt ist, und die außergerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten bulgarischer Staatsangehöriger.

[18] Ausländische Rechtsanwälte können frei Rechtsberatung anbieten, wenn sie nicht unter der Bezeichnung "Advokat" oder als Rechtsanwalt aus dem EWR unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates auftreten.

[19] Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet.

[20] Das Völkerrecht umfasst auch das Gemeinschaftsrecht.

[] Erläuterung: Da die Ausübung der Wirtschaftsprüfung gewerbliche Niederlassung voraussetzt, ist die grenzüberschreitende Erbringung nicht konsolidiert. Nur niedergelassene Wirtschaftsprüfer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können von den nationalen Berufsorganisationen zugelassen werden. Die Zulassung ist notwendige Vorbedingung für die Ausübung der Tätigkeit.

[22] SI: Nach slowenischem Recht werden Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern von Gesellschaften und nicht von natürlichen Personen erbracht.

[23] Ausländische Prüfungen und ausländische Erfahrung, die eine gleichwertige Qualifikation verleihen, werden anerkannt.

[] Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.

[25] Die Preise für private Dienstleistungen werden von den Berufsorganisationen festgelegt und vom Gesundheitsminister genehmigt.

[26] Die Niederlassung in Form einer juristischen Person muss vom Gesundheitsministerium genehmigt werden. Für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Konzession des Krankenversicherungsinstituts der Republik Slowenien erforderlich.

[27] Soweit die Gründung von Apotheken von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Bevölkerung, Zahl der bereits bestehenden Apotheken und deren geografische Dichte. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt, außer in FR.

[28] Zusätzliche Verpflichtung: IT: Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

[] Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte bzw. Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

[30] LV: Die angegebene Dienstleistung stellt nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs dar.

[31] SI: Öffentliche Versorgung; Konzessionen können in der Republik Slowenien niedergelassenen privaten Betreibern gewährt werden.

[] Die betreffende Dienstleistung umfasst nicht den Betrieb von Bergwerken.

[] Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.

[34] Diese Verpflichtung wird aufgrund des Klassifizierungsvorschlags aufgeführt, der der WTO von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 23. März 2001 notifiziert wurde (WTO-Dokument S/CSS/W/61).

[35] "Bearbeitung" ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.

[36] "Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

[37] "Briefsendungen" sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.

[38] Z. B. Briefe, Postkarten.

[39] Hierunter fallen Bücher und Kataloge.

[40] Zeitungen, Zeitschriften.

[41] Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale wie Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.

[42] Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. "Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

[43] "Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

[] Die angegebene Dienstleistung stellt nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs dar.

[45] Ausgenommen Waffen in allen Mitgliedstaaten, außer in BG. Ausgenommen Sprengstoff, chemische Erzeugnisse und Edelmetalle in allen Mitgliedstaaten, außer in AT, BG, FI, RO, SE. Ausgenommen pyrotechnische Erzeugnisse, entzündbare Waren, Zünder, Munition, Militärausrüstung, Tabak und Tabakerzeugnisse, giftige Stoffe, medizinische und chirurgische Geräte, bestimmte medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke in AT. Ausgenommen Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus, Erdöl und Erdölerzeugnissen in BG. Ausgenommen Vertrieb von Munition, Sprengstoffen, Betäubungsmitteln und Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln, Tabakerzeugnissen und Papier für Zigaretten, Alkohol und Spirituosen in RO. Ausgenommen Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern, Waffen, Munition und Militärausrüstung, giftigen Stoffen und bestimmten medizinischen Stoffe in SI.

[46] BG: Die besonderen Verpflichtungen umfassen nicht Dienstleistungen von Kommissionären, die auf festen Warenmärkten erbracht werden.

[47] BG: Die besonderen Verpflichtungen umfassen nicht Dienstleistungen von Großhändlern, die auf festen Warenmärkten erbracht werden.

[48] Ausgenommen Tabak in ES, IT.

[49] Ausgenommen Tabak in ES, IT, FR.

[50] EE, LT und LV: umfasst auch CPC 633, 6111, 61221, 63234. LT: außer CPC 613. Ausgenommen alkoholische Getränke in FI und SE. PL: außer CPC 61112, 6121, 613, 63107, 63108, 63211. Ausgenommen Arzneimittel (Teil von CPC 63211) in allen Mitgliedstaaten, für die eine Verpflichtung im Abschnitt "Freiberufliche Dienstleistungen" unter "Apotheker" aufgeführt ist. Vertriebsdienstleistungen von einem festen Ort aus (Direktverkauf) gelten als Einzelhandelsdienstleistungen. Für CPC 633 (Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände) ist eine Verpflichtung im Abschnitt "Unternehmensdienstleistungen" aufgeführt. Dieser Sektor umfasst ausschließlich den Vertrieb von Waren. Dies sind körperliche, bewegliche Gegenstände.

[51] Soweit die Niederlassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden die folgenden Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

[52] Ausgenommen Tabak in ES, FR, IT. Ausgenommen alkoholische Getränke in IE.

[53] Der ständige Verkauf von einer festen Verkaufsstelle oder Produktionsstätte aus bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.

[54] Die Dienstleistungen im Bereich Umwelt werden aufgrund des Klassifizierungsvorschlags in Job 7612 (Mitteilung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten) aufgeführt.

[55] BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sammlung, Beförderung, Lagerung, Weiterverwendung, Recycling, Aufbereitung, Verwendung bei der Herstellung von Energie und Material sowie Entsorgung gefährlicher Abfälle und Stoffe.

[56] BG: Dies sind Regulierungs-, Verwaltungs- und Kontrollleistungen der für Umweltfragen zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen.

[57] Soweit die Niederlassung in einem Mitgliedstaat von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der Betten bzw. medizinischen Großgeräte auf der Grundlage des Bedarfs, Dichte und Altersstruktur der Bevölkerung, geografische Verteilung, Schutz der Gebiete von besonderem historischem und künstlerischem Interesse, Auswirkungen auf den Verkehr und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.

[58] Unternehmensgesetz in der Fassung von 1995.

[59] BG: Die Beförderung (einschließlich Transit) von Abfällen, gefährliche Waren, Stoffen und Materialien, Militärausrüstung und paramilitärischer Ausrüstung, Drogen und ähnlichen Waren unterliegt besonderen Vorschriften und ist von den Dienstleistungen ausgenommen, die unter die Verpflichtungen in diesem Bereich fallen. Dies gilt auch für alle mit der Beförderung zusammenhängenden Dienstleistungen.

[60] Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen:1) Lotsendienste, 2) Schub- und Schleppboothilfe, 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, 4) Abfall- und Ballastentsorgung, 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters, 6) Navigationshilfen, 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen, 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

[] Konzession für öffentliche Versorgungsleistungen oder Lizenzverfahren möglich, sofern im öffentlichen Bereich.

[62] "Zollabfertigung" (oder "Dienstleistung von Zollagenten") besteht darin, die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht für einen anderen zu erfüllen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleistungserbringers ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit.

[63] "Containerstellplätze und -zwischenlagerung" ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für Sendungen.

[64] "Schiffsagenturdienste" sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geographischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

- Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

- organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich.

[65] "Spedition" ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.

[66] Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen (wie in der Fußnote zum internationalen Seeverkehr):1) Lotsendienste, 2) Schub- und Schleppboothilfe, 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, 4) Abfall- und Ballastentsorgung, 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters, 6) Navigationshilfen, 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen, 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

[67] Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Zahl der Dienstleistungserbringer im örtlichen geografischen Gebiet.

[68] Soweit die Erbringung einer Dienstleistung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, wird im Wesentlichen berücksichtigt, welches öffentliche Verkehrsangebot auf der betreffenden Strecke bereits besteht.

--------------------------------------------------

20070723

Anlage A

GLOSSAR

Verwendete Begriffe für einzelne Mitgliedstaaten

Frankreich

SC Société Civile

SCP Société Civile Professionnelle

SEL Société d'Exercice Libéral

SNC Société en Nom Collectif

SCS Société en Commandite Simple

SARL Société à Responsabilité Limitée

SCA Société en Commandite par Actions

SA Société Anonyme

NB: Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen.

Deutschland

GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist

EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Italien

SPA Società per Azioni (Aktiengesellschaft)

SRL Società a Responsabilità Limitata (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe:

Ragionieri-periti commerciali | Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung |

Commercialisti | Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung |

Geometri | Vermesser |

Ingegneri | Ingenieure |

Architetti | Architekten |

Geologi | Geologen |

Medici | Ärzte |

Farmacisti | Apotheker |

Psicologi | Psychologen |

Veterinari | Tierärzte |

Biologi | Biologen |

Chimici | Chemiker |

Periti agrari | Landwirtschaftliche Sachverständige |

Agronomi | Agronomen |

Attuari | Versicherungsmathematiker |

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG IV

(Anhang VIII des Abkommens nach Artikel 120 des Abkommens)

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DE Deutschland

DK Dänemark

ES Spanien

EE Estland

FR Frankreich

FI Finnland

EL Griechenland

HU Ungarn

IT Italien

IE Irland

LU Luxemburg

LT Litauen

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PT Portugal

PL Polen

RO Rumänien

SE Schweden

SI Slowenien

SK Slowakische Republik

UK Vereinigtes Königreich.

"Tochtergesellschaft" einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

"Zweigniederlassung" einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

I.HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN |

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN | | | |

| 3)In allen Mitgliedstaaten [1] können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen [2]. | 3)a)Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. | |

| | b)Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. | |

| | Gründung juristischer Personen 3)RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben [3]. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. | |

| Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3)SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben.SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. | Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3)SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben.SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben [4].SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen.SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. | |

| Juristische Personen 3)BG: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig.FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1000 Mio. FIM oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. | FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. | |

| FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nicht zulässig. PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer ist nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft möglich. | | |

| Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen. | Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. | |

| MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3). RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen [5] können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4). | Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. | |

| | CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). | |

| | IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. | |

| Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Wirtschaftsminister nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. | Investitionen BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert. Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung über eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für: i)den Vertrieb von Waffen, Munition und Militärausrüstung,ii)Bank- und Versicherungsgeschäfte und die Beteiligung an Bank- und Versicherungsgesellschaften,iii)die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone,iv)den Erwerb einer Beteiligung, die eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, an einer Gesellschaft, die in einem der unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Bereichen tätig ist. | |

| PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten [6] ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. | Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar. CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. | |

| | HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. | |

| CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden: a)Erbringung von Dienstleistungen, die für Zypern neu sind,b)Förderung der Exportorientierung der Wirtschaft mit Entwicklung bestehender und neuer Märkte,c)Transfer von moderner Technologie, Know-how und neuen Managementtechniken,d)Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität bestehender Waren und Dienstleistungen,e)Ergänzung bestehender Einheiten oder Tätigkeiten,f)Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts,g)Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter. | | |

| In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden. Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden. Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung. | | |

| PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst:Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen,Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften,Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist,Großhandel mit eingeführten Konsumgütern,Rechtsberatung,Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt,Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet.SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen. | | |

| | Subventionen | |

| | Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. | |

| Devisenregelung [7], [8], [9], [10] | Devisenregelung [11] | |

| 1), 2), 3), 4BG: Für Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich [12].1), 2)SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt.Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. | 4)CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. | |

| Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke 1), 2), 3), 4)BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie dem Handel mit diesen Stoffen, mit der Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, mit der Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, mit der Verwendung ionisierender Strahlung und mit allen sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.). | | |

| Privatisierung [13] 3)BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Dienstleistungssektoren bzw. -erbringer, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen.RO: Nicht konsolidiert. | Privatisierung 3)BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden.RO: Nicht konsolidiert. | |

| 4)Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt [14] in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung [15] erforderlich ist; dies gilt für die nachstehenden Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen: | 4)Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte "Beschränkungen des Marktzugangs" genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen. | |

| i)vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal [16], sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): | Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. | |

| BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen). | | |

| a)Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen,BG: die jedoch nicht unmittelbar Aufgaben im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen der Niederlassung erfüllen. | Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt. | |

| RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten. | | |

| b)Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt | | |

| RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet. | | |

| ii)vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören: | | |

| a)Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten); | | |

| b)Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i Buchstabe a, die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern | | |

| die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten) und | | |

| der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. | | |

| FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit [17] benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. | | |

| IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. | | |

II.1.BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) [18] |

1.Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, BG, CZ, DK, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, SK, SE, UK) übernimmt im Einklang mit der beigefügten "Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen" (nachstehend "Vereinbarung" genannt) Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Diese Verpflichtungen sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) stützen sich nicht auf die Vereinbarung und sind in einem zweiten Abschnitt aufgeführt.2.Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die im Abschnitt "Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren" dieser Liste aufgeführt sind und die für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren gelten.3.Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsweisen 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 des Abschnitts "Marktzugang" der Vereinbarung genannt sind; dies gilt nicht für Ungarn; in diesem Fall gelten sie nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 Buchstaben a und b bzw. B.4 Buchstaben a und b genannt sind.4.Unbeschadet der Nummer 1 gelten für die Erbringungsweise 4 bei Finanzdienstleistungen die im Abschnitt "Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren" aufgeführten Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung; dies gilt nicht für Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und Schweden; in diesem Fall werden die Verpflichtungen im Einklang mit der Vereinbarung übernommen. BG: Die besonderen Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsweise 4 bei Finanzdienstleistungen unterliegen auch den allgemeinen Beschränkungen, die im Abschnitt "Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren" aufgeführt sind.5.Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 121 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.6.Finanzinstitutionen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben.7.BG: Bank- und Versicherungsgeschäfte sowie Wertpapierhandel und damit zusammenhängende Geschäft müssen von Unternehmen mit einer Lizenz für diese Dienstleistungen getrennt durchgeführt werden.8.HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden; allerdings kann auch Banken die Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt werden.9.HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Konsolidierung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen konsolidiert werden.10.HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. |

A.Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen1.CZ: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden [19]. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum von Tschechen stehen.2.SK: Die folgenden Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Lizenz des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. |

| 1)AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen [20]): Nicht konsolidiert, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien erbracht werden.Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. | 1)AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer.BG: Nicht konsolidiert für Lebensversicherungsdienstleistungen und Pensionsfondsdienstleistungen, Sachversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. | Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) übernimmt zusätzliche Verpflichtungen, die in der beigefügten Liste "Zusätzliche Verpflichtungen eines Teils der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft" aufgeführt sind. |

| Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. BG: Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, undum Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind.Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. | Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. | |

| DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. | | |

| DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. | | |

| DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. | | |

| FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. | | |

| IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich: Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik,Versicherung von im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen Vermögenswerten,Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik verursacht werden,Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht).SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. | | |

| 2)AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen [20]: Bulgarische natürliche und juristische Personen sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eine Erwerbstätigkeit ausüben, können Versicherungsverträge hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Bulgarien nur mit Dienstleistungserbringern mit einer Lizenz für Versicherungsgeschäfte in Bulgarien schließen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen.BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. | 2)AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer.BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. | |

| CZ: Nur: Die folgenden Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden: Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik,Versicherung von im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegenen Vermögenswerten,Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verursacht werden.DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. | | |

| DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Versicherungsdienstleistungen unter Erbringungsweise 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen. | | |

| 3)AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist.BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen [20]: Versicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten oder direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. Um in Bulgarien eine Zweigstelle für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten zu können, müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in der Republik Bulgarien belegen sein müssen. | 3)BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen [20]: Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in der Republik Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden.Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen.BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen: Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in der Republik Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden. | |

| Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Rückversicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachrückversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten. Ausländische Rückversicherungsgesellschaften können Rückversicherungsdienstleistungen direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien anbieten. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. | Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen. SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind. | |

| BG: Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung: Vermittlungsleistungen dürfen nur von gewerblichen Unternehmen erbracht werden, die nach dem Handelsgesetz in der Republik Bulgarien eingetragen sind und eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht besitzen. Die versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen müssen sich auf eine Versicherung beziehen. Nicht konsolidiert für Versicherungsmathematik. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, undum Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind.Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. | | |

| FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. | | |

| FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen. | | |

| SK: Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. | | |

| Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. | | |

| Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist. | | |

| Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. | | |

| SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.DK: Wohnsitzerfordernis für die Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen.IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. | |

B.Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)1.CZ: Hinsichtlich der Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, des Handels mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäften, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstigen Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen.2.SK: Hinsichtlich des Handels mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäften und Vermittlung bestehen keine Verpflichtungen. |

| 1) [21]BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich.BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, außer den Beschränkungen und Bedingungen für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, die in dem betreffenden Abschnitt der Liste der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen aufgeführt sind.IT: Nicht konsolidiert für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). | 1)BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine. | Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, UK, SE) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste "Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten"). |

| CZ: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. Nur: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen Verwahrdienstleistungen erbringen,mit Devisen handeln,bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. | | |

| Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a)die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland,b)Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen), | | |

| c)die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien,d)Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, | | |

| e)den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle, | | |

| f)die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. | | |

| IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. | | |

| SK: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. | | |

| Nur: i)Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. | | |

| ii)Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. | | |

| iii)Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. | | |

| iv)Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für:a)die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland, | | |

| b)Kapitalzahlungen ins Ausland,c)die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. | | |

| v)Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150000 SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig. | | |

| vi)Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. | | |

| vii)Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. | | |

| 2) [22]BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist.CZ: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung.Nur:Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen | 2)BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine. | |

| Verwahrdienstleistungen erbringen,mit Devisen handeln,bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. | | |

| Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: | | |

| a)die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland,b)Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen),c)die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien, | | |

| d)Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten,e)den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle, | | |

| f)die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. | | |

| FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. SK: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung. | | |

| Nur: i)Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. | | |

| ii)Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. | | |

| iii)Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. | | |

| iv)Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für:a)die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland, | | |

| b)Kapitalzahlungen ins Ausland,c)die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. | | |

| v)Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150000 SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig. | | |

| vi)Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. | | |

| vii)Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. | | |

| 3)Alle Mitgliedstaaten:Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich.Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden.BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen:Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen,Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums,Finanzleasing:Ausländische Banken benötigen für die Niederlassung in der Republik Bulgarien eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates und dürfen keinem Verbot zur Abwicklung von Bankgeschäften in ihrem Herkunftsstaat oder in einem Staat, in dem sie eine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen. Ungebunden für die genossenschaftlichen Caisses populaires. | 3)BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen,Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen,Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums,Finanzleasing:Keine, sofern in der Spalte "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist.BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen:Beteiligung an der Emission von Wertpapieren, einschließlich der Übernahme der Emission, außer Staatsanleihen,Handel mit begebbaren Wertpapieren für eigene und für Kundenrechnung,Vermögensverwaltung (außer Pensionsfondsverwaltung):Keine, sofern in der Spalte "Marktzugang" nichts anderes angegeben ist. | |

| Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn mit den Anteilen 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank verbunden sind. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS. Der direkte oder indirekte Erwerb einer Beteiligung an nichtfinanziellen Unternehmen durch eine Bank bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn sich die Beteiligung auf mehr als 10 % des Kapitals des betreffenden Unternehmens beläuft. Der Status eines Dienstleistungserbringers mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden. | SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden. | |

| Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln. BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen: Beteiligung an der Emission von Wertpapieren, einschließlich der Übernahme der Emission, außer Staatsanleihen,Handel mit begebbaren Wertpapieren für eigene und für Kundenrechnung,Vermögensverwaltung (außer Pensionsfondsverwaltung):Konsolidiert für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz. Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100000 BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf 5 % des Kapitals der Börse. | | |

| Anlagevermittler: Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt. Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt. Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben. BG: Für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist. | | |

| CZ: Nur: Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden. | | |

| Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. | | |

| Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich. | | |

| Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist. | | |

| Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird. | | |

| Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten. | | |

| DK: Finanzinstitutionen dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. | | |

| FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. | | |

| EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss: Bei bis zu vier (4) Zweigstellen entspricht dieser Betrag derzeit der Hälfte des Mindestaktienkapitals, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist.Bei mehr Zweigstellen entspricht dieser Betrag dem Mindestaktienkapital, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist.IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. | | |

| IT: Abrechnungsdienstleistungen, einschließlich der Endabrechnung, dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Wertpapiere dürfen nur von ordnungsgemäß zugelassenen Unternehmen öffentlich angeboten werden. IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von Consob im Einvernehmen mit der Bank von Italien ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. | | |

| IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. | | |

| IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen. | | |

| PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. | | |

| SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. | | |

| Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. | | |

| Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert. | | |

| Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia. | | |

| SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen. | | |

| 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen:Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen,Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums,Finanzleasing:Nicht konsolidiert, sofern unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.FR: Sociétés d'investissement à capital fixe: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Vorstandsvorsitzenden, die Generaldirektoren und mindestens zwei Drittel der Geschäftsführer sowie, wenn das Wertpapierunternehmen einen Aufsichtsrat oder -ausschuss hat, die Mitglieder des Aufsichtsrates oder seinen Generaldirektor und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsausschusses.EL: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Personen benennen, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts haften. | 4)Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:IT: Wohnsitzerfordernis für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). | |

II.2.BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil) |

1.Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) sind im folgenden Abschnitt aufgeführt.2.CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125.3.CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zyperndürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können;ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich;ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich;dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status "zugelassener Händler" zuerkannt hat.4.MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10000 MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen.5.MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt.6.RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften ist die Genehmigung der rumänischen Kommission für Versicherungsaufsicht erforderlich.7.RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Bankgesellschaften ist die Genehmigung der Rumänischen Nationalbank erforderlich. Für die Niederlassung einer ausländischen Bank gibt es keine Beschränkungen, außer der Beachtung der von der Rumänischen Nationalbank festgelegten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.8.RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen des Wertpapiersektors (natürliche oder juristische Personen) ist die Genehmigung der Rumänischen Wertpapierkommission erforderlich.9.RO: Nach der gewerblichen Niederlassung dürfen die Finanzinstitutionen ihre Geschäfte mit Gebietsansässigen nur in der rumänischen Landeswährung abwickeln.10.SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125 genannten Ziele verwirklicht werden sollen.11.SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben.12.SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden.13.SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. |

