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Document 02011L0092-20140515

Consolidated text: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/2014-05-15

2011L0092 — DE — 15.05.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 026, 28.1.2012, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR vom 16. April 2014

  L 124

1

25.4.2014




▼B

RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 3 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 4 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.

(3)

Es sollte eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften festlegen.

(4)

Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.

(5)

Die Umweltrechtsvorschriften der Union enthalten auch Bestimmungen, die es Behörden und anderen Stellen ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können.

(6)

Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen eingeführt werden.

(7)

Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeitdie möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

(8)

Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.

(9)

Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(10)

Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.

(11)

Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.

(12)

Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sollten bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Auswirkungen gemacht werden.

(13)

Es ist angebracht, ein Verfahren vorzusehen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt und vorgelegt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Verfahrens den Projektträger verpflichten, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er einen Antrag stellen will.

(14)

Die Umweltauswirkungen eines Projekts sollten mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen geprüft werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

(15)

Es ist ratsam, strengere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vorzusehen, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Die Europäische Gemeinschaft hat am 25. Februar 1991 das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet und am 24. Juni 1997 ratifiziert.

(16)

Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.

(17)

Die Beteiligung — einschließlich die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und Gruppen, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen —, sollte daher gefördert werden, unter anderem auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.

(18)

Die Europäische Gemeinschaft hat das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) am 25. Juni 1998 unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert.

(19)

Eines der Ziele des Übereinkommens von Aarhus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

(20)

Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.

(21)

Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des genannten Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.

(22)

Hingegen sollte diese Richtlinie nicht auf Projekte angewendet werden, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

(23)

Im Übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission und die betroffene Öffentlichkeit hiervon in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(24)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Projekt“ :

 die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

 sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b)

„Projektträger“ : Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

c)

„Genehmigung“ : Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

d)

„Öffentlichkeit“ : eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e)

„betroffene Öffentlichkeit“ : die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f)

„zuständige Behörde(n)“ : die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);

▼M1

g)

„Umweltverträglichkeitsprüfung“ :

ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:

i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP-Bericht“) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;

ii) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;

iii) Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;

iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und

v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.

▼M1

(3)  Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte oder Teile von Projekten anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, oder auf Projekte, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

▼M1 —————

▼B

Artikel 2

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2)  Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(3)  Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 5 ) und/oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.

Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als den in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorsehen.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die verschiedenen aufgrund der einschlägigen Unionsgesetzgebung vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Auswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung zu koordinieren, indem sie zu diesem Zweck eine Behörde benennen.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, dafür zu sorgen, dass unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt erstellt wird, die der einschlägigen Unionsgesetzgebung entspricht.

Die Kommission formuliert Leitlinien zur Einführung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren für Projekte, für die sowohl gemäß dieser Richtlinie als auch gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2009/147/EG und 2010/75/EU eine Bewertung erforderlich ist.

(4)  Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.

▼B

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:

a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;

b) der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen;

c) die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.

▼M1

(5)  Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten ein Projekt, das durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt zugelassen wird, von den Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Beteiligung der Öffentlichkeit beziehen, ausnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.

Alle zwei Jahre ab dem 16. Mai 2017 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme angewandt haben.

▼M1

Artikel 3

(1)  Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.

▼B

Artikel 4

(1)  Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2)  Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

▼M1

(3)  Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4)  Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

▼M1

(5)  Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

▼B

Artikel 5

▼M1

(1)  Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens

a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,

b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen,

d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

e) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und

f) ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

(2)  Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3)  Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts

a) stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird,

b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen, und

c) fordert die zuständige Behörde von dem Projektträger erforderlichenfalls ergänzende Informationen gemäß Anhang IV an, die für die Erstellung der begründeten Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.

▼B

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.

Artikel 6

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten — allgemein oder von Fall zu Fall — die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen übermittelt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)  Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können:

▼B

a) den Genehmigungsantrag;

b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 7 ) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4)  Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

▼M1

(5)  Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit auf der angemessenen Verwaltungsebene elektronisch zugänglich sind, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte.

(6)  Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um

a) die Behörden gemäß Absatz 1 und die Öffentlichkeit zu informieren und

b) den Behörden gemäß Absatz 1 und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten und effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß diesem Artikel teilzunehmen.

▼M1

(7)  Die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten UVP-Bericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage.

▼B

Artikel 7

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem

a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen;

b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben beifügen.

