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Document 01994L0019-20090316

Consolidated text: Richtlinie 94/19/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/19/2009-03-16

1994L0019 — DE — 16.03.2009 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 94/19/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 1994

über Einlagensicherungssysteme

(ABl. L 135, 31.5.1994, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2005/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 9. März 2005

  L 79

9

24.3.2005

►M2

RICHTLINIE 2009/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 11. März 2009

  L 68

3

13.3.2009




▼B

RICHTLINIE 94/19/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 1994

über Einlagensicherungssysteme



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 erster und dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Zielen des Vertrages empfiehlt es sich, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Gemeinschaft durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen.

Werden die Beschränkungen der Tätigkeiten von Kreditinstituten aufgehoben, so ist es zweckmäßig, sich zugleich mit der Situation zu befassen, die im Falle des Nichtverfügbarwerdens der Einlagen in einem Kreditinstitut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten entstehen kann. Ein Mindestmaß an Harmonisierung der Einlagensicherung muß gewährleistet sein ohne Rücksicht darauf, wo in der Gemeinschaft die Einlagen lokalisiert sind. Für die Vollendung des einheitlichen Bankenmarktes ist die Einlagensicherung genauso wichtig wie die aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gelegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Sicherungssystem wie die übrigen Einleger des Instituts geschützt sein.

Die den Kreditinstituten aus der Teilnahme an einem Sicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.

Das mit der Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft ( 4 ) angestrebte Ziel wurde durch die von den Mitgliedstaaten im Anschluß daran ergriffenen Maßnahmen nicht vollständig erreicht. Diese Situation kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

Die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG ( 5 ), die ein System der einzigen Zulassung für Kreditinstitute und der Aufsicht durch die Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats vorsieht, wird seit dem 1. Januar 1993 angewandt.

In der Tat liefert die Aufhebung der Zulassung der Zweigstellen in den Aufnahmemitgliedstaaten aufgrund der Erteilung einer einzigen gemeinschaftsweit gültigen Zulassung und der Überwachung ihrer Solvenz durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Begründung dafür, daß alle in der Gemeinschaft errichteten Zweigstellen desselben Kreditinstituts von einem einzigen Sicherungssystem erfaßt werden. Insbesondere aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Überwachung der Solvenz einer Zweigstelle und ihrer Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem kann es sich bei diesem System nur um das System handeln, das für diese Art von Institut in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, vorgesehen ist.

Die Harmonisierung muß sich auf die wesentlichen Aspekte der Einlagensicherungssysteme beschränken und die Zahlung der entsprechend der harmonisierten Mindestdeckung berechneten Entschädigung aus der Einlagensicherung innerhalb kürzester Frist gewährleisten.

Die Einlagensicherungssysteme müssen tätig werden, sobald Einlagen nicht verfügbar werden.

Insbesondere sollten Einlagen, die Kreditinstute im eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigt haben, von der Sicherung ausgeschlossen sein. Doch sollte hierdurch das Recht der Einlagensicherungssysteme nicht beeinträchtigt werden, die erforderlichen Schritte zur Rettung eines Kreditinstituts zu unternehmen, welches sich in Schwierigkeiten befindet.

Die Harmonisierung der in der Gemeinschaft bestehenden Einlagensicherungssysteme stellt als solche nicht die bereits funktionierenden Systeme in Frage, die den Schutz der Kreditinstitute insbesondere durch Gewährleistung ihrer Solvenz und Liquidität zum Ziel haben, um ein Nichtverfügbarwerden der Einlagen bei diesen Kreditinstituten, einschließlich ihrer Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, auszuschließen. Diese alternativen Systeme, deren Ziel ein anders gearteter Schutz ist, können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden als mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehend anerkannt werden. Es obliegt den zuständigen Behörden zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden.

Mehrere Mitgliedstaaten verfügen über Einlagensicherungssysteme, die Berufsverbänden unterstehen. Andere Mitgliedstaaten verfügen über solche Systeme, die gesetzlich vorgeschrieben sind und verwaltet werden, wieder andere über Systeme, die, obgleich im Wege der Vereinbarung entstanden, teilweise durch Gesetz geregelt werden. Die unterschiedliche Rechtsform dieser Systeme führt jedoch nur in bezug auf die Pflichtmitgliedschaft der Institute und deren Ausschluß von der Einlagensicherung zu Problemen. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, die die Befugnisse der Systeme in dieser Hinsicht beschränken.

