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Document 22002A0130(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen - Protokoll - Schlußakte - Erklärungen

OJ L 28, 30.1.2002, p. 113–128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 040 P. 320 - 338
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 026 P. 175 - 193
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 026 P. 175 - 193
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 115 P. 101 - 116

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/52/oj

Related Council decision
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22002A0130(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen - Protokoll - Schlußakte - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 028 vom 30/01/2002 S. 0113 - 0128


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,

und

DIE REPUBLIK SÜDAFRIKA,

nachstehend "Südafrika" genannt,

nachstehend "die Vertragsparteien" genannt,

IN DER ERWAEGUNG, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, nachstehend "TDC-Abkommen" genannt, am 11. Oktober 1999 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2000 vorläufig in Kraft getreten ist,

IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung des Handels und die Förderung der Handelszusammenarbeit im Spirituosensektor auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Vorteils und der Gegenseitigkeit zu schaffen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien engere Beziehungen in diesem Sektor herstellen wollen, die eine spätere Weiterentwicklung ermöglichen werden,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Südafrika und die Gemeinschaft infolge der lange bestehenden historischen Beziehungen zwischen Südafrika und einer Reihe von Mitgliedstaaten zur Bezeichnung ihrer Spirituosen, landwirtschaftlichen Betriebe und Verfahren bestimmte Begriffe, Namen, geografische Bezeichnungen und Handelsmarken verwenden, von denen sich viele ähneln,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien unterschiedliche interne Anforderungen und Begriffsbestimmungen für Spirituosen haben, die durch dieses Abkommen unberührt bleiben sollten,

IN DER ERINNERUNG an ihre Verpflichtungen als Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation, nachstehend das "WTO-Übereinkommen" genannt, und insbesondere der Vorschriften des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend das "TRIPs-Übereinkommen" genannt) -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1) Die Vertragsparteien werden den Handel mit in Südafrika und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen allgemeinen und besonderen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Abkommens eingehalten und die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

Artikel 2

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 2208 des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("Harmonisiertes System"), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Spirituosenart im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei entsprechen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

a) "mit Ursprung in", zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien: eine Spirituose, die vollständig im Hoheitsgebiet der genannten Vertragspartei hergestellt wurde;

b) "geografische Angabe": eine Angabe, einschließlich einer "Ursprungsbezeichnung", gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Identifizierung einer Spirituose mit Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist;

c) "homonym": eine identische geografische Angabe oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie voraussichtlich zu Verwechslungen führen wird, als Bezeichnung für verschiedene Orte, Verfahren oder Dinge;

d) "Bezeichnung": die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport der Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung zur Beschreibung der Spirituose verwendet werden; das Verb "bezeichnen" hat eine entsprechende Bedeutung;

e) "Etikettierung": alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografische Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung der Spirituose dienen und die auf demselben Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;

f) "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;

g) "Aufmachung": die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

h) "Verpackung": die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

i) "erzeugt": den vollständigen Destillations- und Reifungsvorgang bei Spirituosen;

j) "Handelsmarke": i) eine im Rahmen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats eingetragene Handelsmarke,

ii) eine Handelsmarke des Gewohnheitsrechts, die nach dem Gesetz einer Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats anerkannt ist, oder

iii) eine bekannte Handelsmarke gemäß Artikel 6a der Pariser Übereinkunft (1967);

k) "Identifizierung" im Zusammenhang mit geografischen Angaben: die Verwendung geografischer Angaben zur Beschreibung oder Aufmachung von Spirituosen.

Artikel 4

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER SPIRITUOSENNAMEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG

Artikel 5

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 genannten Namen, die zur Identifizierung von Spirituosen mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel zur Verfügung, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten.

(2) Für die geschützten Namen gilt Folgendes:

a) Namen der Gemeinschaft:

i) sind in Südafrika ausschließlich den Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

ii) dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden;

b) Namen Südafrikas:

i) sind in der Gemeinschaft ausschließlich den Spirituosen mit Ursprung in Südafrika vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und

ii) dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Südafrikas verwendet werden.