A.Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen1.EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen.2.LV: Ziffern i und ii, Erbringungsweise 3: Versicherungsinstitutionen, die nach dem Recht Lettlands gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben.3.LV: Ziffer iii, Erbringungsweise 3: Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen.4.LT: Alle Teilsektoren: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Sachversicherung anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristischer Personen gegründet werden. |

i)Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):a)Lebensversicherungb)Sachversicherungii)Rückversicherung und Folgerückversicherungiii)Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturenRO: Keine Verpflichtungen.iv)Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung | 1)CY:Lebensversicherung (einschließlich Vermittlung):Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften können Versicherer in der Republik Zypern Lebensversicherungsdienstleistungen nur anbieten, wenn sie vom Superintendent of Insurance als Versicherer zugelassen sind.Sachversicherung (einschließlich Vermittlung):Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften können Versicherer in der Republik Zypern Sachversicherungsdienstleistungen (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) nur anbieten, wenn sie vom Superintendent of Insurance als Versicherer zugelassen sind.Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung):Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten.Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.EE: Keine. | 1)CY, EE, LV, LT: Keine.MT:Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine.Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.PL:Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.RO:Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung und Folgerückversicherung.SI:See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert. | |

| LV: Lebensversicherung, Sachversicherung und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. | | |

| LT: Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See- und Luftfahrtversicherung) und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. See- und Luftfahrtversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. MT: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. | | |

| PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. | | |

| SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. | | |

| 2)CY, EE, LV, LT: Keine.MT:Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine.Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.RO:Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.Rückversicherung und Folgerückversicherung:Die Zedierung von Rückversicherungen auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.SI:See-, Luftfahrt- und Transportversicherung:Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. | 2)CY, EE, LV, LT: Keine.MT:Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine.Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.RO: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung und Folgerückversicherung.SI:See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. | |

| Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) | Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. | |

| Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. | | |

| 3)CY:Lebensversicherung und Sachversicherung (einschließlich Vermittlung):Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften benötigen Versicherer für ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Zypern oder von der Republik Zypern aus eine Genehmigung des Superintendent of Insurance.Ausländische Versicherungsgesellschaften können in der Republik Zypern über eine Zweigstelle oder Vertretung tätig sein. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann.Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. | 3)CY, LV, LT, MT, PL, RO: Keine.EE:Lebensversicherung und Sachversicherung:Keine, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. | |

| Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. | SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. | |

| EE, LV, LT: Keine. | | |

| PL: Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz. | | |

| Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. RO: Lebensversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Gesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen schließen. | | |

| Sachversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen und für deren Güter schließen. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. | | |

| Vermittlungsagenturen können Versicherungsverträge nicht für ausländische Versicherungsgesellschaften mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen oder für deren Güter schließen. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können nur die folgenden Arten von Versicherungsverträgen schließen: a)Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen oder für deren Güter,b)Rückversicherungsverträge mit rumänischen Versicherungsgesellschaften, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften. | | |

| SI: Lebens- und Sachversicherung: Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. | | |

| Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. | | |

| Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. | | |

| Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft den folgenden Kriterien Rechnung: Streuung des Eigentums an den Anteilen und Vorhandensein von Anteilseignern aus verschiedenen Ländern,Angebot neuer Versicherungsprodukte und Transfer des entsprechenden Know-hows, sofern der ausländische Investor eine Versicherungsgesellschaft ist. | | |

| Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. | | |

| Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. | | |

| Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Die Geschäftstätigkeit ist auf die unter Buchstabe A Ziffern i und ii aufgeführten Tätigkeiten beschränkt. | | |

| 4)CY:Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert.Rückversicherung und Folgerückversicherung:Nicht konsolidiert. Natürliche Personen können keine Rückversicherungsdienstleistungen erbringen.EE, LV, LT, MT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. | 4)CY:Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine.Rückversicherung und Folgerückversicherung:Nicht konsolidiert. Natürliche Personen können keine Rückversicherungsdienstleistungen erbringen.EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. | |

| PL: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgender besonderer Beschränkung: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, und für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung, für die neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich ist. | LV, PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

B.Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)1.CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor.2.CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5 % je Person oder Organisation und auf 6,0 % insgesamt beschränkt.3.LV: Erbringungsweise 4: Der Geschäftsführer einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft muss lettischer Steuerzahler sein (seinen Wohnsitz in Lettland haben). Die Verpflichtungen hinsichtlich der Präsenz natürlicher Personen sind nach den allgemeinen Vorschriften für alle Sektoren in dieser Liste konsolidiert.4.LT: Alle Teilsektoren: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein. |

v)Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kundenvi)Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäftenvii)FinanzleasingMT: Keine Verpflichtungen.PL: Keine Verpflichtungen.RO: Keine Verpflichtungen.viii)sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und BankwechselMT: Keine Verpflichtungen. | 1)CY: Teilsektoren v bis ix und Teilsektor x Buchstabe b: Nicht konsolidiert/nur von der Zentralbank zugelassene juristische Personen dürfen in der Republik Zypern Bankdienstleistungen anbieten.Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert.EE: Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von KundenGenehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich.EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. | 1)CY: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.EE, LV, LT, SI: Keine.MT:Teilsektoren v und vi: Keine.Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter.PL: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektor xv: Keine.RO: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektoren v, vi, viii, ix, xii, xv und xvi: Keine. | |

ix)Bürgschaften und VerpflichtungenMT: Keine Verpflichtungen.PL: Außer Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriumsx)Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:a)Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)b)Devisen | LV: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, ix, xii, xv und xvi: Keine. Teilsektor viii: Nur über gebietsansässige Bank zulässig. SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. | | |

c)derivative Instrumente, darunter Futures und Optionend)Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungene)begebbare Wertpapieref)sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes GoldMT: Keine Verpflichtungen. PL: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. RO: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. | Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein. | | |

xi)Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen EmissionenMT: Keine Verpflichtungen. PL: Außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren. SI: Außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. xii)GeldmaklergeschäfteMT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. | 2)CY: Teilsektoren v bis xiv, außer Teilsektor x Buchstabe e:Nicht konsolidiert — Für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung oder im Ausland, für den Transfer von Mitteln ins Ausland oder für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen, die die Ausfuhr von Mitteln erfordern, benötigen Gebietsansässige nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz eine Genehmigung der Zentralbank.Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi:Keine, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.EE, LV, LT: Keine.MT: Teilsektoren v und vi: Keine.Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter.PL: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland.Teilsektor xvi: Keine.RO: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektoren vi, ix, xii, xv und xvi: Keine.Teilsektoren v und viii und Teilsektor x Buchstabe e: Die Eröffnung von Konten und die Verwendung von Mitteln in ausländischer Währung im Ausland durch rumänische natürliche oder juristische Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. | 2)CY: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.EE, LV, LT, SI: Keine.MT: Teilsektoren v und vi: Keine.Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter.PL: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektoren xv und xvi: Keine.RO: Nicht konsolidiert, außer für:Teilsektoren v, vi, viii und ix, Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xii, xv und xvi: Keine. | |

xiii)Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und TreuhandverwaltungMT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen. RO: Nur Bestandsverwaltung, Dienstleistungen geschlossener Investmentgesellschaften, Dienstleistungen offener Investmentfonds und Verwahrung von Wertpapieren. SI: Außer Pensionsfondsverwaltung. | SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. | | |

xiv)Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren InstrumentenMT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. RO: Nur Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. xv)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer FinanzdienstleistungenRO: Nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. | 3)Alle Mitgliedstaaten:Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich.Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden.CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e:Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse:a)Lizenz der Finanzbehörden erforderlich. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. | 3)CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e:Keine für Niederlassungen mit Lizenz.Teilsektor x Buchstabe e:Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist.EE, LV, LT, MT, PL, SI: Keine.RO: Keine, außer für:Teilsektor x Buchstabe e:Auf Wertpapiergeschäfte gebietsfremder natürlicher und juristischer Personen auf den organisierten Wertpapiermärkten wird eine Steuer von bis zu 1,5 % des Gesamtwerts des Kaufvertrags erhoben.Die Rückführung des investierten Kapitals und der Gewinne muss in der Währung erfolgen, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde.Teilsektoren xi und xiii:Die Rückführung des investierten Kapitals und der Gewinne muss in der Währung erfolgen, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde. | |

xvi)Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategienMT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten SI: Außer Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung. | b)Zweigstellen ausländischer Finanzinstitutionen müssen nach dem Gesellschaftsgesetz in Zypern eingetragen sein und über eine Lizenz verfügen.Teilsektor x Buchstabe e:Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Diese Geschäfte können nicht von Banken oder Versicherungsgesellschaften getätigt werden. Sie können jedoch von Tochtergesellschaften getätigt werden, die Maklerunternehmen sind.LV: Teilsektor xi:Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel.Teilsektor xiii:Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol.LT: Keine, sofern im Abschnitt "Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen" unter "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist, und für:Teilsektor xiii:Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für das Vermögen dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Wie im Abschnitt "Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen" unter "Horizontale Verpflichtungen" angegeben. | | |

| MT: Keine, außer für: Teilsektoren v und vi: In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. | | |

| PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. | | |

| Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektor xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt. | | |

| Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland. | | |

| RO: Teilsektor x Buchstabe e: Wertpapiergesellschaften (Maklerunternehmen) müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Teilsektor xi: Wertpapiergesellschaften müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren, deren Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde, unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Wertpapierkommission. Teilsektor xiii: Unternehmen, die Vermögensverwaltungsleistungen (ausgenommen offene Investmentfonds) anbieten, müssen als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet worden sein. Offene Investmentfonds müssen nach rumänischem Zivilrecht aufgelegt werden. | | |

| SI: Keine für die Teilsektoren xv und xvi. | | |

| Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich. | | |

| Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) | | |

| Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen. | | |

| Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden. | | |

| Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) | | |

| Nicht konsolidiert für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen. | | |

| Nicht konsolidiert für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds). | | |

| Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind. | | |

| Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich. | | |

| Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden. | | |

| Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich. | | |

| Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert. | | |

| Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) | | |

| Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen. | | |

| Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten. | | |

| 4)CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert.Teilsektor x Buchstabe e: Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen.EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.LV: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii und im Abschnitt "Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen" unter "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektoren xv und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | 4)CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert.Wohnsitz- und Arbeitserlaubniserfordernis für die ausländischen Mitarbeiter von Finanzinstitutionen.Teilsektor x Buchstabe e: Keine, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.LV: Keine, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter den Ziffern i und ii und im Abschnitt "Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen" unter "Horizontale Verpflichtungen" nichts anderes angegeben ist.PL: Keine.RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt "Horizontale Verpflichtungen" unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. | |

ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT

(AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK)

Versicherung

a) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und -aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern.

b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

c) Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten.

d) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten.

e) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können.

f) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist.

g) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist.

Sonstige Finanzdienstleistungen

a) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, unverzüglich zu beantworten.

c) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

d) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten.

VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann:

i) Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens.

ii) Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet.

Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.

A. Marktzugang

Grenzüberschreitender Handel

1. Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:

a) Versicherung von Risiken in Bezug auf

i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung die folgenden Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii) Güter im internationalen Transitverkehr,

b) Rückversicherung und Folgerückversicherung und die in Artikel 117 Nummer 9 Ziffer iv genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen,

c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xv und Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xvi.

2. Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in den folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben:

a) Absatz 1 Buchstabe a,

b) Absatz 1 Buchstabe b und

c) Artikel 117 Nummer 9 Ziffern v bis xvi.

Gewerbliche Niederlassung

3. Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen.

4. Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind.

Vorübergehende Einreise von Personal

5. a) Die Gemeinschaft gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles, der im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung errichtet oder errichtet hat, in ihr Gebiet:

i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Finanzdienstleistungserbringers wesentlich sind, und

ii) Spezialisten für die Geschäftstätigkeit des Finanzdienstleistungserbringers.

b) Die Gemeinschaft gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in ihrem Gebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals, das mit der gewerblichen Niederlassung eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles verbunden ist, in ihr Gebiet:

i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Finanzdienstleistungserbringers und

ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen.

Diskriminierungsfreie Maßnahmen

6. Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen der folgenden Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen:

a) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die Finanzdienstleistungserbringer daran hindern, im Gebiet der Gemeinschaft alle von der Gemeinschaft gestatteten Finanzdienstleistungen in der von der Gemeinschaft vorgeschriebenen Form zu erbringen,

b) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Finanzdienstleistungserbringern auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft beschränken,

c) Maßnahmen der Gemeinschaft, sofern sie dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles seine Geschäftstätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und

d) andere Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, die Möglichkeiten der Finanzdienstleistungserbringer Chiles beeinträchtigen, auf dem Markt der Gemeinschaft eine Geschäftstätigkeit auszuüben, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden;

dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminiert.

7. Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen.

B. Inländerbehandlung

1. Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren.

2. Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren.

C. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer" ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht.

2. "Gewerbliche Niederlassung" ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Jointventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen.

[1] Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht.

[2] Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.

[3] Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.

[4] Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.

[5] SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.

[6] Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.

[7] CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:a)Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt.b)Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere.

[8] PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für die folgenden Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich:

- Transfer von Devisen ins Ausland,

- Transfer polnischer Währung nach Polen,

- Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern,

- Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer,

- Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen,

- Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland,

- Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland,

- Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland.

[9] SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.

