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Document 21998D0320(01)

Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse - Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei - Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft - Protokoll 3 über Ursprungsregeln - Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino - Gemeinsame Erklärung

OJ L 86, 20.3.1998, p. 1–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/03/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/223/oj

21998D0320(01)

Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse - Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei - Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft - Protokoll 3 über Ursprungsregeln - Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino - Gemeinsame Erklärung

Amtsblatt Nr. L 086 vom 20/03/1998 S. 0001 - 0038


BESCHLUSS Nr. 1/98 DES ASSOZIATIONSRATS EG-TÜRKEI vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (98/223/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI -

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 26 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (1) werden die gegenseitigen Präferenzregelungen für den Agrarhandel zwischen der Türkei und der Gemeinschaft schrittweise verbessert.

In seiner Entschließung vom 6. März 1995 erachtete es der Assoziationsrat für notwendig, Verhandlungen über die Einräumung gegenseitiger Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufzunehmen.

Bedingt durch Probleme aufgrund der Erweiterung der Gemeinschaft und der Anwendung des Übereinkommens der Uruguay-Runde werden verschiedene Änderungen in der Handelsregelung erforderlich.

Die Türkei und die Gemeinschaft haben entsprechende Verhandlungen geführt.

Beide Parteien haben sich auf Ursprungsregeln geeinigt.

Es ist angebracht, die Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Türkei und der Gemeinschaft in einem Text zusammenzufassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und der Türkei verboten.

(2) Absatz 1 läßt die Agrarpolitik der Gemeinschaft und der Türkei und deren Maßnahmen unbeschadet.

Artikel 2

Die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei ist im Protokoll 1 niedergelegt.

Artikel 3

Die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ist im Protokoll 2 niedergelegt.

Artikel 4

Die Ursprungsregeln sind im Protokoll 3 niedergelegt.

Artikel 5

Wenn die Mengen oder Preise eingeführter Erzeugnisse der anderen Partei, für die eine Präferenzregelung eingeräumt wurde, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft bzw. der Türkei verursachen bzw. zu verursachen drohen, werden umgehend Konsultationen im Assoziationsrat aufgenommen. Dies schließt nicht die Anwendung von Maßnahmen aus, die im Dringlichkeitsfall nach den Bestimmungen der Gemeinschaft bzw. der Türkei vorgesehen sind.

Artikel 6

Der Beschluß Nr. 1/77 und Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 4 in Kapitel 1 des Beschlusses Nr. 1/80 werden aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht.

Artikel 8

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er ist ab 1. Januar 1998 anwendbar. Die Einfuhrregelung für Haselnüsse (KN-Codes 0802 21 00 und 0802 22 00) im Anhang 1 des Protokolls 1 ist jedoch ab 1. Januar 1999 anwendbar.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1998.

Im Namen des Assoziationsrats EG-Türkei

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

PROTOKOLL 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Artikel 1

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, werden zur Einfuhr in die Gemeinschaft nach den Bestimmungen dieses Protokolls und seiner Anhänge 1, 2 und 3 zugelassen.

Artikel 2 Wertzölle

(1) Bei der Einfuhr der in Anhang 1 nicht aufgeführten Erzeugnisse wird kein Wertzoll erhoben.

(2) Bei den in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnissen werden die Wertzölle entsprechend den Angaben in Spalte C während der Zeiträume und nach den Bestimmungen, die in diesem Artikel und in den Anhängen festgelegt sind, gesenkt bzw. aufgehoben.

(3) Bei bestimmten Erzeugnissen in Anhang 1 werden die Wertzölle im Rahmen der jeweils in Spalte D festgelegten Zollkontingente aufgehoben. Bei Überschreitung der Kontingente werden die regulären Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt.

(4) Bei bestimmten Erzeugnissen in Anhang 1 gelten die Zugeständnisse nur innerhalb bestimmter Zeiträume entsprechend den Spalten A und B. außerhalb dieser Zeiträume werden die regulären Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt.

Artikel 3 Spezifische Zölle

(1) Bei bestimmten Erzeugnissen in Anhang 1 werden die spezifischen Zölle nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs 1 gesenkt bzw. aufgehoben.

(2) Die spezifischen Zölle werden entsprechend den Angaben in Spalte E des Anhangs 1 gesenkt bzw. aufgehoben.

(3) Bei bestimmten Erzeugnissen in Anhang 1 werden die spezifischen Zölle im Rahmen der jeweils in Spalte F festgelegten Zollkontingente gesenkt bzw. aufgehoben. Bei Überschreitung der Kontingente werden entweder die regulären Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs oder ermäßigte Zölle entsprechend Spalte G des Anhangs 1 angewandt.