(3) Der Schutz gemäß diesem Abkommen verbietet insbesondere die Verwendung von gemäß diesem Abkommen geschützten Angaben für Spirituosen, die nicht aus dem angegebenen geografischen Gebiet stammen, auch wenn

a) der tatsächliche Ursprung der Spirituose angegeben ist;

b) die geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird;

c) die Angaben in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Stil", "Nachahmung", "Methode" oder ähnlichen verwendet wird.

(4) Im Falle homonymer geografischer Angaben gilt Folgendes:

a) Sind solche gemäß diesem Abkommen geschützte Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern ihre Verwendung herkömmlich und üblich ist und der Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Spirituose nicht irregeführt wird.

b) Sind solche gemäß diesem Abkommen geschützten Angaben mit dem Namen eines außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien gelegenen geografischen Gebiets homonym, so darf letzterer Name zur Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen verwendet werden, die in dem geografischen Gebiet, auf das sich der Name bezieht, hergestellt werden, sofern die Verwendung des Namens herkömmlich und üblich ist, sie vom Ursprungsland geregelt ist und der Verbraucher nicht dahin gehend irregeführt wird, dass die Spirituose aus dem Gebiet der betreffenden Vertragspartei stammt.

(5) Die Vertragsparteien können die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen in Absatz 4 genannten homonymen Angaben festlegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden.

(7) Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, einen Namen der anderen Vertragspartei zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(8) Auf Antrag einer der beiden Parteien prüft der in Artikel 17 genannte Gemischte Ausschuss die zu regelnden Fälle anhand der Register, die Südafrika mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten austauscht.

Auf der Grundlage dieser Prüfung kommen die Parteien spätestens am 30. September 2002 überein, dass

a) eine Regelung für einen Fall beschlossen werden muss, wenn:

i) eine Handelsmarke eines Erzeugnisses einer Partei einer geografischen Angabe oder einem anderen im Rahmen dieses Abkommens geschützten Namen der anderen Partei entspricht oder ähnelt und

ii) die Verwendung solcher Handelsmarken eines Erzeugnisses die Öffentlichkeit hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungsortes eines Erzeugnisses irreführen kann

oder

b) der Fall als nichtstrittig betrachtet wird.

Findet Buchstabe a) Anwendung, so einigen sich die Parteien über die Abschaffung und sehen eine angemessene Übergangszeit vor, sofern das Weiterbestehen beider Marken möglich ist.

Artikel 6

Geschützte Namen

Folgende Namen von Spirituosen werden geschützt:

a) mit Ursprung in der Gemeinschaft:

i) Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, aus dem die Spirituose stammt,

ii) die im Anhang aufgeführten geografischen Angaben,

iii) die besonderen Bezeichnungen "Grappa", "Ouzo/Oύζο", "Korn", "Kornbrand", "Jägertee", "Jagertee", "Jagatee" und "Pacharan";

b) mit Ursprung in Südafrika:

i) der Name "Südafrika" oder andere Namen zur Bezeichnung dieses Landes,

ii) die im Anhang aufgeführten geografischen Angaben.

Artikel 7

Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte besondere Bezeichnungen

Unbeschadet des Schutzes gemäß den Artikeln 5 und 6 kommen die Vertragsparteien überein, dass die in Artikel 6 Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Bezeichnungen nach Ablauf einer Übergangszeit von fünf Jahren nicht mehr zur Bezeichnung von in Südafrika hergestellten Spirituosen verwendet werden und nur noch Gemeinschaftserzeugnisse unter diesen Bezeichnungen in Südafrika in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Verpflichtung einschließlich der sich daraus ergebenden Überprüfung von Drittlandseinfuhren wird in dem gegenseitigen Einvernehmen umgesetzt, dass der Schutz dieser Spirituosenbezeichnungen grundsätzlich mit den TRIPs-Regeln im Einklang steht.

Artikel 8

Ausfuhren

Werden Spirituosen mit Ursprung in den Vertragsparteien ausgeführt und außerhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 aufgeführten geschützten Namen einer Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen mit Ursprung in der anderen Vertragspartei verwendet werden.

