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Document 02012R0267-20151201

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/2015-12-01

2012R0267 — DE — 01.12.2015 — 016.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES

vom 23. März 2012

über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

(ABl. L 088 vom 24.3.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 350/2012 DES RATES vom 23. April 2012

  L 110

17

24.4.2012

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 708/2012 DES RATES vom 2. August 2012

  L 208

1

3.8.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 709/2012 DES RATES vom 2. August 2012

  L 208

2

3.8.2012

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 945/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012

  L 282

16

16.10.2012

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1016/2012 DES RATES vom 6. November 2012

  L 307

5

7.11.2012

►M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 1067/2012 DES RATES vom 14. November 2012

  L 318

1

15.11.2012

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES vom 21. Dezember 2012

  L 356

34

22.12.2012

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1264/2012 DES RATES vom 21. Dezember 2012

  L 356

55

22.12.2012

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 522/2013 DES RATES vom 6. Juni 2013

  L 156

3

8.6.2013

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 971/2013 DES RATES vom 10. Oktober 2013

  L 272

1

12.10.2013

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1154/2013 DES RATES vom 15. November 2013

  L 306

3

16.11.2013

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1203/2013 DES RATES vom 26. November 2013

  L 316

1

27.11.2013

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1361/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 343

7

19.12.2013

►M15

VERORDNUNG (EU) NR. 42/2014 DES RATES vom 20. Januar 2014

  L 15

18

20.1.2014

►M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 397/2014 DES RATES vom 16. April 2014

  L 119

1

23.4.2014

►M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2014 DES RATES vom 7. November 2014

  L 325

3

8.11.2014

 M18

VERORDNUNG (EU) 2015/229 DES RATES vom 12. Februar 2015

  L 39

1

14.2.2015

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/230 DES RATES vom 12. Februar 2015

  L 39

3

14.2.2015

►M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/549 DES RATES vom 7. April 2015

  L 92

12

8.4.2015

►M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1001 DES RATES vom 25. Juni 2015

  L 161

1

26.6.2015

►M22

VERORDNUNG (EU) 2015/1327 DES RATES vom 31. Juli 2015

  L 206

18

1.8.2015

►M23

VERORDNUNG (EU) 2015/1328 DES RATES vom 31. Juli 2015

  L 206

20

1.8.2015

►M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2204 DES RATES vom 30. November 2015

  L 314

10

1.12.2015


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 332 vom 4.12.2012, S.  31 (267/2012)

 C2

Berichtigung, ABl. L 041 vom 12.2.2013, S.  14 (709/2012)

►C3

Berichtigung, ABl. L 042 vom 13.2.2013, S.  22 (1263/2012)

 C4

Berichtigung, ABl. L 268 vom 10.10.2013, S.  18 (1264/2012)

 C5

Berichtigung, ABl. L 093 vom 28.3.2014, S.  85 (267/2012)

►C6

Berichtigung, ABl. L 216 vom 22.7.2014, S.  5 (267/2012)

►C7

Berichtigung, ABl. L 196 vom 24.7.2015, S.  68 (Nr. 267/2012)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES

vom 23. März 2012

über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 1 ),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ( 2 ) erlassen, um den Beschluss 2010/413/GASP des Rates ( 3 ) umzusetzen.

(2)

Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP erlassen, in dem, wie vom Europäischen Rat am 9. Dezember 2011 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") vorgesehen sind.

(3)

Zu diesen restriktiven Maßnahmen gehören insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Schlüsselausrüstung und -technologien, die in der petrochemischen Industrie genutzt werden könnten, ein Einfuhrverbot für iranisches Rohöl, iranische Erdölerzeugnisse und iranische petrochemische Erzeugnisse sowie ein Verbot von Investitionen in die petrochemische Industrie. Ferner sollte der Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel mit der iranischen Regierung sowie die Lieferung neu gedruckter bzw. geprägter Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten werden.

(4)

Einige technische Änderungen an bestehenden Maßnahmen sind ebenfalls erforderlich geworden. Insbesondere sollte die Definition von "Vermittlungsdienste" präzisiert werden. In den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologie oder von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen von einer zuständigen Behörde genehmigt werden kann, ist eine gesonderte Genehmigung der zugehörigen Vermittlungsdienste nicht erforderlich.

(5)

Die Definition von "Geldtransfers" sollte auf nichtelektronische Transfers ausgedehnt werden, um Versuche zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu vereiteln.

(6)

Die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien erfassen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 4 ) festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter für öffentliche Kommunikationsdienste in Iran verwendeter Artikel der Kategorie 5 Teil 2. Die Verbote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und den Export von neu in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologie, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits eine Genehmigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gewährt wurde.

(7)

Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr nach Iran von bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollten Listen dieser Schlüsselausrüstung und -technologien aufgestellt werden.

(8)

Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Rohöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse, Gold, Edelmetalle und Diamanten unterliegen.

(9)

Außerdem sollten Beschränkungen für Investitionen in den iranischen Öl- und Gassektor, damit sie wirksam sind, bestimmte Schlüsseltätigkeiten erfassen, wie beispielsweise Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze, und sollten sowohl für Joint Ventures als auch für andere Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit mit Iran im Sektor des Erdgastransports gelten.

(10)

Damit die Beschränkungen für iranische Investitionen in der Union Wirkung entfalten, müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verbieten, dass der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen solche Investitionen ermöglichen oder genehmigen.

(11)

Mit dem Beschluss 2012/35/GASP wird zudem das Einfrieren von Vermögenswerten auf weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgeweitet, die die iranische Regierung unter anderem finanziell, logistisch oder materiell unterstützen oder mit diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten auch auf andere Mitglieder des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Iranian Revolutionary Guard Corps – IRGC) ◄ ausgeweitet.

(12)

Ferner sieht der Beschluss 2012/35/GASP das Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank vor. Angesichts der möglichen Beteiligung der iranischen Zentralbank an der Finanzierung des Außenhandels werden Ausnahmeregelungen für notwendig erachtet, da diese gezielte finanzielle Maßnahme nicht Handelsgeschäfte einschließlich Verträge betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke verhindern sollte, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Die Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung betreffend Verträge über die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung iranischen Rohöls, Erdölerzeugnisse und petrochemischer Erzeugnisse, die rechtmäßig vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, finden auch auf akzessorische Verträge, einschließlich Beförderungs-, Versicherungs- oder Inspektionsverträge Anwendung, die für die Ausführung solcher Verträge notwendig sind. Darüber hinaus gelten iranisches Rohöl, Erdölerzeugnisse und petrochemische Erzeugnisse, die rechtmäßig gemäß den Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, als im freien Verkehr innerhalb der Union befindlich.

(13)

Aufgrund der Verpflichtung, die Vermögenswerte der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Organisationen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Organisationen stehen oder von dieser bzw. diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu be- und zu entladen. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Einfrieren der Vermögenswerte der IRISL auch die Übertragung des Eigentums an Schiffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen der IRISL stehen oder von diesen gechartert sind, an andere Organisationen verboten. Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Organisationen einzufrieren, erfordert jedoch weder die Beschlagnahme oder das Festhalten von im Eigentum dieser Organisationen stehenden Schiffen oder deren Ladung, sofern diese Ladung Dritten gehört, noch das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.

(14)

Angesichts der Versuche Irans zur Umgehung der Sanktionen sollte klargestellt werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich einzufrieren sind, einschließlich der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Nachfolgeorganisationen, die gegründet wurden, um die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu umgehen.

(15)

Es sollte auch klargestellt werden, dass es kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne dieser Verordnung darstellt, einer Bank die für die Veranlassung einer nach dieser Verordnung zulässigen Zahlung erforderlichen Unterlagen zum Zwecke der endgültigen Übergabe an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung vorzulegen oder zu übermitteln.

(16)

Es sollte präzisiert werden, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für amtliche Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, im Einklang mit dieser Verordnung freigegeben werden können sollten.

(17)

►C1  Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr ◄ sollte im Einklang mit dieser Verordnung weiterentwickelt werden.

Es sollte klargestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht benannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei benannten Kredit- und Finanzinstituten nicht in Anwendung der gezielten finanziellen Maßnahmen eingefroren bleiben sollten, sondern unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen freigegeben werden können sollten.

Angesichts der Versuche Irans, sein Finanzsystem zur Umgehung der Sanktionen zu nutzen, ist es notwendig besondere Wachsamkeit hinsichtlich der Aktivitäten der iranischen Kredit- und Finanzinstitute zu verlangen, um die Umgehung dieser Verordnung, einschließlich des Einfrierens der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank, zu verhindern. Diese Pflichten zu besonderer Wachsamkeit der Kredit- und Finanzinstitute ergänzen die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ( 5 ) und aus der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 6 ) ergeben.

(18)

Bestimmte Regelungenüber die Kontrolle von Geldtransfers sollten geändert werden, um ihre Anwendung durch die zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern und die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich des Einfrierens der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank, zu verhindern.

(19)

Ferner sollten die Beschränkungen für Versicherungen angepasst werden, insbesondere um klarzustellen, dass die Versicherung diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Union gestattet ist, und um die Bereitstellung von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen zu ermöglichen.

(20)

Zudem sollte die Pflicht zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren aktualisiert werden, da diese Pflicht infolge der vollständigen Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 ( 7 ) und (EWG) Nr. 2454/93 ( 8 ) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen seit dem 1. Januar 2012 allgemein für alle Waren gilt, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

(21)

Anpassungen sollten auch hinsichtlich der Erbringung von Bunker- und Versorgungsdiensten für Schiffe, der Betreiberhaftung und des Verbots der Umgehung der einschlägigen restriktiven Maßnahmen vorgenommen werden.

(22)

Die Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten geändert werden, um die wirksame Anwendung und einheitliche Auslegung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(23)

Das Verbot in Bezug auf Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sollte in Anbetracht seiner Ziele nicht in dieser Verordnung, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran ( 9 ) geregelt werden.

(24)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(25)

Da die in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(26)

Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(27)

Diese Verordnung achtet ferner die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

▼C6

(27a)

In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII und IX dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

▼B

(28)

Im Rahmen des Verfahrens für die Benennung von Personen, deren Vermögenswerte nach dieser Verordnung eingefroren werden, sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn Stellungnahmen unterbreitet oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten.

(29)

Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 10 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 11 ) erfolgen.

(30)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;

b) "Vermittlungsdienste"

i) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

c) "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i) Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii) Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) Gegenansprüche,

v) Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

d) "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

e) "zuständige Behörden" die auf den in Anhang X aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

f) "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 12 ) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

g) "Zollgebiet der Union" das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 13 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 14 );

h) "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

i) "Finanzinstitut"

i) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (bureau de change),

ii) ein Versicherungsunternehmen, das nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 15 ) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

iii) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 16 ),

iv) einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder

v) einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ( 17 ), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

einschließlich seine bzw. ihre Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

j) "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

k) "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

l) "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

m) "Güter" auch Artikel, Materialien und Ausrüstung;

n) "Versicherung" eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat bzw. haben;

o) "iranische Person, Organisation oder Einrichtung"

i) den iranischen Staat und jede Behörde dieses Staates,

ii) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran,

iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran,

iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

p) "Rückversicherung" die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

q) "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ("VN-Sicherheitsrat") eingesetzt wurde;

r) "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

s) "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

t) "Geldtransfer"

i) jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Dabei gelten für die Begriffe "Auftraggeber", "Begünstigter" und "Zahlungsverkehrsdienstleister" die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 18 ),

▼C1

ii) jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.

▼B



KAPITEL II

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

(1)  Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M7

(2)  In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

▼M7

(2a)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A dieser Verordnung.

▼B

(3)  In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.

(4)  In den Anhängen I und II werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 19 ) ("Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführt sind.

Artikel 3

(1)  Die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)  Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(3)  In Anhang III sind andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.

(4)  Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

(5)  Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:

a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,

b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

(6)  Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen.

(7)   ►C1  Sofern eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, ◄ für ungültig erklärt, aussetzt, erheblich einschränkt oder widerruft, so meldet der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachtet er die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 20 ).

(8)  Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 6 und 7 erteilt wurde, konsultiert er zunächst die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

Artikel 4

Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

Artikel 5

(1)  Es ist verboten,

a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,

b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang I oder II aufgeführten Güter zu erbringen, und

c) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen.

(2)  Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf

a) die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Artikel für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran,

b) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran.

(3)  Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 2 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:

a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,

b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 gelten nicht für

a) die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden,

b) Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder

c) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind, oder

▼M7

d) die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22 Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind,

e) die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien.

▼B

Artikel 7

(1)  Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Güter und Technologien betreffende Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt,

a) die Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder die Vermittlungsdienste dienen Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken und

b) der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

▼M7

Artikel 8

(1)  Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:

a) Exploration von Erdöl und Erdgas,

b) Förderung von Erdöl und Erdgas,

c) Raffination,

d) Verflüssigung von Erdgas.

(3)  In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.

(4)  In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.

Artikel 9

Es ist verboten,

a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;

b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in den Anhängen VI und VIa aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologien bereitzustellen.

Artikel 10

(1)  Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für

a) die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,

b) die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,

c) die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, vor dem 16. Oktober geschlossen wurde und der eine Investition in Iran in die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas und die Raffination und Verflüssigung von Erdgas vor dem 26. Juli 2010 oder der eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran in die petrochemische Industrie betrifft, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen oder

d) die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung oder Technologie bestimmt ist,

sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.

(2)  Die Verbote gemäß Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat.

▼M7

Artikel 10a

(1)  Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt.

Artikel 10b

(1)  Es ist verboten,

a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIb aufgeführten Güter zu erbringen;

b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie bereitzustellen.

Artikel 10c

(1)  Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste.

(2)  Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Februar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Artikel 10d

(1)  Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist.

Artikel 10e

(1)  Es ist verboten,

a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIa aufgeführten Güter zu erbringen;

b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software bereitzustellen.

Artikel 10f

(1)  Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Januar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

▼B

Artikel 11

(1)  Es ist verboten,

a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen,

i) bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder

ii) die aus Iran ausgeführt wurden,

b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und

d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die iranischen Ursprungs sind oder aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen.

(2)  Der Ausdruck "Rohöl und Erdölerzeugnisse" bezeichnet die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.

▼M15

(3)  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.

(4)  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe d wird ausgesetzt, insofern es die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft.

▼B

Artikel 12

▼M7

(1)  Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:

a) die Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind,

b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,

c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,

d) den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,

e) den Erwerb von Bunkeröl für den Antrieb von Schiffsmotoren, der durch höhere Gewalt in einen Hafen in Iran oder in iranische Hoheitsgewässer verbracht worden ist.

vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.

▼B

(2)  Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Juli 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.

Artikel 13

(1)  Es ist verboten,

a) petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,

i) bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder

ii) die aus Iran ausgeführt wurden,

b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und

d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus dem Iran eingeführt wurden.

(2)  Petrochemische Erzeugnisse bezeichnet die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.

▼M15

(3)  Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d werden ausgesetzt.

▼B

Artikel 14

(1)  Die Verbote des Artikels 13 gelten nicht für

a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Mai 2012,

b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

▼M7

c) petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,

▼B

vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.

(2)  Das Verbot nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Mai 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.

▼M7

Artikel 14a

(1)  Es ist verboten,

a) Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union einzuführen,

b) Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist,

c) unmittelbar oder mittelbar Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdienste für Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstaben a oder b anzubieten.

(2)  Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

a) Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist,

b) den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder -stromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder

c) die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union.

(3)  Der Ausdruck "Erdgas" bezeichnet die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse.

(4)  Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet "Vornahme eines Tauschgeschäfts" den Austausch on Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs.

▼B

Artikel 15

(1)  Es ist verboten,

a) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

b) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, und

c) für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Gütern bereitzustellen.

(2)  In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.

▼M15

(3)  Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren ausgesetzt.

▼M7

Artikel 15a

(1)  Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  In Anhang VIIB sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind.

(3)  Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

Artikel 15b

(1)  Es ist verboten,

a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIb aufgeführten Güter zu erbringen;

b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)  Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

Artikel 15c

Die Verbote des Artikels 15a gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

▼B

Artikel 16

Es ist verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.



KAPITEL III

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 17

(1)  Folgendes ist verboten:

a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

c) die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2)  Das Verbot des Absatzes 1 gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind

a) an der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien,

b) an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas, oder

c) an der petrochemischen Industrie.

(3)  Nur für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b und c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Exploration von Erdöl und Erdgas" umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b) "Förderung von Erdöl und Erdgas" umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze;

c) "Raffination" bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher;

d) "petrochemische Industrie" bezeichnet die Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V.

(4)  Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck "Zusammenarbeit"

a) die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus dem oder in das Hoheitsgebiet Irans und

b) die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.

Artikel 18

(1)  Für im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang III aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.

(2)  Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:

a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,

b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Artikel 19

(1)  Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investition unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Investition dient Nahrungszwecken, landwirtschaftschaftlichen, medizinischen oder andereren humanitären Zwecken, und

b) der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von Gütern oder Technologien beteiligt ist, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

Artikel 20

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und

b) die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.

Artikel 21

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde, und

b) die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.

Artikel 22

Es ist verboten, durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:

a) Abbau von Uran,

b) Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran,

c) Herstellung von Gütern oder Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind.



KAPITEL IV

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 23

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII sind die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats, Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats oder Nummer 11, 12 oder 19 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IX sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates

a) an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

▼M11

b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die diese Verordnung, den Beschluss 2010/413/GASP des Rates oder die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats umgangen oder verletzt haben oder einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei einer solchen Umgehung oder Verletzung behilflich waren;

c) Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarde sind oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder stehen, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in ihrem Namen handeln oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarde oder für Einrichtungen erbringen, die in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle stehen oder in dessen Namen handeln;

▼M7

d) sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen;

▼M11

e) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in ihrem Namen handeln, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen erbringen, die in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle stehen oder in dessen Namen handeln.

▼B

Aufgrund der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Organisationen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Organisationen stehen oder von dieser bzw. diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu be- und zu entladen.

Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Organisationen einzufrieren, erfordert weder die Beschlagnahme oder das Festhalten von im Eigentum dieser Organisationen stehenden Schiffen oder deren Ladung, sofern diese Ladung Dritten gehört, noch das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.

(3)  Den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

▼M7

(4)  Unbeschadet der in Artikel 24, 25, 26, 27, 28, 28a oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

▼B

(5)  Die Anhänge VIII und IX enthalten die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(6)  Die Anhänge VIII und IX enthalten, soweit verfügbar, auch die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. In Bezug auf Luftverkehrs- und Schifffahrtsgesellschaften enthalten die Anhänge VIII und IX, soweit verfügbar, auch die Angaben, die für die Identifizierung der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem in der Liste aufgeführten Unternehmen gehören, erforderlich sind, zum Beispiel Registriernummer oder Name. Die Anhänge VIII und IX enthalten auch den Tag der Benennung.

Artikel 24

(1)  Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 23 genannte Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung festgestellt worden ist,

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang VIII oder IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

d) die Feststellung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und

e) im Falle des Artikels 23 Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht bzw. die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 25

Schuldet eine in Anhang VIII oder IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 23 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang VIII oder IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung ►C1  geschuldete Zahlung ◄ verwendet werden sollen,

▼M7

ii) die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beiträgt. Wenn die Zahlung als Gegenleistung für eine Handelstätigkeit, die bereits ausgeführt worden ist, dient und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zuvor bestätigt hatte, dass die Tätigkeit zu der Zeit ihrer Ausführung nicht verboten war, wird nach dem ersten Anschein davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht zu einer verbotenen Tätigkeit beiträgt, und

▼B

iii) die Zahlung nicht gegen Artikel 23 Absatz 3 verstößt, und

b) im Falle des Artikels 23 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

Artikel 26

(1)  Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

▼M7

a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VIII oder IX aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen,

iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

(iv) ausschließlich der Zahlung von Gebühren dienen, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen, und

▼B

b) in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben.

(2)  Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben oder für die Bezahlung oder die Weitergabe von Gütern, die für einen Leichtwasserreaktor in Iran beschafft werden, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, oder für jegliche Güter zu den in Artikel 6 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich sind, sofernfür den Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat.

Artikel 27

Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

▼M7

Artikel 28

Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:

a) die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der iranischen Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen dafür erforderlich sind, Kredit- oder Finanzinstitute mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, oder die Bedienung sogenannter "trade loans" oder

b) die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zahlung einer Forderung aus von vor dem 16. Oktober 2012 von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen erforderlich sind, wenn in solchen Verträgen oder Vereinbarungen die Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, vorgesehen ist,

vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat.

▼M6

Artikel 28a

Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden,

a) die Inhaber von Rechten sind, die auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion gemäß Artikel 39 zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen,

b) soweit sie ►M23  bis zum 14. Januar 2016 ◄ zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich sind und unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im Voraus einzeln genehmigt worden sind und der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt hat.

▼M15

Artikel 28b

(1)  Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

▼B

Artikel 29

(1)  Artikel 23 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)  Artikel 23 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 23 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen werden nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 eingefroren.

(3)  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 30 genannten Geldtransfers.



KAPITEL V

BESCHRÄNKUNGEN FÜR GELDTRANSFERS UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN

▼M7

Artikel 30

(1)  Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:

a) Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran,

b) unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran,

c) nicht unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran und

d) Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change"), die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden.

(2)  Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:

a) Transfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

b) Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,

c) Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach dieser Verordnung verboten ist,

d) Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, soweit solche Transfers für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, verwendet werden sollen,

e) im Einzelfall Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat,

f) Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.

(3)  Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:

a) Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von unter ►M15  1 000 000  EUR ◄ oder einem entsprechendem Betrag, und Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von unter ►M15  400 000  EUR ◄ oder einem entsprechendem Betrag, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000  EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b) Für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von mindestens ►M15  1 000 000  EUR ◄ oder einem entsprechenden Betrag und für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, ►C3  von mindestens ►M15  400 000  EUR ◄ oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich. ◄

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

c) Für sonstige Transfers von mindestens ►M15  100 000  EUR ◄ oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die zuständigen Behörden unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

(4)  Für Geldtransfers von unter 10 000  EUR oder einem gleichwertigen Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(5)  Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

(6)  Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:

a) sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

b) sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab;

c) sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d) wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Tätigkeiten mit Kredit- und Finanzinstituten gegen diese Verordnung verstoßen könnten, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 23 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die gegen diese Verordnung verstoßen könnten. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe einschließlich der Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen benötigt.

Artikel 30a

(1)  Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:

a) Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000  EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b) Sonstige Transfers von unter ►M15  400 000  EUR ◄ oder einem entsprechenden Betrag werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000  EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

c) Für sonstige Transfers von mindestens ►M15  400 000  EUR ◄ oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die abgelehnten Genehmigungen.

(2)  Für Geldtransfers von unter 10 000  EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(3)  Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:

a) Im Falle elektronischer Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden:

i) werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

ii) werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

iii) fällt in den Fällen der Ziffern i und ii der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeberoder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

iv) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

v) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

vi) fällt in den Fällen der Ziffern iv und v der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber oder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

vii) Fallen in Bezug auf einen Geldtransfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung weder der Auftraggeber noch der Begünstigte noch ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister unter diese Verordnung, tritt jedoch ein unter diese Verordnung fallender Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss dieser Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um einen Transfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt. Tritt mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss nur derjenige Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, der den Transfer als Erster bearbeitet. Die Meldungen und Genehmigungsanträge müssen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

viii) Ist mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister an einer Reihe zusammenhängender Geldtransfers beteiligt, so ist bei den Transfers innerhalb der Union auf die nach diesem Artikel erteilte Genehmigung Bezug zu nehmen.

b) Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung der Geldtransfers wie folgt bearbeitet:

i) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Auftraggeber an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.

ii) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

Artikel 30b

(1)  Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung.

Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 22. Dezember 2012 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 15. April 2013 auszuführen.

Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29.

(2)  Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck "offensichtlich zusammenhängende Vorgänge"

a) eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben Finanz- oder Kreditinstitut, die unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallen, oder an dasselbe Finanz- oder Kreditinstitut im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den einschlägigen in den Artikeln 30 und 30a festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder

b) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.

(3)  Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.

Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.

►C3  (4)  Für die Zwecke des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn ◄ eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.

(5)  Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:

a) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind,

b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern zur Verfügung stellen und

c) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen.

Artikel 31

(1)  Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung im Sinne des Artikels 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter die Anhänge I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa oder VIIb fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung.

(2)  Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die Informationen über die Meldungen nach Absatz 1 falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

▼M7 —————

▼B

Artikel 33

(1)  Den unter Artikel 49 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,

a) neue Bankkonten bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder bei einem in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;

b) neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder zu einem in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;

c) neue Repräsentanzen in Iran zu eröffnen oder neue Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Iran zu gründen;

d) neue Joint Ventures mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder mit einem in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2)  Es ist verboten,

a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;

b) für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder für oder im Namen eines in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;

c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 26. Juli 2010 noch nicht aufgenommen hatte;

d) ein in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 49 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

Artikel 34

Es ist verboten,

a) nach dem 26. Juli 2010 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i) Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Iran oder in ►M7  Artikel 30 Absatz 1 ◄ genannte Kredit- oder Finanzinstitute,

iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

iv) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b) für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 26. Juli 2010 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;

c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 35

(1)  Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen oder die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen zu vermitteln für

a) Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

b) iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2)  Absatz 1 Buchstaben a und b gilt weder für die Bereitstellung oder Vermittlung von Pflicht-, Haftpflichtversicherungen oder Rückversicherungen für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union noch für die Bereitstellung von Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Union.