(4) Sofern die Türkei eine besondere Ausfuhrabgabe auf in der Türkei erzeugten und direkt in die Gemeinschaft eingeführten Roggen erhebt, wird der spezifische Zollsatz um die Höhe der von der Türkei erhobenen Ausfuhrabgabe, höchstens jedoch um 11,68 ECU/Tonne gesenkt.

Artikel 4

In Anhang 2 ist ein Kooperationsprogramm für Haselnüssen niedergelegt.

Artikel 5

Das in Anhang 1 festgelegte Zollkontingent für 30 000 Tonnen zubereitete Tomaten mit mindestens 12 % Trockenmasse wird jeweils in zwei gleichen Teilmengen von 15 000 Tonnen vom 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember eröffnet und entsprechend den Koeffizienten in Anhang 3 verwaltet.

ANHANG 1

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet "GZT" den jeweils niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4, Teil II bzw. Teil III Abschnitt I im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in seiner letzten Fassung.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 256, vom 7.9.1987, S. 1.

ANHANG 2

Kooperationsprogramm für Haselnüsse

Zur Förderung der Marktstabilität, eines kontinuierlichen Angebots und stabiler Marktpreise für Haselnüsse wird folgendes Kooperationsprogramm angewandt:

1. Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, spätestens in der zweiten Hälfte des Monats September, führen die beiden Parteien einen Meinungsaustausch, zu dem seitens der Gemeinschaft die einschlägigen europäischen Organisationen und seitens der Türkei Fiskobirlik sowie die einschlägigen Verbände des Exporthandels hinzugezogen werden können.

Bei diesen Konsultationen werden die Marktlage für Haselnüsse, einschließlich Erzeugungsvorausschau, Bestandssituation, erwartete Erzeuger- und Ausfuhrpreise und Marktentwicklung, sowie die Möglichkeiten für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

2. Wenn durch die Einfuhr von Haselnüssen aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft eine Störung des Gemeinschaftsmarkts in unmittelbarer Zukunft zu befürchten ist, so benachrichtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die türkischen Behörden. Es finden sofortige Konsultationen mit dem Ziel einer Prüfung der Möglichkeiten einer Marktstabilisierung statt.

ANHANG 3

TOMATENKONZENTRAT: BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Artikel 1

Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, werden zur Einfuhr in die Türkei nach den Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs zugelassen.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrabgaben werden aufgehoben oder entsprechend den Angaben in Spalte C des Anhangs während der Zeiträume und nach den Bestimmungen, die in diesem Artikel und im Anhang festgelegt sind, gesenkt.

(2) Bei bestimmten Erzeugnissen des Anhangs werden die Einfuhrabgaben im Rahmen der jeweils in Spalte D festgelegten Zollkontingente aufgehoben. Bei Überschreitung der Kontingente werden die gegenüber Drittländern geltenden Einfuhrabgaben der Türkei angewandt.

(3) Bei bestimmten Erzeugnissen des Anhangs werden die Einfuhrabgaben innerhalb bestimmter Zeiträume entsprechend den Spalten A und B aufgehoben bzw. gesenkt. Außerhalb dieser Zeiträume werden die gegenüber Drittländern geltenden Einfuhrabgaben der Türkei angewandt.

ANHANG

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT GEMEINSCHAFTSURSPRUNG IN DIE TÜRKEI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gemeinsame Erklärung über Veterinär- und Pflanzenschutz

Die Europäische Gemeinschaft und die Türkei sind bereit, Beratungen über Veterinär- und Pflanzenschutzfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich einer engeren Zusammenarbeit und Austausch von Informationen, aufzunehmen. Dabei sind auch die veterinärrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von türkischen Verarbeitungserzeugnissen aus Fleisch, welches aus der Gemeinschaft oder anderen von der Gemeinschaft zugelassenen Quellen eingeführt wurde, erfuellt sein müssen.

Gemeinsame Erklärung

Bei anhaltenden Schwierigkeiten aufgrund der Ausfuhren von Zitronen türkischen Ursprungs in die Gemeinschaft wird zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Türkei ein Meinungsaustausch geführt, um die Ursachen dieser Schwierigkeiten insbesondere unter Berücksichtigung der Marktlage in der Gemeinschaft und in der Türkei zu prüfen und nach einer Lösung zu suchen.

Gemeinsame Erklärung

Wenn unter besonderen Umständen die Einfuhren von Tomatenkonzentrat türkischen Ursprungs in die Gemeinschaft im ersten Halbjahr eines Jahres wegen besonderer Produktionsbedingungen in der Türkei erheblich unter dem Zollkontingent von 15 000 Tonnen bleiben, wird zwischen der Türkei und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Meinungsaustausch geführt, um die Ursachen dieser Schwierigkeiten unter Berücksichtigung der Marktlage in der Gemeinschaft und in der Türkei zu prüfen und nach einer Lösung zu suchen.