[10] BG: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen: i) Beschränkungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in inländischer oder ausländischer Währung; ii) Beschränkungen für den Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke; iii) ausländische Beschäftigte können Devisen in Höhe von bis zu 70 % ihrer Arbeitsvergütung erwerben; iv) Transfers und Zahlungen in ausländischer Währung ins Ausland müssen von Banken vorgenommen werden; v) für einseitige Transfers ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich; vi) Zahlung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien sind in BGL vorzunehmen.

[11] PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung.

[12] Ausländer können die folgenden Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge.

[13] RO: 30 % des Kapitals der staatseigenen gewerblichen Unternehmen sind in Form von Eigentumszertifikaten kostenlos an die rumänischen Bürger verteilt worden; diese Zertifikate dürfen nicht an ausländische natürliche oder juristische Personen verkauft werden.RO: Die übrigen 70 % des Kapitals dieser Unternehmen sollen verkauft werden.RO: Im Rahmen der Privatisierung können ausländische Investoren Vermögenswerte gewerblicher Unternehmen und Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Rumänische natürliche und juristische Personen genießen in diesem Zusammenhang Vorrang. Im Falle der Privatisierung nach der MEBO-Methode (Management Employee Buy-Out) ist das Recht zum Kauf eines gewerblichen Unternehmens den Beschäftigten vorbehalten.

[14] Die Dauer des "vorübergehenden Aufenthalts" wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für Kategorie i ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — ein Jahr, verlängerbar um bis zu ein weiteres Jahr auf insgesamt höchstens drei Jahre; EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf insgesamt höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, nur für Führungskräfte verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für Kategorie ii ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres; EE — 90 Tage innerhalb von sechs Monaten; PL — drei Monate; LT — drei Monate im Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage.

[15] Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.

[16] Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt.

[17] Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.

[18] Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen chilenischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: Bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Chile aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Chile aus anwenden Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, auch die die Niederlassung betreffenden, also nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene chilenische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.

[19] CZ: Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung ohne Diskriminierung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen.

[20] Für Pflichtversicherungssysteme können Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten gegründet oder zugelassen werden.

[21] IT: Die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und die Verarbeitung von Finanzdaten im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzinstrumenten kann verboten werden, wenn der Schutz der Investoren erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Nur zugelassene Banken und Investmentgesellschaften müssen bei der Anlageberatung für Finanzinstrumente, bei der Beratung von Unternehmen hinsichtlich Kapitalstruktur, Unternehmensstrategie und damit zusammenhängenden Fragen sowie bei Beratung und Dienstleistungen bei Fusion und Erwerb von Unternehmen die Geschäftsführungsregeln einhalten. Die Beratungsdienstleistungen dürfen nicht die Verwaltung von Vermögen umfassen.

[22] IT: Zugelassene Personen, die zur gemeinsamen Vermögensverwaltung ermächtigt sind, haften für die Anlagetätigkeit ihrer beauftragten Berater (Gemeinsame Vermögensverwaltung, ohne OGAW).

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG V

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEIL A

IN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN

Europäische Kommission | GD Handel GD Binnenmarkt | B-1049 Bruxelles |

Österreich | Finanzministerium | Direktion Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien |

Belgien | Wirtschaftsministerium | Rue de Bréderode 7 B-1000 Bruxelles |

Finanzministerium | Rue de la Loi 12 B-1000 Bruxelles |

Bulgarien | Ministerium für Wirtschaft und Energie | Slavyanska str. 8 Sofia 1052 |

Finanzministerium | G. S. Rakovski str. 102 Sofia 1000 |

Bulgarische Nationalbank | Al. Batenberg sq. 1 Sofia 1000 |

Kommission für Finanzaufsicht | 33, Shar Planina Street Sofia 1303 |

Zypern | Finanzministerium | CY-1439 Nicosia |

Tschechische Republik | Finanzministerium | Letenská 15 CZ-118 10 Praha |

Dänemark | Wirtschaftsministerium | Ved Stranden 8 DK-1061 København K |

Estland | Finanzministerium | Suur-Ameerika 1 EE-15006 Tallinn |

Finnland | Finanzministerium | PO Box 28 FI-00023 Helsinki |

Frankreich | Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie | Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Industrie 139, rue de Bercy F-75572 Paris |

Deutschland | Finanzministerium | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 D-53117 Bonn |

Griechenland | Bank von Griechenland | Panepistimiou Street, 21 GR-10563 Athen |

Ungarn | Finanzministerium | Pénzügyminisztérium Postafiók 481 HU-1369 Budapest |

Irland | Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen | PO Box 9138 College Green IRL-Dublin 2 |

Italien | Finanzministerium | Ministero del Tesoro Via XX Settembre 97 I-00187 Roma |

Lettland | Finanz- und Kapitalmarktkommission | Kungu Street 1 LV-1050 Riga |

Litauen | Finanzministerium | Vaižganto 8a/2, LT-01512 Vilnius |

Luxemburg | Finanzministerium | Ministère des Finances 3, rue de la Congrégation L-2931 Luxembourg |

Malta | Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen | Notabile Road MT-Attard |

Niederlande | Finanzministerium | Direktion Finanzmarktpolitik Postbus 20201 NL-2500 EE Den Haag |

Polen | Finanzministerium | 12 Świętokrzyska Street PL-00-916 Warszawa |

Portugal | Finanzministerium | Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais Av. Infante D. Henrique, 1C-1o P-1100-278 Lisboa |

Rumänien | Bankensektor und Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors | Rumänische Nationalbank 25 Lipscani Street, Sector 3 Bucureşti, Code 030031 |

Wertpapiermarkt | Rumänische Wertpapierkommission 2 Foisorului Street, Sector 3 Bucureşti |

Versicherungssektor | Kommission für Versicherungsaufsicht 18 Amiral Constantin Balescu Street, Sector 1 Bucureşti, Code 011954 |

Private Altersvorsorge und private Pensionsfonds | Aufsichtskommission für das System der privaten Altersvorsorge 74 Splaiul Unirii, Sector 4 Bucureşti, Code 030128 |

Slowakische Republik | Finanzministerium | Štefanovičova 5 SK-817 82 Bratislava |

Slowenien | Wirtschaftsministerium | Kotnikova 5 SI-1000 Ljubljana |

Spanien | Finanzministerium | Directora General del Tesoro y Politica Financiera Paseo del Prado 6-6a Planta E-28071 Madrid |

Schweden | Finanzaufsichtsbehörde | Box 6750 S-113 85 Stockholm |

Schwedische Zentralbank | Malmskillnadsgatan 7 S-103 37 Stockholm |

Schwedische Verbraucheragentur | Rosenlundsgatan 9 S-118 87 Stockholm |

Vereinigtes Königreich | Finanzministerium | 1 Horse Guards Road UK-London SW1A 2HQ |

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG VI

(Anhang X des Abkommens nach Artikel 132 des Abkommens)

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DE Deutschland

DK Dänemark

ES Spanien

EE Estland

FR Frankreich

FI Finnland

EL Griechenland

HU Ungarn

IT Italien

IE Irland

LU Luxemburg

LT Litauen

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PT Portugal

PL Polen

RO Rumänien

SE Schweden

SI Slowenien

SK Slowakische Republik

UK Vereinigtes Königreich

"Tochtergesellschaft" einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

"Zweigniederlassung" einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

Sektor oder Teilsektor | Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung |

1.HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN |

Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren | |

| a)Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. |

| b)Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. |

| Gründung juristischer Personen ATUnbeschadet der geltenden Verträge können ausländische natürliche Personen ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Österreicher. Jedoch ist der zuständigen Behörde ein Nachweis dafür vorzulegen, dass österreichische natürliche Personen bei der Ausübung des entsprechenden Gewerbes im Heimatland des Ausländers nicht diskriminiert werden. Kann dieser Nachweis nicht vorgelegt werden, so muss die ausländische natürliche Person förmlich die Gleichstellung mit Inländern beantragen. Hat der Inhaber einer Gewerbeerlaubnis keinen ständigen Wohnsitz in Österreich, so ist die Bestellung eines "gewerberechtlichen Geschäftsführers" mit ständigem Wohnsitz in Österreich erforderlich. Um eine Gewerbeerlaubnis erhalten zu können, müssen ausländische juristische Personen und Personengesellschaften eine Niederlassung gründen und einen "gewerberechtlichen Geschäftsführer" mit ständigem Wohnsitz in Österreich bestellen. Unbeschadet der geltenden Verträge müssen ausländische Vertreter die Gleichstellung mit Inländern beantragen.FIMindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder juristische Personen mit Sitz in einem der EWR-Staaten sein, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme zulässt.SEEine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben [1]. Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung anderer juristischer Personen.CZAusländische natürliche Personen können ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Tschechen. Jedoch ist für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Gründung und Leitung eines Unternehmens durch ausländische natürliche Personen die Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister erforderlich, es sei denn, die Person hat ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Hat die natürliche/juristische Person keinen ständigen Wohnsitz/Sitz im EWR, so muss sie ferner Angaben oder Unterlagen über die Belastung des ausländischen Vermögen des Unternehmens — sofern die Gültigkeit einer Sicherheit von ihrer Veröffentlichung abhängt — und einige weitere Angaben im Handelsregister hinterlegen. Vor der Eintragung ins Handelsregister müssen ausländische juristische Personen eine Niederlassung in der Tschechischen Republik gründen und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik bestellen.MTAnträge Gebietsfremder auf Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf nicht an der Maltesischen Börse notierter Wertpapiere von in Malta gegründeten oder zu gründenden Gesellschaften müssen vom Registrar of Companies bei der Maltesischen Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (MFSA, Malta Financial Services Authority) gebilligt werden. Dies gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 des Einkommensteuergesetzes (internationale Holding-/Handelsgesellschaften) und für Gesellschaften, die ein nach dem Handelsschifffahrtsgesetz registriertes Schiff besitzen, sofern die Beteiligung Gebietsansässiger nicht mehr als 20 % beträgt.PLAusländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet Polens erhalten haben, deren Aufenthalt geduldet wird, denen in Polen der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist oder die in seinem Hoheitsgebiet vorläufigen Schutz genießen, können im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie Polen.Sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist, können Ausländer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie in Polen ansässige Unternehmer.Ist die Gegenseitigkeit nicht gegeben, so können Ausländer im Hoheitsgebiet Polens eine Erwerbstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben; sie können auch diesen Gesellschaften beitreten oder Anteile oder Kapitalbeteiligungen an ihnen erwerben und kaufen.RODer Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter eines gewerblichen Unternehmens müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer eines gewerblichen Unternehmens und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. |

| Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften SEEine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.SEDer Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben [1].SEAusländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen.LTMindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben.PLZweigniederlassungen — Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet Polens können ausländische Unternehmer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Zweigniederlassungen gründen, sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung muss der des ausländischen Unternehmers entsprechen, und es ist eine Person zu bestellen, die zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist. Die Zweigniederlassung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen.Vertretungen — Ausländische Unternehmer können Vertretungen gründen. Die Geschäftstätigkeit der Vertretung darf nur Werbung für den ausländischen Unternehmer umfassen. Die Vertretung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen.SIAusländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. |

| Juristische Personen ATNur Österreicher und juristische Personen und Unternehmen mit Sitz in Österreich können Aktionäre der Österreichischen Nationalbank sein. Die Mitglieder des Direktoriums müssen Österreicher sein.BGDie Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben.FIMindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme für die Gesellschaft zulässt.FIFür den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 1000 Mio. FIM) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Ist eine ausländische Organisation oder Stiftung nach dem Recht eines EWR-Staates gegründet worden und hat sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz, so benötigt sie für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland keine Erlaubnis. |