(2)  Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b bereitgestellten Informationen.

(3)  Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind,

a) dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und

b) sicherzustellen, dass den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten.

▼M1

(4)  Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.

Diese Konsultationen können von einem geeigneten gemeinsamen Gremium durchgeführt werden.

(5)  Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung von Fristen für Konsultationen, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Regelungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.

Artikel 8

Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.

▼M1

Artikel 8a

(1)  In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:

a) die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv;

b) etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und, soweit angemessen, eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.

(2)  Wird die Entscheidung getroffen, die Genehmigung nicht zu erteilen, so werden in dieser Entscheidung die wesentlichen Gründe hierfür erläutert.

(3)  Wenden die Mitgliedstaaten Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 an, die keine Genehmigungsverfahren sind, gelten die Anforderungen von Absatz 1 bzw. Absatz 2 des vorliegenden Artikels als erfüllt, wenn eine im Rahmen dieser Verfahren getroffene Entscheidung die in diesen Absätzen genannten Informationen umfasst und Mechanismen bestehen, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels geeignet sind.

(4)  Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, vom Projektträger umgesetzt werden, und legen die Verfahren zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt fest.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung müssen der Art, dem Standort und dem Umfang des Projekts sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen sein.

Geeignete Überwachungsmechanismen, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie und nationaler Gesetzgebung bestehen, können angewandt werden, um Doppelgleisigkeiten bei der Überwachung zu vermeiden.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde alle Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums trifft.

(6)  Die zuständige Behörde muss der Auffassung sein, dass die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Fristen für die Gültigkeit der begründeten Schlussfolgerungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder der Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festlegen.

▼B

Artikel 9

▼M1

(1)  Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies unverzüglich der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden nationalen Verfahren bekannt und stellt/stellen sicher, dass die folgenden Informationen der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden zugänglich sind, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist:

a) den Inhalt der Entscheidung und etwaige mit der Entscheidung verbundenen Auflagen gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2;

b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Dies umfasst auch die Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörungen und der gemäß den Artikeln 5 bis 7 erhaltenen Informationen sowie der Art und Weise, wie diese einbezogen wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde, insbesondere, was die Stellungnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 angeht.

▼B

(2)  Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet/unterrichten die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt/übermitteln ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

▼M1

Artikel 9a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte.

Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.

▼B

Artikel 10

▼M1

Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegten Beschränkungen und die herrschende Rechtspraxis zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.

▼B

Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.

▼M1

Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.

▼B

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)  Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4)  Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5)  Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus.

▼M1

(2)  Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem 16. Mai 2017 Folgendes mit, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind:

a) die Anzahl der in den Anhängen I und II genannten Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wurden;

b) eine Aufschlüsselung der Umweltverträglichkeitsprüfungen nach den in den Anhängen I und II beschriebenen Projektkategorien;

c) die Anzahl der in Anhang II genannten Projekte, für die eine Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen wurde;

d) die durchschnittliche Dauer der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen;

e) allgemeine Abschätzungen der durchschnittlichen unmittelbaren Kosten von Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung dieser Richtlinie auf KMU.

▼B

(3)  Falls notwendig, unterbreitet die Kommission auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs dem Europäischen Parlament und dem Rat zusätzliche Vorschläge im Hinblick darauf, dass diese Richtlinie hinreichend koordiniert angewendet wird.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. 

a) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW;

b) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren ( 8 ) (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).

3. 

a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

b) Anlagen:

i) mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,

ii) mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,

iii) mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,

iv) mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,

v) mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

4. 

a) Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl;

b) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.

5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 t im Jahr.

6. Integrierte chemische Anlagen, d. h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die Folgendem dienen:

a) der Herstellung von organischen Grundchemikalien;

b) der Herstellung von anorganischen Grundchemikalien;

c) der Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff);

d) der Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden;

e) der Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens;

f) der Herstellung von Explosivstoffen.

7. 

a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen ( 9 ) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr.

b) Bau von Autobahnen und Schnellstraßen ( 10 );

c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

8. 

a) Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich sind;

b) Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen können.

9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle ( 11 ) oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

11. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.

12. 

a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch diese Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3/Jahr an Wasser umgeleitet werden;

b) In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

13. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ( 12 ).

14. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas.

15. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.

16. Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km:

a) für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien;

b) für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.

17. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a) 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen;

b) 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c) 900 Plätzen für Sauen.