(3)  Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Bereitstellung oder Vermittlung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen oder Rückversicherungen, für Privatpersonen, mit Ausnahme der in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen.

Absatz 1 Buchstabe c steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder Vermittlung von Versicherungen für die Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Landen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.

(4)  Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurden, verbietet jedoch unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 nicht, vor diesem Tag geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.



KAPITEL VI

VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 36

(1)  Zur Verhinderung der Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, und zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 ( 21 ) und (EWG) Nr. 2454/93 ( 22 ) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, hat die Person, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben.

(2)  Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Artikel 37

(1)  Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren – vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Schiff Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.

(2)  Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – unter anderem Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren – vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.

(3)  Die Verbote der Absätze 1 und 2 diese Artikels gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist.

Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist.

▼M7

Artikel 37a

(1)  Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:

a) die Erbringung von Klassifikationsdiensten jeder Art, unter anderem:

i) die Erstellung und Anwendung von Klassifikationsvorschriften oder technischen Spezifikationen für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung und die Instandhaltung von Schiffen sowie von Schiffsmanagement-Systemen,

ii) die Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Einklang mit Klassifikationsvorschriften und -verfahren,

iii) die Zuweisung eines Klassenzeichens und die Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung von Zertifikaten über die Einhaltung von Klassifikationsvorschriften oder Spezifikationen,

b) die Überwachung der Erarbeitung des Entwurfs, des Baus und der Reparatur von Schiffen und ihren Teilen, einschließlich der Blöcke, Elemente, Maschinen, elektrischen Anlagen und Steuerungsanlagen und die Teilnahme daran sowie im Zusammenhang stehende technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe,

c) die Inspektion, Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung, -material und -komponenten sowie die Überwachung des Einbaus an Bord und der Überwachung der Systemintegration,

d) die Durchführung von Besichtigungen, Überprüfungen, Prüfungen und Besuchen und die Ausstellung, Erneuerung oder Bestätigung der relevanten Zertifikate und Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für die Verwaltung des Flaggenstaats im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung (SOLAS 1974) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der geänderten Fassung (MARPOL 73/78), dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geänderten Fassung (COLREG 1972), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 1966) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der geänderten Fassung (STCW) und dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 1969).

(2)  Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab 15. Januar 2013.

Artikel 37b

(1)  Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:

i) an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder

ii) an jedwede andere Person, Organisation oder Einrichtung, es sei denn die Anbieter von Schiffen haben geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass das Schiff für die Beförderung oder die Lagerung von Öl oder petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden, verwendet wird.

(2)  Das Verbot des Absatzes 1 lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und c und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Verträgen und akzessorische Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 gemeldet worden sind.

▼M15

(3)  Das Verbot nach Absatz 1 wird ausgesetzt.

▼B



KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

(1)  Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) in den Anhängen VIII und IX aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b) sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung,

c) sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)  Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.

(3)  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(4)  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 39

Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Bezug auf Artikel 8 von einer Organisation oder Einrichtung geeignete Endverwendergarantien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder -technologien verlangen, die in Anhang VI aufgeführt sind.

Artikel 40

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 23 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln;

b) mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

▼M7

Artikel 41

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.

▼B

Artikel 42

(1)  Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)  Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

(3)  Teilen unter diese Verordnung fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen im guten Glauben nach den Artikeln 30, 31 und 32 die in den Artikeln 30, 31 und 32 genannten Informationen mit, so können die Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. ihre Führungskräfte oder Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.

Artikel 43

(1)  Ein Mitgliedstaat kann alle Maßnahme treffen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die auf internationaler, Unions- und einzelstaatlicher Ebene bestehenden einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes eingehalten werden, wenn die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung von der Anwendung dieser Verordnung betroffen sein könnte.

(2)  Für die Zwecke der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gelten die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 23 Absatz 2 und der Artikel 30 und 35 nicht.

▼M7

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.

▼M7

Artikel 43a

(1)  Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3, soweit sie sich auf die in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen, sowie von den Artikeln 30 und 35 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union entsprechend einer Lizenz für eine solche Exploration oder Gewinnung, die einer in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Lizenz für die Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union wurde vor dem Tag erteilt, an dem die in Anhang IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, und

b) die Genehmigung ist erforderlich, um Umweltschäden in der Union zu vermeiden oder abzumildern oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu verhindern, einschließlich durch die vorübergehende Sicherstellung der im Zusammenhang mit der genehmigten Tätigkeit verwendeten Rohrleitung und Infrastruktur. Eine solche Genehmigung kann Maßnahmen, die nach nationalen Rechtsvorschriften getroffen wurden, enthalten.

(2)  Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung wird nur so lange wie notwendig genehmigt und ihre Gültigkeit darf die Gültigkeit der Lizenz, die der in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erteilt wurde, nicht überschreiten. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Übernahme von Verträgen oder die Gewährung von Schadensersatz erforderlich sind, darf die Gültigkeit der Ausnahmeregelung 5 Jahre nicht überschreiten.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, um Umweltschäden zu verhindern, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.

▼M22

Artikel 43b

(1)  Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang steht mit:

a) der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope;

b) der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder

c) der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2)  Die für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass:

a) alle Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden „JCPOA“) unternommen werden;

b) die Anforderungen gemäß Unterabsatz 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) erfüllt sind; und

c) sie berechtigt ist, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren und dieses Recht effektiv ausüben kann.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert

a) dem Sanktionsausschuss und, nach ihrer Einsetzung, der Gemeinsamen Kommission zehn Tage im Voraus die Erteilung der Genehmigung;

b) im Fall gelieferter Gegenstände, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Unterabsatz 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015), der IAEO innerhalb von zehn Tagen die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage vor Erteilung der Genehmigung.

Artikel 43c

(1)  Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall die erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erteilen, die

a) unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOA festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,

b) für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder

c) nach Feststellung des Sanktionsausschusses mit den Zielen der Resolution UNSCR 2231 (2015) vereinbar sind.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat legt dem Sanktionsausschuss gegebenenfalls die vorgeschlagenen Genehmigungen zur Billigung vor.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage vor Erteilung der Genehmigung.

▼B

Artikel 44

(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander in dreimonatigen Abständen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a) nach Artikel 23 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 24, 25, 26 und 27 gewährte Genehmigungen,

b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 45

Die Kommission ändert

a) Anhang II auf der Grundlage der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss getroffenen Feststellungen oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;

▼M7

b)  ►M15  die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb, X, XI und XIII ◄ auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

▼B

Artikel 46

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang VIII auf.

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IX entsprechend.

(3)  Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.

(5)  Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang VIII entsprechend.

(6)  Die Liste in Anhang IX wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 47

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 48

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang X an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang X.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3)  Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang X angegeben sind.

Artikel 49

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 50

Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 51

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M7




ANHANG I

TEIL A

Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Güter und Technologien

Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind, sowie – bis zum 15. April 2013 – mit Ausnahme derjenigen, die in Teil C angegeben sind.



 

Beschreibung

1.

Systeme für "Informationssicherheit" und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und der Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:

a)  Systeme, Geräte, anwenderspezifische "elektronische Baugruppen", Module und integrierte Schaltungen für "Informationssicherheit" in Bezug auf Netzwerke wie Wifi, 2G, 3G, 4G oder Festnetze (klassisch, ADSL oder Glasfaser), wie folgt, und besonders für "Informationssicherheit" entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:  Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit "Kryptotechnik" (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

1.  entwickelt oder geändert zum Einsatz von "Kryptotechnik" unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkungen: 1.  Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein. 2.  Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern. 3.  Der Begriff "Kryptotechnik" beinhaltet nicht "feste" Datenkompressions- oder Codierungstechniken. Anmerkung:  Unternummer 1.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger "Kryptotechnik", ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht. a)  Verwendung "symmetrischer Algorithmen" mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder b)  Verwendung "asymmetrischer Algorithmen", deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht: 1.  Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren), 2.  Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder 3.  Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 1.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112 (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

2.

"Software", für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:

a)  "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1. erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 2.b.1. erfasst wird;

b)  "Software" wie folgt:

1.  "Software", die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

3.

"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber.

TEIL B

Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:



Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

0A001

"Kernreaktoren" und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)  "Kernreaktoren";

b)  Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines "Kernreaktors";

c)  Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem "Kernreaktor";

d)  Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem "Kernreaktor", Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;

e)  Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem "Kernreaktor" bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;

f)  Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem "Kernreaktor";

g)  Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von "Kernreaktoren";

h)  "innere Einbauten eines Kernreaktors", besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem "Kernreaktor", einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung:  "Innere Einbauten eines Kernreaktors" (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001.h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i)  Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines "Kernreaktors";

j)  Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines "Kernreaktors".

0C002

Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist.



TEIL C

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

5A002

Systeme für "Informationssicherheit", Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)  Systeme, Geräte, anwenderspezifische "elektronische Baugruppen", Module und integrierte Schaltungen für "Informationssicherheit", wie folgt, und besonders für "Informationssicherheit" entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:  Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit "Kryptotechnik" (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.

1.  entwickelt oder geändert zum Einsatz von "Kryptotechnik" unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkungen: 1.  Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein. 2.  Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern. 3.  Der Begriff "Kryptotechnik" beinhaltet nicht "feste" Datenkompressions- oder Codierungstechniken. Anmerkung:  Unternummer 5A002.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger "Kryptotechnik", ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht. a)  Verwendung "symmetrischer Algorithmen" mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder b)  Verwendung "asymmetrischer Algorithmen", deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht: 1.  Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren), 2.  Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder 3.  Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112 (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

5D002

"Software" wie folgt:

a)  "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002a1 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 5D002.c.1. erfasst wird;

c)  "Software" wie folgt:

1.  "Software", die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

Anmerkung:  Nummer 5D002 erfasst nicht "Software" wie folgt:

a)  "Software", erforderlich für die "Verwendung" von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind,

b)  "Software", die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind.

5E002

"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 5D002.a. oder 5D002.c.1. dieser Liste erfasst wird.

▼B




ANHANG II

Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig in Zusammenhang mit Teil II.B)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt II.A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten.

2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach ►C1  Anhang III ◄ Teil A (Güter) kontrolliert ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils II.B verboten.

3. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

4. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.

5. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A.    GÜTER



A0.  Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a.  Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz

b.  Uran-Hohlkathodenlampen

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.  Plomben

2.  innenliegende Bestandteile

3.  Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

0A001

▼C7

IIA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung oder zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.

0A001j

1A004c

▼B

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226.

0B001c6

2A226

II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

0B001g5, 6A005e

II.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas).

0B001g, 6A005e2

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst.

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h,

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002f2, 2B231

II.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen).

0B006

II.A0.013

'Natürliches Uran', 'abgereichertes Uran' oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.

0C001

II.A0.014

Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.



A1.  Werkstoffe, Chemikalien, 'Mikroorganismen' und 'Toxine'

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.

II.A1.002

Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%.

II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225

II.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

1B231, 1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b.  mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

1C002b4, 1C202a

II.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm.

1C003a

II.A1.009

'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs wie folgt: ►C1   ANMERKUNG:  SIEHE AUCH II.A1.019.a.  ◄ a.  'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.  'spezifischer Modul' größer als 10 × 106 m; oder 2.  'spezifische Zugfestigkeit' größer 17 × 104 m; b.  'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften: 1.  'spezifischer Modul' größer als 3,18 × 106 m; oder 2.  'spezifische Zugfestigkeit' größer 76,2 × 103 m; c.  Mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) ►C1  aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht ◄ in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst. Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.

1C010a

1C010b

1C210a

1C210b

II.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder 'Kohlenstofffaser-Preforms' wie folgt:

a.  hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten 'faser- oder fadenförmigen Materialien';

b.  kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ in Epoxidharz-„Matrix“ (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;

c.  Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', erfasst in Unternummer 1C010e.

1C010e

1C210

II.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für 'Flugkörper', soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.

1C107

II.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C).

Technische Anmerkung:

'Martensitaushärtender Stahl''geeignet für' umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

II.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

a.  in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und

b.  einer Masse über 5 kg.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226

II.A1.014

Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.

II.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.

II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.

Technische Anmerkung:

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a.  Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew. %;

b.  Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;

c.  Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.  Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%,

2.  mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder

3.  mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a.  Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und

b.  Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.

II.A1.019

"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:

a.  "Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff;

Anmerkung:  Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.

b.  mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile", oder "Bänder" aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff;

c.  endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" aus Polyacrylnitril (PAN).



A2.  Werkstoffbearbeitung

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a.  Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch';

b.  digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter 'Software', mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;

c.  Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen;

d.  Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen.

Technische Anmerkung:

Ein „Prüftisch“ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

II.A2.002

Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:

a.  Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.

b.  Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a.

2B201b

2B001c

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.  Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;

2.  geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500  U/min;

3.  geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.  geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b.  Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:

Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b.  Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

2B225

II.A2.006

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC, wie folgt:

a.  Oxydationsöfen

b.  Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

II.A2.007

"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a.  Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe" und

b.  mit einer der folgenden Eigenschaften

1.  Messbereich kleiner als 200 kPa und "Messgenauigkeit" kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.  Messbereich größer/gleich 200 kPa und "Messgenauigkeit" kleiner (besser) als 2 kPa.

2B230

II.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

2.  Fluorpolymeren;

3.  Glas oder Email;

4.  Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

5.  Tantal oder Tantallegierungen;

6.  Titan oder Titanlegierungen; oder

7.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c.

2B352c

II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d.

2B352d

II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

II.A2.014

Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: ►C1   ANMERKUNG:  SIEHE AUCH III.A2.008.  ◄ a.  hergestellt aus einem der folgenden Materialien: 1.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; 2.  Fluorpolymeren; 3.  Glas oder Email; 4.  Grafit oder 'Carbon-Grafit'; 5.  Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 6.  Tantal oder Tantallegierungen; 7.  Titan oder Titanlegierungen; oder 8.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder ►C1   b.  aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A.2.014.a. erfassten Materialien.  ◄ Technische Anmerkung: 'Carbon-Grafit' besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350e

II.A2.015

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ►C1   ANMERKUNG:  SIEHE AUCH III.A2.009.  ◄ Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a.  hergestellt aus einem der folgenden Systeme: 1.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; 2.  Fluorpolymeren; 3.  Glas oder Email; 4.  Grafit oder 'Carbon-Grafit' 5.  Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 6.  Tantal oder Tantallegierungen; 7.  Titan oder Titanlegierungen; 8.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; 9.  Siliziumkarbid; oder 10.  Titankarbid; oder b.  aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien. Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d

II.A2.016

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: ►C1   ANMERKUNG:  SIEHE AUCH III.A2.010.  ◄ a.  hergestellt aus einem der folgenden Systeme: 1.  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; 2.  Keramik; 3.  Ferrosiliziumguss; 4.  Fluorpolymeren; 5.  Glas oder Email; 6.  Grafit oder 'Carbon-Grafit'; 7.  Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 8.  Tantal oder Tantallegierungen; 9.  Titan oder Titanlegierungen; 10.  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; 11.  Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; oder 12.  Aluminiumlegierungen; oder b.  aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350i



A3.  Allgemeine Elektronik

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

a.  Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und

b.  Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227.

3A227

II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a.  induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

b.  Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

c.  Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

d.  Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;

e.  Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80°C) oder weniger kühlen kann; oder

2.  mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'UF6-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;

f.  Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

3A233

II.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a.  Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

b.  Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000  Hz; und

c.  Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.



A6.  Sensoren und Laser

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 000  nm und kleiner/gleich 17 000  nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004b

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ,verformbare Spiegel' einschließlich bimorphen Spiegeln.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.

6A003

II.A6.004

Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-'Laser', erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a.

6A005a6

6A205a

II.A6.005

Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt: a.  einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100; b.  Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W. Anmerkungen: 1.  Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet. 2.  Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005. 3.  Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1 200  nm – 2 000  nm.

6A005b

II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. Anmerkungen: 1.  Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"dioden bezeichnet. 2.  Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.

6A005b

II.A6.007

"Abstimmbare" Festkörper-"Laser" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a.  Titan-Saphir-Laser,

b.  Alexandrit-Laser.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.

6A005c1

II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000  nm und kleiner/gleich 1 100  nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)'Laser', erfasst in Unternummer 6A005c2b.

6A005c2

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a.  Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;

b.  die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

c.  Pockels-Zellen.

6A203b4c

II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203c

II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1.  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm; 2.  einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W; 3.  einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und 4.  einer Pulsdauer kleiner als 100 ns. Anmerkungen: 1.  Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. 2.  Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005.

6A205c

II.A6.012

gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000  nm und kleiner/gleich 11 000  nm;

2.  einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;

3.  einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und

4.  einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d.

6A205d

II.A6.013

Kupferdampf-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und

2.  einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 15 W.

6A005b

II.A6.014

Gepulste CO-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 5 000  nm und kleiner/gleich 6 000  nm;

2.  einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;

3.  mittlere Ausgangsleistung größer als 100 W; und

4.  einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweißen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer größer ist als 200 ns.

 



A7.  Luftfahrtelektronik und Navigation

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I.  Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a.  Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder 'Raumfahrzeugen', mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.  Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h ,Circular Error Probable' (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder

2.  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g.

b.  Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder "Datenbankgestützten Navigationssystem" ("DBRN") zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m 'Circular Error Probable' (CEP);

c.  Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.  konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder

2.  konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

Anmerkung:  Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.  Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a.  spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000  Hz; und

b.  spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000  Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000  Hz abfallend;

2.  Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150°/s); oder

3.  nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 oder 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen: 1.  I.b. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen. 2.  'Circular Error Probable' (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.  Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.;

III.  Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003

7A103



A9.  Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A9.001

Sprengbolzen.

II.B.    TECHNOLOGIE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.B.001

►C1   Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck 'Technologie' bezeichnet auch Software.  ◄

II.B.002

►C1   Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang III Abschnitt III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck 'Technologie' bezeichnet auch Software.  ◄




ANHANG III

Liste der in Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Teil III.B)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert.

2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, ist entsprechend den Vorgaben des Anhangs II, Teil II.B verboten.

3. "Technologie", die für die "Verwendung" von kontrollierten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.

4. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.

5. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

III.A.    GÜTER



A0.  Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A0.015

►C1  'Handschuhboxen', besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung:

'Handschuhbox' bezeichnet ◄ ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen Schutz bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.

0B006

III.A0.016

Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.

0A001

0B001c

III.A0.017

Heliumleckdetektoren.

0A001

0B001c



A1.  Werkstoffe, Chemikalien, 'Mikroorganismen' und 'Toxine'

Nr.

Beschreibung

Referenz-nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a.  Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

b.  fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

c.  fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

d.  Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);

e.  Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);

f.  Polytetrafluorethylen (PTFE).

 

III.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung:  Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c.

1A004c

III.A1.020

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  Stahllegierungen 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293K (20 °C); oder

b.  Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

Anmerkung:  Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung:

'Stickstoffstabilisierter Duplexstahl' besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

III.A1.021

Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.

1A002b1

III.A1.022

Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.

1C002c1a

III.A1.023

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung:  Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002b3

III.A1.024

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt: a.  Toluoldiisocyanat (TDI) b.  Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) c.  Isophorondiiscocyanat (IPDI) d.  Natriumperchlorat e.  Xylidin ►C1   f.  hydroxyterminierter Polyether (HTPE)  ◄ g.  hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE) Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.

1C111

III.A1.025

'Schmiermittel', die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

a.  Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);

b.  Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9).

'Schmiermittel' bedeutet Öle und Flüssigkeiten.

1C006

III.A1.026

Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium.

1C002b



A2.  Werkstoffbearbeitung

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH II.A2.014.

1.  rostfreiem Stahl.

Anmerkung:  Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a

2B350e

III.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH II.A2.015

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

1.  rostfreiem Stahl.

Anmerkung 1:  Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a

Anmerkung 2:  Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d

III.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH II.A2.016.

1.  rostfreiem Stahl;

Anmerkung:  Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350i

III.A2.017

Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:

a.  Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;

b.  Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.

Anmerkung:  Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.

9

III.A2.018

Rechnergesteuerte oder "numerisch gesteuerte" Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1 000 ) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.

2B006a

2B206a

III.A2.019

Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1b

III.A2.020

Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1c

III.A2.021

Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1

III.A2.022

►C1  Vibrationsprüfgeräte ◄ besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2 000  Hz.

2B116

III.A2.023

Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B231

2B350i

III.A2.024

►C1  Drehschiebervakuumpumpen, ◄ und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

Anmerkung 1:  Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonder konstruiert sind.

Anmerkung 2:  Die Erfassung von Akustikprojektoren einschließlich Wandlern, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.

2B231

2B235i

0B002f

III.A2.025

Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1 000  mm:

a.  HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);

b.  ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).

Anmerkung:  Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.

2B352d



A3.  Allgemeine Elektronik

Nr.

Beschreibung

Referenz-nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A3.004

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

 

III.A3.005

'Frequenzumwandler', Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften: a.  Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr; b.  Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; und c.  Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2 %. Technische Anmerkung: 'Frequenzumwandler' umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter. Anmerkungen: 1.  Nummer III.A3.005 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können. 2.  Nummer III.A3.005 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstriuerte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.

3A225

0B001b13



A6.  Sensoren und Laser

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A6.012

'Vakuum-Druckmesser' mit elektischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).

'Vakuum-Druckmesser' umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer

0B001b

III.A6.013

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a.  Rasterelektronenmikroskope;

b.  Raster-Augur-Mikroskope;

c.  Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;

d.  Atomkraftmikroskope;

e.  Rasterkraftmikroskope;

f.  Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in III.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1.  Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);

2.  energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX,EDS); oder

3.  Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

6B



A7.  Luftfahrtelektronik und Navigation

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A7.002

Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1 000 mV/g oder besser (höher)

7A001



A9.  Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A9.002

'Kraftmessdosen', geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. ►C1   Technische Anmerkung: 'Kraftmessdosen' bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Zug- und Druckkräften. Anmerkung:  Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.  ◄

9B117

III.A9.003

Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt: ►C1   a.  Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;  ◄ b.  Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer III.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung; c.  Ausrüstung besonders konstruiert für die "Entwicklung" und "Herstellung" von von Nummer III.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.

9A001

9A002

9A003

9B001

9B003

9B004

III.B.    TECHNOLOGIE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.B.001

'Technologie', die für die Verwendung der in Teil III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. ►C1   Technische Anmerkung: Der Ausdruck 'Technologie' bezeichnet auch Software.  ◄

 




ANHANG IV



Liste der in Artikel 11 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ('Rohöl und Erdölerzeugnisse')

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Iran nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).

2712

Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

▼M7




ANHANG IVa

Liste der in Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe



HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00 10

Erdgaskondensate

2711 11 00

Erdgas, verflüssigt

2711 21 00

Erdgas, in gasförmigem Zustand

2711 12

Propan

2711 13

Butane

2711 19 00

Andere

▼B




ANHANG V

Lister der in Artikel 13 und Artikel 31 Absatz 1 genannten 'petrochemischen Erzeugnisse'



HS-Code

Beschreibung

2812 10 94

Phosgen (Carbonylchlorid)

2814

Ammoniak

3102 30

Ammoniumnitrat

2901 21 00

Ethylen

2901 22 00

Propen (Propylen)

2902 20 00

Benzol

2902 30 00

Toluol

2902 41 00

o-Xylol

2902 42 00

m-Xylol

2902 43 00

p-Xylol

2902 44 00

Xylol-Isomerengemische

2902 50 00

Styrol

2902 60 00

Ethylbenzol

2902 70 00

Cumol

2903 11 00

Chlormethan

2903 29 00

ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903 81 00

Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

2903 82 00

Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

2903 89 90

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: andere

2903 91 00

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

2903 92 00

Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

2903 99 90

Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: andere

2909

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 41

Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909 43

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909 44

andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909 49

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere

2905 11 00

Methanol (Methylalkohol)

2905 12 00

Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

2905 13 00

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905 31 00

Ethylenglykol (Ethenediol)

2907 11 bis 2907 19

Phenole

2910 10 00

Oxiran (Ethylenoxid)

2910 20 00

Methyloxiran (Propylenoxid)

2914 11 00

Aceton

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid (MA)

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid (PA)

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

2917 37 00

Dimethylterephthalat (DMT)

2926 10 00

Acrylnitril

ex 2929 10

Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)

ex 2929 10

Hexamethylendiisocyanat (HDI)

ex 2929 10

Toluoldiisocyanat (TDI)

3901

Polyymere des Ethylens, in Primärformen



HS-Code

Beschreibung

 

2707 10

Benzole

Alle Codes

2707 20

Toluole

Alle Codes

2707 30

Xylole

Alle Codes

2707 40

Naphthalin

Alle Codes

2707 99 80

Phenole

 

2711 14 00

Ethen, Propen, Butadien

 




ANHANG VI

Liste der in Artikel 8 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstungen und -technologie

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.