Gemeinsame Erklärung Verbalnote

Sofern das ab dem Jahr 2000 geltende Allgemeine Präferenzsystem Bestimmungen von Interesse für die Türkei enthält, werden die beiden Parteien Konsultationen führen, um die nötigen Anpassungen der in dem Beschluß vorgesehenen Präferenzregelungen zu vereinbaren.

PROTOKOLL 3 über Ursprungsregeln

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der Türkei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzt Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Türkei für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Urspungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;

j) der Begriff "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Allgemeines

(1) Im Sinne dieses Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse der Türkei:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Türkei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Türkei sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei "vollständig gewonnen oder hergestellt" gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder der Türkei außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder der Türkei ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

i) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis h) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Der Begriff "Schiffe der Gemeinschaft oder der Türkei" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder der Türkei" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in der Türkei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder der Türkei führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der Türkei oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der Türkei sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der Türkei besteht;

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der Türkei besteht.

Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Beschluß fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitung festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn

a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder der Türkei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, daß

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten System eingereiht werden, für die Anwendung dieses Protokolls jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 9 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 10 Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der Türkei erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinführung als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß

a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 11 Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Beschlusses vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der Türkei befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder,

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 12 Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt oder nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Türkei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Protokolls, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der Türkei in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in der Türkei verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis für die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen oder handwerklichen Charakters, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 13 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der Türkei zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der Türkei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Türkei in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 8, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter den Beschluß fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Beschlusses bei der Ausfuhr gilt.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Türkei, wenn diese einen höheren als den in der Gemeinschaft gültigen Zollsatz anwendet, Anordnungen für eine Rückvergütung oder eine Befreiung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung anwenden, und zwar anwendbar auf Vormaterialien, die bei der Herstellung von Ursprungswaren verwendet werden, unter der Voraussetzung, daß der Zollsatz nicht niedriger ist, als jener, der für in die Gemeinschaft eingeführten gleichen Vormaterialien angewandt wird.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 14 Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Türkei und Ursprungserzeugnisse der Türkei erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Beschlusses, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 23 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Beschlusses, ohne daß einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muß.

Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieser Beschluß abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder der Türkei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "SONRADAN VERILMISTIR".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "IKINCI NUSHADIR".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 18 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Türkei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der Türkei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 ECU je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 20 Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 22 Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beschlusses erfuellen.

Artikel 23 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit der Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt angegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei denen im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.

Artikel 24 Belege

Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege für in der Gemeinschaft oder in der Türkei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsbestimmungen verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in der Türkei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 25 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 26 Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Papieren entstehen lassen.

Artikel 27 In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaats oder der Türkei in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.

(4) Die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der Türkei werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Türkei vom Assoziationsausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 28 Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und der Türkei übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Türkei einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 29 Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis der Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 30 Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 29, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuß vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 31 Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 32 Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und die Türkei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 33 Durchführung des Protokolls

(1) Im Sinne des Artikels 2 schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Türkei gewährt bei der Einfuhr von unter diesen Beschluß fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 34 sinngemäß.

Artikel 34 Besondere Voraussetzungen

(1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 11 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Türkei oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse der Türkei:

a) Erzeugnisse, die vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Türkei" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35 Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angegeben, so ist die Regel 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in der Türkei.

3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können, es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Jedes Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

ANHANG IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. . . . (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte . . . Ursprungswaren sind (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no . . . (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . . (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . (2).

Griechische Fassung

Ï åîáãùãÝáò, ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï [Üäåéá ôåëùíåßïõ õð' áñéè. . . . (1)] äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò . . . (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no . . . (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. . . . (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . . (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn (2).

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira nº . . . (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o . . . (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. . . . (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung i . . . (2).

Türkische Fassung

Isbu belge (gümrük onay No: . . . (1)) kapsamindaki maddelerin ihracatçisi aksi açikça belirtilmedikçe, bu maddelerin . . . menseli ve tercihli (2) maddeler oldugunu beyan eder.

. (3)

(Ort und Datum)

. (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muß angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Türkei als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls anerkannt.

2. Das Protokoll über die Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung

1. Möglichkeit der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in den EFTA-Ländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern, den baltischen Staaten und Slowenien

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, daß sie nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnen werden, die technischen und wirtschaftlichen Rechtfertigungen zu untersuchen, und alle notwendigen Schritte unternehmen werden, um in Protokoll 3 Vorschriften aufzunehmen, die die Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung in den obengenannten Ländern, mit denen sie Abkommen unterzeichnet haben, erlauben.

Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, dieses Verfahren möglichst bald zu beenden.

2. Übergangsperiode bezüglich der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen, ausgestellt gemäß Beschluß Nr. 4/72

Bis zum 31. Dezember 1998 werden Dokumente, die nach den Regeln des Beschlusses Nr. 4/72 erstellt wurden, von den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und der Türkei als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls 3 akzeptiert.

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