18. Industrieanlagen zur Herstellung von:

a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt.

19. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

21. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 Tonnen und mehr.

22. Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ( 13 ).

23. Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.

24. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht.




ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1.   LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

a) Flurbereinigungsprojekte;

b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung;

c) Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und -entwässerungsprojekte;

d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;

e) Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

f) intensive Fischzucht;

g) Landgewinnung am Meer.

2.   BERGBAU

a) Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

b) Untertagebau;

c) Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;

d) Tiefbohrungen, insbesondere:

i) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,

ii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,

iii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,

ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit;

e) oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.

3.   ENERGIEWIRTSCHAFT

a) Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

c) oberirdische Speicherung von Erdgas;

d) Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern;

e) oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen;

f) industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle;

g) Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfasst);

h) Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung;

i) Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen);

j) Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.

4.   HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN

a) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen;

b) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

i) Warmwalzen,

ii) Schmieden mit Hämmern,

iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten;

c) Eisenmetallgießereien;

d) Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen;

e) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren;

f) Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren;

g) Schiffswerften;

h) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen;

i) Bau von Eisenbahnmaterial;

j) Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen;

k) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.

5.   MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE

a) Kokereien (Kohletrockendestillation);

b) Anlagen zur Zementherstellung;

c) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

d) Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern;

e) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;

f) Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.

6.   CHEMISCHE INDUSTRIE (NICHT DURCH ANHANG I ERFASSTE PROJEKTE)

a) Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien;

b) Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden;

c) Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.

7.   NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

a) Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft;

b) Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie;

c) Erzeugung von Milchprodukten;

d) Brauereien und Mälzereien;

e) Süßwaren und Sirupherstellung;

f) Anlagen zum Schlachten von Tieren;

g) Industrielle Herstellung von Stärken;

h) Fischmehl- und Fischölfabriken;

i) Zuckerfabriken.

8.   TEXTIL-, LEDER-, HOLZ- UND PAPIERINDUSTRIE

a) Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

b) Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien;

c) Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen;

d) Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.

9.   VERARBEITUNG VON GUMMI

Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.

10.   INFRASTRUKTURPROJEKTE

a) Anlage von Industriezonen;

b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;

c) Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

d) Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

e) Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

f) Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfasst), Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;

g) Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

h) Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen;

i) Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2-Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

j) Bau von Wasserfernleitungen;

k) Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;

l) Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfasst;

m) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

11.   SONSTIGE PROJEKTE

a) Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge;

b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

c) Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

d) Schlammlagerplätze;

e) Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen;

f) Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren;

g) Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern;

h) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen;

i) Tierkörperbeseitigungsanlagen.

12.   FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

a) Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;

b) Jachthäfen;

c) Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen;

d) ganzjährig betriebene Campingplätze;

e) Freizeitparks.

13.

a) Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung);

b) Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.

▼M1




ANHANG II.A

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;

b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge

a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

4. Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.

▼M1




ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1.   Merkmale der projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2.   Standort der projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3.   Art und merkmale der potenziellen auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.




ANHANG IV

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)

1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts,

b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase,

c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt),

d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.

2. Eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Größe und Umfang), die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen.

3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.

4. Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen,

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),

e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,

f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel,

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf Unionsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

6. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich Einzelheiten im Hinblick auf Schwierigkeiten (z. B technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen auftraten, und die wichtigsten Unsicherheiten.

7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

8. Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Projekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen gemäß der Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) und der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates ( 15 ) oder im Rahmen einschlägiger Bewertungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung gewonnene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Soweit angemessen sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vorgesehene Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle umfassen.

9. Eine nichttechnische Zusammenfassung der gemäß Nummern 1 bis 8 übermittelten Angaben.

10. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.

▼B




ANHANG V

TEIL A



Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie 85/337/EWG des Rates

(ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

 

Richtlinie 97/11/EG des Rates

(ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

 

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

Nur Artikel 3

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

Nur Artikel 31

TEIL B



Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

85/337/EWG

3. Juli 1988

97/11/EG

14. März 1999

2003/35/EG

25. Juni 2005

2009/31/EG

25. Juni 2011




ANHANG VI



Entsprechungstabelle

Richtlinie 85/337/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 6

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2a

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Einleitung

Artikel 3 Einleitung

Artikel 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Einleitung

Artikel 5 Absatz 3 Einleitung

Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Einleitung

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 abschließende Worte

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 -Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 2 -Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Einleitung