Artikel 9

Ausdehnung des Schutzes

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Erzeugern, Händlern und Verbrauchern gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.

Artikel 10

Durchsetzung

(1) Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Abkommen steht, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn

a) die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Südafrikas vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung der so bezeichneten oder aufgemachten Spirituose hervorrufen kann;

b) Bezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Spirituosen verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;

c) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituose hervorrufen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 9 genannten Personen und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Vertragsparteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

Artikel 11

Andere innerstaatliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkünfte

Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, schließt dieses Abkommen nicht aus, dass die Vertragsparteien den aufgrund dieses Abkommens geschützten Namen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weiter gehenden Schutz gewähren.

TITEL II

VORGESCHRIEBENE EINFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 12

Bescheinigungen und Analysebulletins

Südafrika genehmigt die Einfuhr von Spirituosen in sein Hoheitsgebiet gemäß den in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Vorschriften über die Einfuhrbescheinigungen und die Analysebulletins.

Artikel 13

Schutzbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, aufgrund berechtigter öffentlicher Anliegen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz oder zur Betrugsbekämpfung vorübergehend zusätzliche Anforderungen an die Einfuhrbescheinigungen einzuführen. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei rechtzeitig angemessen unterrichtet, um die Erfuellung der zusätzlichen Bedingungen zu erlauben.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Anforderungen nicht über den Zeitraum hinaus angewendet werden, der erforderlich ist, um dem besonderen öffentlichen Anliegen zu entsprechen, aufgrund dessen sie eingeführt wurden.

TITEL III

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER VOLLZUGSBEHÖRDEN

Artikel 14

Vollzugsbehörden

(1) Jede Vertragspartei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige Stelle, so hat sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen zu sorgen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktstelle benannt.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen suchen nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.

Artikel 15

Verstöße

(1) Hat eine der gemäß Artikel 14 benannten Stellen den begründeten Verdacht, dass

a) bei einer Spirituose, die Gegenstand des Handels zwischen Südafrika und der Gemeinschaft ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht eingehalten werden und

b) diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.

(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose insbesondere folgende Angaben umfassen:

a) Erzeuger sowie die Person, die die Verfügungsbefugnis über diese Spirituosen hat;

b) Zusammensetzung der Spirituose;

c) Bezeichnung und Aufmachung der Spirituose sowie

d) Einzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

TITEL IV

VERWALTUNG DES ABKOMMENS

Artikel 16

Aufgaben der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2) Das bedeutet insbesondere, dass die Vertragsparteien

a) durch einvernehmliche Entscheidung Anpassungen des Anhangs und des Protokolls vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b) im gegenseitigen Einvernehmen die in Artikel 5 Absatz 5 genannten praktischen Bedingungen festlegen;

c) einander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit öffentlichem Belang wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Spirituosensektor haben;

d) einander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund dieser Entscheidungen getroffen worden sind.

Artikel 17

Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und Südafrikas angehören. Er tagt auf Antrag einer der Vertragsparteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Südafrika zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.

(2) Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

Er kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.

(3) Der Gemischte Ausschuss fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.

(4) Der Gemischte Ausschuss macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Spirituosensektor.

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Durchfuhr - Kleine Mengen

Die Titel I und II gelten nicht für Spirituosen, die

a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b) ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

Artikel 19

Geografischer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für die Gebiete Südafrikas, die in der südafrikanischen Verfassung festgelegt sind, andererseits.

Artikel 20

Nichteinhaltung

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.

(2) Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

(4) Haben die Vertragsparteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so

a) kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;

b) kann jede Partei das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 21 einleiten.

Artikel 21

Schlichtungsverfahren

(1) Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei ein Gremium anrufen, das im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei zusammentritt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Gremium kann die Streitigkeit durch eine Entscheidung beilegen.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der in Absatz 2 genannten Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann jede der Vertragsparteien einen Schlichter bestellen und dies der anderen Vertragspartei notifizieren; danach hat die andere Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Notifizierung einen zweiten Schlichter zu bestellen.