3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

EXPLORATION UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS

1.A    Ausrüstung

1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5.  ►C1  Bohrlochköpfe, 'Blow-out Preventer' und ◄ 'Eruptionskreuze' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den 'API- und ISO-Spezifikationen' für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

a.   Ein 'Blowout-Preventer' ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

b.   Ein 'Eruptionskreuz' ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

c.   Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300 000  Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den 'API- und ISO-Spezifikationen' für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.

2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C    Material

1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2. Zemente und andere Werkstoffe nach 'API- und ISO-Spezifikationen' zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D    Software

1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E    Technologie

1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare""Technologie".

RAFFINATION VON ERDÖL UND VERFLÜSSIGUNG VON ERDGAS

2.A    Ausrüstung

1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a. Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

b. Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2.  ►C1  Kryopumpen zur ◄ Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

3. 'Coldbox' und 'Coldbox'-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

'Coldbox-Ausrüstung' bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die 'Coldbox' besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der 'Coldbox' liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der 'Coldbox' ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.

6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8.  ►C1  Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Koker-Anlagen, besonders ◄ konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11.  ►C1  Raffinerieanlagen zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerieanlagen zur Alkylierung von leichten Olefinen ◄ zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

a. rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b rostfreier Stahl und Nickelbasislegierungen mit einem 'PREN'-Wert ('Pitting-Resistance-Equivalent Number') über 33.

Technische Anmerkung:

Der 'PREN'-Wert ('Pitting Resistance Equivalent Number') ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: image.

14. 'Molche' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

▼C1

15. 'Molch'-Start- und 'Molch'-Empfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von 'Molchen'.

Technische Anmerkung:

'Molche' werden typischerweise zur inneren Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Produktstrom fortbewegt werden.

▼B

16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftststoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000  m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a. Festdachtanks;

b. Schwimmdachtanks.

17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19.  ►C1  Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin basierend auf leichten Kohlenwasserstoffen, sowie ◄ besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2.  ►C1  Phasengrenzschicht-Regelungssysteme, besonders konstruiert ◄ zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C    Material

1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.

4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a. Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

b. Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

c. Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

d. Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2.D    Software

1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2.E    Technologie

1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen) "unverzichtbar" ist.

2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".

3. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Verschiffung von verflüssigtem Erdgas "unverzichtbar" ist.

4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.

5. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen "unverzichtbar" ist.

6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa

6.1. "Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,

6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,

6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

PETROCHEMISCHE INDUSTRIE

3.A    Ausrüstung

1. Reaktoren

a. besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS 506-77-4) und besonders konstruierte Bauteile hierfür;

b. für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;

c. besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür;

d. besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;

e. besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;

2. Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heiße konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

3. Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elekrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

4. Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5 000  mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür;

5. Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder –kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders kontruierte Bauteile hierfür;

▼C1

6. Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikationen 617 bzw. 618;

▼B

3.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

3.C    Material

1. Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

2. Katalysatoren zur Herstellung von Monomern wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und/oder Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

3.D    Software

1. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von in 3.A genannter Ausrüstung;

2. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Methanolanlagen;

3.E    Technologie

1. "Technologie" zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von GTL(Gas-to-Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen;

2. "Technologie" zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak-und Methanolanlagen "unverzichtbar" ist;

3. "Technologie" zur "Herstellung" von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol)

Anmerkung:

"Technologie" bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" verkörpert.

▼M7




ANHANG VIa



Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

HS-Code

Warenbezeichnung

 

– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304 22

– Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

7304 23

– – andere Bohrgestänge (drill pipe)

7304 24

– – andere, aus nicht rostendem Stahl

7304 29

– – andere

ex 7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C

 

– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

– – Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 19

– – andere

 

– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 21 00

– – geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 29 00

– – andere

 

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

7311 00 99

– andere mit einem Fassungsvermögen von 1 000  l oder mehr andere mit einem

ex 7613

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1 000  l oder mehr




ANHANG VIb



Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

HS-Code

Warenbezeichnung

8406 10 00

Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex 8406 90

Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

8407 21

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren

ex 8407 29

Außenbordmotoren, andere

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

ex 8409 91 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt

ex 8411 81

Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5 000  kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex 8411 82

Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000  kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex 8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

ex 8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55 000 dwt oder mehr konstruiert

8487 10

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

ex 8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

ex 9014 10 00

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex 9014 80 00

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex 9014 90 00

Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00 , ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex 9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

▼B




ANHANG VII



Liste des Goldes und der Edelmetalle und Diamanten nach Artikel 15 und Artikel 31 Absatz 1

HS-Code

Beschreibung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

▼M7




ANHANG VIIa

Liste der in den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannten Software für die Integration industrieller Prozesse

1. Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie:

Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.




ANHANG VIIb

Liste der in den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesen Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.



1.  Grafit

HS-Code

Warenbezeichnung

2504

Natürlicher Grafit

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

6815 10

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, einschließlich Kohlenstofffasern, nicht für elektrotechnische Zwecke

6903 10

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und andere feuerfeste keramische Waren, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall



2.  Eisen und Stahl

HS-Code

Warenbezeichnung

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl



3.  Kupfer und Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

7401 00 00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7401 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

7413 00 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik



4.  Nickel und Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

7502

Nickel in Rohform

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel



5.  Aluminium

HS-Code

Warenbezeichnung

7601

Aluminium in Rohform

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik



6.  Blei

HS-Code

Warenbezeichnung

7801

Blei in Rohform

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei



7.  Zink

HS-Code

Warenbezeichnung

7901

Zink in Rohform

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

7904 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink



8.  Zinn

HS-Code

Warenbezeichnung

8001

Zinn in Rohform

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

8003 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn



9.  Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

ex 8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren

ex 8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel

ex 8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel

8104

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

ex 8106 00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8111 00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

ex 8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren

8113 00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

▼B




ANHANG VIII

Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1

A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind

Natürliche Personen

1. Fereidoun Abbasi-Davani. Weitere Angaben: Hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) mit Verbindungen zum Institut für angewandte Physik. Arbeitet eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammen.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

2. Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

3. Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

4. Amir Moayyed Alai. Weitere Angaben: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

5. Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

6. Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Angaben: An der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und an der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

7. Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Angaben: Leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Atomenergie-Organisation Irans.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

8. Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Angaben: Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

9. Haleh Bakhtiar. Weitere Angaben: An der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

10. Morteza Behzad. Weitere Angaben: An der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

11. Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Angaben: Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

12. Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Bank Sepah.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

13. Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Angaben: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

14. Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Angaben: Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

15. Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Angaben: Hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik (PHCR).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

16. Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Milizen.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

17. Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr Industrial Group.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

18. Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Angaben: Am Projekt für den Schwerwasser-Forschungsreaktor in Arak beteiligter Beamter der Atomenergie-Organisation Irans.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

19. M. Javad Karimi Sabet. Weitere Angaben: Leiter der mit der Resolution 1747 (2007) bezeichneten Novin Energy Company.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

20. Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

21. Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

22. Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Angaben: Naser Maleki ist auch ein Beamter des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), der die Arbeiten am Programm für die ballistische Rakete Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist die derzeit in Betrieb befindliche ballistische Langstreckenrakete Irans.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

23. Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Angaben: An der Produktionsleitung in der Uran-Umwandlungsanlage (UCF) in Isfahan beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

24. Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

25. Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

26. Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

27. Houshang Nobari. Weitere Angaben: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

28. Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Angaben: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

29. Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Atomenergie-Organisation Irans. Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

30. Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff Isfahan. Weitere Angaben: Das Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan ist Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

31. Javad Rahiqi. Funktion: Leiter des Isfahan-Zentrums für Kerntechnik der Atomenergie-Organisation Irans (zusätzliche Angaben: Geburtsdatum: 24. April 1954; Geburtsort: Marshad).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.4.2007).

32. Abbas Rashidi. Weitere Angaben: An den Anreicherungstätigkeiten in Natanz beteiligt.

atum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

33. Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

34. Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Marinekommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

35. Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) (Pasdaran). Weitere Angaben: Sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

36. Seyed Jaber Safdari. Weitere Angaben: Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

37. Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Luftwaffenkommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) (Pasdaran). Weitere Angaben: Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

38. Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

39. Ghasem Soleymani. Weitere Angaben: Direktor für Uranabbau in der Uranmine Saghand.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

40. Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Heereskommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

41. General Zolqadr. Funktion: Für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarde.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

▼M3

42. Azim Aghajani (andere Schreibweise: Adhajani). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Reisepass-Nr.: 6620505, 9003213.

Tag der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

43. Ali Akbar Tabatabaei (auch bekannt als Sayed Akbar Tahmaesebi). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Geburtsdatum: 1967.

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

▼B

Einrichtungen

1. Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Angaben: An der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

2. Amin Industrial Complex: Amin Industrial Complex versuchte, Temperaturregler zu beschaffen, die in der Kernforschung und in Betriebseinrichtungen/Produktionsanlagen im Nuklearbereich eingesetzt werden können. Amin Industrial Complex steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO), die in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet wurde.

Standort: P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Amin Industrial Estate, Khalage Rd., Seyedi District, Mashad, Iran; Kaveh Complex, Khalaj Rd., Seyedi St., Mashad, Iran

Auch bekannt als: Amin Industrial Compound und Amin Industrial Company.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

3. Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Angaben: a) Die AMIG kontrolliert 7th of Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

4. Armament Industries Group. Armament Industries Group (AIG) produziert und wartet eine Reihe von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich groß- und mittelkalibriger Rohrwaffen und dazugehöriger Technologie. AIG führt einen Großteil seiner Beschaffungstätigkeit über den Hadid Industries Complex durch.

Standort: Sepah Islam Road, Karaj Special Road Km 10, Iran; Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/777, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 9.6.2010).

5. Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Angaben: Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

6. Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Angaben: Die Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die ihr unterstehenden Einrichtungen, einschließlich der Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

7. Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Angaben: a) Tochtergesellschaft der Saccal System companies; b) dieses Unternehmen versuchte, relevante Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

8. Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

9. Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO). Weitere Angaben: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm und am Raketenprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

10. Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft. Das Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft (DTSRC) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), das die Forschung und Entwicklung, die Produktion, die Wartung, die Ausfuhren und das Beschaffungswesen im Rüstungssektor Irans beaufsichtigt.

Standort: Pasdaran Ave, P.O. Box 19585/777, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 9.6.2010).

11. Doostan International Company. Doostan International Company (DICO) liefert Elemente für das Programm Irans für ballistische Raketen.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

12. Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Angaben: Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien, am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

13. Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff (NFRPC) und Isfahan-Zentrum für Kerntechnik (ENTC). Weitere Angaben: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

14. Ettehad Technical Group. Weitere Angaben: Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien, am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

15. Fajr Industrial Group. Weitere Angaben: a) früher: Instrumentation Factory Plant; b) nachgeordnete Einrichtung der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien; c) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

16. Farasakht Industries. Farasakht Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Iran Aircraft Manufacturing Company, die ihrerseits im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) steht.

Standort: P.O. Box 83145-311, Kilometer 28, Esfahan -Tehran Freeway, Shahin Shahr, Esfahan, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

17. Farayand Technique. Weitere Angaben: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

18. First East Export Bank, P.L.C. First East Export Bank, PLC, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Bank Mellat. In den vergangenen sieben Jahren hat die Bank Mellat Transaktionen im Wert von Hunderten Millionen Dollar für iranische Einrichtungen im Nuklear-, Flugkörper- und Verteidigungsbereich ermöglicht.

Standort: Unit Level 10 (B1), Main Office Tower, Financial Park Labuan, Jalan Merdeka, 87000 WP Labuan, Malaysia; Firmenregistrierungsnummer LL06889 (Malaysia).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

19. Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant). Weitere Angaben: Von der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) für einige Erwerbsversuche eingesetzt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

20. Jabber Ibn Hayan. Weitere Angaben: an Brennstoffkreislaufaktivitäten beteiligtes Labor der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008 (EU: 24.4.2007).

21. Joza Industrial Co. Weitere Angaben: Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO), am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

22. Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Weitere Angaben: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

23. Kernforschungszentrum Karadsch. Weitere Angaben: Teil des Forschungszweigs der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

24. Kaveh Cutting Tools Company. Kaveh Cutting Tools Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Standort: 3rd Km of Khalaj Road, Seyyedi Street, Mashad 91638, Iran; Km 4 of Khalaj Road, End of Seyedi Street, Mashad, Iran; P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Khalaj Rd., End of Seyyedi Alley, Mashad, Iran; Moqan St., Pasdaran St., Pasdaran Cross Rd., Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

25. Kavoshyar Company. Weitere Angaben: Tochtergesellschaft der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

26. Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Angaben: a) Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG), die von der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) abhängig ist; b) an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

27. M. Babaie Industries. M. Babaie Industries untersteht der Shahid Ahmad Kazemi Industries Group (früher Air Defense Missile Industries Group) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) Irans. Die AIO kontrolliert die Flugkörperunternehmen Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und Shahid Bakeri Industrial Group (SBIG), die beide in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet wurden.

Standort: P.O. Box 16535-76, Tehran, 16548, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

28. Malek-Ashtar-Universität. Sie untersteht dem Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft (DTRSC) im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). Dazu gehören Forschungsgruppen, die früher dem Forschungszentrum für Physik (PHRC) unterstanden. Den Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation wurde es nicht gestattet, Gespräche mit den Mitarbeitern zu führen oder Dokumente unter der Kontrolle dieser Organisation einzusehen, um die noch offene Frage der möglichen militärischen Dimension des Nuklearprogramms Irans zu lösen.

Standort: Corner of Imam Ali Highway and Babaei Highway, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.6.2008 (VN: 9.6.2010).

29. Mesbah Energy Company. Weitere Angaben: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

30. Ministry of Defense Logistics Export. Ministry of Defense Logistics Export (MODLEX) verkauft in Iran hergestellte Rüstungsgüter an Kunden in aller Welt, unter Verstoß gegen Resolution 1747 (2007), die Iran den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial verbietet.

Standort: P.O. Box 16315-189, Tehran, Iran; Auf der Westseite der Dabestan Street gelegen, Abbas Abad District, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.6.2008 (VN: 9.6.2010).

31. Mizan Machinery Manufacturing. Mizan Machinery Manufacturing (3M) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SHIG.

Standort: P.O. Box 16595-365, Tehran, Iran.

Auch bekannt als: 3MG

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.6.2008 (VN: 9.6.2010).

32. Modern Industries Technique Company. Modern Industries Technique Company (MITEC) ist für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 in Arak zuständig. MITEC war führend an der Beschaffung für den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 beteiligt.

Standort: Arak, Iran.

Auch bekannt als: Rahkar Company, Rahkar Industries, Rahkar Sanaye Company, Rahkar Sanaye Novin.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

33. Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin. Das Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin (NFRPC) ist eine große Forschungskomponente der Atomenergie-Organisation Irans, die in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet wurde. Es ist das Zentrum der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) für die Entwicklung von Kernbrennstoff und ist an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt.

Standort: P.O. Box 31585-4395, Karaj, Iran.

Auch bekannt als: Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin; Agrar- und Medizinforschungszentrum Karadsch.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

34. Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Angaben: a) Tochtergesellschaft der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); b) ihre Rolle besteht in der Fertigung von Aggregaten für das iranische Militär, darunter für Flugkörpersysteme.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

35. Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Weitere Angaben: Operiert im Rahmen der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

36. Parchin Chemical Industries. Weitere Angaben: Zweig der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

37. Pars Aviation Services Company. Weitere Angaben: Wartet Luftfahrzeuge.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

38. Pars Trash Company. Weitere Angaben: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

39. Pejman Industrial Services Corporation. Pejman Industrial Services Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Standort: P.O. Box 16785-195, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

40. Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Angaben: War am Bau der Uran-Umwandlungsanlage Isfahan beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

41. Qods Aeronautics Industries. Weitere Angaben: Stellt unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

42. Sabalan Company. Sabalan ist ein Deckname für die SHIG.

Standort: Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

43. Fajr Industrial Group. Weitere Angaben: Untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

44. Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Angaben: Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO), am Programm für ballistische Raketen beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.

45. 7th of Tir. Weitere Angaben: a) Untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); allgemein anerkannt als eine unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligte Einrichtung; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

46. Sahand Aluminum Parts Industrial Company (SAPICO). SAPICO ist ein Deckname für die SHIG.

Standort: Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

47. Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Angaben: a) Untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); b) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

48. Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Angaben: a) Untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); b) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.

49. Shahid Karrazi Industries. Shahid Karrazi Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Standort: Teheran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

50. Shahid Karrazi Industries. Shahid Sattari Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Standort: Southeast Tehran, Iran.

Auch bekannt als: Shahid Sattari Group Equipment Industries.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

51. Shahid Sayyade Shirazi Industries. Shahid Sayyade Shirazi Industries (SSSI) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Standort: Bei Nirou Battery Mfg. Co, Shahid Babaii Expressway, Nobonyad Square, Tehran, IranPasdaran St., P.O. Box 16765, Tehran 1835, Iran; Babaei Highway –Next to Niru M.F.G, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

52. Sho'a' Aviation. Weitere Angaben: Stellt Ultraleichtflugzeuge her.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

53. Special Industries Group. Special Industries Group (SIG) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Standort: Pasdaran Avenue, PO Box 19585/777, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.7.2007 (VN: 9.6.2010).

54. TAMAS Company. Weitere Angaben: a) an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt; b) TAMAS ist ein Dachunternehmen mit vier Tochterfirmen, von denen eine Firma Urangewinnung für Urankonzentration betreibt und eine weitere für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist.

Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (VN: 3.3.2008).

55. Tiz Pars. Tiz Pars ist ein Deckname für die SHIG. Zwischen April und Juli 2007 versuchte Tiz Pars, für die SHIG eine Fünf-Achs-Laserschweiß- und -schneidmaschine zu beschaffen, womit ein wesentlicher Beitrag zum Flugkörperprogramm Irans geleistet werden könnte.

Standort: Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

56. Ya-Mahdi-Industries Group. Weitere Angaben: Untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.

57. Yazd Metallurgy Industries. Yazd Metallurgy Industries (YMI) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

Standort: Pasdaran Avenue, Next To Telecommunication Industry, Tehran 16588, Iran; Postal Box 89195/878, Yazd, Iran; P.O. Box 89195-678, Yazd, Iran; Km 5 of Taft Road, Yazd, Iran.

Auch bekannt als: Yazd Ammunition Manufacturing and Metallurgy Industries, Directorate of Yazd Ammunition and Metallurgy Industries.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

▼M3

58. Behineh Trading Co.

Weitere Angaben: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Teheran, Iran. Telefon: +98 9195382305. Website: http://www.behinehco.ir

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

▼M9

59. Yas Air: Yas Air ist der neue Name für Pars Air, eine Gesellschaft, die im Eigentum der Pars Aviation Services Company stand, die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 1747 (2007) bezeichnet wurde. Yas Air hat die Pars Aviation Services Company, eine von den Vereinten Nationen bezeichnete Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Mehrabad International Airport, Next to Terminal No. 6, Teheran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 10.12.2012.

60. SAD Import Export Company: SAD Import Export Company hat die Parchin Chemical Industries und die 7th of Tir Industries, eine von den Vereinten Nationen bezeichnete Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No. 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 10.12.2012.

▼B

B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarde stehen oder in seinem Namen handeln

1. Fater (oder Faater) Institute. Tochterunternehmen von Khatam al-Anbiya (KAA). Fater hat mit ausländischen Lieferanten, wahrscheinlich im Namen anderer KAA-Unternehmen, an Projekten des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) in Iran gearbeitet.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

2. Gharagahe Sazandegi Ghaem. Gharagahe Sazandegi Ghaem steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

3. Ghorb Karbala. Ghorb Karbala steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

4. Ghorb Karbala. Ghorb Nooh steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

5. Hara Company. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

6. Imensazan Consultant Engineers Institute. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

7. Khatam al-Anbiya Construction Headquarters. Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA) ist ein Unternehmen im Eigentum des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, das an großen zivilen und militärischen Bauprojekten und anderen technischen Aktivitäten beteiligt ist. Wirkt in erheblichem Umfang an Projekten der Organisation für passive Verteidigung mit. Tochtergesellschaften von KAA waren insbesondere am Bau der Urananreicherungsanlage in Ghom (Fordo) stark beteiligt.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

8. Makin. Makin steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist eine Tochtergesellschaft von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

9. Omran Sahel. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

10. Oriental Oil Kish. Oriental Oil Kish steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

11. Rah Sahel. Rah Sahel steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

12. Rahab Engineering Institute. Rahab steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist eine Tochtergesellschaft von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

13. Sahel Consultant Engineers. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

14. Sepanir. Sepanir steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

15. Sepasad Engineering Company. Sepasad Engineering Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln

1. Irano Hind Shipping Company.

Standort: 18 Mehrshad Street, Sadaghat Street, Opposite of Park Mellat, Vali-e-AsrAve., Tehran, Iran; 265, Next to Mehrshad, Sedaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Tehran 1A001, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

2. IRISL Benelux NV.

Standort: Noorderlaan 139, B-2030, Antwerpen, Belgien; Umsatzsteueridentifikationsnummer BE480224531 (Belgien).

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.

3. South Shipping Line Iran (SSL).

Standort: Apt. No. 7, 3rd Floor, No. 2, 4th Alley, Gandi Ave., Tehran, Iran; Qaem Magham Farahani St., Tehran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 9.6.2010.




ANHANG IX

Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 2

I.  ►M4  Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen  ◄



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15.3.1949;

Reisepass Nr. S4409483, gültig 26.4.2000–27.4.2010, ausgestellt in Teheran;

Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008 gültig bis 21.1.2013, Geburtsort: Khoy

Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.4.2007

▼M3 —————

▼B

3.

Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Anschrift der NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran, Iran

Stellvertretender Leiter der AEOI und Generaldirektor ihrer Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC) (siehe Teil B Nummer 30). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, zu deren Einstellung Iran vom Gouverneursrat der IAEO und vom Sicherheitsrat aufgefordert wurde.

23.4.2007

4.

Mojtaba HAERI, Ingenieur

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Industrie. Er führt die Aufsicht über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien und die Organisation der Verteidigungsindustrien.

23.6.2008

▼M21 —————

▼B

6.

Said Esmail KHALILIPOUR (auch bekannt als LANGROUDI)

Geburtsdatum: 24.11.1945,

Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.4.2007

7.

Ali Reza KHANCHI

Anschrift der NRC: AEOI-NRC P.O.Box: 11365-8486 Teheran, Iran;

Fax: (+9821) 8021412

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.4.2007

8.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries (siehe Teil B Nummer 20).

23.6.2008

▼M14 —————

▼B

10.

Beik MOHAMMADLU, Brigadegeneral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Versorgung und Logistik (siehe Teil B Nummer 29).

23.6.2008

▼M4 —————

▼B

12.

Mohammad Reza MOVASAGHNIA

 

Leiter der Samen Al A'Emmeh Industries Group (SAIG), auch bekannt als Cruise Missile Industry Group. Diese Organisation wurde mit der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats benannt und ist in Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgeführt.

26.7.2010

13.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor der Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies; das Unternehmen versuchte, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu beschaffen.

23.6.2008

14.

Mohammad NADERI, Brigadegeneral

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (siehe Teil B Nummer 1). Diese Organisation hat sich an sensiblen Programmen Irans beteiligt.

23.6.2008

15.

Ali Akbar SALEHI

 

Minister für auswärtige Angelegenheiten Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

17.11.2009

16.

Mohammad SHAFI'I RUDSARI, Konteradmiral

 

Ehemaliger stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Koordinierung (siehe Teil B Nummer 29).

23.6.2008

17.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

23.4.2007

18.

Mohammad AHMADIAN

 

Ehemaliger amtierender Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI), gegenwärtig Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.5.2011

19.

Naser RASTKHAH, Ingenieur

 

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.5.2011

20.

Behzad SOLTANI

 

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.5.2011

21.

Massoud AKHAVAN-FARD

 

Stellvertretender Leiter der AEOI, zuständig für Planung und für internationale und parlamentarische Angelegenheiten. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.5.2011

▼M3 —————

▼B

23.

Davoud BABAEI

 

Derzeitiger Sicherheitschef des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Logistik-Forschungsinstituts der Streitkräfte "Organisation of Defensive Innovation and Research" (SPND), das unter der Leitung des von den VN benannten Mohsen Fakhrizadeh steht. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. In seiner Eigenschaft als Sicherheitschef ist Babaei für die Verhinderung der Offenlegung von Informationen auch gegenüber der IAEO verantwortlich.

1.12.2011

▼M4 —————

▼B

25.

Sayed Shamsuddin BORBORUDI

 

Stellvertretender Leiter der von den VN benannten Atomenergieorganistion Irans, in der er dem von den VN benannten Feridun Abbasi Davani untersteht. Borborudi ist seit mindestens 2002 am iranischen Nuklearprogramm beteiligt, unter anderem als ehemaliger Leiter der Abteilung Beschaffung und Logistik des AMAD, wo er für den Einsatz von Scheinfirmen (wie beispielsweise Kimia Madan) für die Beschaffung von Ausrüstung und Material für das iranische Kernwaffenprogramm verantwortlich war.

1.12.2011

▼M4 —————

▼B

27.