Artikel 9 Einleitung

Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10a Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10a Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10a Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10a Absätze 4 und 5

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 10a Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Buchstabe a

Anhang I Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Buchstabe b

Anhang I Nummer 3 Buchstabe a

Anhang I Nummer 3 Buchstabe a

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b vierter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iv

Anhang I, Nummer 3 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v

Anhang I Nummer 4 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4 Buchstabe a

Anhang I Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4 Buchstabe b

Anhang I Nummer 5

Anhang I Nummer 5

Anhang I Nummer 6 Einleitung

Anhang I Nummer 6 Einleitung

Anhang I Nummer 6 Ziffer i

Anhang I Nummer 6 Buchstabe a

Anhang I Nummer 6 Ziffer ii

Anhang I Nummer 6 Buchstabe b

Anhang I Nummer 6 Ziffer iii

Anhang I Nummer 6 Buchstabe c

Anhang I Nummer 6 Ziffer iv

Anhang I Nummer 6 Buchstabe d

Anhang I Nummer 6 Ziffer v

Anhang I Nummer 6 Buchstabe e

Anhang I Nummer 6 Ziffer vi

Anhang I Nummer 6 Buchstabe f

Anhang I Nummern 7-15

Anhang I Nummern 7-15

Anhang I Nummer 16 Einleitung

Anhang I Nummer 16 Einleitung

Anhang I Nummer 16 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 16 Buchstabe a

Anhang I Nummer 16 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 16 Buchstabe b

Anhang I Nummer 17-21

Anhang I Nummer 17-21

Anhang I Nummer 22

Anhang I Nummer 24

Anhang I Nummer 23

Anhang I Nummer 22

Anhang I Nummer 24

Anhang I Nummer 23

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c

Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte

Anhang II Nummer 2 Buchstabe e

Anhang II Nummer 2 Buchstabe e

Anhang II Nummern 3-12

Anhang II Nummern 3-12

Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich

Anhang II Nummer 13 Buchstabe a

Anhang II Nummer 13 zweiter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 13 Buchstabe b

Anhang III Nummer 1 einleitende Worte

Anhang III Nummer 1 einleitende Worte

Anhang III Nummer 1 erster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe a

Anhang III Nummer 1 zweiter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe b

Anhang III Nummer 1 dritter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe c

Anhang III Nummer 1 vierter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe d

Anhang III Nummer 1 fünfter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe e

Anhang III Nummer 1 sechster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe f

Anhang III Nummer 2 einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 2 Buchstabe a

Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 2 Buchstabe b

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe a

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe b

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe c

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iii

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe d

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iv

Anhang III, Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe e

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe f

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe g

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vii

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe h

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii

Anhang III Nummer 3 Einleitung

Anhang III Nummer 3 Einleitung

Anhang III Nummer 3 erster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe a

Anhang III Nummer 3 zweiter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe b

Anhang III Nummer 3 dritter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe c

Anhang III Nummer 3 vierter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe d

Anhang III Nummer 3 fünfter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe e

Anhang IV Nummer 1 Einleitung

Anhang IV Nummer 1 Einleitung

Anhang IV Nummer 1 erster Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a

Anhang IV Nummer 1 zweiter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b

Anhang IV Nummer 1 dritter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c

Anhang IV Nummer 2 und 3

Anhang IV Nummer 2 und 3

Anhang IV Nummer 4 Einleitung

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Einleitung

Anhang IV Nummer 4 erster Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe a

Anhang IV Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe b

Anhang IV Nummer 4 dritter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe c

Anhang IV Nummer 4 abschließende Worte

Anhang IV Nummer 5

Anhang IV Nummer 5

Anhang IV Nummer 6

Anhang IV Nummer 6

Anhang IV Nummer 7

Anhang IV Nummer 7

Anhang IV Nummer 8

Anhang V

Anhang VI



( 1 ) ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 154.

( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2011.

( 3 ) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

( 4 ) Siehe Anhang VI Teil A.

( 5 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21 Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

( 6 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

( 7 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

( 8 ) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

( 9 ) „Flugplatz“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Flugplatz gemäß der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).

( 10 ) „Schnellstraße“ im Sinne dieser Richtlinie ist eine Schnellstraße gemäß der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

( 11 ) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

( 12 ) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

( 13 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

( 14 ) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

( 15 ) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

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