| Erwerb von Immobilien ATFür den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht.BGAusländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben.Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte [2] an Immobilien erwerben.CYNicht konsolidiert.CZImmobilien können nur von natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz und juristischen Personen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erworben werden. Eine Sonderregelung gilt für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder, die nur von Gebietsansässigen (natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik) erworben werden können; die Beteiligung an der Privatisierung staatseigener landwirtschaftlicher Grundstücke und Wälder ist auf die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik beschränkt.EEVorbehalt für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern sowie von Grundstücken in grenznahen Gebieten.DKBeschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.ESVorbehalt für den Erwerb von Immobilien durch Regierungen, öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen von Drittstaaten.ELNach dem Gesetz Nr. 1892/90 in der Fassung des Gesetzes 1969/91 ist für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder direkt oder durch Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung der zuständigen Behörden (im Falle natürlicher oder juristischer Personen aus Drittstaaten des Ministeriums der Verteidigung) erforderlich.IEFür den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.HUNicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen.LTNicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (natürliche und juristische Personen); sie können diese Immobilien jedoch nach dem in den litauischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren verwalten oder nutzen.LVNicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.MTDie maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiter.RONatürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.SIIn der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen [3] können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich.SKAusländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung.ITNicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien.FI(Ålandinseln) Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen.FI(Ålandinseln) Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.PLFür den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung.PLNicht konsolidiert, außer für: Kauf einer abgeschlossenen Wohnung oder Kauf von Immobilien durch einen ausländischen Staatsangehörigen, der nach Erhalt der Daueraufenthaltsgenehmigung seit mindestens fünf Jahren in Polen ansässig ist; Kauf von Immobilien (ausgenommen Gebäude) mit einer Gesamtfläche von höchstens 0,4 ha in städtischen Gebieten in Polen durch eine juristische Person mit Sitz in Polen, die direkt oder indirekt durch eine ausländische natürliche Person oder eine ausländische juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland kontrolliert wird. |

| Investitionen BGFür bestimmte Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.CYPortefeuille-Investitionen: Investoren aus Drittstaaten können nur in bis zu 49 % des Aktienkapitals von an der Zyprischen Börse notierten zyprischen Gesellschaften investieren. Die Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Investitionen können von zyprischen Börsenmaklern und öffentlichen Gesellschaften ohne Vorlage an die Zyprische Zentralbank vorgenommen werden.CYDas eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren.Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden.Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig.ESAusländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.FRFür den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung für weitere Investitionen stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.FRAusländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden.FRFür die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.ITNeu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden.LTInvestitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten.MTGesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen.PTAusländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden.PLFür die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst:Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen,Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften,Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist,Großhandel mit eingeführten Konsumgütern,Rechtsberatung,Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt,Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet. |

| Devisenregelung [4], [5], [6] BGFür Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich [7].GewerblicheDevisenbargeschäfte können von nach dem Handelsgesetz registrierten Personen getätigt werden, sofern die Person in einem öffentlichen Register der Personen eingetragen ist, die eine Geschäftstätigkeit nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ausüben, und sofern die Person in dem öffentlichen Register als Wechselstube eingetragen ist.CYNach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig.SKIm Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt.Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. |

| Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz ATDie Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben.ATFür alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz. Darüber hinaus gilt für ausländische Arbeitnehmer, einschließlich Personal in Schlüsselpositionen und Investoren, nicht jedoch für Angehörige der EWR-Staaten, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, einschließlich der Arbeitsmarktprüfung und des Quotensystems. Tätigt ein Investor eine Investition, die sich positiv auf die österreichische Wirtschaft insgesamt oder auf einen ganzen Sektor der österreichischen Wirtschaft auswirkt, so kann für ihn und im Einzelfall auch für in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal auf die Arbeitsmarktprüfung verzichtet werden. Investoren, die den Nachweis erbringen, dass sie mit mindestens 25 % an einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind und einen entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben, werden von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befreit.BGFür alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz, einschließlich der Aufenthaltsdauer und der erforderlichen Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse.LTMindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben.MTDie maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über die Aufenthaltsdauer. Die Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt.SKEine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |

| Privatisierung BGNicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Wirtschaftszweige, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen. Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden.RONicht konsolidiert. |

Sektor oder Teilsektor | Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung |

2.SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN (nach UN ISIC rev. 3) |

A.Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft | |

1.Landwirtschaft, Jagd; ausgenommen Dienstleistungen2.Forstwirtschaft, Holzeinschlag; ausgenommen Dienstleistungen | ATVorbehalt.BGNicht konsolidiert für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern.CYBeteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 % zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100000 CYP.FRVorbehalt für die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Angehörige von Drittstaaten und für den Erwerb von Rebflächen.HUNicht konsolidiert.IEVorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke durch Angehörige von Drittstaaten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird; Investitionen von Angehörigen von Drittstaaten in Mehlmühlen.LTNicht konsolidiert für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern durch Ausländer (natürliche und juristische Personen) im Einklang mit dem Verfassungsrecht.MTNicht konsolidiert.RONicht konsolidiert für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern.SKVorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke und sonstigen Grundstücken nach dem Devisengesetz, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. |

B.Fischerei | |

5.Fischerei, Fischzucht und Fischkultur; ausgenommen Dienstleistungen | ATErwerb eines Anteils von 25 % oder mehr an in Österreich registrierten Schiffen.BEVorbehalt für den Erwerb von unter belgischer Flagge fahrenden Schiffen durch Reedereien, die ihren Hauptverwaltungssitz nicht in Belgien haben.BGNicht konsolidiert.CYBeteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 % zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100000 CYP.DKVorbehalt für das Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu einem Drittel oder mehr; Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an unter dänischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen.FRVorbehalt für die Niederlassung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates besitzen, in den staatseigenen Küstengebieten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur.FRVorbehalt für das Eigentum nach Erwerb eines Anteils von mehr als 50 % an einem unter französischer Flagge fahrenden Schiff, sofern das Schiff nicht ganz im Eigentum von Unternehmen steht, die ihren Hauptverwaltungssitz in Frankreich haben.FIVorbehalt für das Eigentum an unter finnischer Flagge fahrenden Schiffen, einschließlich Fischereifahrzeugen, ausgenommen über ein in Finnland gegründetes Unternehmen.DEDie Hochseefischereilizenz wird nur für Fahrzeuge erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereifahrzeuge, die mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder von Gesellschaften stehen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Einsatz des Schiffes muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben.EESchiffe sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.ELDas Eigentum an einem unter griechischer Flagge fahrenden Schiff ist für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten auf 49 % beschränkt.HUNicht konsolidiert.IEVorbehalt für den Erwerb von in Irland registrierten Hochseefischereifahrzeugen durch Angehörige von Drittstaaten.ITVorbehalt für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen oder an Reedereien mit Sitz in Italien durch Ausländer ohne Wohnsitz in der Gemeinschaft; Erwerb von unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen, die für die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern eingesetzt werden.LTNicht konsolidiert.LVVorbehalt für die Eintragung des Eigentums an lettischen Fischereifahrzeugen für natürliche Personen, die nicht entweder Staatsangehörige oder nicht die lettische Staatsangehörigkeit besitzende Einwohner der Republik Lettland sind oder nicht lettische juristische Personen sind, ausgenommen über ein in Lettland gegründetes Unternehmen.MTNicht konsolidiert.NLVorbehalt für das Eigentum an unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht von nach niederländischem Recht gegründeten Reedereien getätigt wird, die in den Niederlanden niedergelassen sind und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden haben.PTVorbehalt für das Eigentum an unter portugiesischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Portugal gegründetes Unternehmen.RONicht konsolidiert.SEVorbehalt für den Erwerb eines Anteils von 50 % oder mehr an unter schwedischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Schweden gegründetes Unternehmen; Gründung von oder Erwerb eines Anteils von 50 % oder mehr an Unternehmen, die in der gewerbsmäßigen Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. Nach den schwedischen Fischereivorschriften bestehen Beschränkungen der Fischereirechte und besondere Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge eine Lizenz erhalten und Teil der schwedischen Fischereiflotte werden können.SKVorbehalt für das Eigentum an unter slowakischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in der Slowakischen Republik gegründetes Unternehmen.UKVorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. |

C.Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | |

10.Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung11.Gewinnung von Erdöl und Erdgas; ausgenommen Dienstleistungen12.Förderung von Uran- und Thoriumerzen13.Förderung von Metallerzen14.Sonstiger Bergbau und sonstige Gewinnung von Steinen und Erden | BGFür die Prospektion, Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen, einschließlich mineralischer Rohstoffe und Erze, ist eine Konzession des bulgarischen Staates erforderlich, die befristet erteilt wird. Prospektions- bzw. Explorations- und Abbaukonzessionen werden natürlichen und juristischen Personen erteilt, die als Händler im Handelsregister eingetragen sind und über die erforderlichen technischen, finanziellen und Managementmöglichkeiten verfügen. Nicht konsolidiert für die Gewinnung von Gold aus Flüssen und von Salz und Elementen aus Meerwasser.CZNicht konsolidiert.ELFür die Exploration und Gewinnung aller Mineralien, mit Ausnahme von Kohlenwasserstoffen, festen Brennstoffen, radioaktiven Mineralien und Erdwärmepotenzial, ist eine Konzession des griechischen Staates erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird.ESVorbehalt für Investitionen aus Drittstaaten in strategische Mineralien.FRGebietsfremde können sich in der Bergbauindustrie nur in Form einer französischen oder europäischen Tochtergesellschaft niederlassen, deren Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Frankreich oder einem anderen Land haben und seinen Wohnort der örtlichen Präfektur melden muss.HUFür die Prospektion, Exploration und Gewinnung mineralischer Rohstoffe kann eine Konzession des ungarischen Staates erforderlich sein, die befristet erteilt wird.LTNicht konsolidiert.MTNicht konsolidiert.RONicht konsolidiert.EGVorbehalt für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Wird festgestellt, dass die Behandlung, die ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu diesen Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht der Behandlung vergleichbar ist, die die Gemeinschaft den Unternehmen aus diesem Land gewährt, so könnte der Rat nach der Richtlinie 94/22/EG vom 30. Mai 1994 (ABl. L 164 vom 30.6.1994) auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, einem Unternehmen, das von dem betreffenden Drittland und/oder von Staatsangehörigen dieses Landes effektiv kontrolliert wird, die Genehmigung zu versagen (Gegenseitigkeit). |

D.Verarbeitendes Gewerbe | |

15.Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken16.Herstellung von Tabakwaren17.Herstellung von Textilwaren18.Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz19.Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikel, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen20.Be- und Verarbeitung von Holz und Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren21.Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung22.Druckerei- und Verlagsgewerbe und Reproduktion von Aufzeichnungsträgern23.Herstellung von Koks, raffinierten Mineralölerzeugnissen und Kernbrennstoff24.Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen25.Herstellung von Gummi- und Kunststofferzeugnissen26.Be- und Verarbeitung von Steinen und Erden27.Be-und Verarbeitung von unedlen Metallen28.Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse29.Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen30.Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen31.Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten a.n.g.32.Herstellung von Rundfunk-, Fernseh- und Kommunikationsausrüstung und -geräten33.Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Geräten, Uhrmacherwaren34.Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern35.Herstellung von anderen Beförderungsmitteln36.Herstellung von Möbeln; Herstellung a.n.g.37.Recycling | Keine. BGDie Herstellung von alkoholischen Getränken, Destillaten und Alkohol ist registrierungspflichtig und kann von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates eingetragen sind.Die Herstellung von Tabakwaren und die Verarbeitung von Tabak sind von einer Genehmigung des Ministerrats abhängig und kann von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines EWR-Staates eingetragen sind.Vorbehalt für den Betrieb von Kernanlagen und kerntechnischer Ausrüstung, Genehmigungspflicht für die Entsorgung von Kernbrennstoff.Für die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb von Human- und Tierarzneimitteln ist eine Genehmigung des Hauptvertreters in Bulgarien erforderlich.Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Bewirtschaftung von Abfällen sind genehmigungspflichtig. |