Kamran DANESHJOO (auch bekannt als DANESHJOU)

 

Seit den Wahlen von 2009 Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Iran hat es versäumt, der IAEO gegenüber die Rolle näher zu erläutern, die er im Zusammenhang mit den Studien zur Entwicklung von Raketensprengköpfen gespielt hat. U.a. hierin zeigt sich die fehlende Bereitschaft Irans, mit der IAEO bei deren Untersuchung der "angeblichen" Studien Irans, die eine militärische Dimension des iranischen Nuklearprogramms vermuten lassen, zusammenzuarbeiten; die mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigt sich ferner darin, dass der Zugang zu Dokumenten, die relevante Personen betreffen,verweigert wird.

Ergänzend zu seiner Rolle als Minister spielt Daneshjoo außerdem im Namen von Präsident Ahmadenijad eine Rolle bei Maßnahmen zur "passiven Verteidigung." Die "Passive Defence Organisation" wurde bereits von der EU benannt.

1.12.2011

▼M3 —————

▼B

29.

Milad JAFARI

geboren am 20.9.1974

Iranischer Staatsangehöriger, der Scheinfirmen der von den VN benannten SHIG Güter, hauptsächlich Metalle, beschafft. Hat zwischen Januar und November 2010 Güter für die SHIG beschafft. Die Zahlungen für einige der Güter erfolgten nach November 2010 über die Zentrale der von der EU benannten Export Development Bank of Iran (EDBI) in Teheran.

1.12.2011

▼M4 —————

▼B

31.

Ali KARIMIAN

 

Iranischer Staatsangehöriger, der für SHIG und SBIG, beide von den VN benannt, Güter, hauptsächlich Carbonfaser, beschafft.

1.12.2011

32.

Majid KHANSARI

 

Geschäftsführer der von den VN benannten Kalaye Electric Company

1.12.2011

▼M4 —————

▼M3 —————

▼B

35.

Mohammad MOHAMMADI

 

Geschäftsführer von MATSA

1.12.2011

▼M4 —————

▼B

37.

Mohammad Sadegh NASERI

 

Leiter des physikalischen Forschungsinstituts (Physics Research Institute) (früher als Institut für angewandte Physik (Institute of Applied Physics) bekannt)

1.12.2011

38.

Mohammad Reza REZVANIANZADEH

 

Geschäftsführer der von der EU benannten Nuclear Reactors Fuel Company (SUREH). Er ist außerdem ein Bediensteter der AEOI. Er beaufsichtigt und erstellt Ausschreibungen an Beschaffungsunternehmen für die Beschaffung von sensiblem Material, das für die Anlage für Brennstoffherstellung (FMP), die Anlage für die Herstellung von Zirkonium (ZPP) und die Anlage für Uranumwandlung (UCF) erforderlich ist.

1.12.2011

▼M1 —————

▼B

40.

Hamid SOLTANI

 

Geschäftsführer der von der EU benannten Management Company for Nuclear Power Plant Construction (MASNA)

1.12.2011

▼M4 —————

▼B

42.

Javad AL YASIN

 

Leiter der Forschungsstelle für Explosion und Einschlag, auch als METFAZ bekannt

1.12.2011

▼M3 —————

▼M4

44.

Majid NAMJOO

geboren am 5. Januar 1963 in Teheran, Iran

Minister für Energie. Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates, der die Atompolitik Irans festlegt.

16.10.2012

▼M17

45.

Babak Zanjani

Geburtsdatum: 12. März 1971

Babak Zanjani hat die Finanzierung von Transaktionen mit iranischem Rohöl unter Leitung des iranischen Erdölministeriums, das von der EU benannt ist, unterstützt. Er hat ferner die iranische Zentralbank und die National Iranian Oil Company (NIOC), die ebenfalls von der EU benannt sind, bei der Umgehung der von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen unterstützt.

Er ist ein Mittelsmann für iranische Öltransaktionen und hat damit zusammenhängende Finanzmittel transferiert, insbesondere über Naftiran Intertrade Company (NICO) und Hong Kong Intertrade, die der iranischen Regierung unterstehen und ebenfalls von der EU benannt sind.

Darüber hinaus hat er grundlegende Dienste für das Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) bereitgestellt, indem er den Transfer von Mitteln zugunsten von Khatam al-Anbiya, einem Unternehmen im Eigentum der IRGC, gegen das die VN und die EU Sanktionen verhängt haben, ermöglicht hat.

8.11.2014

▼B



B.  Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrt-industrien (AIO)

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Teheran, Iran

Langare Street, Nobonyad Square, Teheran, Iran

AIO beaufsichtigt die Herstellung von Flugkörpern in Iran, einschließlich der Shahid Hemmat Industrial Group, der Shahid Bagheri Industrial Group und der Fajr Industrial Group, die mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. Auch der Leiter der AIO und zwei weitere leitende Beamte wurden mit der Resolution 1737 (2006) benannt.

23.4.2007

2.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das Programm für ballistische Raketen.

23.6.2008

3.

Azarab Industries

Ferdowsi Ave, PO Box 11365-171, Teheran, Iran

Unternehmen des Energiesektors, das Produktionsunterstützung für das Nuklearprogramm leistet, einschließlich benannter proliferationsrelevanter Tätigkeiten. Ist am Bau des Schwerwasserreaktors in Arak beteiligt.

26.7.2010

4.

Bank Mellat (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen

Head Office Building, 327 Takeghani (Taleghani) Avenue, Teheran 15817, Iran

P.O. Box 11365-5964, Teheran 15817, Iran

Bank Mellat unterstützt und fördert durch ihr Verhalten das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Raketen. Hat Bankdienstleistungen für Organisationen, die in den Listen der VN und der EU geführt werden, für Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder für Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, erbracht. Ist die Muttergesellschaft der First East Export Bank, die mit der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats benannt wurde.

26.7.2010

a)  Mellat Bank SB CJSC

P.O. Box 24, Eriwan 0010, Republik Armenien

Steht zu 100 % im Eigentum der Bank Mellat.

26.7.2010

b)  Persia International Bank Plc

Number 6 Lothbury, Post Code: EC2R 7HH, Vereinigtes Königreich

Steht zu 60 % im Eigentum der Bank Mellat.

26.7.2010

5.

Bank Melli, Bank Melli Iran (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen:

Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Teheran, Iran

Bereitstellung bzw. Versuche zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die am Nuklear- oder Raketenprogramm Irans beteiligt sind oder Güter dafür beschaffen (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Dient als Vermittler für sensible Geschäfte Irans. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für das Nuklear- und das Raketenprogramm Irans vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen für Organisationen erbracht, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie in Verbindung stehen,z. B. Eröffnung von Akkreditiven und Verwaltung von Konten. Viele der genannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats benannt.

Die Bank Melli nimmt diese Aufgaben weiterhin wahr und unterstützt und fördert durch ihr Verhalten sensible Geschäfte Irans. Sie nutzt ihre Bankgeschäfte nach wie vor, um Einrichtungen, die von den VN und der EU bezeichnet wurden, bei sensiblen Geschäften zu unterstützen, ferner erbringt sie Finanzdienstleistungen für diese Einrichtungen. Außerdem handelt sie im Namen und auf Anweisung solcher Einrichtungen, einschließlich der Sepah Bank, wobei die Abwicklung der Geschäfte oftmals über Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen erfolgt.

23.6.2008

a)  Arian Bank (auch: Aryan Bank)

House 2, Street Number 13, Wazir Akbar Khan, Kabul, Afghanistan

Jointventure von Bank Melli und Bank Saderat

26.7.2010

b)  Assa Corporation

ASSA CORP, 650 (oder 500) Fifth Avenue, New York, USASteuernummer 1368932 (Vereinigte Staaten)

Von Bank Melli gegründete und kontrollierte Scheinfirma. Hat die Aufgabe, Geld aus den Vereinigten Staaten nach Iran zu schleusen.

26.7.2010

c)  Assa Corporation Ltd

6 Britannia Place, Bath Street, St Helier JE2 4SU, Jersey, Kanalinseln

Muttergesellschaft der Assa Corporation. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

d)  Bank Kargoshaie (auch: Bank Kargoshaee, auch: Kargosai Bank, auch: Kargosa'i Bank)

587 Mohammadiye Square, Mowlavi St., Teheran 11986, Iran

Steht im Eigentum der Bank Melli.

26.7.2010

e)  Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC)

Nr. 1 - Didare Shomali Haghani Highway 1518853115 Teheran, Iran

Alternative Anschrift:

Nr. 2, Nader Alley, Vali-Asr Str., Teheran, Iran, P.O. Box 3898-15875;

Alternative Anschrift:

Bldg 2, Nader Alley after Beheshi Forked Road, P.O. Box 15875-3898, Teheran, Iran 15116

Alternative Anschrift:

Rafiee Alley, Nader Alley, 2 After Serahi Shahid Beheshti, Vali E Asr Avenue, Teheran, Iran

Firmenregistrierungsnummer 89584.

Steht mit Einrichtungen in Verbindung, gegen die seit 2000 von den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen Sanktionen verhängt wurden. Von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli steht.

26.7.2010

▼M3

f)  Bank Melli Iran ZAO (auch bekannt als Mir Business Bank)

Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland; Alternative Adresse: Mashkova st. 9/1 Moskau 105062 Russland

Steht im Eigentum der Bank Melli.

23.6.2008

▼B

g)  Bank Melli Printing and Publishing Company (BMPPC)

18th Km Karaj Special Road, 1398185611 Teheran, Iran, P.O. Box 37515-183

Alternative Anschrift:

Km 16 Karaj Special Road, Teheran, Iran

Firmenregistrierungs-nummer 382231

Von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli steht.

26.7.2010

h)  Cement Investment and Development Company (CIDCO) Cement Industry Investment and Development Company, CIDCO, CIDCO Cement Holding)

Nr. 20, West Nahid Blvd.Vali Asr Ave.Teheran, Iran, 1967757451

Nr. 241, Mirdamad Street, Teheran, Iran

Steht vollständig im Eigentum der Bank Melli Investment Co. Holding Company, verwaltet alle im Eigentum der BMIIC stehenden Zementunternehmen.

26.7.2010

i)  First Persian Equity Fund

Walker House, 87 Mary Street, George Town, Grand Cayman, KY1-9002, Kaimaninseln;

Alternative Anschrift:

Clifton House, 7z5 Fort Street, P.O. Box 190, Grand Cayman, KY1-1104 Kaimaninseln

Alternative Anschrift:

Rafi Alley, Vali Asr Avenue, Nader Alley, Teheran, 15116, Iran, P.O.Box 15875-3898

Fonds mit Sitz auf den Kaimaninseln, der von der iranischen Regierung für ausländische Investitionen an der Teheraner Börse zugelassen wurde.

26.7.2010

j)  Mazandaran Cement Company

Nr. 51, sattari st. Afric Ave. Teheran, Iran

Alternative Anschriften:

Africa Street, Sattari Street No. 40, P.O. Box 121, Teheran, Iran 19688

Alternative Anschrift:

40 Satari Ave. Afrigha Highway, P.O. Box 19688, Teheran, Iran

Steht unter der Kontrolle der Bank Melli Iran.

26.7.2010

k)  Mehr Cayman Ltd.

Kaimaninseln; Handelsregister Nr. 188926 (Kaimaninseln)

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

l)  Melli Agrochemical Company PJS (auch: Melli Shimi Keshavarz)

5th Floor No 2315th Street, Gandi Ave. Vanak Sq., Teheran, Iran

Alternative Anschriften:

Mola Sadra Street, 215 Khordad, Sadr Alley No. 13, Vanak Sq., P.O. Box 15875-1734, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

▼M3

m)  Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom

Steht im Eigentum der Bank Melli.

23.6.2008

▼B

n)  Melli Investment Holding International

514 Business Avenue Building, Deira, P.O. Box 181878, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Registrierungsbescheinigung (Dubai) Nr. 0107, ausgestellt am 30. November 2005

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

o)  Shemal Cement Company (auch: Siman Shomal, auch: Shomal Cement Company)

No 269 Dr Beheshti Ave. P.O. Box 15875/4571 Teheran - 15146 Iran

Alternative Anschriften:

Dr Beheshti Ave. No. 289, Teheran, Iran 151446

Alternative Anschrift:

289 Shahid Baheshti Ave., P.O. Box 15146, Teheran, Iran

Steht unter der Kontrolle der Bank Melli Iran.

26.7.2010

6.

Bank Refah

40, North Shiraz Street, Mollasadra Ave., Vanak Sq., Teheran, Iran

Hat die laufenden Geschäfte der Bank Melli übernommen, nachdem die Europäische Union Sanktionen gegen diese verhängt hatte.

26.7.2010

7.

Bank Saderat Iran (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen:

Bank Saderat Tower, 43 Somayeh Ave., Teheran, Iran

Bank Saderat ist eine teilweise im Eigentum der iranischen Regierung stehende iranische Bank. Sie hat Finanzdienstleistungen für Einrichtungen erbracht, die in der Beschaffung für das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Raketen tätig sind, einschließlich Einrichtungen, die mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. Hat noch im März 2009 Zahlungen und Akkreditive der DIO (die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2009) unterliegt) und der Iran Electronics Industries abgewickelt. Hat 2003 ein Akkreditiv für die im iranischen Nuklearsektor tätige Mesbah Energy Company abgewickelt (die daraufhin in die Sanktionsliste der Resolution 1737 (2006) aufgenommen wurde).

26.7.2010

a)  Bank Saderat PLC (London)

5 Lothbury, London, EC2R 7HD, Vereinigtes Königreich

Steht als Tochterunternehmen zu 100 % im Eigentum der Bank Saderat.

 

▼M17

8.

Sina Bank

No. 187, Avenue Motahhari Ave., Teheran, 1587998411, IranTel.: +9821 88532434-7, +9821 88532434-6E-Mail: infor@sinabank.irWebsite: http://www.sinabank.ir/

Sina Bank steht unter der Kontrolle der Mostazafan Foundation, einer großen iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die unmittelbar dem Obersten Führer untersteht und mit 84 % an der Sina Bank beteiligt ist. Sie stellt der Mostazafan Foundation und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und -unternehmen Finanzdienste bereit. Somit leistet Sina Bank der iranischen Regierung über die Mostazafan Foundation finanzielle Unterstützung.

26.7.2010

▼B

9.

ESNICO (Equipment Supplier for Nuclear Industries Corporation)

Nr. 1, 37th Avenue, Asadabadi Street, Teheran, Iran

Liefert Industriegüter speziell für Tätigkeiten von AEOI, Novin Energy und Kalaye Electric Company (alle mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt) im Rahmen des Nuklearprogramms. Direktor von ESNICO ist Haleh Bakhtiar (mit der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats benannt).

26.7.2010

10.

Etemad Amin Invest Co Mobin

Pasadaran Ave., Teheran, Iran

Steht dem Naftar und der Bonyad-e-Mostazafan nahe und trägt zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes und des iranischen Parallelstaats bei.

26.7.2010

11.

Export Development Bank of Iran (EDBI) (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen:

Export Development Building, 21th floor, Tose'e tower, 15th st, Ahmad Qasir Ave, Teheran - Iran, 15138-35711

15th Alley, Bokharest Street, Argentina Square, Teheran, Iran

Tose'e Tower, corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave., Argentine Square, Teheran, Iran

No. 129, 21 's Khaled Eslamboli, No. 1 Building, Teheran, Iran

Handelsregister Nr. 86936

(Iran)

War an der Erbringung von Finanzdienstleistungen für mit proliferationsrelevanten Programmen Irans in Verbindung stehenden Unternehmen beteiligt und hat von den VN benannten Organisationen geholfen, Sanktionen zu umgehen und gegen sie zu verstoßen. Erbringt Finanzdienstleistungen für dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte unterstellte Organisationen und deren Scheinfirmen, die das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Raketen unterstützen.

Hat für Bank Sepah auch nach deren Benennung durch die VN weiter Zahlungen abgewickelt, darunter Zahlungen in Verbindung mit dem Nuklearprogramm Irans und dem Programm Irans für ballistische Raketen. Hat Transaktionen in Verbindung mit iranischen Organisationen des Verteidigungs- und Raketensektors durchgeführt, von denen viele Sanktionen des VN-Sicherheitsrats unterliegen. Diente als führender Vermittler für die Abwicklung der Finanzierungen der Bank Sepah (die seit 2007 Sanktionen des VN-Sicherheitsrats unterliegt), einschließlich Zahlungen in Verbindung mit Massenvernichtungswaffen. Erbringt Finanzdienstleistungen für verschiedene Einrichtungen des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und hat laufende Beschaffungsmaßnahmen von mit Organisationen des Ministeriums verbundenen Scheinfirmen erleichtert.

26.7.2010

a)  EDBI Exchange Company (auch: Export Development Exchange Broker Co.)

Nr. 20, 13th St., Vozara Ave., Teheran, Iran 1513753411, P.O. Box: 15875-6353

Alternative Anschriften:

Tose'e Tower, Corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave. Argentine Square, Teheran, Iran

Die EDBI Exchange Company mit Sitz in Teheran steht zu 70 % im Eigentum der Export Development Bank of Iran (EDBI). Wurde im Oktober 2008 von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der EDBI steht.

26.7.2010

b)  EDBI Stock Brokerage Company

Tose'e Tower, Corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave. Argentine Square, Teheran, Iran

Die EDBI Stock Brokerage Company mit Sitz in Teheran ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der Export Development Bank of Iran (EDBI). Wurde im Oktober 2008 von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der EDBI steht.

26.7.2010

c)  Banco Internacional De Desarrollo CA

Urb. El Rosal, Avenida Francesco de Miranda, Edificio Dozsa, Piso 8, Caracas C.P. 1060, Venezuela

Steht im Eigentum der Export Development Bank of Iran.

26.7.2010

12.

Fajr Aviation Composite Industries

Mehrabad Airport, P.O. Box 13445-885, Teheran, Iran

Tochterunternehmen der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29), die in erster Linie Verbundwerkstoffe für die Luftfahrtindustrie herstellt, aber auch an der Entwicklung von Kohlefasern für Anwendungen im Nuklear- und Raketensektor beteiligt ist. Steht mit dem Technology Cooperation Office in Verbindung. Iran hat vor kurzem seine Absicht bekanntgegeben, die Massenproduktion einer neuen Generation von Zentrifugen aufzunehmen, für die die Produktionskapazitäten von FACI für Kohlefasern benötigt werden.

26.7.2010

▼M14 —————

▼B

14.

Future Bank BSC

Block 304. City Centre Building. Building 199, Government Avenue, Road 383, Manama, Bahrain. PO Box 785;

Firmen-registrierungs-dokument 54514-1 (Bahrain), abgelaufen am 9. Juni 2009; Handelslizenz Nr. 13388 (Bahrain)

Bank mit Sitz in Bahrain, steht zu zwei Dritteln im Eigentum iranischer Banken. Bank Melli und Bank Saderat, beide von der EU benannt, halten jeweils ein Drittel der Anteile, die bahrainische Ahli United Bank (AUB) hält das übrige Drittel. Die AUB hält zwar noch immer ihre Anteile an Future Bank, übt ihrem Jahresbericht 2007 zufolge aber keinen bedeutenden Einfluss mehr auf die Bank aus; diese wird in Wirklichkeit von ihren beiden iranischen Muttergesellschaften kontrolliert, die in der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats als iranische Banken genannt werden, die besondere "Wachsamkeit" erfordern. Die engen Verbindungen zwischen der Future Bank und Iran sind auch dadurch belegt, dass der Präsident der Bank Melli auch gleichzeitig Präsident der Future Bank war.

26.7.2010

15.

Industrial Development & Renovation Organization (IDRO)

 

Staatliche Einrichtung, die für die Beschleunigung der Industrialisierung Irans zuständig ist. Kontrolliert verschiedene Unternehmen, die am Nuklear- und am Raketenprogramm mitarbeiten und an der Beschaffung fortgeschrittener Herstellungstechnologie im Ausland zur Unterstützung der Programme beteiligt sind.

26.7.2010

16.

Iran Aircraft Industries (IACI)

 

Tochtergesellschaft der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29). Produziert, repariert und überholt Flugzeuge und Flugzeugtriebwerke und beschafft – in der Regel über ausländische Vermittler – Bauteile für den Luftfahrtsektor, die oft aus den Vereinigten Staaten stammen. Ferner wurde entdeckt, dass IACI und seine Tochterunternehmen ein weltweites Vermittlernetz nutzen, um luftfahrtbezogene Güter zu beschaffen.

26.7.2010

17.

Iran Aircraft Manufacturing Company (auch: HESA, HESA Trade Center, HTC, IAMCO, IAMI, Iran Aircraft Manufacturing Company, Iran Aircraft Manufacturing Industries, Karkhanejate Sanaye Havapaymaie Iran, Hava Peyma Sazi-e Iran, Havapeyma Sazhran, Havapeyma Sazi Iran, Hevapeimasazi)

P.O. Box 83145-311, 28 km Esfahan – Tehran Freeway, Shahin Shahr, Esfahan, Iran

P.O. Box 14155-5568, No. 27 Ahahamat Ave., Vallie Asr Square, Teheran 15946, Iran

P.O. Box 81465-935, Esfahan, Iran

Shahih Shar Industrial Zone, Isfahan, IranBox 8140, No. 107 Sepahbod Gharany Ave., Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29).

26.7.2010

18.

Iran Centrifuge Technology Company (auch: TSA oder TESA)

156 Golestan Street, Saradr-e Jangal, Teheran.

Iran Centrifuge Technology Company hat die Aktivitäten der Farayand Technique (bezeichnet in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats) übernommen. Sie stellt Teile für Zentrifugen zur Urananreicherung her und unterstützt direkt die proliferationsrelevante Tätigkeit, zu deren Einstellung Iran in den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats aufgefordert wird. Sie führt Arbeiten für die Kalaye Electric Company (bezeichnet in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats) aus.

26.7.2010

19.

Iran Communi-cations Industries (ICI)

P.O. Box 19295-4731, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran

Alternative Anschrift:

P.O. Box 19575-131, 34 Apadana Avenue, Teheran, Iran

Alternative Anschrift:

Shahid Langary Street, Nobonyad Square Ave, Pasdaran, Teheran

Tochterunternehmen von Iran Electronics Industries (siehe Nummer 20), stellt verschiedene Güter her, u. a. in folgenden Bereichen: Kommunikationssysteme, Luftfahrtelektronik, optische und elektrooptische Geräte, Mikroelektronik, Informationstechnologie, Prüf- und Messtechnik, Telekommunikationssicherheit, elektronische Kriegsführung, Herstellung und Aufarbeitung von Radarröhren und Raketenwerfer. Diese Güter können für Programme genutzt werden, die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats unterliegen.

26.7.2010

20.

Iran Electronic Industries

(einschließlich aller Niederlassungen) und Tochtergesellschaften:

P.O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Steht vollständig im Eigentum des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

23.6.2008

a)  Isfahan Optics

P.O. Box 81465-313 Kaveh Ave. Isfahan - Iran

P.O. Box 81465-117, Isfahan, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von Iran Electronics Industries.

26.7.2010

21.

Iran Insurance Company (auch: Bimeh Iran)

121 Fatemi Ave., P.O. Box 14155-6363 Teheran, Iran

P.O. Box 14155-6363, 107 Fatemi Ave., Teheran, Iran

Hat den Erwerb verschiedener Güter versichert, die für Programme genutzt werden können, die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats unterliegen. Zu den versicherten erworbenen Gütern zählen Hubschrauberteile, Elektronik und Computer mit Anwendungen für die Flugzeug- und Flugkörpernavigation.

26.7.2010

22.

Iranian Aviation Industries Organization (IAIO)

Ave. Sepahbod Gharani P.O. Box 15815/1775 Teheran, Iran

Ave. Sepahbod Gharani P.O. Box 15815/3446 Teheran, Iran

107 Sepahbod Gharani Avenue, Teheran, Iran

Organisation des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29), die für die Planung und Verwaltung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich ist.

26.7.2010

23.

Javedan Mehr Toos

 

Ingenieurbüro, das als Beschaffer für die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnete Atomenergieorganisation Irans tätig ist.

26.7.2010

24.

Kala Naft

Kala Naft Tehran Co, P.O. Box 15815/1775, Gharani Avenue, Teheran, Iran

No 242 Shahid Kalantri Street – Near Karim Khan Bridge – Sepahbod Gharani Avenue, Teheran, Iran

Kish Free Zone, Trade Center, Kish Island, Iran

Kala Ltd., NIOC House, 4 Victoria Street, London Sw1H1

Handelt mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor, die für das Nuklearprogramm Irans verwendet werden kann. Versuchte, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt. Hat Verbindungen zu Unternehmen, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt sind.

26.7.2010

25.

Machine Sazi Arak

4th km Tehran Road, P.O. Box 148, Arak, Iran

Der IDRO angeschlossenes Unternehmen des Energiesektors, das Produktionsunterstützung für das Nuklearprogramm leistet, einschließlich ausgewiesener proliferationsrelevanter Tätigkeiten. Ist am Bau des Schwerwasserreaktors in Arak beteiligt. Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2009 die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung für Machine Sazi Arak für eine "Stopfenstange aus Aluminiumoxid-Graphit" bekanntgegeben. Im Mai 2009 hat Schweden die Ausfuhrgenehmigung von für Machine Sazi Arak bestimmten "Klöpperboden-Verkleidungen für Druckbehälter" verweigert.