Die Beibehaltung von Systemen, die den Einlegern eine über der harmonisierten Mindestdeckung liegende Sicherung anbieten, kann in ein und demselben Hoheitsgebiet zu unterschiedlich hohen Entschädigungen und zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für inländische Institute einerseits und Zweigstellen von Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat andererseits führen. Zur Abhilfe dieser unliebsamen Begleiterscheinungen ist es angebracht, den Anschluß von Zweigstellen an ein System des Aufnahmemitgliedstaats mit dem Zweck zu genehmigen, es diesen zu ermöglichen, ihren Einlegern die gleiche Sicherung anzubieten, wie sie durch das System des Niederlassungsstaats angeboten wird. Die Kommission sollte nach einigen Jahren Bericht darüber erstatten, inwieweit Zweigstellen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und welche Schwierigkeiten sich ihnen oder den Sicherungssystemen bei der Durchführung dieser Bestimmungen möglicherweise gestellt haben. Es wird damit nicht ausgeschlossen, daß das System des Herkunftsmitgliedstaats selbst zu den von ihm festgelegten Bedingungen eine solche zusätzliche Deckung anbietet.

Durch Zweigstellen von Kreditinstituten, die eine höhere Deckung anbieten als die im Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute könnten Störungen des Marktes verursacht werden. Die Höhe und der Umfang der Deckung, die von Sicherungssystemen angeboten werden, sollten nicht zu einem Instrument des Wettbewerbs werden. Zumindest für eine Anfangszeit ist daher vorzusehen, daß die Höhe und der Umfang der Deckung, die ein System eines Herkunftsstaats den Einlegern von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat bietet, die maximale Höhe und den maximalen Umfang der vom entsprechenden System des Aufnahmemitgliedstaats angebotenen Deckung nicht überschreitet. Nach einigen Jahren sollte dann im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklungen im Bankensektor eine Überprüfung möglicher Störungen des Marktes vorgenommen werden.

Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, daß alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Die Richtlinien für die Zulassung von Kreditinstituten mit Sitz in Drittländern, insbesondere die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 6 ) überlassen den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen sie die Zweigstellen solcher Kreditinstitute zur Ausübung ihrer Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. Derartige Zweigstellen kommen nicht in den Genuß der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 59 Absatz 2 des Vertrages und können auch nicht die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Errichtung nutzen. Ein Mitgliedstaat, der solche Zweigstellen zuläßt, sollte daher entscheiden, wie auf sie die Grundsätze dieser Richtlinie im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG und in Übereinstimmung mit der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems zur Anwendung zu bringen sind. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß Einleger bei solchen Zweigstellen von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau so festgelegt werden, daß sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfaßt werden. Zum anderen wäre es unangebracht, gemeinschaftsweit ein Schutzniveau vorzuschreiben, das in manchen Fällen eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte. Die Finanzierungskosten für solche Systeme sollten berücksichtigt werden. Es erscheint zweckmäßig, den harmonisierten Mindestdeckungsbetrag auf 20 000 ECU festzusetzen. In beschränktem Maße dürften Übergangsbestimmungen notwendig sein, um es den betreffenden Systemen zu gestatten, diesen Wert einzuhalten.

Einige Mitgliedstaaten bieten den Einlegern einen höheren Einlagenschutz als das von dieser Richtlinie vorgesehene harmonisierte Mindestniveau an. Es ist nicht angebracht, diese zum Teil erst vor kurzem aufgrund der Empfehlung 87/63/EWG eingerichteten Systeme in bezug auf diesen Punkt zu ändern.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern, die ausdrücklich genannt werden müssen, keines besonderen Schutzes bedürfen, so muß er die Möglichkeit haben, sie von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung auszunehmen.

In einigen Mitgliedstaaten wird für nichtverfügbare Einlagen keine Entschädigung in voller Höhe gezahlt, um die Einleger zu veranlassen, die Qualiltät der Kreditinstitute sorgfältig zu prüfen. Diese Praxis sollte jedoch in bezug auf Einlagen, die niedriger sind als der harmonisierte Mindestbetrag, Beschränkungen unterliegen.

Der harmonisierte Mindestbetrag gilt grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Der Schwellenwert gilt daher für jeden identifizierbaren Einleger. Organismen für gemeinsame Anlagen, für die besondere Schutzvorschriften gelten, die auf die vorgenannten Einlagen keine Anwendung finden, sollten allerdings von dieser Regelung ausgenommen werden.

Die Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes und ist deshalb ebenfalls durch bestimmte Mindestvorschriften zu regeln, die bindend sind. Eine nichtgeregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte allerdings die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Vorschriften zur Beschränkung derartiger Hinweise erlassen.