SONSTIGES VERARBEITENDES GEWERBE | ATBedingung für die Herstellung ziviler Waffen und deren Munition ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates. Juristische Personen und Personengesellschaften: Satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungssitz in Österreich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer oder die vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter müssen EWR-Staatsangehörige sein.BGDie Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoff und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der Handel damit sind von einer Lizenz oder Registrierung abhängig und können von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz eingetragen sind. |

E.Versorgung mit Strom, Gas und Wasser | |

40.Versorgung mit Strom, Gas, Dampf und Warmwasser | ATNicht konsolidiert.BGFür Tätigkeiten im Zusammenhang mit Strom, Gas und Warmwasser ist eine Lizenz erforderlich. Lizenzen werden juristischen Personen erteilt, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates eingetragen sind.CZNicht konsolidiert.FRKonzessionen und Genehmigungen für die Stromgewinnung aus Wasserkraft können nur Franzosen und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten sowie Angehörigen von Drittstaaten erteilt werden, mit denen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen über die Stromgewinnung aus Wasserkraft geschlossen worden sind.FIVorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die mit Kernenergie oder Kernmaterial umgehen.ELFeste Brennstoffe, radioaktive Mineralien und geothermische Energie: Natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern darf keine Explorationsgenehmigung erteilt werden. Für die Gewinnung ist eine Konzession des griechischen Staates erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird.HUNicht konsolidiert.LVStaatliches Monopol im Stromsektor.MTNicht konsolidiert.PTVorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die sich mit der Einfuhr und der Beförderung von Erdgas und mit der Versorgung mit Erdgas befassen. Die portugiesische Regierung kann die Bedingungen festlegen, die ein Unternehmen erfüllen muss, das in diesem Bereich tätig sind will.RONicht konsolidiert.SKVereinbarkeit mit der Energiepolitik der Slowakischen Republik erforderlich. Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die als natürliche Monopole gelten.Die Regierung kann die Einfuhr und die Ausfuhr von Strom und Gas in folgenden Fällen beschränken:Die Rechte und Pflichten der Erzeuger und Käufer von Strom und Gas entsprechen nicht mindestens den Rechten und Pflichten der Erzeuger und Käufer in der Slowakischen Republik.Die Umweltschutzvorkehrungen des einzelnen Erzeugers entsprechen nicht mindestens den Umweltschutzvorkehrungen in der Slowakischen Republik.Die Einfuhr oder die Ausfuhr von Strom beschränkt die Nutzung des Stroms aus sich erneuernden Quellen oder aus einheimischer Kohle. |

[1] Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.

[2] Das bulgarische Sachenrecht kennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte: Das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit.

[3] SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.

[4] CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:a)Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt.b)Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere.

[5] PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für die folgenden Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich:Transfer von Devisen ins Ausland,Transfer polnischer Währung nach Polen,Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern,Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer,Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen,Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland,Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland,Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland.

[6] SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.

[7] Ausländer können die folgenden Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: Erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge.

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG VII

Öffentliches Beschaffungswesen: Geltungsbereich für die Gemeinschaft

(Artikel 137)

--------------------------------------------------

20070723

Anlage 1

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

Abschnitt 2

Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten

Bulgarien

1. Администрация на Народното събрание(Administration of the National Assembly)

2. Администрация на Президента(Administration of the President)

3. Администрация на Министерския съвет(Administration of the Council of Ministers)

4. Конституционен съд(Constitutional Court)

5. Българска народна банка(Bulgarian National Bank)

6. Министерство на външните работи(Ministry of Foreign Affairs)

7. Министерство на вътрешните работи(Ministry of the Interior)

8. Министерство на държавната администрация и административната реформа(Ministry of State Administration and Administrative Reform)

9. Министерство на държавната политика при бедствия и аварии(Ministry of State Policy for Disasters and Accidents)

10. Министерство на земеделието и горите(Ministry of Agriculture and Forestry)

11. Министерство на здравеопазването(Ministry of Health)

12. Министерство на икономиката и енергетиката(Ministry of Economy and Energy)

13. Министерство на културата(Ministry of Culture)

14. Министерство на образованието и науката(Ministry of Education and Science)

15. Министерство на околната среда и водите(Ministry of Environment and Water)

16. Министерство на отбраната(Ministry of Defence [1])

17. Министерство на правосъдието(Ministry of Justice)

18. Министерство на регионалното развитие и благоустройството(Ministry of Regional Development and Public Works)

19. Министерство на транспорта(Ministry of Transport)

20. Министерство на труда и социалната политика(Ministry of Labour and Social Policy)

21. Министерство на финансите(Ministry of Finance)

22. държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт(state agencies, state commissions, executive agencies and other state authorities established by law or by Council of Ministers' decree having a function relating to the exercise of executive power):

1) Агенция за ядрено регулиране(Nuclear Regulatory Agency)

2) Държавна комисия за енергийно и водно регулиране(Energy and Water State Regulatory Commission)

3) Държавна комисия по сигурността на информацията(State Commission on Information Security)

4) Комисия за защита на конкуренцията(Commission for Protection of Competition)

5) Комисия за защита на личните данни(Commission for Personal Data Protection)

6) Комисия за защита от дискриминация(Commission for Protection Against Discrimination)

7) Комисия за регулиране на съобщенията(Communications Regulation Commission)

8) Комисия за финансов надзор(Financial Supervision Commission)

9) Патентно ведомство на Република България(Patent Office of the Republic of Bulgaria)

10) Сметна палата на Република България(National Audit Office of the Republic of Bulgaria)

11) Агенция за приватизация(Privatisation Agency)

12) Агенция за следприватизационен контрол(Agency for Post-privatisation Control)

13) Български институт по метрология(Bulgarian Institute for Metrology)

14) Главно управление на архивите(General Department of Archives)

15) Държавна агенция "Държавен резерв и военновременни запаси"(State Agency "State Reserve and War-Time Stocks")

16) Държавна агенция за бежанците(State Agency for Refugees)

17) Държавна агенция за българите в чужбина(State Agency for Bulgarians Abroad)

18) Държавна агенция за закрила на детето(State Agency for Child Protection)

19) Държавна агенция за информационни технологии и съобщения(State Agency for Information Technology and Communications)

20) Държавна агенция за метрологичен и технически надзор(State Agency for Metrological and Technical Surveillance)

21) Държавна агенция за младежта и спорта(State Agency for Youth and Sports)

22) Държавна агенция по туризма(State Agency for Tourism)

23) Държавна комисия по стоковите борси и тържища(State Commission on Commodity Exchanges and Market-places)

24) Институт по публична администрация и европейска интеграция(Institute of Public Administration and European Integration)

25) Национален статистически институт(National Statistical Institute)

26) Агенция "Митници"(Customs Agency)

27) Агенция за държавна и финансова инспекция(Public Financial Inspection Agency)

28) Агенция за държавни вземания(State Receivables Collection Agency)

29) Агенция за социално подпомагане(Social Assistance Agency)

30) Агенция за финансово разузнаване(Financial Intelligence Agency)

31) Агенция за хората с увреждания(Agency for Persons with Disabilities)

32) Агенция по вписванията(Registry Agency)

33) Агенция по енергийна ефективност(Energy Efficiency Agency)

34) Агенция по заетостта(Employment Agency)

35) Агенция по кадастъра(Cadastre Agency)

36) Агенция по обществени поръчки(Public Procurement Agency)

37) Българска агенция за инвестиции(Bulgarian Investment Agency)

38) Главна дирекция "Гражданска въздухоплавателна администрация"(General Directorate "Civil Aviation Administration")

39) Дирекция за национален строителен контрол(Directorate for National Construction Supervision)

40) Държавна комисия по хазарта(State Commission on Gambling)

41) Изпълнителна агенция "Автомобилна администрация"(Executive Agency "Automobile Administration")

42) Изпълнителна агенция "Борба с градушките"(Executive Agency "Hail Suppression")

43) Изпълнителна агенция "Българска служба за акредитация"(Executive Agency "Bulgarian Accreditation Service")

44) Изпълнителна агенция "Главна инспекция по труда"(Executive Agency "General Labour Inspectorate")

45) Изпълнителна агенция "Железопътна администрация"(Executive Agency "Railway Administration")

46) Изпълнителна агенция "Морска администрация"(Executive Agency "Maritime Administration")

47) Изпълнителна агенция "Национален филмов център"(Executive Agency "National Film Centre")

48) Изпълнителна агенция "Пристанищна администрация"(Executive Agency "Port Administration")

49) Изпълнителна агенция "Проучване и поддържане на река Дунав"(Executive Agency "Exploration and Maintenance of the Danube River")

50) Изпълнителна агенция "Пътища"(Roads Executive Agency)

51) Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози(Executive Agency for Economic Analysis and Forecasting)

52) Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия(Executive Agency for Promotion of Small and Medium Enterprises)

53) Изпълнителна агенция по лекарствата(Executive Agency on Medicines)

54) Изпълнителна агенция по лозата и виното(Executive Agency on Vine and Wine)

55) Изпълнителна агенция по околна среда(Executive Environment Agency)

56) Изпълнителна агенция по почвените ресурси(Executive Agency on Soil Resources)

57) Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури(Executive Agency on Fisheries and Aquaculture)

58) Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството(Executive Agency for Selection and Reproduction in Animal Husbandry)

59) Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол(Executive Agency for Plant Variety Testing, Field Inspection and Seed Control)

60) Изпълнителна агенция по трансплантация(Transplantation Executive Agency)

61) Изпълнителна агенция по хидромелиорации(Executive Agency on Hydromelioration)

62) Комисията за защита на потребителите(Commission for Consumer Protection)

63) Контролно-техническата инспекция(Control Technical Inspectorate)

64) Национална агенция за приходите(National Revenue Agency)

65) Национална ветеринарномедицинска служба(National Veterinary Service)

66) Национална служба за растителна защита(National Service for Plant Protection)

67) Национална служба по зърното и фуражите(National Grain and Feed Service)

68) Национално управление по горите(National Forestry Board)

Rumänien

1. Administraţia Prezidenţială(Presidential Administration)

2. Senatul României(Romanian Senate)

3. Camera Deputaţilor(Chamber of Deputies)

4. Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie(Supreme Court)

5. Curtea Constituţională(Constitutional Court)

6. Consiliul Legislativ(Legislative Council)

7. Curtea de Conturi(Court of Accounts)

8. Consiliul Superior al Magistraturii(Superior Council of Magistracy)

9. Parchetul General de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie(General Prosecutor's Office attached to the Supreme Court)

10. Secretariatul General al Guvernului(General Secretariat of the Government)

11. Cancelaria Primului-Ministru(Chancellery of the Prime-Minister)

12. Ministerul Afacerilor Externe(Ministry of Foreign Affairs)

13. Ministerul Integrării Europene(Ministry of European Integration)

14. Ministerul Finanţelor Publice(Ministry of Public Finance)

15. Ministerul Justiţiei(Ministry of Justice)

16. Ministerul Apărării Naţionale(Ministry of National Defence [2])

17. Ministerul Administraţiei şi Internelor(Ministry of Administration and Interior)

18. Ministerul Muncii, Solidarităţii Sociale şi Familiei(Ministry of Labour, Social Solidarity and Family)

19. Ministerul Economiei şi Comerţului(Ministry of Economy and Commerce)

20. Ministerul Agriculturii, Pădurii şi Dezvoltării Rurale(Ministry of Agriculture, Forest and Rural Development)

21. Ministerul Transporturilor, Construcţiilor şi Turismului(Ministry of Transport, Constructions and Tourism)

22. Ministerul Educaţiei şi Cercetării(Ministry of Education and Research)

23. Ministerul Sănătăţii Publice(Ministry of Public Health)

24. Ministerul Culturii şi Cultelor(Ministry of Culture and Religious Affairs)

25. Ministerul Comunicaţiilor şi Tehnologiei Informaţiilor(Ministry of Communications and Information Technology)

26. Ministerul Mediului şi Gospodăririi Apelor(Ministry of Environment and Water Management)

27. Ministerul Public(Public Ministry)

28. Serviciul Român de Informaţii(Romanian Intelligence Service)

29. Serviciul Român de Informaţii Externe(Romanian Foreign Intelligence Service)

30. Serviciul de Protecţie şi Pază(Protection and Guard Service)

31. Serviciul de Telecomunicaţii Speciale(Special Telecommunications Service)

32. Consiliul Naţional al Audiovizualului(The National Audiovisual Council)

33. Direcţia Naţională Anticorupţie(National Anti-corruption Department)

34. Inspectoratul General de Poliţie(General Inspectorate of Police)

35. Autoritatea Naţională pentru Reglementarea şi Monitorizarea Achiziţiilor Publice(National Authority for Regulating and Monitoring Public Procurement)