26.7.2010

26.

Marine Industries

Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/ 777, Teheran, Iran

Tochterunternehmen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

23.4.2007

▼M17

27.

Power Plants' Equipment Manufacturing Company (Saakhte Tajhizate Niroogahi)

No. 10, Jahanara Alley, after Hemmat Bridge, Abbaspour St. (zuvor „Tavanir“), Teheran, Post Code 1435733161, Iran

Untersteht der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) und Novin Energy (beide in der Resolution 1737 des VN-Sicherheitsrates benannt). Ist an der Entwicklung von Kernreaktoren beteiligt.

26.7.2010

▼B

28.

Mechanic Industries Group

 

War an der Herstellung von Komponenten für das Programm für ballistische Raketen beteiligt.

23.6.2008

29.

Ministerium für Verteidigung und Unterstützung für die Logistik der Streitkräfte (Ministry Of Defense And Support For Armed Forces Logistics MODSAF; auch: Ministry Of Defense For Armed Forces Logistics MODAFL)

Auf der Westseite der Dabestan Street gelegen, Abbas Abad District, Teheran, Iran.

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung des Nuklear- und des Raketenprogramms.

23.6.2008

30.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran, Iran

P.O. Box 14144-1339, End of North Karegar Ave., Teheran, Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der Atomenergie-Organisation Irans befasst sich mit Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf, einschließlich Uranschürfung, -bergbau, gewinnung, Uranumwandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

23.4.2007

31.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für das iranische Programm für ballistische Raketen tätig.

23.6.2008

32.

Parto Sanat Co

No. 1281 Valiasr Ave., Next to 14th St., Teheran, 15178 Iran

Hersteller von Frequenzumformern; ist in der Lage, eingeführte ausländische Frequenzumformer in einer Weise weiterzuentwickeln/zu verändern, dass sie bei der Gaszentrifugenanreicherung verwendet werden können. Soll an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beteiligt sein.

26.7.2010

33.

Organisation für passive Verteidigung

 

Zuständig für Auswahl und Bau strategischer Einrichtungen, einschließlich – nach iranischen Aussagen – der Urananreicherungsanlage in Fordo (Ghom), die entgegen den Verpflichtungen Irans ohne Benachrichtigung der IAEO errichtet wurde (bestätigt in einer Entschließung des Gouverneursrates der IAEO). Vorsitzender der Organisation für passive Verteidigung ist Brigadegeneral Gholam-Reza Jalali, ehemals Angehöriger des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ .

26.7.2010

34.

Post Bank

237, Motahari Ave., Teheran, Iran 1587618118

Post Bank hat sich von einer inländischen iranischen Bank zu einer Bank entwickelt, die den internationalen Handel Irans erleichtert. Handelt im Namen der Bank Sepah (mit der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet), indem sie Transaktionen der Bank Sepah durchführt und die Verbindung der Bank Sepah mit diesen Transaktionen verschleiert, um die Sanktionen zu umgehen. 2009 hat Post Bank im Namen der Bank Sepah Geschäfte zwischen der iranischen Rüstungsindustrie und ausländischen Empfängern vermittelt. Hat Geschäfte mit einer Scheinfirma der nordkoreanischen Tranchon Commercial Bank vermittelt, die dafür bekannt ist, dass sie proliferationsrelevante Geschäfte zwischen Iran und Nordkorea vermittelt.

26.7.2010

35.

Raka

 

Abteilung der Kalaye Electric Company (in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet). Ende 2006 gegründet; war für den Bau der Urananreicherungsanlage in Fordo (Ghom) zuständig.

26.7.2010

36.

Forschungsinstitut für Nuklearwissenschaft und -technologie (Research Institute of Nuclear Science and Technology, auch: Nuclear Science and Technology Research Institute)

AEOI, P.O. Box 14395-836, Teheran

Untersteht der Atomenergie-Organisation Irans und führt die Arbeit von deren ehemaliger Forschungsabteilung fort. Geschäftsführer ist der Vizepräsident der AEOI Mohammad Ghannadi (in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet).

26.7.2010

37.

Schiller Novin

Gheytariyeh Avenue - No 153 - 3rd Floor - P.O. BOX 17665/153 6 19389 Teheran

Handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

26.7.2010

38.

Shahid Ahmad Kazemi Industrial Group

 

Entwickelt und produziert Boden-Luft-Raketensysteme für das iranische Militär. Unterhält Militär-, Raketen- und Luftverteidigungsprojekte und bezieht Waren aus Russland, Belarus und Nordkorea.

26.7.2010

39.

Shakhese Behbud Sanat

 

An der Herstellung von Ausrüstung und Teilen für den Kernbrennstoffkreislauf beteiligt.

26.7.2010

40.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte.

23.6.2008

▼M8

41.

Amt für technologische Zusammenarbeit (Technology Cooperation Office, TCO) des Amtes des iranischen Präsidenten (auch

bekannt als Center for Innovation and Technology (CITC))

Teheran, Iran

Zuständig für den technologischen Fortschritt Irans durch entsprechende Beschaffungen im Ausland und Verbindungen für Schulungsmaßnahmen. Unterstützt das Nuklear- und das Flugkörperprogramm.

26.7.2010

▼B

42.

Yasa Part (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochtergesellschaften:

 

Unternehmen, das sich mit Beschaffungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Material und Technologie für das Nuklear- und das Raketenprogramm befasst.

26.7.2010

a)  Arfa Paint Company

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

b)  Arfeh Company

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

c)  Farasepehr Engineering Company

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

d)  Hosseini Nejad Trading Co.

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

e)  Iran Saffron Company oder Iransaffron Co.

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

f)  Shetab G.

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

g)  Shetab Gaman

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

h)  Shetab Trading

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

i)  Y.A.S. Co. Ltd

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

43.

Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH)

Hauptverwaltung: Depenau 2, D-20095 Hamburg; Niederlassung in Kish, Sanaee Avenue, PO Box 79415/148, Kish Island 79415

Niederlassung in Teheran, No. 1655/1, Valiasr Avenue, P.O. Box 19656 43 511, Teheran, Iran

Die EIH hat eine zentrale Rolle dabei gespielt, einer Reihe iranischer Banken mit Alternativlösungen für die Durchführung von Transaktionen, die aufgrund der Sanktionen der EU gegen Iran unterbrochen waren, zu helfen. Es wurde festgestellt, dass die EIH bei Transaktionen mit bezeichneten iranischen Einrichtungen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten wahrgenommen hat. Die EIH hat beispielsweise Anfang August 2010 die Konten der Bank Saderat Iran und der Bank Mellat (beide von der EU mit Sanktionen belegt) bei der EIH in Hamburg eingefroren. Kurz darauf hat die EIH die Euro-Geschäfte der Bank Mellat und der Bank Saderat Iran mit einer nicht mit Sanktionen belegten iranischen Bank fortgeführt und dabei EIH-Konten verwendet. Die EIH hat im August 2010 ein System aufgebaut, das Routinezahlungen an die Bank Saderat London und die Future Bank Bahrain ermöglichte, so dass die Sanktionen der EU umgangen wurden.

Seit Oktober 2010 hat die EIH kontinuierlich als Kanal für Zahlungen iranischer Banken, die mit Sanktionen belegt sind, einschließlich der Bank Mellat und der Bank Saderat, fungiert. Diese mit Sanktionen belegten Banken richten ihre Zahlungen über die iranische Bank of Industry and Mine an die EIH. Im Jahr 2009 ist die EIH von der Post Bank im Rahmen eines Systems zur Umgehung der Sanktionen genutzt worden; dabei wurden Transaktionen im Namen der von den VN bezeichneten Bank Sepah durchgeführt. Die von der EU benannte Bank Mellat ist eine der Muttergesellschaften der EIH.

23.5.2011

▼M12

44.

Onerbank ZAO (auch bekannt als Onerbank ZAT, Eftekhar Bank, Honor Bank, Honorbank, North European Bank)

Ulitsa Klary Tsetkin 51-1, 220004, Minsk, Belarus

Bank mit Sitz in Belarus, die im Eigentum der Bank Refah Kargaran, der Bank Saderat und der Bank Toseeh Saderat Iran steht.

23.5.2011

▼B

45.

Aras Farayande

Unit 12, No. 35 Kooshesh Street, Teheran

Ist an der Beschaffung von Gütern für die mit Sanktionen der EU belegte Iran Centrifuge Technology Company beteiligt.

23.5.2011

46.

EMKA Company

 

Tochterunternehmen der TAMAS, die mit Sanktionen der VN belegt ist und in der Uranentdeckung und Urangewinnung tätig ist.

23.5.2011

47.

Neda Industrial Group

No 10 & 12, 64th Street, Yusef Abad, Teheran

Industrieautomationsunternehmen, das für die mit VN-Sanktionen belegte Kalaye Electric Company (KEC) in der Urananreicherungsanlage in Natanz gearbeitet hat.

23.5.2011

▼M3

48.

Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou)

Unit 7, No 12, 13th Street, Mir-Emad St, Motahary Avenue, Teheran, 15875- 6653

Ist an der Beschaffung von Sonderausrüstung und -material beteiligt, die unmittelbar im iranischen Nuklearprogramm verwendet werden.

23.5.2011

▼B

49.

Noavaran Pooyamoj

No 15, Eighth Street, Pakistan Avenue, Shahid Beheshti Avenue, Teheran

Ist an der Beschaffung von Material beteiligt, das der Kontrolle unterliegt und unmittelbar bei der Herstellung von Zentrifugen für das iranische Urananreicherungsprogramm verwendet wird.

23.5.2011

50.

Noor Afza Gostar, (auch: Noor Afzar Gostar)

Opp Seventh Alley, Zarafrshan Street, Eivanak Street, Qods Township

Tochterunternehmen der mit VN-Sanktionen belegten Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Ist an der Beschaffung von Ausrüstung für das Nuklearprogramm beteiligt.

23.5.2011

▼M4 —————

▼B

52.

Raad Iran (auch: Raad Automation Company)

Unit 1, No 35, Bouali Sina Sharghi, Chehel Sotoun Street, Fatemi Square, Teheran

Firma, die an der Beschaffung von Wechselrichtern für das verbotene iranische Anreicherungsprogramm beteiligt ist. Raad Iran wurde gegründet, um Steuerungssysteme herzustellen und zu konzipieren; sie beschafft und installiert Wechselrichter und speicherprogrammierbare Steuerungen.

23.5.2011

▼M8

53.

Sureh (auch bekannt als Soreh) Nuclear Reactors Fuel Company (auch bekannt als Nuclear Fuel Reactor Company; Sookht Atomi Reactorhaye Iran; Soukht Atomi Reactorha-ye Iran)

Hauptverwaltung: 61 Shahid Abtahi St, Karegar e Shomali, Teheran

Standort: Persian Gulf Boulevard, Km20 SW Esfahan Road, Isfahan

Unternehmen, das der mit VN-Sanktionen belegten Atomenergieorganisation Irans (AEOI) untersteht und aus der Anlage für Uranumwandlung, der Anlage für Brennstoffherstellung und der Anlage für die Herstellung von Zirkonium besteht.

23.5.2011

▼B

54.

Sun Middle East FZ Company

 

Unternehmen, das für die Nuclear Reactors Fuel Company (SUREH) sensible Güter beschafft. Sun Middle East greift auf Vermittler außerhalb Irans zurück, um Güter zu beschaffen, die die SUREH benötigt. Sun Middle East macht gegenüber diesen Vermittlern im Hinblick auf die Lieferung nach Iran falsche Angaben über die Endnutzer und versucht auf diese Weise, die Zollvorschriften des betreffenden Landes zu umgehen.

23.5.2011

55.

Ashtian Tablo

Ashtian Tablo - No 67, Ghods mirheydari St, Yoosefabad, Teheran

Hersteller elektrischer Ausrüstungen (Schaltanlagen); ist am Bau der Anlage in Fordo (Ghom) beteiligt, deren Bau der IAEO nicht gemeldet wurde.

23.5.2011

56.

Bals Alman

 

Hersteller elektrischer Ausrüstungen (Schaltanlagen); ist gegenwärtig am Bau der Anlage in Fordo (Ghom) beteiligt, deren Bau der IAEO nicht gemeldet wurde.

23.5.2011

57.

Hirbod Co

Hirbod Co - Flat 2, 3 Second Street, Asad Abadi Avenue, Teheran 14316

Unternehmen, das für die mit VN-Sanktionen belegte Kalaye Electric Company (KEC) Güter und Ausrüstung für das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Flugkörper beschafft hat.

23.5.2011

▼M13 —————

▼B

59.

Marou Sanat (auch: Mohandesi Tarh Va Toseh Maro Sanat Company)

9, Ground Floor, Zohre Street, Mofateh Street, Teheran

Beschaffungsunternehmen, das für die im Rahmen der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnete Mesbah Energy tätig war.

23.5.2011

60.

Paya Parto (auch: Paya Partov)

 

Tochterunternehmen der Novin Energy, die im Rahmen der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats mit Sanktionen belegt wurde; ist im Bereich Laserschweißen tätig.

23.5.2011

▼M16 —————

▼B

62.

Taghtiran

 

Ingenieurbüro, das Ausrüstung für Irans Schwerwasserversuchsreaktor IR-40 beschafft.

23.5.2011

63.

Pearl Energy Company Ltd

Level 13(E) Main Office Tower, Jalan Merdeka, Financial Park Complex, Labuan 87000 Malaysia

Pearl Energy Company Ltd. ist ein Tochterunternehmen im alleinigen Eigentum der First East Export Bank (FEEB), die im Juni 2010 von den VN im Rahmen der Resolution 1929 des Sicherheitsrats bezeichnet wurde. Die Pearl Energy Company wurde von der FEEB gegründet, um Wirtschaftsforschung zu einer Reihe weltweiter Industriezweige zu betreiben.

23.5.2011

64.

Pearl Energy Services, SA

15 Avenue de Montchoisi, Lausanne, 1006 VD, Schweiz Handelsregisterauszug # CH-550.1.058.055-9

Pearl Energy Services S.A. ist ein Tochterunternehmen im alleinigen Eigentum der Pearl Energy Company Ltd mit Sitz in der Schweiz; Aufgabe des Unternehmens ist es, Finanzierung und Fachwissen für Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die im iranischen Erdölsektor tätig werden möchten.

23.5.2011

65.

West Sun Trade GMBH

Winterhuder Weg 8, Hamburg 22085, Deutschland;

Tel.: 0049 40 2270170; Handelsregisterauszug # HRB45757 (Deutschland)

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Machine Sazi Arak.

23.5.2011

66.

MAAA Synergy

Malaysia

Ist an der Beschaffung von Komponenten für iranische Kampfflugzeuge beteiligt.

23.5.2011

67.

Modern Technologies FZC (MTFZC)

P.O. Box 8032, Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate

Ist an der Beschaffung von Komponenten für das iranische Nuklearprogramm beteiligt.

23.5.2011

68.

Qualitest FZE

Level 41, Emirates Towers, Sheikh Zayed Road, P.O. Box 31303, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Ist an der Beschaffung von Komponenten für das iranische Nuklearprogramm beteiligt.

23.5.2011

69.

Bonab Research Center (BRC)

Jade ye Tabriz (km 7), East Azerbaijan, Iran

Ist der Atomenergieorganisation Irans (AEOI) angeschlossen.

23.5.2011

70.

Tajhiz Sanat Shayan (TSS)

Unit 7, No. 40, Yazdanpanah, Afriqa Blvd., Teheran, Iran

Ist an der Beschaffung von Komponenten für das iranische Nuklearprogramm beteiligt.

23.5.2011

71.

Institute of Applied Physics (IAP)

 

Betreibt Forschung zu militärischen Anwendungen des iranischen Nuklearprogramms.

23.5.2011

72.

Aran Modern Devices (AMD)

 

Ist dem MTFZC-Netz angeschlossen.

23.5.2011

▼M13 —————

▼B

74.

Electronic Components Industries (ECI)

Hossain Abad Avenue, Shiraz, Iran

Tochterunternehmen der Iran Electronics Industries.

23.5.2011

75.

Shiraz Electronics Industries

Mirzaie Shirazi, P.O. Box 71365-1589, Shiraz, Iran

Tochterunternehmen der Iran Electronics Industries.

23.5.2011

▼M21

76.

Iran Marine Industrial Company (SADRA)

Sadra Building No. 3, Shafagh St., Poonak Khavari Blvd., Shahrak Ghods, P.O. Box 14669-56491, Teheran, Iran

Wird in Wirklichkeit von der Sepanir Oil & Gas Energy Engineering Company kontrolliert, die von der EU als Unternehmen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden benannt ist. Unterstützt die Regierung Irans durch ihre Beteiligung am Energiesektor Irans, unter anderem im Gasfeld South Pars.

23.5.2011

77.

Shahid Beheshti University

Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran

Die Shahid Beheshti University ist eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Technologie steht. Betreibt wissenschaftliche Forschung, die für die Entwicklung von Kernwaffen relevant ist.

23.5.2011

▼B

78.

Aria Nikan (auch: Pergas Aria Movalled Ltd)

Suite 1, 59 Azadi Ali North Sohrevardi Avenue, Teheran, 1576935561

Nimmt Beschaffungsaufgaben für die Handelsabteilung der von der EU benannten Iran Centrifuge Technology Company (TESA) wahr. Hat Bemühungen unternommen, mit Sanktionen belegte Materialien zu beschaffen, unter anderem auch Güter aus der EU, die im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms Anwendung finden.

1.12.2011

79.

Bargh Azaraksh (auch: Barghe Azerakhsh Sakht)

No. 599, Stage 3, Ata Al Malek Blvd, Emam Khomeini Street, Esfahan.

Unternehmen, das mit Arbeiten an den Elektroinstallationen und Rohrleitungen in den Anlagen zur Urananreicherung in Natanz and Ghom/Fordo betraut wurde. Das Unternehmen war 2010 mit der Konzipierung, Beschaffung und Installation der elektrischen Steuerung in der Anlage in Natanz beauftragt.

1.12.2011

▼M3 —————

▼B

81.

Eyvaz Technic

No. 3, Building 3, Shahid Hamid Sadigh Alley, Shariati Street, Teheran, Iran.

Hersteller von Vakuumausrüstungen, der die Urananreicherungsanlagen in Natanz und Ghom/Fordo beliefert hat. 2011 hat das Unternehmen Druckgeber an die von den VN bezeichnete Kalaye Electric Company geliefert.

1.12.2011

82.

Fatsa

No. 84, Street 20, North Amir Abad, Teheran

Unternehmen für Uranaufbereitung und Kernbrennstoffherstellung Irans. Steht unter der Kontrolle der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans.

1.12.2011

83.

Ghani Sazi Uranium Company (auch bekannt als Iran Uranium Enrichment Company)

3, Qarqavol Close, 20th Street, Teheran

Untersteht der von den VN benannten TAMAS. Hat Herstellungsverträge mit der von den VN benannten Kalaye Electric Company und der von der EU benannten TESA.

1.12.2011

84.

Iran Pooya (auch bekannt als Iran Pouya)

 

Unternehmen in Regierungsbesitz, das die größte Alumium-Strangpresse in Iran betreibt und Material für die Herstellung der Gehäuse für die IR-1- und IR-2-Zentrifugen geliefert hat. Einer der größeren Hersteller von Aluminiumzylindern für Zentrifugen, zu dessen Kunde die von den VN benannte AEOI und die von der EU benannte TESA zählen.

1.12.2011

85.

Iranian Offshore Engineering & Construction Co (IOEC)

18 Shahid Dehghani Street, Qarani Street, Teheran 19395-5999

Im Energiesektor tätiges Unternehmen, das am Bau der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow beteiligt war. Vom Vereinigten Königreich, Italien und Spanien mit einem Ausfuhrverbot belegt.

1.12.2011

86.

Karanir (auch bekannt als Moaser, auch bekannt als Tajhiz Sanat)

1139/1 Unit 104 Gol Building, Gol Alley, North Side of Sae, Vali Asr Avenue; P.O. Box 19395-6439, Teheran

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

87.

Khala Afarin Pars

Unit 5, 2nd Floor, No 75, Mehran Afrand St, Sattarkhan St, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

88.

MACPAR Makina San Ve Tic

Istasyon MH, Sehitler cad, Guldeniz Sit, Number 79/2, Tuzla 34930, Istanbul

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

89.

MATSA (Mohandesi Toseh Sokht Atomi Company)

90, Fathi Shaghaghi Street, Teheran, Iran

Iranisches Unternehmen, das bei der von den VN benannten Kalaye Electric Company für die Erbringung von Design- und Engeneering-Leistungen zum gesamten Kernbrennstoff-Zyklus unter Vertrag steht. Hat jüngst Ausrüstung for die Urananreicherungsanlage in Natanz beschafft.

1.12.2011

▼M3

90.

Mobin Sanjesh

Entry 3, No 11, 12th Street, Miremad Alley, Abbas Abad, Teheran

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

▼B

91.

Multimat lc ve Dis Ticaret Pazarlama Limited Sirketi

 

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

92.

Research Centre for Explosion and Impact - Forschungsstelle für Explosion und Einschlag (auch bekannt als METFAZ)

44, 180th Street West, Teheran, 16539-75751

Der von der EU benannten Malek-Ashtar-Universität unterstelltes Forschungszentrum, das Aktivitäten beaufsichtigt, die mit der eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms in Zusammenhang stehen, bezüglich dessen Iran nicht zur Zusammenarbeit mit der IAEO bereit ist.

1.12.2011

93.

Saman Nasb Zayendeh Rood; Saman Nasbzainde Rood

Unit 7, 3rd Floor Mehdi Building, Kahorz Blvd, Esfahan, Iran

Bauunternehmen, das die Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstung in der Urananreicherungsanlage in Natanz installiert hat. Hat insbesondere die Zentrifugen-Rohrleitungen installiert.

1.12.2011

94.

Saman Tose'e Asia (SATA)

 

Engineering-Unternehmen, das eine Reihe industrieller Großprojekte unterstützt, zu denen auch das iranische Urananreicherungsprogramm zählt, was nicht gemeldete Arbeiten an der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow einschließt.

1.12.2011

95.

Samen Industries

2nd km of Khalaj Road End of Seyyedi St., P.O. Box 91735-549, 91735 Mashhad, Iran;

Tel.: +98 511 3853008,

+98 511 3870225

Firmenmantel der Khorasan Mettalurgy Industries (in der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats benannt, Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG)).

1.12.2011

▼M8 —————

▼B

97.

STEP Standart Teknik Parca San ve TIC A.S.

79/2 Tuzla, 34940, Istanbul, Türkei

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

98.

SURENA (auch bekannt als Sakhd Va Rah-An-Da-Zi)

 

Unternehmen, das den Bau und die Inbetriebnahme von Kernkraftwerken durchführt. Wird von der von den VN benannten Novin Energy Company kontrolliert.

1.12.2011

99.

TABA (Iran Cutting Tools Manufacturing company - Taba Towlid Abzar Boreshi Iran)

12 Ferdowsi, Avenue Sakhaee, avenue 30 Tir (south), No 66, Teheran

Unternehmen im Besitz oder unter der Kontrolle der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten TESA. Wirkt bei der Herstellung von Ausrüstungen und Materialien mit, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

100.

Test Tafsir

No 11, Tawhid 6 Street, Moj Street, Darya Blvd, Shahrak Gharb, Teheran, Iran

Unternehmen, das Spezial-Container für UF6 herstellt und an die Urananreicherungsanlagen in Natanz und Qom/Fordow geliefert hat.

1.12.2011

101.

Tosse Silooha (auch bekannt als Tosseh Jahad E Silo)

 

Ist an den Standorten Natanz, Qom und Arak am iranischen Nuklearprogramm beteiligt.

1.12.2011

102.

Yarsanat (auch bekannt als Yar Sanat, auch bekannt als Yarestan Vacuumi)

No. 101, West Zardosht Street, 3rd Floor, 14157 Teheran; No. 139 Hoveyzeh Street, 15337, Teheran

Beschaffungsunternehmen für die von den VN benannte Kalaye Electric Company. Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden. Hat den Versuch unternommen, Vakuum-Produkte und Druckgeber zu beschaffen.

1.12.2011

▼M13 —————

▼M4

104.

Central Bank of Iran

(auch bekannt als Central Bank of the Islamic Republic of Iran)

Postanschrift: Mirdamad Blvd., No. 144,Teheran,Islamische Republik Iran;P.O. Box: 15875 / 7177;

Switchboard: +98 21 299 51

Cable Address: MARKAZBANK;

Telex: 216 219-22 MZBK IR SWIFT

Address: BMJIIRTH

Website: http://www.cbi.ir

E-Mail: G.SecDept@cbi.ir

Beteiligt an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen. Unterstützt die iranische Regierung finanziell.

23.1.2012

▼M20

105.