In Einzelfällen kann in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen es für bestimmte Kategorien von Kreditinstituten, die nur in geringfügigem Maße Einlagen entgegennehmen, kein Einlagensicherungssystem gibt, die Einführung eines solchen Systems zuweilen mehr Zeit in Anspruch nehmen, als für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen. In solchen Fällen läßt sich ein vorübergehendes Abweichen von dem Erfordernis, einem Einlagensicherungssystem anzugehören, rechtfertigen. Sollten jedoch die betreffenden Kreditinstitute Geschäfte im Ausland tätigen, so wären die betreffenden Mitgliedstaaten jedoch berechtigt, ihnen den Beitritt zu dem von ihnen eingerichteten Einlagensicherungssystem vorzuschreiben.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, in dieser Richtlinie die Verfahren für die Finanzierung der Sicherungssysteme für die Einlagen oder für die Kreditinstitute selbst zu harmonisieren, da einerseits die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden müssen und andererseits die Finanzierungskapazität dieser Systeme in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen muß. Allerdings darf die Stabilität des Bankensystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdet werden.

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarktes und aufgrund der Solidarität, die sie unter den Kreditinstituten eines Finanzmarktes bei Zahlungsunfähigkeit eines Instituts schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.  Einlage: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat.

Anteile an britischen und irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 2 ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.

Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( 7 ) erfüllen, gelten nicht als Einlagen.

Zur Berechnung des Guthabens wenden die Mitgliedstaaten die für Aufrechnungen und Gegenforderungen geltenden Vorschriften und Regelungen entsprechend den für die Einlage geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen an;

2.  Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann;

3.  Nichtverfügbare Einlage: eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

i) Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, daß ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

ii) Ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger gegen das Institut bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Ziffer i) erfolgt ist.

4.  Kreditinstitut: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

5.  Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

Artikel 2

Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen:

 vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 3 Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben;

 alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten ( 8 ) fallen;

 Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ( 9 ) verurteilt worden sind.

Artikel 3

(1)  Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in den im nachstehenden Unterabsatz sowie in Absatz 4 genannten Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch ein Kreditinstitut von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem befreien, wenn das betreffende Kreditinstitut einem System angeschlossen ist, durch welches das Kreditinstitut selbst geschützt wird und insbesondere seine Liquidität und Solvenz gewährleistet werden, wodurch den Einlegern in einem Einlagensicherungssystem zumindest gleichwertiger Schutz geboten wird, und sofern das betreffende System nach Auffassung der zuständigen Behörden die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 es besteht bereits zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie und ist amtlich anerkannt;

 es soll dazu dienen, ein Nichtverfügbarwerden der Einlagen der diesem System angeschlossenen Kreditinstitute zu vermeiden, und verfügt über die dazu erforderlichen Mittel;

 es handelt sich dabei nicht um eine Sicherung, die den Kreditinstituten durch den Mitgliedstaat selbst oder seine lokalen oder regionalen Behörden gewährt wird;

 es stellt die Unterrichtung der Einleger entsprechend Artikel 6 sicher.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit; sie unterrichten sie vor allem über die Beschaffenheit dieser Schutzsysteme und die davon erfaßten Kreditinstitute sowie über spätere Änderungen gegenüber den zunächst übermittelten Informationen. Die Kommission setzt den ►M1  Europäischen Bankenausschuss ◄ davon in Kenntnis.

(2)  Kommt ein Kreditinstitut den Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, daß das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3)  Kommt das Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das System — wenn das einzelstaatliche Recht dies zuläßt — mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dem Kreditinstitut die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten kündigen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem System weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf der Kündigungsfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann das Sicherungssystem mit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluß vollziehen.

(4)  Wenn das einzelstaatliche Recht es zuläßt, kann ein aus einem Einlagensicherungssystem ausgeschlossenes Kreditinstitut mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, weiterhin Einlagen annehmen, sofern es vor seinem Ausschluß anderweitige Vorkehrungen zur Einlagensicherung getroffen hat, die den Einlegern einen Schutz garantieren, der dem des amtlich anerkannten Systems nach Höhe und Umfang mindestens gleichwertig ist.

(5)  Vermag ein Kreditinstitut, dessen Ausschluß gemäß Absatz 3 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen, so widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese umgehend.

Artikel 4

(1)  In einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 errichtete und amtlich anerkannte Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben.

Bis zum 31. Dezember 1999 dürfen weder Höhe noch Umfang — einschließlich der Quote — der dort gebotenen Deckung den Höchstbetrag und Höchstumfang der von dem entsprechenden Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet gewährten Deckung überschreiten.

