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Document 11985I/DEC/KSG

Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

OJ L 302, 15.11.1985, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/1115(1)/oj

11985I/DEC/KSG

Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0005 - 0006


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BESCHLUSS DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

vom 11 . Juni 1985

über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl , insbesondere auf Artikel 98 ,

nach Stellungnahme der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

in der Erwägung , daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beantragt haben ,

in der Erwägung , daß die vom Rat festzulegenden Beitrittsbedingungen mit den genannten Staaten ausgehandelt worden sind -

BESCHLIESST :

Artikel 1

( 1 ) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden , indem sie unter den in diesem Beschluß festgelegten Bedingungen dem Vertrag über die Gründung dieser Gemeinschaft mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen beitreten .

( 2 ) Die Beitrittsbedingungen und die aufgrund des Beitritts erforderlichen Anpassungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind in der diesem Beschluß beigefügten Akte festgelegt . Die die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffenden Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Beschlusses .

( 3 ) Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaften gelten auch für diesen Beschluß .

Artikel 2

( 1 ) Die Urkunden über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden am 1 . Januar 1986 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt .

( 2 ) Der Beitritt wird am 1 . Januar 1986 wirksam , sofern alle Beitrittsurkunden an diesem Tag hinterlegt werden und alle Ratifikationsurkunden über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vor diesem Tag hinterlegt worden sind .

Hat jedoch einer der in Absatz 1 genannten Staaten seine Beitritts - und Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt , so wird der Beitritt für den anderen beitretenden Staat wirksam . In diesem Falle beschließ der Rat der Europäischen Gemeinschaften unverzueglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Beschlusses und der Artikel 12 , 13 , 17 , 19 , 20 , 22 , 383 , 384 , 385 und 397 der Beitrittsakte ; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte , die sich ausdrücklich auf den Staat beziehen , der seine Beitritts - und Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt hat , für nichtig erklären oder anpassen .

( 3 ) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Gemeinschaft vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen , die in den Artikeln 27 , 179 , 366 , 378 und 396 der Beitrittsakte genannt sind . Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Wirksamwerdens dieses Beschlusses und zum Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens in Kraft .

( 4 ) Die Regierung der Französischen Republik übermittelt eine beglaubigte Abschrift der Beitrittsurkunde jedes beitretenden Staates an die Regierungen der Mitgliedstaaten und an die Regierung des anderen beitretenden Staates .

Artikel 3

Dieser Beschluß ist in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , irischer , italienischer , niederländischer , portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst , wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermassen verbindlich ist ; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl , dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik übermittelt .

Udfärdiget i Luxembourg , den 11 . juni 1985 .

Geschehen zu Luxembourg am 11 . Juni 1985 .

!***

Done at Luxembourg , 11 June 1985 .

Hecho en Luxemburgo , el 11 de junio de 1985 .

Fait à Luxembourg , le 11 juin 1985 .

Arna dhéanamh i Lucsamburg , an 11 Meitheamh 1985 .

Fatto a Lussemburgo , addì 11 giugno 1985 .

Gedaan te Luxemburg , 11 juni 1985 .

Feito no Luxemburgo , em 11 de Junho de 1985 .

Paa Raadets vegne

Formand

Im Namen des Rates

Der Präsident

!***

For the Council

The President

Por el Consejo

El Presidente

Pour le Conseil

Le président

Thar ceann na Comhairle

An tUachtaran

Per il Consiglio

Il Presidente

Voor de Raad

De Voorzitter

Pelo Conselho

O Presidente

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