Bank Tejarat

Postanschrift: Taleghani Br. 130, Taleghani Ave. P.O.Box: 11365 -5416, Teheran; Tel. 88826690; Tlx.: 226641 TJTA IR; Fax 88893641; Website: http://www.tejaratbank.ir

Bank Tejarat leistet der Regierung Irans erhebliche Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdiensten für Projekte zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung. Der Öl- und Gassektor stellt eine bedeutende Finanzierungsquelle für die Regierung Irans dar, und mehrere Projekte, die von Bank Tejarat finanziert werden, werden von Tochterunternehmen von Einrichtungen durchgeführt, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans stehen. Außerdem ist Bank Tejarat weiterhin teilweise im Eigentum der Regierung Irans und eng mit dieser verbunden; die Regierung Irans ist daher in der Lage, Entscheidungen von Bank Tejarat zu beeinflussen, einschließlich der Beteiligung an der Finanzierung von Projekten, denen die Regierung Irans einen hohe Priorität beimisst.

Da Bank Tejarat ferner verschiedene Projekte zur Rohölförderung und -raffination finanziert, wozu unabdingbar der Erwerb von Schlüsselausrüstung und -technologien für diese Sektoren erforderlich ist, deren Lieferung zur Verwendung in Iran untersagt ist, kann Bank Tejarat eine Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien zugeschrieben werden.

8.4.2015

▼M8

106.

Tidewater (auch bekannt als Tidewater Middle East Co; Faraz Royal Qeshm Company LLC)

Postanschrift: No. 80, Tidewater Building, Vozara Street, Next to Saie Park, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

23.1.2012

▼B

107.

Turbine Engineering Manufacturing (TEM) (auch bekannt als T.E.M. Co.)

Postanschrift: Shishesh Mina Street, Karaj Special Road, Teheran, Iran

Von Iran Aircraft Industries (IACI – bereits benannt) genutzte Scheinfirma für verdeckte Beschaffungsaktivitäten.

23.1.2012

▼M9 —————

▼B

109.

Rosmachin

Postanschrift: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No. 3/1, Teheran, Iran;

P.O. Box 158486 4813 Teheran, Iran

Scheinfirma der Sad Export Import Company. An den illegalen Waffenlieferungen an Bord der MS "Monchegorsk" beteiligt.

23.1.2012

▼M4

110.

Ministerium für Energie

Palestine Avenue North, next to Zarathustra Avenue 81,Tel.: 9-8901081.

Zuständig für die Politik im Energiesektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

16.10.2012

111.

Ministerium für Erdöl

Taleghani Avenue, next to Hafez Bridge,Tel.: 6214-6153751

Zuständig für die Politik im Erdölsektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

16.10.2012

112.

National Iranian Oil Company

(NIOC)

NIOC HQ, National Iranian Oil Company Hafez Crossing,Taleghani Avenue Teheran - Iran/First Central Building,Taleghan St., Teheran, Iran,Postal Code: 1593657919P.O. Box 1863 and 2501

Staatliche Einrichtung, die Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC wird vom Ölministerium geleitet. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIOC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor der NIOC.

16.10.2012

113.

National Iranian Oil Company

(NIOC) PTE LTD

7 Temasek Boulevard #07-02,Suntec Tower One 038987,Singapur;

Registriernummer 199004388C

(Singapur);

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

114.

National Iranian Oil Company

(NIOC)

International Affairs Limited

NIOC House,4 Victoria Street,LondonSW1H 0NE,Vereinigtes Königreich; britische

Unternehmensnummer 02772297

(Vereinigtes Königreich)

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

115.

Iran Fuel Conservation Organization

(IFCO)

No. 23 East Daneshvar St.North Shiraz St.Molasadra St.Vanak Sq.TeheranIranTel.: (+98) 2188604760-6

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

116.

Karoon Oil & Gas Production Company

Karoon Industrial ZoneAhwazKhouzestanIranTel.: (+98) 6114446464

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

117.

Petroleum Engineering & Develop-ment Company

(PEDEC)

No. 61 Shahid Kalantari St.Sepahbod Qarani Ave.TeheranIranTel.: (+98) 2188898650-60

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

▼M16

118.

North Drilling Company (NDC)

No. 8 35th St.Alvand St.Argentine Sq.,Teheran,IranTel.: (+ 98) 2188785083-8

North Drilling stellt dadurch, dass sie sich indirekt im Eigentum der Mostazafan Foundation — einer iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die von der Regierung Irans kontrolliert wird — befindet, finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit. North Drilling ist eine wichtige Einrichtung im Energiesektor, die erhebliche Einnahmen für die Regierung Irans erwirtschaftet. Außerdem hat North Drilling Schlüsselausrüstung für die Erdöl- und Erdgasindustrie, darunter auch verbotene Güter, eingeführt. Daher leistet North Drilling Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans.

23.4.2014

▼M4

119.

Khazar Expl & Prod Co

(KEPCO)

No. 19 11th St.Khaled Eslamboli St.TeheranIranTel.: (+98) 2188722430

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

120.

National Iranian Drilling Company

(NIDC)

Airport Sq.Pasdaran Blvd.AhwazKhouzestanIranTel.: (+98) 6114440151

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

121.

South Zagros Oil & Gas Production Company

Parvaneh St.Karimkhan Zand Blvd.ShirazIranTel.: (+98) 7112138204

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

122.

Maroun Oil & Gas Company

Ahwaz-Mahshahr Rd.(Km 12)AhwazIranTel.: (+98) 6114434073

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

123.

Masjed-soleyman Oil & Gas Company

(MOGC)

Masjed SoleymanKhouzestanIranTel.: (+98) 68152228001

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

124.

Gachsaran Oil & Gas Company

GachsaranKohkiluye-va-BoyerAhmadIranTel.: (+98) 7422222581

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

125.

Aghajari Oil & Gas Production Company

(AOGPC)

Naft Blvd.OmidiehKhouzestanIranTel.: (+98) 611914701

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

126.

Arvandan Oil & Gas Company

(AOGC)

Khamenei Ave.KhoramsharIranTel.: (+98) 6324214021

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

127.

West Oil & Gas Production Company

No. 42 Zan Blvd.Naft Sq.KermanshahIranTel.: (+98) 8318370072

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

128.

East Oil & Gas Production Company

(EOGPC)

No. 18 Payam 6 St.Payam Ave.Sheshsad DastgahMashhadIranTel.: (+98) 5117633011

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

129.

Iranian Oil Terminals Company

(IOTC)

No. 17 Beyhaghi St.Argentine Sq.TeheranIranTel.: (+98) 2188732221

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

130.

Pars Special Economic Energy Zone

(PSEEZ)

Pars Special Economic Energy Zone Org.AssaluyehBoushehrIranTel.: (+98) 7727376330

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

131.

Iran Liquefied Natural Gas Co.

No.20, Alvand St, Argentina Sq,Teheran, 1514938111IRANTel: +9821 888 77 0 11Fax: +9821 888 77 0 25info@iranlng.ir

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

▼M21

132.

Naftiran Intertrade Company (alias: Naftiran Trade Company) (NICO)

5th Floor, Petropars Building, No. 35 Farhang Boulevard, Snadat Abad Avenue, Teheran, Iran Tel.: +98 21 22372486; +98 21 22374681; +98 21 22374678; Fax +98 21 22374678; +98 21 22372481 E-Mail: info@naftiran.com

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

▼M17

133.

Naftiran Intertrade Company Srl

Avenue de la Tour-Haldimand 6, 1009 Pully, SchweizTel.: +41 21 3106565Fax: +41 21 3106566/67/72E-Mail: nico.finance@naftiran.ch

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

▼M4

134.

Petroiran Development Company (PEDCO) Ltd

(alias PetroIran; alias „PEDCO“)

National Iranian Oil Company - PEDCO,P.O. Box 2965,Al Bathaa Tower,9th Floor, Apt. 905, Al Buhaira Corniche, Sharjah,Vereinigte Arabische Emirate;P.O. Box 15875-6731,Teheran,Iran; 41,1st Floor, International House,The Parade,St. Helier JE2 3QQ,Jersey;No. 22, 7th Lane,Khalid Eslamboli Street,Shahid Beheshti Avenue,Teheran,Iran;No. 102, Next to Shahid Amir Soheil Tabrizian Alley,Shahid Dastgerdi (Ex Zafar) Street,Shariati Street,Teheran 19199/45111,Iran;Kish Harbour,Bazargan Ferdos Warehouses,Kish Island,Iran;

Registriernummer 67493 (Jersey);

Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

135.

Petropars Ltd.

(alias Petropasr Limited; alias „PPL“)

Calle La Guairita, Centro Profesional Eurobuilding,Piso 8,Oficina 8E,Chuao,Caracas 1060,Venezuela;No. 35, Farhang Blvd.,Saadat Abad,Teheran,Iran;P.O. Box 3136,Road Town,Tortola,BritischeJungferninseln;

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

136.

Petropars International FZE

(alias PPI FZE)

P.O. Box 72146,Dubai,Vereinigte Arabische Emirate;

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

16.10.2012

137.

Petropars UK Limited

47 Queen Anne Street,London W1G 9JG,Vereinigtes Königreich; britische

Unternehmensnummer 03503060

(Vereinigtes Königreich);

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

16.10.2012

138.

National Iranian Gas Company

(NIGC)

(1)  National Iranian Gas Company Building,

South Aban Street,Karimkhan Boulevard,Teheran,Iran

(2)  P.O. Box 15875,

Teheran,

Iran

(3)  NIGC Main Bldg.

South Aban St.Karimkhan Ave.,Teheran 1598753113,Iran

Staatliches Unternehmen, das Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIGC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der NIGC.

16.10.2012

139.

National Iranian Oil Refining and Distribution Company

(NIORDC)

4 Varsho Street,Teheran 1598666611,P.O. Box 15815/3499Teheran

Im staatlichen Besitz befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIORDC.

16.10.2012

▼M19

140.

National Iranian Tanker Company (NITC)

35 East Shahid Atefi Street, Africa Ave., 19177 Tehran, P.O. Box: 19395-4833,Tel: +98 21 23801,Email: info@nitc- tankers.com; alle Büros weltweit

Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung.

 

▼M4

141.

Trade Capital Bank

220035 BelarusTimiriazeva str. 65ATel.: +375 (17) 3121012Fax: +375 (17) 3121008E-mail: info@tcbank.by

Tochtergesellschaft (zu 99 %) der Tejarat Bank

16.10.2012

142.

Bank of Industry and Mine

No. 2817 Firouzeh Tower (above park way junction)Valiaar St.TeheranTel. 021-22029859Fax: 021-22260272-5

Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.10.2012

143.

Cooperative Development Bank

(alias Tose’e Ta’avon Bank)

Bozorgmehr St.Vali-e Asr AveTeheranTel: +(9821) 66419974/ 66418184Fax: (+9821) 66419974E-mail: info@sandoghtavon.gov.ir

Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.10.2012

▼M5

144.

National Iranian Oil Company Nederland (alias: NIOC Netherlands Representation Office)

Blaak 512, 3011 TA and Weena 333, 3013 AL Rotterdam, Netherlands.

Tel.: +31 (10) 225 0177, +31 (10) 225 0308.

http://www.nioc-intl.com/Offices_Rotterdam.htm.

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

7.11.2012

▼M8

145.

National Iranian Oil Products distribution Company (NIOPDC)

No.1, Teheran, Iranshahr Ave. Shadab.St,P.O.Box: 79145/3184Tel.: +98-21-77606030Website: www.niopdc.ir

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

146.

Iranian Oil Pipelines and Telecommunications Company (IOPTC)

No.194, Teheran, Sepahbod Gharani Ave.Tel.: +98-21-88801960/+98-21-66152223Fax: +98-21-66154351Website: www.ioptc.com

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

147.

National Iranian Oil Engineering and Construction Company (NIOEC)

No.263, Teheran, Ostad Nejatollahi Ave.P.O.Box: 11365/6714Tel.: +98-21-88907472Fax: +98-21-88907472Website: www.nioec.org

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

148.

Iran Composites Institute

Iran Composites Institute,Iranian University of Science and Technology,16845-188, Teheran, Iran,Tel.: 98 217 3912858Fax: 98 217 7491206E-Mail: ici@iust.ac.irWebsite: http://www.irancomposites.org

Iranian Composites Institute (ICI, alias Composite Institute of Iran) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. 2011 hatte ICI einen Vertrag zur Lieferung von IR-2M-Zentrifugenrotoren an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

149.

Jelvesazan Company

22 Bahman St., Bozorgmehr Ave, 84155666, Isfahan, IranTel.: 98 0311 2658311 15Fax: 98 0311 2679097

Jelvesazan Company hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 plante Jelvesazan die Lieferung kontrollierter Vakuumpumpen an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

150.

Iran Aluminium Company

Arak Road Km 5, Tehran Road, 38189-8116, Arak, IranTel.: 98 861 4130430Fax: 98 861 413023Website: www.iralco.net

Iran Aluminium Company (alias IRALCO, Iranian Aluminium Company) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Mitte 2012 hatte IRALCO einen Vertrag zur Lieferung von Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

151.

Simatec Development Company

 

Simatec Development Company hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2010 hatte Simatec einen Vertrag der von den VN benannten Kalaye Electric Company (KEC) zur Lieferung von Vacon-Wechselrichtern zur Stromversorgung von Urananreicherungszentrifugen. Mitte 2012 versuchte Simatec, EU-kontrollierte Wechselrichter zu beschaffen.

22.12.2012

152.

Aluminat

1.  Parcham St, 13th Km of Qom Rd 38135 Arak (Fabrik)

2.  Unit 38, 5th Fl, Bldg No 60, Golfam St, Jordan, 19395-5716, Teheran

Tel.: 98 212 2049216 / 22049928 / 22045237

Fax: 98 21 22057127

Website: www.aluminat.com

Aluminat hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 hatte Aluminat einen Vertrag zur Lieferung von 6061-T6-Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

153.

Organisation of Defensive Innovation and Research

 

Das Logistik-Forschungsinstitut der Streitkräfte "Organisation of Defensive Innovation and Research" (SPND) hilft benannten Personen und Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nach wie vor nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. Das SPND steht unter der Leitung des von den VN benannten Mohsen Fakhrizadeh und ist Teil des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL, das im Mai 2011 von der EU benannt wurde). Davoud Babaei wurde im Dezember 2011 von der EU benannt in seiner Eigenschaft als Leiter der Sicherheit des SPND, in der er dafür zuständig ist, die Weitergabe von Informationen, u.a. an die IAEO, zu verhindern.

22.12.2012

▼M21

154.

First Islamic Investment Bank

Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur; Kuala Lumpur; Wilayah Persekutuan; 50450 Tel. 603-21620361/2/3/4, +6087417049/417050, +622157948110

weigstelle: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia; Labuan F.T; 87000

Investor Relations: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar, Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950 — Indonesien; Südjakarta; Jakarta; 12950

Die First Islamic Investment Bank (FIIB) stellt der Regierung Irans finanzielle und logistische Unterstützung bereit. Die FIIB wurde von Babak Zanjani zur Kanalisierung der Zahlung beträchtlicher Summen aus iranischen Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans genutzt.

22.12.2012

▼M8

155.

International Safe Oil

 

International Safe Oil (ISO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. ISO ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

▼M17

156.

Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd. (SCT) (alias: SCT Bankers; SCT Bankers Kish Company (PJS); SCT Bankers Company Branch; Sorinet Commercial Trust)

Sorinet Commercial Trust Bankers, Sadaf Tower, 3rd Floor, Suite No. 301, Kish Island, Iran

Sorinet Commercial Trust Bankers, No. 1808, 18th Floor, Grosvenor House Commercial Tower, Sheikh Zayed Road, Dubai, UAE, P.O. Box 31988

Zweigniederlassung Teheran: Reahi Aiiey, First of Karaj, Maksous Roud 9, Teheran, Iran. SWIFT-Codes: SCERIRTH KSH (Zweigniederlassung Kish Island), SCTSAEA1 (Zweigniederlassung Dubai), SCERIRTH (Zweigniederlassung Teheran)

Alternative Anschrift für die Zweigniederlassung Kish Island: Kish Banking Fin Activities Centre, No 42, 4th floor, VC25

Alternative Anschriften für die Zweigniederlassung Dubai: (1) SCT Bankers Kish Company (PJS), Head Office, Kish Island, Sadaf Tower, 3rd floor, Suite 301, P.O. Box 87. (2) Sheykh Admad, Sheykh Zayed Road, 31988, Dubai, Port, Kish Island.

Tel.: 09347695504 (Zweigniederlassung Kish Island)

09347695504/97-143257022-99 (Zweigniederlassung Dubai)

09347695504 (Zweigniederlassung Teheran)

E-Mail: info@sctbankers.com

zanjani@sctbankers.com

Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd. wird von Babak Zanjani kontrolliert, der mit der Begründung benannt ist, dass er die iranische Regierung durch die Erleichterung von Ölzahlungen in deren Namen finanziell unterstützt.

8.11.2014

▼M21

157.

HK Intertrade Company Ltd (HK Intertrade)

HK Intertrade Company, 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hongkong

HK Intertrade steht vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company, einer Einrichtung im staatlichen Besitz, die der Regierung Irans Unterstützung bereitstellt. Darüber hinaus hat HK Intertrade der Regierung Irans logistische und finanzielle Unterstützung durch Begünstigung des Transfers von Geld aus Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans bereitgestellt.

22.12.2012

158.

Petro Suisse

Petro Suisse Avenue De la Tour- Halimand 6, 1009 Pully, Schweiz

Petro Suisse, ein Unternehmen, das im iranischen Öl- und Erdgassektor tätig ist, steht zu 100 % im Eigentum der NIOC (National Iranian Oil Company), einer benannten Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Außerdem ist Petro Suisse mit der Naftiran Intertrade Company (NICO) verbunden, die als Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC) benannt ist.

22.12.2012

▼M24

159.

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC)

No. 234, Taleghani St., Teheran, Iran

Die OPIC leistet der Regierung Irans erhebliche Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdiensten für Projekte zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung für eine Reihe von mit der Regierung Irans verbundenen Einrichtungen, einschließlich Tochterunternehmen staatseigener Unternehmen (NIOC). Außerdem hielt OPIC die IOEC (Iranian Offshore Engineering Construction Co.), die wegen der Bereitstellung logistischer Unterstützung für die Regierung Irans von der EU benannt ist.

Der Öl- und Gassektor stellt für die Regierung Irans eine bedeutende Finanzierungsquelle dar, und es besteht möglicherweise ein Zusammenhang zwischen den Öleinnahmen Irans aus dem Energiesektor und der Finanzierung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten Irans.

Der geschäftsführende Direktor der OPIC ist Naser Maleki, der von den Vereinten Nationen aufgrund seiner Eigenschaft als Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 (den in Nutzung befindlichen ballistischen Langstreckenflugkörper Irans) benannt wurde. Die SHIG wurde als Einrichtung von den Vereinten Nationen benannt, weil sie eine untergeordnete Einrichtung der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO, von der EU benannte Einrichtung) und an dem iranischen Programm für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Somit steht OPIC direkt mit den proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen in Verbindung.

1.12.2015

▼M21 —————

▼M17

161.

Sharif University of Technology

Azadi Ave/Street, PO Box 11365-11155, Teheran, Iran, Tel.: +98 21 66 161

E-Mail: info@sharif.ir

Sharif University of Technology (SUT) hat eine Reihe von Kooperationsabkommen mit iranischen Regierungsorganisationen, die von den VN und/oder der EU benannt sind und in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen tätig sind, insbesondere im Bereich der Herstellung und Beschaffung ballistischer Raketen. Dazu gehören: Ein Abkommen mit der von der EU benannten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unter anderem über die Herstellung von Satelliten; Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) bei Smartboat-Wettkämpfen; ein umfassenderes Abkommen mit der Luftwaffe des IRGC über den Ausbau und die Stärkung der Beziehungen der Universität, der organisatorischen und strategischen Zusammenarbeit.

SUT beteiligt sich an einem Abkommen zwischen sechs Universitäten, mit dem die iranische Regierung durch verteidigungsrelevante Forschung unterstützt wird; und SUT bietet Ingenieur-Studiengänge im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) an, die unter anderem vom Wissenschaftsministerium konzipiert wurden. Alles in allem ergibt sich ein umfangreiches Engagement gegenüber der iranischen Regierung in militärischen und militärisch relevanten Bereichen, das als Unterstützung der iranischen Regierung zu werten ist.

8.11.2014

▼M8

162.

Moallem Insurance Company (alias:

Moallem Insurance; Moallem Insurance Co.; M.I.C; Export and Investment Insurance Co.)

No. 56, Haghani Boulevard, Vanak Square, Teheran 1517973511, Iran PO Box 19395-6314, 11/1 Sharif Ave, Vanaq Square, Teheran 19699, IranTel.: (98-21) 886776789, 887950512, 887791835Fax: (98-21) 88771245Website: www.mic-ir.com

Hauptversicherer von IRISL

22.12.2012

▼M9

163.

Petropars Iran Company (alias: PPI)

Anschrift: No. 9, Maaref Street,Farhang Blvd, Saadet Abad,Teheran, Iran.Tel.: +98-21-22096701- 4.http://www.petropars.com/Subsidiaries/PPI.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Ltd

8.6.2013

164.

Petropars Oilfield Services Company (alias: POSCO)

Anschrift: Kish Harbor,PPI Bldg,Tel.: +98-764-445 03 05,http://www.petropars.com/Subsidiaries/POSCO.aspx.

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

165.

Petropars Operation & Management Company (alias: POMC)

Anschrift: South Pars Gas,Assaluyeh, Bushehr,Tel.: +98-772-7363852.http://www.petropars.com/Subsidiaries/POMC.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

166.

Petropars Resources Engineering Ltd (alias: PRE)

Anschrift: 4th Floor, No. 19, 5th St., Gandi Ave.,Teheran, Iran, 1517646113,Tel.: +98-21 88888910/13.http://www.petropars.com/Subsidiaries/PRE.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

167.

Iranian Oil Company (U.K.) Limited (IOC)

Iranian Oil Company (U.K.) Limited, alias IOC.Anschrift: NIOC House 6th Floor,4 Victoria Street,London, United Kingdom,SW1H 0NE

Die IOC ist alleiniges Eigentum der Naftiran Intertrade Company (NICO). Die NICO wiederum ist im Rahmen von EU-Sanktionen bezeichnet, weil sie alleiniges Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC) ist, die ebenfalls von der EU bezeichnet wurde, weil sie Finanzmittel für die iranische Regierung bereitstellt. Alle drei Vorstandsmitglieder der IOC (Stand vom 18. Dezember 2012) waren zuvor in leitender Stellung bei der NIOC tätig, was ein weiterer Beleg für die engen Verbindungen zwischen der IOC und der NIOC ist.

8.6.2013

▼M12

168.

Post Bank of Iran (auch bekannt als Post Bank Iran oder Post Bank)

237, Motahari Ave., Teheran, Iran 1587618118Website: www.postbank.ir

Mehrheitlich im Besitz der Regierung Irans; stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit.

16.11.2013

169.

Iran Insurance Company (auch bekannt als Bimeh Iran)

121 Fatemi Ave., P.O. Box 14155-6363 Teheran, IranP.O. Box 14155-6363, 107 Fatemi Ave., Teheran, Iran

Unternehmen im Besitz der Regierung Irans, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.11.2013

170.

Export Development Bank of Iran (EDBI) (einschließlich aller Niederlassungen und Tochterunternehmen)

Export Development Building, 21th floor, Tose’e tower, 15th st, Ahmad Qasir Ave, Teheran — Iran, 15138-35711 next to the 15th Alley, Bokharest Street, Argentina Square, Teheran, Iran; Tose’e Tower, corner of 15th St, Ahmad Qasir Ave., Argentine Square, Teheran, Iran; No. 129, 21 ’s Khaled Eslamboli, No. 1 Building, Teheran, Iran; Handelsregisternummer: 86936 (Iran)

Unternehmen im Besitz der Regierung Irans, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.11.2013

171.

Persia International Bank Plc

6 Lothbury, London Post Code: EC2R 7HH, Vereinigtes Königreich

Einrichtung im Besitz der benannten Einrichtungen Bank Mellat und Bank Tejarat.

16.11.2013

172.

Iranian Offshore Engineering & Construction Co (IOEC)

18 Shahid Dehghani Street, Qarani Street, Teheran 19395-5999

Alternativadresse: No. 52 North Kheradmand Avenue (Corner of 6th Alley) Teheran, IRAN

Web: http://www.ioec.com/

Wichtige Einrichtung im Energiesektor, die erhebliche Einnahmen für die Regierung Irans erwirtschaftet. IOEC stellt der Regierung Irans dementsprechend finanzielle und logistische Unterstützung bereit.

16.11.2013

173.

Bank Refah Kargaran (auch bekannt als Bank Refah)

40, North Shiraz Street, Mollasadra Ave., Vanak Sq., Teheran, Postal Code 19917 Iran;

Swift: REF AIRTH

Unterstützt die Regierung Irans. Befindet sich zu 94 % im Besitz der iranischen Sozialversicherung, die wiederum von der Regierung Irans kontrolliert wird; erbringt Bankdienstleistungen für Ministerien.

16.11.2013

▼B

II.  ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ (IRGC)



A.  Personen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im IRGC

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des Ministeriums.

23.6.2008

2.

