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Document 02009R0107-20170109

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/107/2017-01-09

02009R0107 — DE — 09.01.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 036 vom 5.2.2009, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2016/2282 DER KOMMISSION vom 30. November 2016

  L 346

51

20.12.2016




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an einfache Set-Top-Boxen fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Einfache Set-Top-Box“ (SSTB) bezeichnet ein eigenständiges Gerät, das, unabhängig von den verwendeten Schnittstellen,

a) in erster Linie zum Umwandeln frei empfangbarer digitaler Rundfunksignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung in analoge, für analoges Fernsehen oder Radio geeignete Rundfunksignale dient;

b) keine Funktion zur ‚Zugangskontrolle‘ besitzt;

c) keine Aufnahmefunktion auf Grundlage von Wechselmedien in einem Standard-Bibliotheksformat (standard library format) bietet.

Eine SSTB kann mit folgenden zusätzlichen Funktionen und/oder Bestandteilen ausgerüstet sein, die nicht zu den Mindestanforderungen an eine SSTB gehören:

a) Funktionen für zeitversetztes Fernsehen (time-shift) und Aufnahme mittels einer eingebauten Festplatte;

b) Umwandlung von hochauflösenden Eingangssignalen in Video-Ausgangssignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung;

c) einem zweiten Empfänger.

2. „Standby-Modus“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:

a) Reaktivierungsfunktion oder Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder

b) Information oder Statusanzeige.

3. „Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst.

4. „Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Uhren.

5. „Aktiver Betriebsmodus“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist.

6. „Automatische Standby-Schaltung“ bezeichnet eine Funktion, die ein SSTB nach Ablauf einer gewissen Zeit im aktiven Modus, in der keine Interaktion mit dem Nutzer und/oder kein Kanalwechsel stattgefunden hat, vom aktiven Betriebsmodus in den Standby-Modus schaltet.

7. „Zweiter Empfänger“ bezeichnet einen Teil der SSTB, das ein Programm aufzeichnen kann, während ein anderes Programm angesehen wird.

8. „Zugangskontrolle“ bezeichnet einen vom Anbieter kontrollierten Rundfunkdienst, der den Abschluss eines am Markt erhältlichen Fernsehabonnements erfordert.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an SSTB sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 4

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Die Anforderungen dieser Verordnung haben Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.

Artikel 5

Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitäts-bewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang II festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Artikel 7

Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang III als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

Artikel 8

Überprüfung

Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 2 werden drei Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1.

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten; diese Anforderungen gelten nicht für SSTB mit einer eingebauten Festplatte und/oder einem zweiten Empfänger:



 

Standby-Modus

Aktiver Betriebsmodus

Einfache STB

1,00 W

5,00 W

Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus

1,00 W

Zulässiger Verbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale

3,00 W

2.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten:



 

Standby-Modus

Aktiver Betriebsmodus

Einfache STB

0,50 W

5,00 W

Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus

0,50 W

Zulässiger Verbrauch für Festplatte

6,00 W

Zulässiger Verbrauch für zweiten Empfänger

1,00 W

Zulässiger Verbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale

1,00 W

3.

Verfügbarkeit des Standby-Modus

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen SSTB über einen Standby-Modus verfügen.

4.

Automatische Standby-Schaltung

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen SSTB mit einer Funktion zur „automatischen Standby-Schaltung“ oder einer ähnlichen Funktion ausgerüstet sein, die folgende Merkmale aufweist:

 Die SSTB wird spätestens drei Stunden nach der letzten Nutzerinteraktion und/oder dem letzten Kanalwechsel aus dem aktiven Betriebsmodus in den Standby-Modus geschaltet; zwei Minuten vor dem Übergang in den Standby-Modus wird eine Warnmeldung angezeigt.

 Die Funktion zur „automatischen Standby-Schaltung“ ist als Standardeinstellung festgelegt.

5.

Messungen

Der unter den Nummern 1 und 2 genannte Energieverbrauch wird durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

▼M1 —————

▼B

6.

Informationspflichten der Hersteller für Zwecke der Konformitätsbewertung

Für Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

a)  für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus:

 den Energieverbrauch in Watt, gerundet auf zwei Dezimalstellen, einschließlich der Verbrauchsdaten für die verschiedenen zusätzlichen Funktionen und/oder Komponenten,

 die angewandte Messmethode,

 den Messzeitraum,

 eine Beschreibung, wie der Betriebsmodus des Geräts gewählt oder programmiert wurde,

 die Schrittfolge, um den Betriebsmodus zu erreichen, in dem das Gerät automatisch den Betriebsmodus wechselt,

 sämtliche Hinweise zur Bedienung des Geräts.

b)  Prüfparameter für Messungen:

 Umgebungstemperatur,

 Prüfspannung in V und Frequenz in Hz,

 Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems,

 Schwankungen der Speisespannung während der Prüfung,

 Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfungsanordnung und den Schaltungen,

 Eingangssignale in hoher (für Antennenempfang) oder mittlerer Frequenz (für Sattellitenempfang),

 Audio/Video-Prüfsignale wie beschrieben im MPEG-2-Transportstrom,

 Einstellungen.

Der Energiebedarf von peripheren Empfangsgeräten wie aktiven terrestrischen Antennen, rauscharmen Signalumsetzern für den Sattellitenempfang oder allen Arten von Kabel- oder Funkmodems muss in den technischen Unterlagen nicht berücksichtigt werden.

7.

Informationspflichten der Hersteller für Zwecke der Verbraucherinformation

Die Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von SSTB Angaben zum Energieverbrauch in Watt, gerundet auf eine Dezimalstelle, für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus von SSTB erhalten.

▼M1




ANHANG II

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b) die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.



Tabelle 1

Prüftoleranzen

Bestimmungen in Anhang I, Nummern 1 und 2, je nachdem, welche davon anwendbar ist

Prüftoleranzen

bei einer Leistungsaufnahme über 1,00 W

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.

bei einer Leistungsaufnahme von 1,00 W oder weniger

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

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ANHANG III

Referenzwerte

Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG ermittelt. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung beste verfügbare Technologie.

SSTB ohne Zusatzfunktionen:

 aktiver Betriebsmodus: 4,00 W,

 Standby-Modus ausschließlich der Anzeigefunktion: 0,25 W,

 ausgeschaltet: 0 W.

SSTB mit eingebauter Festplatte:

 aktiver Betriebsmodus: 10,00 W,

 Standby-Modus ausschließlich der Anzeigefunktion: 0,25 W,

 ausgeschaltet: 0 W.

Diese Referenzwerte beziehen sich auf SSTB in Grundausstattung mit „automatischer Standby-Schaltung“ und Netzschalter.

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