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Document 21970A1123(03)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen - Schluâakte - Erklärungen

OJ L 293, 29.12.1972, p. 63–66 (DE, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 11 Volume 002 P. 211 - 225
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 001 P. 275 - OP_DATPRO
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 001 P. 275 - OP_DATPRO
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 004 P. 199 - OP_DATPRO
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 004 P. 199 - OP_DATPRO

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1972/2760/oj

Related Council regulation

21970A1123(03)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen - Schluâakte - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/12/1972 S. 0063 - 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0199
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0199
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0275
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0275
L 361 31/12/1977 P. 0193 EN DK


++++

ABKOMMEN

über die Erzeugnisse , die unter , die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER ,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG ,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE ,

Vertragsparteien des am 17 . April 1951 in Paris unterzeichneten Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl , deren Staaten im folgenden als " Mitgliedstaaten " bezeichnet werden ,

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits -

IN DER ERWAEGUNG , daß die Mitgliedstaaten untereinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen haben .

IN DER ERWAEGUNG , daß die Mitgliedstaaten auch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen haben , in dessen Artikel 232 festgelegt ist , daß dieser Vertrag die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl , insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten , nicht ändert ,

IN DER ERWAEGUNG , daß das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei nicht für Erzeugnisse gilt , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen ,

IN DEM BESTREBEN jedoch , den Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der Turkei aufrechtzuerhalten und auszubauen -

HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT :

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER :

Herrn Pierre HARMEL ,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten ;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND :

Hern Walter SCHEEL ,

Bundesminister des Auswärtigen ;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK :

Herrn Maurice SCHUMANN ,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten ;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK :

Herrn Mario PEDINI ,

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten ;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG :

Herrn Gaston THORN ,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten ;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE :

Herrn J . M . A . H . LUNS ,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten ;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI :

Herrn Ihsan Sabri CAGLAYANGIL ,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten ;

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1

Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen auf Grund des Kapitels X des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden für die unter die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Erzeugnisse mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten bzw . der Türkei die zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei geltenden Zolle und Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nach den Bedingungen in Artikel 2 schrittweise beseitigt .

Artikel 2

( 1 ) Die Zeitfolge für die Beseitigung der Handelshemmnisse durch die Mitgliedstaaten und die Türkei wird im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsparteien festgelegt .

( 2 ) Die Vertragsparteien bestimmen ausserdem , unter welchen Bedingungen den von diesem Abkommen erfassten Erzeugnissen die Präferenzregelung zugute kommt .

Artikel 3

In den von diesem Abkommen erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige , die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einräumen .

Artikel 4

In allen Fällen , in denen die Durchführung der vorgenannten Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert , finden zwischen den beteiligten Parteien Konsultationen statt .

Artikel 5

Die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die Befugnisse und Zuständigkeiten , die sich aus diesem Vertrag ergeben , werden durch dieses Abkommen nicht berührt .

Artikel 6

Der Anhang über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen ist Bestandteil dieses Abkommens .

Artikel 7

( 1 ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften .

Die Ratifikationsurkunden werden in Brüssel ausgetauscht .

( 2 ) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt .

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in deutscher , französischer , italienischer , niederländischer und türkischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt .

En foi de quoi , les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord .

In fede di che , i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Accordo .

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld .

Bunun belgesi olarak , asagida adlari yazili tam yetkili temsilciler bu Anlasmanin altina imzalarini atmislardir .

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig .

Fait à Bruxelles , le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix .

Fatto a Bruxelles , addì ventitre novembre millenovecentosettanta .

Gedaan te Brussel , de drieentwintigste november negentienhonderdzeventig .

*...

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le President de la Republique française

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J . M . A . H . LUNS

*...

*...

ANHANG

über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

unter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands gegebenen Verhältnisse -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

1 . Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten ausserhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist , erfordert die Anwendung des Abkommens über die Erzeugnisse , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen , in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels .

2 . Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Abkommen , die den Handelsverkehr mit den ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen , sowie über die zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften . Sie achtet darauf , daß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Abkommens über die Erzeugnisse , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen , steht , und trifft insbesondere geeignete Vorkehrungen , um Schädigungen innerhalb der Wirtschaft der anderen Vertragspartei zu vermeiden .

3 . Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen , um zu verhindern , daß sich für sie aus dem Handel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Gebieten ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten ergeben .

Information über den Tag des Inkrafttretens des Abkommens über die Erzeugnisse , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen , das am 23 . November 1970 von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft und der Türkei unterzeichnet wurde

Der Austausch der Urkunden über die Ratifikation des am 23 . November 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Erzeugnisse , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen , ist am 29 . Dezember 1972 in Brüssel erfolgt ; das Abkommen tritt daher nach Artikel 7 Absatz 2 am 1 . Januar 1973 in Kraft .

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