Ali FADAVI, Konteradmiral

 

Kommandeur der Marine des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ .

26.7.2010

3.

Parviz FATAH

Geboren 1961

Zweiter in der Hierarchie der Khatam al-Anbiya.

26.7.2010

4.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im IRGC

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurde.

23.6.2008

5.

Ali HOSEYNITASH, Brigadegeneral im IRGC

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrats, beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

23.6.2008

6.

Mohammad Ali JAFARI, IRGC

 

Kommandeur des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ .

23.6.2008

7.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im IRGC

 

Innenminister und ehemaliger Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen.

23.6.2008

8.

Brigadegeneral Mohammad Reza NAQDI

Geboren 1953 in Nadschaf (Irak)

Kommandeur der Bassidsch-Milizen.

26.7.2010

9.

Brigadegeneral Mohammad PAKPUR

 

Kommandeur der Landstreitkräfte des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ .

26.7.2010

10.

Rostam QASEMI (auch bekannt als Rostam GHASEMI)

Geboren 1961

Kommandeur von Khatam al-Anbiya.

26.7.2010

11.

Brigadegeneral Hossein SALAMI

 

Stellvertretender Kommandeur des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ .

26.7.2010

12.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im IRGC

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium.

23.6.2008

13.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im IRGC

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte.

23.6.2008

▼M3 —————

▼B

15.

Abolghassem Mozaffari SHAMS

 

Leiter der Zentrale von Khatam Al-Anbia Construction

1.12.2011

▼M3 —————

▼B

17.

Ali Ashraf NOURI

 

Stellvertretender Kommandeur des IRGC, Leiter des Politbüros des IRGC.

23.1.2012

18.

Hojatoleslam Ali SAIDI (auch bekannt als Hojjat- al-Eslam Ali Saidi oder Saeedi

 

Vertreter des Staatsoberhaupts beim IRGC.

23.1.2012

19.

Amir Ali Haji ZADEH (auch bekannt als Amir Ali Hajizadeh)

 

Kommandeur der Luftstreitkräfte des IRGC, Brigadegeneral.

23.1.2012



B.  Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄

Teheran, Iran

Verantwortlich für das Nuklearprogramm Irans. Übt die operative Kontrolle über das Programm Irans für ballistische Raketen aus. Hat Beschaffungsversuche zur Unterstützung des Programms Irans für ballistische Raketen und des Nuklearprogramms Irans unternommen.

26.7.2010

2.

Luftstreitkräfte des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄

 

Verwaltet die Bestände Irans an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter der Luftstreitkräfte des ►C1  Korps der Iranisch Revolutionsgarde ◄ wurde mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

23.6.2008

3.

Luftstreitkräfte des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ – Raketen-kommando Al Ghadir

 

Luftstreitkräfte des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ – Raketenkommando Al Ghadir Besondere Teilgliederung innerhalb der Luftstreitkräfte des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ , hat mit SBIG (mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt) bei der ballistischen Kurzstreckenrakete FATEH 110 sowie bei der ballistischen Mittelstreckenrakete Ashura zusammengearbeitet. Das Kommando ist offenbar die Einrichtung, die tatsächlich die operative Kontrolle über die Raketen innehat.

26.7.2010

4.

Naserin Vahid

 

Naserin Vahid stellt im Auftrag des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ Waffenteile her. Scheinfirma des ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄ .

26.7.2010

5.

Quds-Truppe im ►C1  Korps der Iranischen Revolutionsgarde ◄

Teheran, Iran

Für Operationen außerhalb Irans verantwortlich, wichtigstes außenpolitisches Instrument Teherans für Sondereinsätze und die Unterstützung von Terroristen und militanten Islamisten im Ausland. Presseberichten zufolge setzte die Hisbollah im Konflikt mit Israel im Jahr 2006 von der Quds-Truppe bereitgestellte Raketen, Marschflugkörper gegen Schiffsziele (ASCM), tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS) und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ein und wurdevon der Quds- Truppe dafür geschult. Es liegen zahlreiche Berichte vor, dass die Quds-Truppe der Hisbollah auch weiterhin moderne Waffensysteme, Flugabwehrraketen und Langstreckenraketen liefert und sie entsprechend schult. In begrenztem Umfang unterstützt die Quds-Truppe auch weiterhin die Taliban in Süd- und Westafghanistan bei Kampfeinsätzen sowie finanziell und durch Schulungen; dies schließt Kleinwaffen, Munition, Mörser und Kurzstreckenraketen ein.

Gegen den Kommandeur wurden per Resolution des VN-Sicherheitsrats Sanktionen verhängt.

26.7.2010

6.

Sepanir Oil and Gas Energy Engineering Company (auch: Sepah Nir)

 

Tochterunternehmen von Khatam al-Anbiya Construction Headquarters, das mit der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats benannt wurde. Ist an den Phasen 15 und 16 des iranischen Projekts zur Entwicklung des Offshore-Gasfelds South Pars beteiligt.

26.7.2010

7.

Bonyad Taavon Sepah (auch bekannt als IRGC Cooperative Foundation; Bonyad-e Ta'avon-Sepah; Sepah Cooperative Foundation)

Niayes Highway, Seoul Street, Teheran, Iran

Bonyad Taavon Sepah, auch bekannt als IRGC Cooperative Foundation, wurde von den Kommandeuren der IRGC gegründet, um die Investitionen der IRGC zu strukturieren. Sie wird von den IRGC kontrolliert. Der Treuhandrat der Bonyad Taavon Sepah setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, von denen acht den IRGC angehören. Dazu gehören der leitende Kommandeur der IRGC, der Vorsitzender des Treuhandrats ist, der Vertreter des Staatsoberhaupts bei den IRGC, der Kommandeur der Bassidsch, der Kommandeur der Landstreitkräfte der IRGC, der Kommandeur der Luftstreitkräfte der IRGC, der Kommandeur der Marine der IRGC, der Leiter der Informationssicherheitsorganisation der IRGC, ein hoher IRGC-Offizier des Generalstabs der Luftstreitkräfte und ein hoher IRGC-Offizier des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte.

23.5.2011

8.

Ansar Bank (auch bekannt als Ansar Finance and Credit Fund; Ansar Financial and Credit Institute; Ansae Institute; Ansar al-Mojahedin No-Interest Loan Institute; Ansar Saving and Interest Free-Loans Fund)

No. 539, North Pasdaran Avenue, Teheran; Ansar Building, North Khaje Nasir Street, Teheran, Iran

Bonyad Taavon Sepah gründete die Ansar Bank, damit sie für Personal der IRGC Finanz- und Kreditdienstleistungen erbringt. Ursprünglich fungierte die Ansar Bank als Kreditunion, bis sie Mitte 2009 in eine voll funktionsfähige Bank umgewandelt wurde, nachdem sie die Genehmigung der Zentralbank Irans erhalten hatte. Die Ansar Bank, zuvor bekannt als Ansar al Mojahedin, ist seit mehr als 20 Jahren mit den IRGC verbunden.Die Mitglieder der IRGC erhielten ihre Gehälter über die Ansar Bank. Darüber hinaus erhielt das Personal der IRGC über die Ansar Bank besondere Vergünstigungen, einschließlich verringerter Sätze für Wohnungseinrichtungen und kostenlose oder kostengünstige Gesundheitsfürsorge.

23.5.2011

9.

Mehr Bank (auch bekannt als Mehr Finance and Credit Institute; Mehr Interest-Free Bank)

204 Taleghani Ave., Teheran, Iran

Die Mehr Bank steht unter der Kontrolle der Bonyas Taavon Sepah und der IRGC. Die Mehr Bank erbringt Finanzdienstleistungen für die IRGC. Laut einem öffentlichen Interview mit dem Leiter der Bonyad Taavon Sepah, Parviz Fattah (geboren 1961), hat Bonyad Taavon Sepah die Mehr Bank gegründet, damit sie Dienstleistungen für die Bassidsch (paramilitärischer Arm der IRGC) erbringt.

23.5.2011

▼M9 —————

▼B

11.

Behnam Sahriyari Trading Company

Postanschrift: Ziba Building, 10th Floor, Northern Sohrevardi Street, Teheran, Iran

Verschickte im Mai 2007 zwei Container mit verschiedenen Arten von Handfeuerwaffen von Iran nach Syrien unter Verstoß gegen Abs. 5 der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats.

23.1.2012

III.  Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)



A.  Personen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mohammad Hossein Dajmar

Geburtsdatum: 19. Februar 1956.

Pass-Nr.: K13644968 (Iran), gültig bis: Mai 2013

Präsident und Geschäftsführer der IRISL. Er ist außerdem Präsident der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Co. (SSA), der Safiran Payam Darya Shipping Co. (SAPID) und der Hafiz Darya Shipping Co. (HDS), die als Zweigunternehmen der IRISL bekannt sind.

23.5.2011

2.

Ghasem Nabipour (auch bekannt als M T Khabbazi Nabipour)

geboren am 16. Januar 1956, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company; dies ist der neue Name der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company (auch bekannt als Soroush Saramin Asatir Ship Management Company) (SSA SMC), die in den Listen der Europäischen Union benannt wurde und die für die technische Verwaltung der Schiffe der IRISL zuständig ist. Nabipour ist der für die Schiffe zuständige Verwaltungsdirektor der IRISL.

1.12.2011

3.

Naser Bateni

geboren am 16. Dezember 1962, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger Legal Director der IRISL, Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping Company (HTTS), die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic Limited.

1.12.2011

4.

Mansour Eslami

geboren am 31. Januar 1965, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer der IRISL Malta Limited, auch bekannt als Royal Med Shipping Company, die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde.

1.12.2011

5.

Mahamad Talai

geboren am 4. Juni 1953, iranischer und deutscher Staatsangehöriger

Leitender Angestellter von Irisl in Europa, Exekutivdirektor von HTTS und von Darya Capital Administration Gmbh, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Verwaltungsdirektor mehrerer Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

▼M9

6.

Mohammad Moghaddami FARD

Geburtsdatum: 19.7.1956,

Pass-Nr.: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007, gültig bis 26.3.2012.

Ehemaliger Regionaldirektor der IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company alias Oasis Freight Agency, ebenfalls von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Hat 2010 im Zuge von Bestrebungen, die Bezeichnung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet.

1.12.2011

▼B

7.

Hauptmann Alireza GHEZELAYAGH

 

Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Lead Maritime, die im Namen der HDSL in Singapur tätig ist. Zudem Vorstandsvorsitzender des von der EU benannten Asia Marine Network, das die Regionalvertretung der IRISL's in Singapur wahrnimmt.

1.12.2011

▼M19

8.

Gholam Hossein Golparvar

Geboren am 23. Januar 1957, iranischer Staatsangehöriger. Personalausweis Nr. 4207

Herr Golparvar wird für die IRISL und mit ihr verbundene Unternehmen tätig. Er war kaufmännischer Direktor der IRISL und geschäftsführender Direktor und Anteilseigner der SAPID Shipping Company, nichtgeschäftsführender Direktor und Anteilseigner von HDSL und Anteilseigner der Schiffsmanagementgesellschaft Rhabaran Omid Darya, die von der EU als im Namen der IRISL handelnd benannt sind.

 

▼B

9.

Hassan Jalil Zadeh

geboren am 6. Januar 1959, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL). Als Anteilseigner zahlreicher Scheinfirmen der IRISL registriert.

1.12.2011

10.

Mohammad Hadi Pajand

geboren am 25. Mai 1950, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL, ehemaliger Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten Irinvestship limited, Geschäftsführer der Fairway Shipping, Nachfolgerin der Irinvestship limited. Verwaltungsdirektor von Scheinfirmen der IRISL, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Lancellin Shipping Company und der Acena Shipping Company.

1.12.2011

▼M9

11.

Ahmad Sarkandi

Geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger.

Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL (seit 2011). Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden; verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist.

1.12.2011

▼B

12.

Seyed Alaeddin Sadat Rasool

geboren am 23. Juli 1965, iranischer Staatsangehöriger

Stellvertretender Legal Director der IRISL-Gruppe, Legal Director der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company.

1.12.2011

13.

Ahmad TAFAZOLY

Geburtsdatum: 27. Mai 1956,

Geburtsort: Bojnord, Iran,

Passnummer: R10748186 (iranischer Pass), ausgestellt am 22.1.2007, gültig bis 22.1.2012

Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten IRISL China Shipping Company, auch bekannt als Santelines (auch bekannt als Santexlines), auch bekannt als Rice Shipping, auch bekannt als E-sail Shipping.

1.12.2011

▼M12

14.

Naser Bateni

Geboren am 16. Dezember 1962, iranischer Staatsangehöriger.

Handelt im Namen der IRISL. War bis 2008 Direktor der IRISL und anschließend Geschäftsführer der IRISL Europe GmbH. Ist Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping GmbH (HTTS), die als Generalvertreterin wesentliche Dienstleistungen für Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) und Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines) erbringt; SAPID und HDS Lines sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind.

16.11.2013

▼B



B.  Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochtergesellschaften:

No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; No. 37, Corner of 7th Narenjestan, Sayad Shirazi Square, After Noboyand Square, Pasdaran Ave., Teheran, Iran

IRISL IMO-Nrn:

9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

War an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran beteiligt. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrats gemeldet wurden. Die Verstrickung der IRISL in Proliferationsaktivitäten war derart, dass der Sicherheitsrat der VN in seinen Resolutionen 1803 und 1929 die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Schiffe verbotene Güter befördern.

26.7.2010

a)  Bushehr Shipping Company Limited (Teheran)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Maltac/o Hafiz Darya Shipping Company, Ehteshamiyeh Square 60, Neyestani 7, Pasdaran, Teheran, Iran

IMO-Nr.: 9270658

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

b)  Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (auch: HDS Lines)

No 35 Ehteshamieh SQ., Neyestan 7, Pasdaran, Teheran, Iran, P.O. Box: 1944833546

Alternative Adresse:

No. 60 Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran;

Alternative Anschrift:

Third Floor of IRISL's Aseman Tower

Handelt im Namen von IRISL und führt Containerdienste mit Schiffen der IRISL aus.

26.7.2010

c)  Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH

Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland; Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township; HTTS GmbH

Steht unter Kontrolle und/oder handelt im Namen der IRISL. HTTS ist unter derselben Adresse eingetragen wie die IRISL Europe GmbH in Hamburg; der Geschäftsführer Dr. Naser Baseni war zuvor Beschäftigter der IRISL.

26.7.2010

d)  Irano Misr Shipping Company, auch bekannt als Nefertiti Shipping

No 41, 3rd Floor, Corner of 6th Alley, Sunaei Street, Karim Khan Zand Ave., Teheran;

265, Next to Mehrshad, Sedaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran;

18 Mehrshad Street, Sadaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran

Handelt im Namen von IRISL entlang des Suez-Kanals sowie in Alexandria und Port Said. Zu 51 % im Eigentum der IRISL.

26.7.2010

e)  Irinvestship Ltd

Global House, 61 Petty France, London SW1H 9EU, Vereinigtes Königreich;

Firmenregistrierungsdokument Nr. 4110179 (Vereinigtes Königreich)

Steht im Eigentum der IRISL. Erbringt Finanz-, Rechts- und Versicherungsdienste für IRISL sowie Dienste betreffend Marketing, Chartering und Besatzungsmanagement.

26.7.2010

f)  IRISL (Malta) Ltd

Flat 1, 181 Tower Road, Sliema SLM 1605, Malta

Handelt im Namen der IRISL in Malta. Jointventure mit deutscher und maltesischer Beteiligung. IRISL nutzt die Malta-Route seit 2004 und verwendet Freeport als Umschlagknotenpunkt zwischen dem Persischen Golf und Europa.

26.7.2010

g)  IRISL Club

No 60 Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran

Steht im Eigentum der IRISL.

26.7.2010

h)  IRISL Europe GmbH (Hamburg)

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland;

MwSt.-Nr. DE217283818 (Deutschland)

Vertreter der IRISL in Deutschland.

26.7.2010

i)  IRISL Marine Services and Engineering Company, auch bekannt als Qeshm Ramouz Gostar

Sarbandar Gas Station P.O. Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Karim Khan Zand Ave., Iran Shahr Shomai, No 221, Teheran, Iran;

No 221, Northern Iranshahr Street, Karim Khan Ave., Teheran, Iran;

Qesm Ramouz Gostar: No. 86, Khalij-E-Fars Complex, Imam Gholi Khan Blvd, Qeshm Island, Iran or 86 2nd Floor Khajie Fars, Commercial Complex, Emam Gholi Khan Avenue, Qeshm, Iran

Steht im Eigentum der IRISL. Liefert Brennstoff, Bunker, Wasser, Farbe, Schmierstoffe und Chemikalien für die Schiffe der IRISL. Das Unternehmen bietet ferner die Überwachung der Wartung der Schiffe sowie Einrichtungen und Dienstleistungen für die Besatzungsmitglieder an. Die Tochtergesellschaften der IRISL haben Bankkonten in US-Dollar unter Decknamen in Europa und dem Nahen Osten für routinemäßige Geldüberweisungen benutzt. Die IRISL hat wiederholt zu Verletzungen von Bestimmungen der VN-Resolution 1747 beigetragen.

26.7.2010

j)  IRISL Multimodal Transport Company

No 25, Shahid Arabi Line, Sanaei St, Karim Khan Zand Zand St, Teheran, Iran

Steht im Eigentum der IRISL. Zuständig für die Beförderung von Fracht per Schiene. 100 % iges Tochterunternehmen der IRISL.

26.7.2010

k)  IRITAL Shipping SRL

Handelsregister Nr. GE 426505 (Italien); Italienische Steuernummer: 03329300101 (Italien); MwSt.-Nr.: 12869140157 (Italien);

Ponte Francesco Morosini 59, 16126 Genova (GE), Italien

Kontaktstelle für ECL- und PCL-Dienste. In Anspruch genommen vom DIO-Tochterunternehmen Marine Industries Group (MIG; jetzt bekannt als Marine Industries Organization, MIO), die zuständig ist für die Konzeption und den Bau verschiedener Marinestrukturen sowie militärischer und nichtmilitärischer Schiffe. DIO wurde mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt.

26.7.2010

l)  ISI Maritime Limited (Malta)

147/1 St. Lucia Street, Valletta, Vlt 1185, Malta;

c/o IranoHind Shipping Co. Ltd., Mehrshad Street, P.O. Box 15875, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

m)  Khazer Shipping Lines (Bandar Anzali)

No. 1, End of Shahid Mostafa Khomeini St., Tohid Square, P.O. Box 43145, Bandar Anzali 1711-324, Iran; M. Khomeini St., Ghazian, Bandar Anzali, Gilan, Iran

100 % iges Tochterunternehmen der IRISL. Flotte mit insgesamt sechs Schiffen. Aktiv im Kaspischen Meer. Hat Lieferungen mit von den VN und den USA benannten Organisationen wie Bank Melli vermittelt, indem proliferationsrelevante Fracht aus Ländern wie Russland und Kasachstan nach Iran verschifft wurde.

26.7.2010

n)  Leading Maritime Pte Ltd (auch: Leadmarine, auch: Asia Marine Network Pte Ltd, auch: IRISL Asia Pte Ltd, auch: Leadmaritime)

200 Middle Road #14-01 Prime Centre Singapur 188980 (alternativ 199090)

Handelt im Namen der HDSL in Singapur. Vormals bekannt als Asia Marine Network Pte Ltd und IRISL Asia Pte Ltd, handelte im Namen der IRISL in Singapur.

26.7.2010

o)  Marble Shipping Limited (Malta)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

▼M9 —————

▼B

q)  Safiran Payam Darya (auch: Safiran Payam Darya Shipping Lines, auch: SAPID Shipping Company)

No 1 Eighth Narengestan, Artesh Street, Farmanieh, P.O. Box 19635-1116, Teheran, Iran;

Alternative Anschrift:

33 Eigth Narenjestan, Artesh Street, P.O. Box 19635-1116, Teheran, Iran;

Alternative Anschrift:

Third Floor of IRISL's Aseman Tower

Handelt im Namen der IRISL, führt Massengutdienste aus.

26.7.2010

r)  Santexlines (auch: IRISL China Shipping Company Ltd, auch: Yi Hang Shipping Company)

Suite 1501, Shanghai Zhongrong Plaza, 1088, Pudong(S) road, Shanghai 200122, Shanghai, China;

Alternative Anschrift:

F23A-D, Times Plaza No. 1, Taizi Road, Shekou, Shenzhen 518067, China

Handelt im Namen der HDSL. Vormals bekannt als IRISL China Shipping Company, handelte im Namen der IRISL in China.

26.7.2010

s)  Shipping Computer Services Company (SCSCOL)

No 37 Asseman Shahid Sayyad Shirazee Sq., Pasdaran Ave., P.O. Box 1587553 1351, Teheran, Iran;

No 13, 1st Floor, Abgan Alley, Aban Ave., Karimkhan Zand Blvd, Teheran 15976, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

26.7.2010

t)  SISCO Shipping Company Ltd (auch: IRISL Korea Ltd)

Hat Büros in Seoul und Busan, Südkorea

Handelt im Namen der IRISL in Südkorea.

26.7.2010

u)  Soroush Saramin Asatir (SSA), auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, auch bekannt als Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, auch bekannt als Sealeaders

No 14 (alt. 5) Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, P.O. Box 196365-1114, Teheran, Iran

Ist im Namen der IRISL tätig. Eine Schiffsverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Teheran, die als technischer Manager für zahlreiche Schiffe der SAPID fungiert.

26.7.2010

v)  South Way Shipping Agency Co Ltd, auch bekannt als Hoopad Darya Shipping Agent

No. 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran

Steht unter der Kontrolle und handelt in iranischen Häfen im Namen von IRISL, wo sie Aufgaben wie Be- und Entladen überwacht.

26.7.2010

w)  Valfajr 8th Shipping Line Co. (auch: Valfajr)

No 119, Corner Shabnam Ally, Shoaa Square Ghaem-Magam Farahani, Teheran, Iran, P.O. Box 15875/4155;

Alternative Adresse:

Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Teheran, Iran;

Shahid Azodi St. Karim Khan Zand Zand Ave., Abiar Alley, P.O. Box 4155, Teheran, Iran

100 % iges Tochterunternehmen der IRISL. Führt Transfers zwischen Iran und Golfstaaten wie Kuwait, Katar, Bahrain, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien durch. Sitz in Dubai; erbringt Fähr- und Zubringerdienste und befördert gelegentlich Fracht und Fahrgäste über den Persischen Golf. Hat in Dubai Schiffsbesatzungen angeheuert, Versorgerdienste beschafft, Schiffe zum An- und Ablegen und zur Be- und Entladung im Hafen vorbereitet. Hat Anlaufhäfen im Persischen Golf und Indien. Nutzt seit Mitte Juni 2009 dasselbe Gebäude wie IRISL in Port Rashid in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und nutzt auch dasselbe Gebäude wie IRISL in Teheran, Iran.

26.7.2010

2.

Darya Capital Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug Nr. HRB94311 (Deutschland) vom 21. Juli 2005; Schottweg 6, 22087 Hamburg, Deutschland;

Handelsregisterauszug Nr. HRB96253 vom 30. Januar 2006

Darya Capital Administration ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der IRISL Europe GmbH. Ihr Geschäftsführer ist Mohammad Talai.

23.5.2011

3.

Nari Shipping and Chartering GmbH & Co. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland;

Handelsregisterauszug Nr. HRA102485 (Deutschland) vom 19. August 2005;

Tel.: 004940278740

Im Eigentum von Ocean Capital Administration und IRISL Europe. Ahmad Sarkandi ist auch Geschäftsführer von Ocean Capital Administration GmbH und Nari Shipping and Chartering GmbH & Co. KG.

23.5.2011

▼M20

4.

Ocean Capital Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087; Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr.; HRB92501 (Deutschland), ausgestellt am 4. Jan. 2005

In Deutschland ansässige Holdinggesellschaft der IRISL, die im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL steht.

8.4.2015

5.

First Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94311 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

5a.

First Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102601 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005; IMO Nr. 9349576

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

6.

Second Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94312 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

6a.

Second Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102502 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005; IMO Nr.: 9349588.

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

7.

Third Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94313 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

7a.

Third Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102520 (Deutschland), ausgestellt am 29. Aug. 2005; IMO Nr.:9349590

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

8.

Fourth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94314 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

8a.

Fourth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102600 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

9.

Fifth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94315 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

9a.

Fifth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102599 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005; IMO Nr.: 9349667

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

10.

Sixth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94316 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

10a.

Sixth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102501 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005; IMO Nr.: 9349679

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

11.

Seventh Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94829 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

11a.

Seventh Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102655 (Deutschland), ausgestellt am 26. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165786

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

12.

Eighth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94633 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

12a.

Eighth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102533 (Deutschland), ausgestellt am 1. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165803

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

13.

Ninth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94698 (Deutschland), ausgestellt am 9. Sep. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

13a.

Ninth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102565 (Deutschland), ausgestellt am 15. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165798

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

14.

Tenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

14a.

Tenth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102679 (Deutschland), ausgestellt am 27. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165815

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

15.

Eleventh Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94632 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

15a.