(5) Die gemäß Absatz 4 bestellten Schlichter bestellen einen dritten Schlichter, der sich gemeinsam mit den beiden anderen Schlichtern mit der Streitigkeit befasst.

(6) Die drei Schlichter entscheiden mehrheitlich innerhalb von höchstens zwölf Monaten.

(7) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der in Absatz 6 genannten Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 22

Künftige Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit ändern, um die Zusammenarbeit im Spirituosensektor zu verstärken.

(2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur Erweiterung ihrer Zusammenarbeit formulieren.

(3) Südafrika erkennt an, welche Bedeutung die Gemeinschaft ihrer Regelung zum Schutz der "traditionellen Bezeichnungen" beimisst. Die Gemeinschaft erkennt an, dass Südafrika grundsätzlich Zweifel an der Art, Reichweite und Anwendbarkeit dieser Regelung hat. Die Vertragsparteien kommen überein, diese Frage im Hinblick auf die künftigen Ergebnisse der multilateralen Verhandlungen in diesem Bereich weiterhin zusammen im Rahmen der Abkommen über Wein und Spirituosen zu behandeln. Die Vertragsparteien kommen überein, das Ziel, die Grundsätze und die Anwendung einer für beide Parteien geltenden Regelung auf bestimmte besondere Fälle zu prüfen. Jedes durch Anwendung dieser Vorschrift gegebenenfalls erzielte Übereinkommen wird in dieses Abkommen aufgenommen.

Artikel 23

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1) Spirituosen, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

Erzeugnisse, die unter Verwendung von gemäß diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben bezeichnet oder aufgemacht sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden:

i) von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren,

ii) von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.

(2) Spirituosen, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 24

Anhang und Protokoll

Der Anhang und das Protokoll sind Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 25

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas, die nicht Englisch sind, d. h. Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 26

Inkrafttreten - Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander die Durchführung der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Wenn die Parteien vor Inkrafttreten dieses Abkommens beschließen, dieses vorläufig anzuwenden, so gelten alle Bezugnahmen auf den Tag des Inkrafttretens mit Ausnahme der Bezugnahme in Absatz 3 als Bezugnahme auf den Tag, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.

Geschehen zu Paarl am 28. Januar 2002.

ANHANG

(gemäß Artikel 6)

A. Verzeichnis der geschützten Namen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft

1. Rum

Rhum de la Martinique

Rhum de la Guadeloupe

Rhum de la Réunion

Rhum de la Guyane

(Diese Namen können durch die Angabe "traditionell" ergänzt werden.)

Ron de Málaga

Ron de Granada

Rum da Madeira

2. a) Whisky

Scotch Whisky

Irish Whisky

Whisky español

(Diese Namen können durch die Angabe "malt" oder "grain" ergänzt werden.)

b) Whiskey

Irish Whiskey

Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey

(Diese Namen können durch die Angabe "Pot Still" ergänzt werden.)

3. Getreidespirituosen

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

4. Weinbrand

Eau-de-vie de Cognac

Eau-de-vie des Charentes

Cognac

(Dieser Name kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:

- Fine,

- Grande Fine Champagne,

- Grande Champagne,

- Petite Champagne,

- Petite Fine Champagne,

- Fine Champagne,

- Borderies,

- Fins Bois,

- Bons Bois)

Fine Bordeaux

Armagnac

Bas-Armagnac

Haut-Armagnac

Ténarèse

Eau-de-vie de vin de la Marne

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Eau-de-vie de vin de Savoie

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Faugères/eau-de-vie de Faugères

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Aguardente do Minho

Aguardente do Douro

Aguardente da Beira Interior

Aguardente da Bairrada

Aguardente do Oeste

Aguardente do Ribatejo

Aguardente do Alentejo

Aguardente do Algarve

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Aguardente da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho

Lourinhã

5. Brandy

Brandy de Jerez

Brandy del Penedés

Brandy italiano

Brandy Αττικής/Brandy of Attica

Brandy Πελοποννήσου/Brandy of the Peloponnese

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece

Deutscher Weinbrand

Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein

6. Tresterbrand

Eau-de-vie de marc de Champagne/marc de Champagne

Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Marc de Bourgogne

Marc de Savoie

Marc d'Auvergne

Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Marc d'Alsace Gewürztraminer

Marc de Lorraine

Bagaceira do Minho

Bagaceira do Douro

Bagaceira da Beira Interior

Bagaceira da Bairrada

Bagaceira do Oeste

Bagaceira do Ribatejo

Bagaceiro do Alentejo

Bagaceira do Algarve

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho

Orujo gallego

Grappa di Barolo

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

7. Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser

Schwarzwälder Himbeergeist

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Schwarzwälder Williamsbirne

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Fränkisches Zwetschgenwasser

Fränkisches Kirschwasser

Fränkischer Obstler

Mirabelle de Lorraine

Kirsch d'Alsace

Quetsch d'Alsace

Framboise d'Alsace

Mirabelle d'Alsace

Kirsch de Fougerolles

Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige

Südtiroler Aprikot/Südtiroler Marille/Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto Adige

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige

Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige

Williams friulano/Williams del Friuli

Sliwovitz del Veneto

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Williams trentino/Williams del Trentino

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Medronheira do Algarve

Medronheira do Buçaco

Kirsch/Kirschwasser Friulano

Kirsch/Kirschwasser Trentino

Kirsch/Kirschwasser Veneto

Aguardente de pêra da Lousã

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Wachauer Marillenbrand

8. Apfel- oder Birnenbrand

Calvados du Pays d'Auge

Calvados

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Eau-de-vie de cidre du Maine

Aguardiente de sidra de Asturias

Eau-de-vie de poiré du Maine

9. Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian

Südtiroler Enzian/Genzians dell'Alto Adige

Genziana trentina/Genziana del Trentino

10. Obstspirituosen

Pacharán navarro

11. Spirituosen mit Wacholder

Ostfriesischer Korngenever

Genièvre Flandre Artois

Hasseltse jenever

Balegämse jenever

Péket de Wallonie

Steinhäger

Plymouth Gin

Gin de Mahón

12. Spirituosen mit Kümmel

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

13. Spirituosen mit Anis

Anis español

Évora anisada

Cazalla

Chinchón

Ojén

Rute

14. Likör

Berliner Kümmel

Hamburger Kümmel

Münchener Kümmel

Chiemseer Klosterlikör

Bayerischer Kräuterlikör

Cassis de Dijon

Cassis de Beaufort

Irish Cream

Palo de Mallorca

Ginjinha portuguesa

Licor de Singeverga

Benediktbeurer Klosterlikör

Ettaler Klosterlikör

Ratafia de Champagne

Ratafia catalana

Anis português

Finnish berry/fruit liqueur

Grossglockner Alpenbitter

Mariazzeller Magenlikör

Mariazeller Jagasaftl

Puchheimer Bitter

Puchheimer Schlossgeist

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenlikör

15. Gemischte Spirituosen

Pommeau de Bretagne

Pommeau du Maine

Pommeau de Normandie

Svensk Punsch/Swedish Punsch

16. Wodka

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

B. Verzeichnis der geschützten Namen für Spirituosen mit Ursprung in Südafrika

Brandy/Brandewyn

Avontuur

Backsberg

Laborie

Mons Ruber

Uitkyk

PROTOKOLL

DIE VERTRAGSPARTEIEN VEREINBAREN FOLGENDES:

I. Bei der Anwendung der Titel II und III des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die Analysemethoden, die vom Internationalen Weinamt (OIV) als Referenzmethoden anerkannt und von ihm veröffentlicht worden sind, oder, wenn diese Veröffentlichung keine angemessene Methode enthält, eine Analysemethode, die den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen entspricht, als Referenzmethoden für die Bestimmung der analytischen Zusammenstellung der Spirituose im Rahmen von Kontrollmaßnahmen zu wählen sind.

II. Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) des Abkommens gelten als kleine Mengen:

1. Spirituosen in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;

2. a) Erzeugnismengen, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;

b) Erzeugnismengen, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;

c) Erzeugnismengen, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

d) Erzeugnismengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 hl;

e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Erzeugnisse, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

f) Erzeugnisse, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 kombiniert werden.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der REPUBLIK SÜDAFRIKA

die in Paarl am 28. Januar 2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen zusammengekommen sind,

haben die nachstehend genannten Gemeinsamen Erklärungen angenommen und dieser Schlussakte als Anhang beigefügt:

- Gemeinsame Erklärung über die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3,

- Gemeinsame Erklärung über die Bescheinigung und Analyse gemäß Artikel 12,

- Gemeinsame Erklärung über die Flaschengröße und über den Alkoholgehalt von Spirituosen,

- Gemeinsame Erklärung über den Austausch von Registern,

und haben die nachstehend genannten und dieser Schlussakte als Anhang beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

- Erklärung Südafrikas über den Schutz der in Artikel 6 erwähnten Ländernamen.

Geschehen zu Paarl am 28. Januar 2002.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3

Die Vertragsparteien erklären, dass sich die Begriffe "vollständig hergestellt" und "vollständiger Destillations- und Reifungsvorgang" in den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 Buchstabe a) bzw. i) des Abkommens nicht auf den Ursprung der Ausgangserzeugnisse beziehen, die zur Herstellung von Spirituosen verwendet werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die Bescheinigung und Analyse gemäß Artikel 12

Die Vertragsparteien erklären, dass folgende Parameter Gegenstand der Analyse gemäß den Vorschriften Südafrikas über die Verfahren zur Einfuhrbescheinigung von Spirituosen sind:

1. Andere als die in den Nummern 2 und 3 genannten Spirituosen:

- Alkoholgehalt in Volumenprozent,

- Methylalkoholgehalt je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.,

- Menge fluechtiger Bestandteile je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

2. Blended Whisky:

- Alkoholgehalt in Volumenprozent,

- Methylalkoholgehalt je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.,

- Menge fluechtiger Bestandteile je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.,

- Gehalt an höheren Alkoholen: Amylalkohol je Hektoliter reinen Alkohol.

3. Getränke auf der Grundlage von Spirituosen:

3.1 Likör, Spirituosencocktail:

- Alkoholgehalt in Volumenprozent,

- Methylalkoholgehalt je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.,

- Restzucker in g/l;

3.2 Spirituosen-Cooler:

- Alkoholgehalt in Volumenprozent,

- Methylalkoholgehalt je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.,

- Gesamtschwefeldioxidgehalt,

- fluechtige Säure, ausgedrückt als Essigsäure;

3.3 Cremelikör:

- Alkoholgehalt in Volumenprozent,

- Methylalkoholgehalt je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.,

- Restzucker,

- Milchfett;

3.4 andere:

- Alkoholgehalt in Volumenprozent,

- Methylalkoholgehalt je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die Flaschengröße und über den Alkoholgehalt von Spirituosen

Die Vertragsparteien erklären, dass die Flaschengröße und der Mindestalkoholgehalt beim Inverkehrbringen von Spirituosen zum menschlichen Verbrauch die Ausführer in beiden Vertragsparteien nicht unnötig belasten sollten. Außerdem erklären sie, dass sie eine weitere Harmonisierung fördern werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über den Austausch von Registern

Die beiden Parteien sind der Auffassung, dass die Europäische Union und Südafrika aufgrund der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 8 des Abkommens über Wein, die Handelsmarken vor dem 30. September 2002 anhand der ausgetauschten Register zu prüfen, notwendigerweise gehalten sind, die Register innerhalb einer Frist zu übermitteln, die die Durchführung des Artikels 5 Absatz 8 gestattet.

ERKLÄRUNG SÜDAFRIKAS

über den Schutz der in Artikel 6 erwähnten Ländernamen

Südafrika erklärt, dass es grundsätzlich bei seiner Position bleibt, dass die meisten Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht als geografische Angaben im Sinne des TRIPs-Übereinkommens geschützt werden können.

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