36. Autoritatea Naţională de Reglementare în Comunicaţii(National Authority for Communications Regulation)

37. Autoritatea Naţională de Reglementare pentru Serviciile Publice de Gospodărie Comunală(National Authority for Regulating the Public Services and Rural Administration)

38. Autoritatea Naţională Sanitară Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor(Sanitary Veterinary and Food Safety National Authority)

39. Autoritatea Naţională pentru Protecţia Consumatorilor(National Authority for Consumer Protection)

40. Autoritatea Navală Română(Romanian Naval Authority)

41. Autoritatea Feroviară Română (AFER)(Romanian Railway Authority)

42. Autoritatea Rutieră Română (ARR)(Romanian Road Authority)

43. Autoritatea Naţională pentru Protecţia Copilului şi Adopţie(National Authority for Child Protection and Adoption)

44. Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Handicap(National Authority for Disabled Persons)

45. Autoritatea Naţională pentru Turism(National Authority for Tourism)

46. Agenţia pentru Strategii Guvernamentale(Agency of Governmental Strategies)

47. Agenţia Naţională a Medicamentului(National Medicines Agency)

48. Agenţia Naţională pentru Sport(National Agency for Sport)

49. Agenţia Naţională pentru Ocuparea Forţei de Muncă(National Agency for Employment)

50. Agenţia Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei(National Agency for Power Regulation)

51. Agenţia Română pentru Conservarea Energiei(Romanian Agency for Power Conservation)

52. Agenţia Naţională pentru Resurse Minerale(National Agency for Mineral Resources)

53. Agenţia Română pentru Investiţii Străine(Romanian Agency for Foreign Investment)

54. Agenţia Naţională pentru Întreprinderi Mici şi Mijlocii şi Cooperaţie(National Agency for Small and Medium-Sized Entreprises and Cooperation)

55. Agenţia Naţională a Funcţionarilor Publici(National Agency of Public Civil Servants)

56. Agenţia Naţională de Administrare Fiscală(National Agency of Fiscal Administration)

[1] Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 der Anlage 1 zu Anhang XI.

[2] Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 der Anlage 1 zu Anhang XI.

--------------------------------------------------

20070723

Anlage 2

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

LISTEN DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

XXVI. Bulgarien:

Einrichtungen:

- Икономически и социален съвет(Economic and Social Council)

- Национален осигурителен институт(National Social Security Institute)

- Национална здравноосигурителна каса(National Health Insurance Fund)

- Български червен кръст(Bulgarian Red Cross)

- Българска академия на науките(Bulgarian Academy of Sciences)

- Национален център за аграрни науки(National Centre for Agrarian Science)

- Български институт за стандартизация(Bulgarian Institute for Standardisation)

- Българско национално радио(Bulgarian National Radio)

- Българска национална телевизия(Bulgarian National Television)

Kategorien:

- Държавни предприятия по смисъла на чл. 62, ал. 3 от Търговския закон (обн., ДВ, бр. 48/ 18.6.1991 г.)(State undertakings within the meaning of Article 62(3) of the Commercial Law (published in State Gazette No 48/ 18.6.1991)).

- Държавни висши училища, създадени в съответствие с чл. 13 от Закона за висшето образование (обн., ДВ, бр. 112/ 27.12.1995 г.)(State Universities, established pursuant to Article 13 of the Law on the Higher Education (published in State Gazette No 112/ 27.12.1995)).

- Културни институти по смисъла на Закона за закрила и развитие на културата (обн., ДВ, бр. 50/ 1.6.1999 г.)(Cultural institutes within the meaning of the Law on Culture Protection and Development (published in State Gazette No 50/ 1.6.1999)).

- Държавни или общински лечебни заведения по чл. 3, ал. 1 от Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр. 62/ 9.7.1999 г.)(State or municipal medical institutions referred to in Article 3(1) of the Law on Medical Institutions (published in State Gazette No 62/ 9.7.1999)).

- Лечебни заведения по чл. 5, ал. 1 от Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр. 62/ 9.7.1999 г.)(Medical institutions referred to in Article 5(1) of the Law on Medical Institutions (published in State Gazette No 62/ 9.7.1999)).

- Юридически лица с нестопанска цел за осъществяване на общественополезна дейност по смисъла на Закона за юридическите лица с нестопанска цел (обн., ДВ, бр. 81/ 6.10.2000 г.), които отговарят на условията по § 1, т. 1 от Закона за обществените поръчки (обн., ДВ, бр. 28/ 6.4.2004 г.)(Legal persons of a non-commercial character established for the purpose of meeting needs of general interest pursuant to the Law on Legal Persons of a Non-commercial Character (published in State Gazette No 81/ 6.10.2000), and satisfying the conditions of § 1, item 1 of the Public Procurement Law (published in State Gazette No 28/ 6.4.2004)).

XXVII. Rumänien:

Einrichtungen:

- Academia Română(Romanian Academy)

- Biblioteca Naţională(National Library)

- Institutul Cultural Român(Romanian Cultural Institute)

- Institutul European din România(European Institute from Romania)

- Institutul de Memorie Culturală(Institute for Cultural Memory)

- Agenţia Naţională "Socrates"(National Agency "Socrates")

- Centrul European UNESCO pentru Învăţământul Superior (CEPES)(UNESCO European Center for Higher Education)

- Comisia Naţională a României pentru UNESCO(National Romanian Commission for UNESCO)

- Societatea Română de Radiodifuziune(Romanian Broadcasting Company)

- Societatea Română de Televiziune(Romanian Television Company)

- Societatea Naţională pentru Radiocomunicaţii(National Radiocommunication Company)

- Oficiul Naţional al Cinematografiei(National Cinematography Office)

- Studioul de Creaţie Cinematografică(Studio of Cinematographic Creation)

- Arhiva Naţională de Filme(National Film Archive)

- Oficiul Naţional pentru Documentare şi Expoziţii de Artă(National Office for Documentation and Art Exhibition)

- Corul Naţional de Cameră "Madrigal"(National Chamber Choir Madrigal)

- Inspectoratul muzicilor militare(Institute of Military Music)

- Palatul Naţional al Copiilor(National Children Palace)

- Oficiul Naţional al Burselor de Studii în Străinătate(National Office for Scolarships Abroad)

- Agenţia Socială a Studenţilor(Social Agency of Students)

- Comitetul Olimpic Român(Romanian Olympic Committee)

- Centrul Român pentru Promovarea Cooperării Europene în Domeniul Tineretului (EUROTIN)(Romanian Agency for European Youth Cooperation)

- Centrul de Informare şi Consultanţă pentru Tineret (INFOTIN)(Youth Information and Counselling Center)

- Centrul de Studii şi Cercetări pentru Probleme de Tineret (CSCPT)(Youth Studies and Research Center)

- Centrul de Cercetări pentru Probleme de Sport (CCPS)(Center for Sport Research)

- Societatea Naţională de Cruce Roşie(Romanian National Red Cross Society)

- Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării(National Council for Combatting Discrimination)

- Secretariatul de Stat pentru Problemele Revoluţionarilor din Decembrie 1989(State Secretariat for December 1989 Revolutionaries' Problems)

- Secretariatul de Stat pentru Culte(State Secretariat for Cults)

- Agenţia Naţională pentru Locuinţe(National Agency for Housing)

- Casa Naţională de Pensii şi Alte Drepturi de Asigurări Sociale(National House of Pension and Other Social Insurance Rights)

- Casa Naţională de Asigurări de Sănătate(National House of Health Insurance)

- Inspecţia Muncii(Labour Inspection)

- Oficiul Central de Stat pentru Probleme Speciale(Central State Office for Special Problems)

- Inspectoratul General pentru Situaţii de Urgenţă(General Inspectorate for Emergency Situations)

- Agenţia Naţională de Consultanţă Agricolă(National Agency for Agricultural Counselling)

- Agenţia Naţională pentru Ameliorare şi Reproducţie în Zootehnie(National Agency for Improvement and Zootechnic Reproduction)

- Laboratorul Central pentru Carantină Fitosanitară(Central Laboratory of Phytosanitary Quarantine)

- Laboratorul Central pentru Controlul Calităţii Seminţelor(Central Laboratory for Seeds Quality Control)

- Institutul pentru Controlul Produselor Biologice şi Medicamentelor de Uz Veterinar(Institute for the Control of Veterinary Biologicals and Medicines)

- Institutul de Igienă şi Sănătate Publică şi Veterinară(Hygiene Institute of Veterinary Public Health)

- Institutul de Diagnostic şi Sănătate Animală(Institute for Diagnosis and Animal Health)

- Institutul de Stat pentru Testarea şi Înregistrarea Soiurilor(State Institute for Variety Testing and Registration)

- Banca de Resurse Genetice Vegetale(Genetical Vegetal Resources Bank)

- Institutul Diplomatic Roman(Romanian Diplomatic Institute)

- Administraţia Naţională a Rezervelor de Stat(National Administration of State Reserves)

- Agenţia Naţională pentru Dezvoltarea şi Implementarea Programelor de Reconstrucţie a Zonelor Miniere(National Agency for the Development and the Implementation of the Mining Regions Reconstruction Programs)

- Agenţia Naţională pentru Substanţe şi Preparate Chimice Periculoase(National Agency for Dangerous Chemical Substances)

- Agenţia Naţională de Control al Exporturilor Strategice şi al Interzicerii Armelor Chimice(National Agency for the Control of Strategic Exports and Prohibition of Chemical Weapons)

- Agenţia Naţională pentru Supravegherea Radioactivităţii Mediului(National Agency for Environment Radioactivity Surveillance)

- Administraţia Rezervaţiei Biosferei "Delta Dunării" Tulcea(Administration of Natural Biosphere Reservation-"Danube Delta"-Tulcea)

- Regia Naţională a Pădurilor (ROMSILVA)(National Forests Administration)

- Administraţia Naţională Apele Române(Romanian Waters National Administration)

- Administraţia Naţională de Meteorologie(National Administration of Meteorology)

- Comisia Naţională pentru Reciclarea Materialelor(National Commission for Materials Recycling)

- Comisia Naţională pentru Controlul Activităţilor Nucleare(National Commission for Nuclear Activity Control)

- Agenţia Naţională pentru Ştiinţă, Tehnologie şi Inovare(National Agency for Science, Technology and Innovation)

- Agenţia Naţională pentru Comunicaţii şi Informatică(National Agency for Communication and Informatics)

- Inspectoratul General pentru Comunicaţii şi Tehnologia Informaţiei(General Inspectorate for Communication and Information Technology)

- Oficiul pentru Administrare şi Operare al Infrastructurii de Comunicaţii(Office for Administration and Operation of the Data Communication Infrastructure)

- Inspecţia de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune şi Instalaţiilor de Ridicat(State Inspection for the Control of Boilers, Pressure Vessels and Hoisting Equipment)

- Centrul Român pentru Pregătirea şi Perfecţionarea Personalului din Transporturi Navale — CERONAV(Romanian Center for Instruction and Training of Personnel engaged in Naval Transport)

- Inspectoratul Navigaţiei Civile (INC)(Inspectorate for Civil Navigation)

- Societatea de Servicii de Management Feroviar SMF SA(Society for Railway Management Services)