Vor dem genannten Termin erstellt die Kommission anhand der bei der Anwendung von Unterabsatz 2 gemachten Erfahrungen einen Bericht und prüft, ob diese Regelung weiterhin erforderlich ist. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag zur Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung.

(2)  Überschreiten Höhe oder Umfang — einschließlich der Quote — der von dem Sicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat gewährten Deckung Höhe oder Umfang der Deckung, die in dem Mitgliedstaat geboten wird, in dem das Kreditinstitut zugelassen ist, so sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, daß in seinem Hoheitsgebiet ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem vorhanden ist, dem sich eine Zweigstelle freiwillig anschließen kann, um die Sicherung zu ergänzen, über die ihre Einleger bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft im System des Herkunftsmitgliedstaats verfügen.

Die Zweigstelle soll sich dem System anschließen, das für den Institutstyp vorgesehen ist, dem sie im Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß objektive und allgemein geltende Bedingungen für die Mitgliedschaft von Zweigstellen im System eines Aufnahmemitgliedstaats nach Absatz 2 festgelegt werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß alle einschlägigen mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet werden. Die Umsetzung dieses Absatzes durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den in Anhang II niedergelegten Leitprinzipien.

(4)  Kommt eine Zweigstelle, die von der freiwilligen Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, ihren Verpflichtungen als Mitglied des Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß den genannten Verpflichtungen nachgekommen wird.

Kommt die Zweigstelle trotz dieser Maßnahmen den genannten Verpflichtungen nicht nach, so kann das Sicherungssystem die Zweigstelle nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, von dem System ausschließen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit unter dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Die Einleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung zu unterrichten.

▼M2

(5)  Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen zusammenarbeiten.

▼M2

(6)  Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels mindestens alle zwei Jahre und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieses Artikels vor.

▼B

Artikel 5

Einlagen, die von einem nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft über eine Deckung verfügen, die der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckung gleichwertig ist.

Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG verlangen, daß sich die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

(2)  Tatsächlichen und potentiellen Einlegern von Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sind von dem Kreditinstitut alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.

(3)  Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefaßt sein.

Artikel 7

▼M2

(1)  Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens 50 000 EUR beträgt.

(1a)  Ab 31. Dezember 2010 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers auf 100 000 EUR festgesetzt ist, wenn die Einlagen nicht verfügbar sind.

Gelangt die Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und grenzübergreifende Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Unterabsatz 1 vor.

(1b)  Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, gewährleisten bei der Umrechnung der in den Absätzen 1 und 1a genannten in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung, dass die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge in ihrer Landeswährung den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden. Die Liste dieser Ausnahmen ist in Anhang I beigefügt.

▼M2

(3)  Absatz 1a schließt nicht aus, dass Vorschriften beibehalten werden, die vor dem 1. Januar 2008 bestimmte Arten von Einlagen insbesondere aus sozialen Erwägungen in voller Höhe gedeckt haben.

▼M2 —————

▼B

(5)  Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Gemeinschaft anzupassen. Die erste Überprüfung findet erst fünf Jahre nach Ablauf des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitraums statt.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

▼M2

(7)  Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7a

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission ( 10 ) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 11 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 8

(1)  Die in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 genannten Obergrenzen gelten für alle Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Gemeinschaft.

(2)  Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 zusammengefaßt und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(3)  Kann der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i) treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii) trifft. Gibt es mehrere uneingeschränkte Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen.

Artikel 9

▼M2

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Einleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Einlagensicherungssystem gebotenen Deckung, zu unterrichten. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend. Alle Angaben sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Auf Anfrage werden Informationen über die Bedingungen der Entschädigung zur Verfügung gestellt sowie über die Formalitäten, die erfüllt werden müssen, um die Entschädigung zu erhalten.

▼B

(2)  Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, die die Nutzung der in Absatz 1 genannten Angaben zu Werbezwecken begrenzen, damit die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger durch eine derartige Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten können diese Werbung insbesondere auf einen rein sachbezogenen Hinweis auf das Sicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, beschränken.

Artikel 10

▼M2

(1)  Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii getroffen hat.

Diese Frist umfasst die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen Angaben zu den Einlegern und Einlagen, die für die Überprüfung der Forderungen erforderlich sind. Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten.

Bis zum 16. März 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren vor, in dem geprüft wird, inwieweit eine Verringerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist auf zehn Arbeitstage in Frage kommt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Prüfungen unterziehen und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen.