Eleventh Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102544 (Deutschland), ausgestellt am 9. Sep. 2005 IMO Nr. 9209324

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

16.

Twelfth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94573 (Deutschland), ausgestellt am 18. Aug. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

16a.

Twelfth Ocean GmbH & Co. KG

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102506 (Deutschland), ausgestellt am 25. Aug. 2005

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

17.

Thirteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

18.

Fourteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

19.

Fifteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

20.

Sixteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland

Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL.

8.4.2015

▼B

20.a.

Sixteenth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland;

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran;

E-Mail smd@irisl.net;

Website www.irisl.net;

Tel.: 00982120100488;

Fax: 00982120100486

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

21.

Loweswater Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man, IM1 3DA

Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren. Die Unternehmen in Hongkong sind: Insight World Ltd, Kingdom New Ltd, Logistic Smart Ltd, Neuman Ltd und New Desire Ltd. Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011

21.a.

Insight World Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309634; 9165827

Insight World Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

21.b.

Kingdom New Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309622; 9165839

Kingdom New Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

21.c.

Logistic Smart Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 9209336

Logistic Smart Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

21.d.

Neuman Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309646; 9167253

Neuman Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

21.e.

New Desire LTD

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8320183; 9167277

New Desire LTD ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

22.

Mill Dene Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man. IM1 3DA

Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren. Ein Anteilseigner ist Gholamhossein Golpavar, Geschäftsführer von SAPID und kaufmännischer Leiter der IRISL. Die Unternehmen in Hongkong sind: Advance Novel, Alpha Effort Ltd, Best Precise Ltd, Concept Giant Ltd und Great Method Ltd. Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011

22.a.

Advance Novel

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320195

Advance Novel ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

22.b.

Alpha Effort Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309608

Alpha Effort Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

22.c.

Best Precise Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309593; 9051650

Best Precise Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

22.d.

Concept Giant Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309658; 9051648

Concept Giant Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

22.e.

Great Method Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309610; 9051636

Great Method Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

23.

Shallon Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man. IM1 3DA

Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren. Ein Anteilseigner ist Mohammed Mehdi Rasekh, ein Vorstandsmitglied der IRISL. Die Unternehmen in Hongkong sind: Smart Day Holdings Ltd, System Wise Ltd (auch bekannt als Sysyem Wise Ltd), Trade Treasure und TrueHonour Holdings Ltd. Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011

23.a.

Smart Day Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309701

Smart Day Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

23.b.

System Wise Ltd (auch bekannt als Sysyem Wise Ltd)

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

System Wise Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

23.c.

Trade Treasure

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320157

Trade Treasure ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

23.d.

True Honour Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320171

True Honour Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

24.

Springthorpe Limited

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man, IM1 3DA

Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren. Ein Anteilseigner ist Mohammed Hossein Dajmar, Geschäftsführer der IRISL. Die Unternehmen in Hongkong sind: New Synergy Ltd, Partner Century Ltd, Sackville Holdings Ltd, Sanford Group und Sino Access Holdings. Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011

24.a.

New Synergy Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8309696; 9167291

New Synergy Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

24.b.

Partner Century Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309684

Partner Century Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

24.c.

Sackville Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nummern: 8320169; 9167265

Sackville Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

24.d.

Sanford Group

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

Sanford Group ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

24.e.

Sino Access Holdings

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309672

Sino Access Holdings ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

25.

Kerman Shipping Company Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta. C37423, 2005 in Malta gegründet

IMO-Nr.: 9209350

Kerman Shipping Company Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der IRISL. Es ist an derselben Adresse in Malta ansässig wie Woking Shipping Investments Ltd und deren Tochterunternehmen.

23.5.2011

26.

Woking Shipping Investments Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta.

C39912 ausgestellt 2006

Woking Shipping Investments Ltd ist ein Tochterunternehmen der IRISL, in dessen Eigentum Shere Shipping Company Limited, Tongham Shipping Co. Ltd., Uppercourt Shipping Company Limited und Vobster Shipping Company stehen, die alle an derselben Adresse in Malta ansässig sind.

23.5.2011

26.a.

Shere Shipping Company Limited

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305192

Shere Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

26.b.

Tongham Shipping Co. Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305219

Tongham Shipping Co. Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

26.c.

Uppercourt Shipping Company Limited

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305207

Uppercourt Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

26.d.

Vobster Shipping Company

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305221

Vobster Shipping Company ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

27.

Lancelin Shipping Company Ltd

Fortuna Court, Block B, 284 Archiepiskopou Makariou C' Avenue, 2nd Floor, 3105 Limassol, Zypern

Handelsregisterauszug #C133993 (Zypern) von 2002

IMO-Nr.: 9213387

Lancelin Shipping Company Ltd steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL. Ahmad Sarkandi ist Geschäftsführer von Lancelin Shipping.

23.5.2011

28.

Ashtead Shipping Company Ltd

Handelsregisterauszug #108116C,

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Ashtead Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

29.

Byfleet Shipping Company Ltd

Byfleet Shipping Company Ltd - Handelsregisterauszug #118117C Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Byfleet Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

30.

Cobham Shipping Company Ltd

Handelsregisterauszug #108116C,

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Cobham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

31.

Dorking Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Handelsregisterauszug #108119C

Dorking Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

32.

Effingham Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Handelsregisterauszug #108120C

Effingham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

33.

Farnham Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Handelsregisterauszug #108146C

Farnham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

34.

Gomshall Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Handelsregisterauszug #111998C

Gomshall Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

35.

Horsham Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Horsham Shipping Company Ltd -

Handelsregisterauszug #111999C

IMO-Nr.: 9323833

Horsham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011

36.

E-Sail, auch bekannt als E-Sail Shipping Company, auch bekannt als Rice Shipping

Suite 1501, Shanghai Zhong Rong Plaza, 1088 Pudong South Road, Shanghai, China

Neue Namen der von der EU mit Sanktionen belegten Santexlines, auch bekannt als IRISL China Shipping Company Limited. Ist im Namen der IRISL tätig. Ist im Namen der von der EU benannten SAPID in China tätig, verchartert Schiffe der IRISL an andere Unternehmen.

1.12.2011

▼M20

37.

IRISL Maritime Training Institute

No 115, Ghaem Magham Farahani St. P.O. Box 15896-53313, Teheran, Iran

IRISL Maritime Training Institute steht im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL, die 90 % der Anteile am Unternehmen hält und deren Vertreter stellvertretender Vorstandsvorsitzender ist. Ist an der Ausbildung von IRISL-Mitarbeitern beteiligt.

8.4.2015

▼B

38.

Kara Shipping and Chartering Gmbh (KSC)

Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland

Scheinfirma der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten HTTS.

1.12.2011

▼M20

39.

Kheibar Co.

Iranshahr shomali (North) avenue, nr 237, 158478311 Teheran, Iran

Kheibar Co. steht im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL, die 81 % der Anteile am Unternehmen hält und deren Vertreter Mitglied im Vorstand ist. Liefert Ersatzteile für Schiffe.

8.4.2015

40.

Kish Shipping Line Manning Co.

Sanaei Street Kish Island Iran.

Kish Shipping Line Manning Co. steht im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL. Ist an der Personaleinstellung und -verwaltung der IRISL beteiligt.

8.4.2015

▼M4 —————

▼B

42.

Diamond Shipping Services (DSS)

5 Saint Catharine Sq., El Mansheya El Soghra, Alexandria, Ägypten

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Diamond Shipping Services hat von der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL eingeleitete Transaktionen durchgeführt oder war Nutznießer solcher Transaktionen.

1.12.2011

▼M9

43.

Good Luck Shipping Company

P.O. Box 8486 – office 206/207,Ahmad Ghubash Building,Oud Mehta,Bur Dubai, UAE.

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Die Good Luck Shipping Company wurde als Nachfolgeunternehmen der Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die von der EU mit Sanktionen belegt wurde und sich im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, gegründet. Die Good Luck Shipping Company hat gefälschte Frachtpapiere für die IRISL und für Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, ausgestellt. Ist im Namen der von der EU bezeichneten HDSL und der Sapid in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Im Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services gegründet.

1.12.2011

▼B

44.

Ocean Express Agencies Private Limited

Ocean Express Agencies - Ground Floor, KDLB Building, 58 West Wharf Road - Karachi - 74000, Sindh, Pakistan

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Ocean Express Agencies Private Limited hat zur Umgehung der Sanktionen Frachtpapiere verwendet, die von IRISL und von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolel IRISL verwendet wurden.

1.12.2011

▼M4 —————

▼B

46.

Universal Transportation Limitation Utl

21/30 Thai Wah Tower 1, South Sathorn Road, Bangkok 10120 Thailand

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Universal Transportation Limited (UTL) hat falsche Frachtpapiere ausgegeben, die auf den Namen einer im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Scheinfirma lauteten, und hat Transaktionen für die IRISL durchgeführt.

1.12.2011

▼M1 —————

▼B

48.

Acena Shipping Company Limited

Anschrift: 284 Makarios III avenue, Fortuna Court, 3105 Limassol

IMO-Nummern: 9213399; 9193185

Acena Shipping Company Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

49.

Alpha Kara Navigation Limited

171, Old Bakery Street, Valetta – Registernummer C 39359

Alpha Kara Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Tochterfirma der von der EU benannten Darya Capital Administration GmbH Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

50.

Alpha Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta Registernummer C 38079

Alpha Nari Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

51.

Aspasis Marine Corporation

Anschrift: 107 Falcon House, Doubaï Investment Park, Po Box 361025 Dubai

Aspasis Marine Corporation ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

52.

Atlantic Intermodal

 

Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. Hat finanzielle Unterstützung für beschlagnahmte Schiffe der IRISL sowie für den Erwerb neuer Frachtbehälter geleistet.

1.12.2011

53.

Avrasya Container Shipping Lines

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

▼M9

54.

Azores Shipping Company alias Azores Shipping FZE LLC

P.O. Box 113740 – Office no 236,Sultan Business Center,Oud Mehta,Dubai, UAE

Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Erbringt Leistungen für die Valfajre Shipping Company, eine von der EU bezeichnete Tochterfirma der IRISL. Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle der IRISL befindet. Moghddami Fard ist einer der Geschäftsführer des Unternehmens.

1.12.2011

▼B

55.

Beta Kara Navigation Ltd

Anschrift: 171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39354

Beta Kara Navigation Ltd ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

56.

Bis Maritime Limited

IMO-Nummer: 0099501

Bis Maritime Limited ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf Barbados. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. Gholam Hossein Golparvar ist einer der Verwaltungsdirektoren des Unternehmens.

1.12.2011

57.

Brait Holding SA

auf den Marshall-Inseln im August 2011 unter der Nummer 46270 eingetragen.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

58.

Bright Jyoti Shipping

 

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

59.

Bright Ship FZC

Saif-Zone, Dubai

Scheinfirma der IRISL, eingesetzt für den Erwerb eines im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindlichen Schiffs und für Geldüberweisungen zu Gunsten der IRISL.

1.12.2011

▼M21 —————

▼M8 —————

▼B

62.

Chaplet Shipping Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M21 —————

▼B

64.

Crystal Shipping FZE

Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.

Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. 2010 von Moghddami Fard als Teil der Bemühungen gegründet, die Benennung der IRISL durch die EU zu umgehen. Wurde im Dezember 2010 für Geldüberweisungen zur Freigabe beschlagnahmter IRISL-Schiffe eingesetzt und wurde eingesetzt, um die Beteiligung der IRISL zu verbergen.

1.12.2011

65.

Damalis Marine Corporation

 

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

66.

Delta Kara Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39357

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

67.

Delta Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38077

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

68.

Elbrus Ltd

Manning House - 21 Bucks Road - Douglas - Insel Man - IM1 3DA

Holding im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL, in der Scheinfirmen der IRISL mit Sitz auf der Isle of Man zusammengefasst sind.

1.12.2011

69.

Elcho Holding Ltd

im August 2011 unter der Nummer 46041 auf den Marshall-Inseln eingetragen

Auf den Marshall-Inseln eingetragene Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

70.

Elegant Target Development Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320195

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL. Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

71.

Epsilon Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38082

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

72.

Eta Nari Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 38067

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

73.

Eternal Expert Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

74.

Fairway Shipping

83 Victoria Street, London, SW1H OHW

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Haji Pajand ist einer der Geschäftsführer der Fairway Shipping.

1.12.2011

75.

Fasirus Marine Corporation

 

Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

76.

Galliot Maritime Incorporation

 

Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

77.

Gamma Kara Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39355

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

78.

Giant King Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309593

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

79.

Golden Charter Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309610

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

80.

Golden Summit Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309622

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

81.

Golden Wagon Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr.: 8309634

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

82.

Grand Trinity Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309658

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

83.

Great Equity Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320121

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M9 —————

▼B

85.

Great Prospect International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309646

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M21 —————

▼B

88.

Harvest Supreme Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320183

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

89.

Harzaru Shipping

IMO-Nr. 7027899

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

90.

Heliotrope Shipping Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernummer C 45613

IMO-Nr. 9270646

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

91.

Helix Shipping Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernummer C 45618

IMO-Nr. 9346548

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

92.

Hong Tu Logistics Private Limited

149 Rochor Road 01 - 26 Fu Lu Shou Complex, Singapur 188425

Scheinfirma der IRISL. Im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

93.

Ifold Shipping Company Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernummer C 38190

IMO-Nr.: 9386500

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

94.

Indus Maritime Incorporation

47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Nr.: 9283007

Scheinfirma der IRISL in Panama. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

95.

Iota Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38076

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

96.

ISIM Amin Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 40069

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

97.

Isim Atr Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 34477

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

98.

Isim Olive Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 34479

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

99.

Isim Sat Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 34476

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

100.

ISIM Sea Chariot Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 45153

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

101.

ISIM Sea Crescent Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 45152

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

102.

ISIM Sinin Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 41660

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

103.

ISIM Taj Mahal Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 37437

IMO-Nr. 9274941

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

104.

Isim Tour Company Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernummer C 34478

IMO-Nr. 9364112

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

105.

Jackman Shipping Company

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Nr. C 38183

IMO-Nr.: 9387786

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

106.

Kalan Kish Shipping Company Ltd

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

107.

Kappa Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38066.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

108.

Kaveri Maritime Incorporation

Panama

Registernummer 5586832

IMO-Nr.: 9284154

Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

109.

Kaveri Shipping Llc

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

110.

Key Charter Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

1.12.2011

111.

King Prosper Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320169

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

112.

Kingswood Shipping Company Limited

171, Old Bakery Street, La Valetta

IMO-Nr.: 9387798

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

113.

Lambda Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38064

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

114.

Lancing Shipping Company limited

Anschrift: 143/1 Tower Road, Sliema, Nr. C 38181

IMO-Nr. 9387803

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

115.

Magna Carta Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

116.

Malship Shipping Agency

Registernummer C 43447.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

117.

Master Supreme International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320133

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

118.

Melodious Maritime Incorporation

47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Nr.: 9284142

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

119.

Metro Supreme International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309672

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

120.

Midhurst Shipping Company Limited (Malta)

SPC Eigentümer Hassan Djalilzaden– Register Nr. C38182

IMO-Nr. 9387815

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

121.

Modality Ltd

Nr.: C 49549

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

122.

Modern Elegant Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8309701

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M1 —————

▼B

124.

Mount Everest Maritime Incorporation

Registernummer 5586846

IMO Nr.: 9283019

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

125.

Narmada Shipping

Aghadir Building, room 306, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

126.

Newhaven Shipping Company Limited

IMO-Nr. 9405930

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M21 —————

▼B

129.

Oxted Shipping Company Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernummer C 38783

IMO-Nr. 9405942

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M9

130.

Pacific Shipping

P.O. Box 127137 – Office no 334,Sultan Business Center,Oud Mehta,Dubai, UAE

Handelt im Nahen Osten im Namen der IRISL. Ist eine Tochtergesellschaft der Azores Shipping Company. Geschäftsführer ist Mohammad Moghaddami Fard. War im Oktober 2010 an der Gründung von Scheinfirmen beteiligt, um zur Vermeidung von Sanktionen deren Namen auf Frachtbriefen zu verwenden. Ist weiterhin an der Einsatzplanung der Schiffe der IRISL beteiligt.

1.12.2011

▼B

131.

Petworth Shipping Company Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernummer C 38781

IMO-Nr. 9405954

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

▼M21 —————

▼B

133.

Prosper Metro Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320145

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

134.

Reigate Shipping Companylimited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernummer C 38782

IMO-Nr. 9405978

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

135.

Rishi Maritime Incorporation

Registernummer 5586850

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

136.

Seibow Logistics Limited (auch bekannt als Seibow Limited)

111 Futura Plaza, How Ming Street, Kwun Tong, Hongkong

Registernummer: 92630

Scheinfirma der IRISL in Hongkong, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

137.

Shine Star Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

138.

Silver Universe International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320157

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

139.

Sinose Maritime

200 Middle Road 14-03/04, Prime Centre, Singapur 188980

Zentralbüro der IRISL in Singapur; als Alleinagent für das Asia Marine Network tätig. Handelt im Namen der HDSL in Singapur.

1.12.2011

140.

Sparkle Brilliant Development Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Nr. 8320171

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

141.

Statira Maritime Incorporation

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

142.

Tamalaris Consolidated Ltd

P.O. Box 3321, Drake Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

143.

TEU Feeder Limited

143/1 Tower Road, Sliema – Registernummer C44939

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

144.

Theta Nari Navigation

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38070

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

145.

Top Glacier Company Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

146.

Top Prestige Trading Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

147.

Tulip Shipping Inc

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

148.

Western Surge Shipping Company limited (Cyprus)

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

149.

Wise Ling Shipping Company Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

150.

Zeta Neri Navigation

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer C 38069

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

151.

BIIS Maritime Limited

Postanschrift: 147/1 St. Lucia, Valletta, Malta

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des benannten Irano Hind.

23.1.2012

152.

Darya Delalan Sefid Khazar Shipping Company (Iran) (auch bekannt als Khazar Sea Shipping Lines oder Darya-ye Khazar Shipping Company oder Khazar Shipping Co. oder KSSL oder Daryaye Khazar (Caspian Sea) Co. oder Darya-e-khazar shipping Co.)

Postanschrift: M. Khomeini St., Ghazian, Bandar Anzil, Gilan, Iran

No. 1, End of Shahid Mostafa Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali, 1711-324, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

23.1.2012

▼M12

153.

Good Luck Shipping Company LLC

(auch bekannt als Good Luck Shipping Company)

P.O. BOX 5562, Dubai; Alternativadresse: P.O. Box 8486, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Good Luck Shipping Company LLC erbringt als Vertreterin von Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines) in den Vereinigten Arabischen Emiraten wesentliche Dienstleistungen für HDS Lines, bei der es sich um eine benannte Einrichtung handelt, die für die IRISL tätig ist.

16.11.2013

154.

Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH

Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland;

Alternative Anschrift: Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township.

Ist Generalvertreterin für Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) und Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines), für die sie in dieser Eigenschaft wesentliche Dienstleistungen erbringt; SAPID und HDS Lines sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind.

16.11.2013

▼M13

155.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

No. 37, Aseman Tower (Sky Tower), Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., PO Box 19395-1311, Teheran, Iran;

IRISL IMO-Nrn: 9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

IRISL war an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen Nummer 5 der Resolution 1747(2007) des VN-Sicherheitsrates beteiligt. Dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates sind im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden.

27.11.2013

156.

Busher Shipping Company Limited (alias Bimeh Iran)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta

Registernummer C 37422.

c/o Hafiz Darya Shipping Company, No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran;

IMO-Nr. 9270658

Busher Shipping Company Limited steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

157.

Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL)

(alias HDS Lines)

No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran.

HDSL hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL.

27.11.2013

158.

Irano Misr Shipping Company

(alias Nefertiti Shipping)

6, El Horeya Rd., El Attarein, Alexandria, Ägypten;

Inside Damietta Port, New Damietta City, Damietta, Ägypten;

403, El Nahda St., Port Said, Port Said, Ägypten.

Irano Misr Shipping Company erbringt als Vertreterin von IRISL in Ägypten wesentliche Dienstleistungen für die IRISL.

27.11.2013

159.

Irinvestship Ltd

10 Greycoat Place, London SW1P 1SB, Vereinigtes Königreich

Firmenregistrierungsnummer # 41101 79

Irinvestship Ltd steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

160.

IRISL (Malta) Ltd

Flat 1, 143 Tower Road, Sliema SLM 1604, Malta;

Registernummer C 33735

IRISL (Malta) Ltd steht über die IRISL Europe GmbH, die wiederum im Eigentum der IRISL steht, mehrheitlich im Eigentum der IRISL. Folglich wird IRISL Malta Ltd von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

161.

IRISL Europe GmbH (Hamburg)

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

MwSt- Nummer DE217283818

Registernummer HRB 81573

IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

162.

IRISL Marine Services and Engineering Company

Sarbandar Gas Station P.O. Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Karim Khan Zand Avenue (oder: Karimkhan Avenue), Iran Shahr Shomai (oder: Northern Iranshahr Street), No 221, Teheran, Iran;

Shahaid Rajaee Port Road, Kilometer of 8, Before Tavanir Power Station, Bandar Abbas, Iran.

IRISL Marine Services and Engineering Company wird von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

163.

ISI Maritime Limited (Malta)

147/1 St. Lucia Street, Valletta, Vlt 1185, Malta;

Registernummer C 28940

c/o IranoHind Shipping Co. Ltd., Mehrshad Street, Sedaghat St., opp. Park Mellat vali-e-asr Ave., Teheran, Iran

ISI Maritime Limited (Malta) steht mehrheitlich im Eigentum der Irano Hind Shipping Company, die wiederum mehrheitlich im Eigentum der IRISL steht. Folglich wird ISI Maritime Limited (Malta) von IRISL kontrolliert. Irano Hind Shipping Company wurde von den VN als im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehend oder in ihrem Namen handelnd benannt.

27.11.2013

164.

Khazer Shipping Lines (Bandar Anzali)

End of Shahid Mostafa, Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali 1711-324, Iran; P.O. Box 43145.

Khazar Shipping Lines steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

165.

Marble Shipping Limited

(Malta)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta;

Registernummer C 41949

Marble Shipping Limited

(Malta) steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

166.

Safiran Payam Darya (SAPID) Shipping Company

(alias Safiran Payam Darya Shipping Lines, SAPID Shipping Company)

33241 - Narenjestan 8th ST, Artesh Blvd, Aghdasieh, PO Box 19635-1116, Teheran, Iran.

Safiran Payam Darya (SAPID) hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt sie im Namen der IRISL.

27.11.2013

167.

Shipping Computer Services Company (SCSCOL)

No 37, Asseman, Shahid Sayyad Shirazees Ave, P.O. Box 1587553-1351, Tehran, Iran

Shipping Computer Services Company wird von IRISL kontrolliert.

27.11.2013

168.

Soroush Saramin Asatir (SSA)

(alias Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, Sealeaders)

No 14 (alt. 5), Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Teheran, Iran.

Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen.

27.11.2013

169.

South Way Shipping Agency Co Ltd

(alias Hoopad Darya Shipping Agent)

Hoopad Darya Shipping Agency Company, No 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran;

Zweigniederlassung Bandar Abbas: Hoopad Darya Shipping Agency building, Imam Khomeini Blvd, Bandar Abbas, Iran;

Zweigniederlassung Imam Khomieni: Hoopad Darya Shipping Agency building B.I.K. port complex, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Zweigniederlassung Khorramshahr: Flat no.2-2nd floor, SSL Building, Coastal Blvd, between City Hall and Post Office, Khorramshahr, Iran;

Zweigniederlassung Assaluyeh: Opposite to city post office, no.2 telecommunication center, Bandar Assaluyeh, Iran;

Zweigniederlassung Chabahar: Keine Anschrift verfügbar.

Zweigniederlassung Bushehr: Keine Anschrift verfügbar.

South Way Shipping Agency Co Ltd betreibt Containerterminaldienste in Iran und erbringt in Bandar Abbas Flottenpersonaldienstleistungen im Namen der IRISL. Daher handelt South Way Shipping Agency Co Ltd im Namen der IRISL.

27.11.2013

170.

Valfajr 8th Shipping Line

(alias Valjafr 8th Shipping Line, Valfajr)

No 119, Corner Shabnam Alley, Shoaa Square, Ghaem Magam Farahani, Teheran, Iran; P.O. Box 15875/4155

Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Teheran, Iran;

Shahid Azodi St., Karim Khan Zand Ave., Abiar Alley, PO Box 4155, Teheran, Iran.

Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum der IRISL.

27.11.2013

▼B




ANHANG X

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 31 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, ►M7  Artikel 43a ◄ und Artikel 48 Absätze 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

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BULGARIEN

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TSCHECHISCHE REPUBLIK

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DÄNEMARK

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DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

▼M10

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

▼B

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Büro EEAS 02/309

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M15




ANHANG XI



Liste der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Erzeugnisse

HS-Code

Beschreibung

270900

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh




ANHANG XII



LISTE DER IN ARTIKEL 15 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE

HS-Code

Beschreibung

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art



( 1 ) ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 22.

( 2 ) ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.

( 3 ) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

( 4 ) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

( 5 ) ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

( 6 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

( 7 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 8 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 9 ) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

( 10 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 11 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 12 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 13 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 14 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 15 ) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

( 16 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

( 17 ) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

( 18 ) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

( 19 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

( 20 ) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

( 21 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 22 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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