- Societatea de Administrare Active Feroviare SAAF SA(Society for Railway Assets Administration)

- Regia Autonomă Registrul Auto Român(Autonomous Regie — Romanian Auto Register)

- Agenţia Spaţială Română(Romanian Space Agency)

- Şcoala Superioară de Aviaţie Civilă(Superior School of Civil Aviation)

- Aeroclubul României(Romanian Aeroclub)

- Centrul de Pregătire pentru Personalul din Industrie Buşteni(Training Center for the Staff in Industry Busteni)

- Centrul Român de Comerţ Exterior(Romanian Center of Foreign Trade)

- Centrul de Formare şi Management pentru Comerţ Bucureşti(Management and Formation Center for Commerce Bucureşti)

- Agenţia de Cercetare pentru Tehnică şi Tehnologii Militare(Research Agency for Military Technics and Technology)

- Asociaţia Română de Standardizare (ASRO)(Romanian Association of Standardization)

- Asociaţia de Acreditare din România (RENAR)(Romanian Accreditation Association)

- Comisia Naţională de Prognoză (CNP)(National Commission for Prognosis)

- Institutul Naţional de Statistică (INS)(National Institute for Statstics)

- Consiliul Concurenţei (CC)(Competition Council)

- Comisia Naţională a Valorilor Mobiliare (CNVM)(National Commission for Transferable Securities)

- Consiliul Economic şi Social (CES)(Economic and Social Council)

- Oficiul Participaţiilor Statului şi Privatizării în Industrie(Office of State Participation and Privatization in Industry)

- Agenţia Domeniilor Statului(Agency of State Domains)

- Oficiul Naţional al Registrului Comerţului(National Trade Register Office)

- Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului (AVAS)(Authority for State Assets Recovery)

- Oficiul Naţional de Prevenire şi Combatere a Spălării Banilor (ONPCSB)(National Office for Preventing and Combatting Money Laundering)

- Consiliul Naţional pentru Studierea Arhivelor Securităţii(National Council for Study of the Securitate Archives)

- Avocatul Poporului(People's Attorney)

- Autoritatea Electorală Permanentă(Permanent Electoral Authority)

- Institutul Naţional de Administraţie (INA)(National Institute of Administration)

- Inspectoratul Naţional pentru Evidenţa Persoanelor(National Inspectorate for Persons' Record)

- Oficiul de Stat pentru Invenţii şi Mărci (OSIM)(State Office for Inventions and Trademarks)

- Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (ORDA)(Romanian Office for Author Rights)

- Oficiul Naţional pentru Protejarea Patrimoniului(National Office for Patrimony Protection)

- Agenţia Naţională Antidrog(National Antidrug Agency)

- Biroul Român de Metrologie Legală(Romanian Bureau of Legal Metrology)

- Inspecţia de Stat în Construcţii(State Inspection in Construction)

- Compania Naţională de Investiţii(Natonal Company for Investements)

- Compania Naţională de Autostrăzi şi Drumuri Naţionale(Romanian National Company of Motorways and National Roads)

- Agenţia Naţională de Cadastru şi Publicitate Imobiliară(National Agency for Cadastre and Real Estate Advertising)

- Direcţia topografică militară(Department of Military Topography)

- Administratia Naţională a Îmbunătăţirilor Funciare(National Administration of Land Improvements)

- Garda Financiară(Financial Guard)

- Garda Naţională de Mediu(National Guard for Environment)

- Institutul Naţional de Expertize Criminalistice(National Institute for Criminological Expertise)

- Institutul Naţional al Magistraturii(National Institute of Magistracy)

- Institutul Naţional pentru Pregătirea şi Perfecţionarea Magistraţilor(National Institute for Magistrates' Professional Training)

- Institutul Naţional de Criminologie(National Institute of Criminology)

- Centrul de Pregătire şi Perfecţionare a Grefierilor şi a Celuilalt Personal Auxiliar de Specialitate(Training Center for Courtclerks and Other Auxiliary Specialised Personnel)

- Direcţia Generală a Penitenciarelor(General Directorate for Penitentiaries)

- Oficiul Registrului Naţional al Informaţiilor Secrete de Stat(National Register Office of State Secret Information)

- Autoritatea Naţională a Vămilor(National Customs Authority)

- Regia Autonomă "Administraţia Zonei Libere Constanţa-Sud"(Autonomous Regie "Free Zone Administration Constanţa-Sud")

- Regia Autonomă "Administraţia Zonei Libere Brăila"(Autonomous Regie "Free Zone Administration Brăila")

- Regia Autonomă "Administraţia Zonei Libere Galaţi"(Autonomous Regie "Free Zone Administration Galaţi")

- Regia Autonomă "Administraţia Zonei Libere Sulina"(Autonomous Regie "Free Zone Administration Sulina")

- Regia Autonomă "Administraţia Zonei Libere Giurgiu"(Autonomous Regie "Free Zone Administration Giurgiu")

- Regia Autonomă "Administraţia Zonei Libere Curtici"(Autonomous Regie "Free Zone Administration Curtici")

- Banca Naţională a României(National Bank of Romania)

- Regia Autonomă "Monetăria Statului"(Autonomous Regie "State Mint of Romania")

- Regia Autonomă "Imprimeria Băncii Naţionale"(Autonomous Regie "Printing House of the National Bank")

- Regia Autonomă "Imprimeria Naţională"(Autonomous Regie "National Printing House")

- Regia Autonomă "Monitorul Oficial"(Autonomous Regie "Official Gazette")

- Regia Autonomă "Rasirom"(Autonomous Regie "Rasirom")

- Regia Autonomă "Unifarm" Bucureşti(Autonomous Regie "Unifarm" Bucureşti)

- Regia Autonomă "România Film"(Autonomous Regie "Romania Film")

- Compania Naţională "Loteria Română"(National Company "Romanian Lottery")

- Compania Naţională "Romtehnica"(National Company "Romtehnica")

- Compania Naţională "Romarm"(National Company "Romarm")

- Regia Autonomă "Romavia"(Autonomous Regie "Romavia")

- Agenţia Naţională de Presă ROMPRES(National News Agency ROMPRES)

- Regia Autonomă "Editura Didactică şi Pedagogică"(Autonomous Regie "Didactic and Pedagogical Publishing House")

- Regia Autonomă "Administraţia Patrimoniului Protocolului de Stat"(Autonomous Regie "Administration of State Patrimony and Protocol")

Kategorien:

- Institute şi centre de cercetare(Research institutes and centers)

- Instituţii de învăţământ de stat(Education state institutes)

- Universităţi de stat(State Universities)

- Muzee(Museums)

- Biblioteci de stat(State Libraries)

- Teatre de stat, opere, operete, filarmonica, centre şi case de cultură(State Theaters, operas, philharmonic orchestras, cultural houses and centers)

- Reviste(Magazines)

- Edituri(Publishing houses)

- Inspectorate şcolare, de cultură, de culte(School, culture and cults inspectorates)

- Complexuri, federaţii şi cluburi sportive(Sport federations and clubs)

- Spitale, sanatorii, policlinici, dispensare, centre medicale, institute medico-legale, staţii ambulanţă(Hospitals, sanatoriums, clinics, medical units, legal-medical institutes, ambulance stations)

- Unităţi de asistenţă socială(Social assistance units)

- Tribunale(Tribunals)

- Judecătorii(Law Courts)

- Curţi de apel(Courts of Appeal)

- Penitenciare(Penitentiaries)

- Parchetele de pe lângă instanţele judecătoreşti(Prosecutor's Offices)

- Unităţi militare(Military units)

- Instanţe militare(Military courts)

- Inspectorate de poliţie(Police Inspectorates)

- Centre de odihnă(Rest Houses).

--------------------------------------------------

20070723

Anlage 3

BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND

Beschaffungsstellen, für die die bestimmungen dieses titels gelten

Abschnitt 1

Auftraggeber im Bereich der See- oder Binnenhafen- oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

Bulgarien

ДП "Пристанищна инфраструктура"(Government Company "Ports Infrastructure")

.

.

Rumänien

- Compania Naţională "Administraţia Porturilor Maritime" SA Constanţa(National Company "Administration of Maritime Ports" SA Constanţa)

- Compania Naţională "Administraţia Canalelor Navigabile SA"(National Company "Administration of Maritime Ports" SA Constanţa)

- Compania Naţională de Radiocomunicaţii Navale "RADIONAV" SA(National Company of Naval Radiocommunications "RADIONAV" SA)

- Regia Autonomă "Administraţia Fluvială a Dunării de Jos"(Autonomous Regie "River Administration of Lower Danube")

- Compania Naţională "Administraţia Porturilor Dunării Maritime"(National Company "Maritime Danube Ports Administration")

- Compania Naţională "Administraţia Porturilor Dunării Fluviale" SA(National Company "River Danube Ports Administration")

- Agenţia Română de Intervenţii şi Salvare Navală — ARISN(Romanian Agency for Interventions and Naval Rescue — ARISN)

- Porturile: Sulina, Brăila, Zimnicea şi Turnul-Măgurele(Ports: Sulina, Brăila, Zimnicea and Turnul-Măgurele)

Abschnitt 2

Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen

Bulgarien

- Главна дирекция "Гражданска въздухоплавателна администрация"(General Directorate "Civil Aviation Administration")

- ДП "Ръководство на въздушното движение"(Government Company "Air Traffic Services")

- .

Rumänien

- Compania Naţională "Aeroportul Internaţional Henri Coandă Bucureşti" — SA(National Company "International Airport Henri Coandă Bucharest" — SA)

- Societatea Naţională "Aeroportul Internaţional Bucureşti — Băneasa" — SA(National Company "International Airport Bucharest — Baneasa" — SA)

- Societatea Naţională "Aeroportul Internaţional Constanţa" — SA(National Company "International Airport Constanţa" — SA)

- Societatea Naţională "Aeroportul Internaţional Timişoara — Traian Vuia" — SA(National Company "International Airport Timişoara — Traian Vuia" — SA)

- Regia Autonomă "Administraţia Română a Serviciilor de Trafic Aerian — ROMATSA"(Autonomous Regie "Romanian Air Traffic Services Administration — ROMATSA")

- Regia Autonomă "Autoritatea Aeronautică Civilă Română"(Autonomous Regie "Romanian Civil Aviation Authority")

- Aeroporturile aflate în subordinea consiliilor locale(The airports subordinate to Local Councils):

- Regia Autonomă Aeroportul Arad(Autonomous Regie Arad Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Bacău(Autonomous Regie Bacău Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Baia Mare(Autonomous Regie Baia Mare Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Caransebeş(Autonomous Regie Caransebeş Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Cluj-Napoca(Autonomous Regie Cluj — Napoca Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Craiova(Autonomous Regie Craiova Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Iaşi(Autonomous Regie Iaşi Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Oradea(Autonomous Regie Oradea Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Satu-Mare(Autonomous Regie Satu — Mare Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Sibiu(Autonomous Regie Sibiu Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Suceava(Autonomous Regie Suceava Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Târgu Mureş(Autonomous Regie Târgu Mureş Airport)

- Regia Autonomă Aeroportul Tulcea(Autonomous Regie Tulcea Airport)

--------------------------------------------------

20070723

ANHANG VIII

Liste der Veröffentlichungen zur Einfügung in Anhang XIII des Abkommens

--------------------------------------------------

20070723

Anlage 2

Bulgarien

Mitteilungen:

- Amtsblatt der Europäischen Union

- Amtsblatt (http://dv.parliament.bg)

- Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Gesetze und sonstige Vorschriften:

- Amtsblatt

Gerichtsentscheidungen:

- Oberster Verwaltungsgerichtshof (www.sac.government.bg)

Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

- Amt für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

- Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (www.cpc.bg)

Rumänien

- Amtsblatt der Europäischen Union

- Amtsblatt Rumäniens

- Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro)

--------------------------------------------------

Top