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Document 02014D0119-20150607

Consolidated text: Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/119(1)/2015-06-07

2014D0119 — DE — 07.06.2015 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS 2014/119/GASP DES RATES

vom 5. März 2014

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

(ABl. L 066 vom 6.3.2014, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/216/GASP DES RATES vom 14. April 2014

  L 111

91

15.4.2014

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2015/143 DES RATES vom 29. Januar 2015

  L 24

16

30.1.2015

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2015/364 DES RATES vom 5. März 2015

  L 62

25

6.3.2015

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2015/876 DES RATES vom 5. Juni 2015

  L 142

30

6.6.2015


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 070 vom 11.3.2014, S.  35 (2014/119/GASP)




▼B

BESCHLUSS 2014/119/GASP DES RATES

vom 5. März 2014

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)

Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.

(3)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

▼M2

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a) wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b) wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.

▼B

(2)  Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)  Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)  Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c) Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.

Artikel 2

(1)  Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen beschließt der Rat, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2)  Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 3

(1)  Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2)  Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

▼M4

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2016. Die Maßnahmen des Artikels 1 gelten für den Eintrag Nr. 10 des Anhangs bis zum 6. Oktober 2015.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

▼M3




ANHANG

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1



 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Viktor Fedorovych Yanukovych

(Вiктор Федорович Янукович),

Viktor Fedorovich Yanukovich

(Виктор Федорович Янукович)

Geboren am 9.7.1950 in Yenakiieve (Donezk Oblast), ehemaliger Staatspräsident der Ukraine

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

2.

Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

(Вiталiй Юрiйович Захарченко),

Vitaliy Yurievich Zakharchenko

(Виталий Юрьевич Захарченко)

Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger Innenminister

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

3.

Viktor Pavlovych Pshonka

(Вiктор Павлович Пшонка)

Geboren am 6.2.1954 in Serhiyivka (Donezk Oblast), ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ukraine

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

▼M4

4.

Olena Leonidivna Lukash

(Олена Леонiдiвна Лукаш),

Elena Leonidovna Lukash

(Елена Леонидовна Лукаш)

Geboren am 12.11.1976 in Rîbnița (Moldau), ehemalige Justizministerin

Person ist Gegenstand von Ermittlungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder.

6.3.2014

▼M3

5.

Andrii Petrovych Kliuiev

(Андрiй Петрович Клюєв),

Andriy Petrovych Klyuyev

Geboren am 12.8.1964 in Donezk, ehemaliger Leiter des ukrainischen Präsidialamtes

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

6.3.2014

6.

Viktor Ivanovych Ratushniak

(Вiктор Iванович Ратушняк)

Geboren am 16.10.1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu.

6.3.2014

7.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych

(Олександр Вiкторович Янукович)

Geboren am 10.7.1973 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Geschäftsmann

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

▼M4 —————

▼M3

9.

Artem Viktorovych Pshonka

(Артем Вiкторович Пшонка)

Geboren am 19.3.1976 in Kramatorsk (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Generalstaatsanwalts, stellvertretender Fraktionschef der Partei der Regionen in der Werchowna Rada der Ukraine (ukrainisches Parlament)

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu.

6.3.2014

▼M4

10.

Serhii Petrovych Kliuiev

(Сергiй Петрович Клюєв),

Serhiy Petrovych Klyuyev

Geboren am 19.8.1969 in Donezk, Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann

Person ist Gegenstand von Ermittlungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder. Person ist verbunden mit einer benannten Person (Andrii Petrovych Kliuiev), die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist.

6.3.2014

▼M3

11.

Mykola Yanovych Azarov

(Микола Янович Азаров),

Nikolai Yanovich Azarov

(Николай Янович Азаров)

Geboren am 17.12.1947 in Kaluga (Russland), Premierminister der Ukraine bis Januar 2014

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

12.

Serhiy Vitaliyovych Kurchenko

(Сергiй Вiталiйович Курченко)

Geboren am 21.9.1985 in Kharkiv, Geschäftsman

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

▼M4

13.

Dmytro Volodymyrovych Tabachnyk

(Дмитро Володимирович Табачник)

Geboren am 28.11.1963 in Kiew, ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft

Person ist Gegenstand von Ermittlungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder.

6.3.2014

▼M3

14.

Raisa Vasylivna Bohatyriova

(Раїса Василiвна Богатирьова),

Raisa Vasilievna Bogatyreva

(Раиса Васильевна Богатырёва)

Geboren am 6.1.1953 in Bakal (Chelyabinsk Oblast, Russland), ehemalige Gesundheitsministerin

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

15.

Serhiy Hennadiyovych Arbuzov

(Сергiй Геннадiйович Арбузов),

Sergei Gennadievich Arbuzov

(Сергей Геннадиевич Арбузов)

Geboren am 24.3.1976 in Donezk, ehemaliger Premierminister der Ukraine

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

15.4.2014

16.

Yuriy Volodymyrovych Ivanyushchenko

(Юрiй Володимирович Iванющенко)

Geboren am 21.2.1959 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Abgeordneter der Partei der Regionen

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

15.4.2014

17.

Oleksandr Viktorovych Klymenko

(Олександр Вiкторович Клименко)

Geboren am 16.11.1980 in Makiivka (Donezk Oblast), ehemaliger Minister für Steuern und Zölle

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird.

15.4.2014

18.

Edward Stavytskyi

Eduard Anatoliyovych Stavytsky

(Едуард Анатолiйович Ставицький)

Geboren am 4.10.1972 in Lebedyn (Sumy Oblast), ehemaliger Minister für Energie und Kohleindustrie der Ukraine

Person ist Berichten zufolge in Israel wohnhaft. Ist jedoch nach wie vor im Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit.

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

15.4.2014

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