▼M2 —————

▼B

(3)  Ein Sicherungssystem darf sich nicht auf die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist berufen, um einem Einleger das Recht auf Sicherung zu verweigern, der seinen Anspruch auf Entschädigung aus der Einlagensicherung nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(4)  Die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für die in Absatz 1 genannte Entschädigung aus der Einlagensicherung sind in ausführlicher Form entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gesicherte Einlage befindet, abzufassen.

(5)  Wenn dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach den Absätzen 1 und 2 Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

Artikel 11

Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Systeme, die im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.

▼M2

Artikel 12

(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht vor über:

a) die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, wobei sie insbesondere die Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung im Falle einer grenzüberschreitenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen und in Bezug auf den fairen Wettbewerb sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung behandelt;

b) die Angemessenheit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben;

c) mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;

d) die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems;

e) die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, wenn das Guthaben eines Einlegers gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Verzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen;

f) die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und örtlichen Behörden;

g) die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren zur Entschädigung von Einlegern, wie etwa Sofortauszahlungsmechanismen.

Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss, wenn sie den Umfang oder die Höhe der Deckung für Einlagen ändern wollen sowie über alle Schwierigkeiten, auf die sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gestoßen sind.

▼B

Artikel 13

Die Kommission gibt in der von ihr gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG zu erstellenden Liste zugelassener Kreditinstitute den Status jedes einzelnen Kreditinstituts in bezug auf diese Richtlinie an.

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1995 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Liste der Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2

1. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG;

2. Einlagen von Versicherungsunternehmen;

3. Einlagen des Staates und der Zentralverwaltungen;

4. Einlagen von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;

5. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;

6. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;

7. Einlagen der Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Personen, die mindestens 5 v. H. des Kapitals des Kreditinstituts halten, der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des Kreditinstituts betraut sind, und der Einleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben;

8. Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 7 genannten Einleger handeln;

9. Einlagen anderer Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe;

10. nicht auf einen Namen lautende Einlagen;

11. Einlagen, für die der Einleger von dem Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts beigetragen haben;

12. Schuldverschreibungen des Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln;

13. Einlagen in anderen Währungen als:

 der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten,

 Ecu;

14. Einlagen von Gesellschaften, die so groß sind, daß die in Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 12 ) vorgesehene Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, für sie nicht in Frage kommt.




ANHANG II

Leitprinzipien

Beantragt eine Zweigstelle zur Ergänzung der Sicherung den Anschluß an ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats, so legt dieses Sicherungssystem gemeinsam mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Einleger dieser Zweigstelle fest. Sowohl für die Ausarbeitung dieser Verfahren als auch für die Festlegung der Bedingungen für die Mitgliedschaft einer Zweigstelle (im Sinne von Artikel 4 Absatz 2) gelten die nachstehenden Prinzipien:

a) Das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Kreditinstituten seine eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen; es darf die Übermittlung aller einschlägigen Angaben fordern und hat das Recht, diese Angaben im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu überprüfen;

b) das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erfüllt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben. Das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäß seinen eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Einleger anspruchsberechtigt ist;

c) die Sicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Sie treffen insbesondere Vereinbarungen darüber, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder des anderen Systems Anlaß zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Einlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken;

d) die Sicherungssysteme des Aufnahmemitgliedstaats sind berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Sicherung in angemessener Weise zu belasten, wobei die vom Sicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung mitberücksichtigt wird. Zur Vereinfachung der Kostenberechnung kann das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats davon ausgehen, daß seine Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die vom Sicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung hinausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gehaltene Einlagen zahlt oder nicht.

▼M2 —————



( 1 ) ABI. Nr. C 163 vom 30.6.1992, S. 6, und ABI. Nr. C 178 vom 30.6.1993, S. 14.

( 2 ) ABI. Nr. C 332 vom 16.12.1992, S. 13.

( 3 ) ABI. Nr. C 115 vom 26.4.1993, S. 96, und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABI. Nr. C 91 vom 28.3.1994).

( 4 ) ABI. Nr. L 33 vom 4.2.1987, S. 16.

( 5 ) ABI. Nr. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABI. Nr. L 110 vom 28.4.1992, S. 52).

( 6 ) ABI. Nr. L 322 vom 17.12.1977, S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABI. Nr. L 386 vom 30.12.1989, S. 1).

( 7 ) ABI. Nr. L 124 vom 5.5.1989, S. 16. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/16/EWG (ABI. Nr. L 75 vom 21.3.1992, S. 48).

( 8 ) ABI. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

( 9 ) ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABI. Nr. L 100 vom 19.4.1988, S. 31).

( 10 ) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

( 11 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 12 ) ABI. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABI. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

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