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Document 01990L0427-20080903

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (90/427/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/427/2008-09-03

1990L0427 — DE — 03.09.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Juni 1990

zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

(90/427/EWG)

(ABl. L 224, 18.8.1990, p.55)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Juli 2008

  L 219

40

14.8.2008




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Juni 1990

zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

(90/427/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweiges zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu erlassen.

Die Zucht von Equiden und insbesondere von Pferden ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle; sie sollte daher gefördert werden.

Befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hangen jedoch weitgehend von der Verwendung von Tieren ab, die in die Zuchtbücher amtlich anerkannter Zuchtorganisationen oder Züchtervereinigungen eingetragen sind.

Hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher gibt es von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat Unterschiede. Diese Unterschiede stellen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar. Die vollständige Liberalisierung des Handels setzt eine weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher, voraus.

Der innergemeinschaftliche Handel mit eingetragenen Equiden sollte schrittweise liberalisiert werden. Die vollständige Liberalisierung setzt jedoch eine spätere zusätzliche Harmonisierung voraus, insbesondere hinsichtlich der Ankörung für den öffentlichen Deckdienst und der Verwendung von Samen und Eizellen gemäß den Merkmalen des jeweiligen Zuchtbuchs.

Deshalb ist es erforderlich, daß nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ein einheitliches Muster für einen Ursprungsund Zuchtbuchnachweis ausgearbeitet wird.

Der Name eines Tieres ist ein wesentliches Element für seine Identifizierung. Die Änderung des Namens auf Antrag eines neuen Besitzers macht es häufig unmöglich, die Abstammung des Tieres festzustellen und erschwert die Überprüfung seiner weiteren züchterischen Verwendung. Um insbesondere unlautere Praktiken zu verhindern, sollten die Bestimmungen über den Namen der Tiere harmonisiert werden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Einfuhr von Equiden aus Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen kann, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind.

Zu bestimmten technischen Fragen sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Erlaß dieser Bestimmungen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen fest.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreuzungen;

b) eingetragener Equide: jeder Equide, der gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften in einem Zuchtbuch eingeschrieben ist oder dort eingetragen ist oder dort eingeschrieben werden kann und durch das in Artikel 8 Nummer 1 vorgesehene Dokument zu seiner Identifizierung gekennzeichnet ist;

c) Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,

 das von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaates geführt wird und

 in dem die Equiden unter Angabe aller bekannten Vorfahren eingeschrieben oder eingetragen sind.

Artikel 3

Der innergemeinschaftliche Handel mit Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen darf aus anderen als sich aus dieser Richtlinie ergebenden tierzüchterischen oder genealogischen Gründen weder verboten noch beschränkt werden.

Für den innergemeinschaftlichen Handel mit eingetragenen Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen werden jedoch bis zum Inkrafttreten der entsprechenden in den Artikeln 4 und 8 genannten gemeinschaftlichen Entscheidungen die einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten, sofern sie den allgemeinen Regeln des Vertrages entsprechen.



KAPITEL II

Genealogische Bestimmungen für eingetragene Equiden

Artikel 4

(1)  Bei der Genehmigung der Beschlüsse im Sinne von Absatz 2 wird folgenden Grundsätzen Rechnung getragen:

a) Die Anerkennung oder Zulassung von Vereinigungen und Organisationen, die Zuchtbücher führen und anlegen, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Grundsätze, die von der Organisation oder Vereinigung aufgestellt werden, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, eingehalten werden.

b) Die Kriterien für die Einschreibung und Eintragung in die Zuchtbücher werden gemäß den Merkmalen der Rasse festgelegt und insbesondere bei bestimmten reinen Rassen gemäß der Notwendigkeit, die Einschreibung und Eintragung von Equiden zu regeln, die aus künstlichen Fortpflanzungsmethoden hervorgegangen sind.

(2)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 folgendes fest:

a) die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen;

b) die Kriterien für die Einschreibung und Eintragung in die Zuchtbücher;

c) erforderlichenfalls die Kriterien und Verfahren zur Identifizierung der eingetragenen Equiden;

d) die Kriterien für die Erstellung des Ursprungsnachweises und des Dokuments zur Identifizierung nach Artikel 8;

e) erforderlichenfalls die Vorschriften, mit denen eine Koordinierung zwischen den in Artikel 5 genannten Organisationen und Vereinigungen sichergestellt werden soll.

▼M1

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.

▼B

Artikel 6

(1)  Im innergemeinschaftlichen Handel müssen die im Versandstaat eingetragenen Equiden unter demselben Namen in dem entsprechenden Zuchtbuch des Bestimmungsmitgliedstaats eingetragen oder eingeschrieben werden, es sei denn, daß die beiden betroffenen Organisationen oder Vereinigungen einvernehmlich etwas anderes vereinbart haben; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften das Kürzel des Ursprungslandes anzugeben.

(2)  Falls die Satzung der Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation es zuläßt,

 kann, gegebenenfalls auch vorübergehend, dem ursprünglichen Namen des Equiden ein anderer Name vorangestellt bzw. hinzugefügt werden, sofern der ursprüngliche Name während der gesamten Lebensdauer des Tieres in Klammern beibehalten und das Ursprungsland mit dem in den internationalen Übereinkünften anerkannten Kürzel angegeben wird;

 können alternative Maßnahmen zur Sicherstellung der durchgehenden Identität des Tieres nach Verfahren getroffen werden, die die Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren festlegt.



KAPITEL III

Tierzüchterische Bestimmungen für eingetragene Equiden

Artikel 7

Die Kommission kann in dem für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Umfang im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 4 Absatz 1 nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren folgendes festlegen;

a) die Methoden der Nachzuchtkontrollen und der Beurteilung des genetischen Wertes der Zuchttiere;

b) nach Maßgabe der unter Buchstabe a) genannten Methoden die allgemeinen Kriterien für die Zulassung der männlichen und — falls erforderlich — weiblichen Zuchtequiden zur Zucht sowie für die allgemeinen Kriterien für die Verwendung ihres Samens, ihrer Eizellen und Embryonen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

1. daß beim Verbringen eingetragener Equiden ein Begleitdokument zu ihrer Identifizierung mitgeführt wird, das von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zu erstellen ist und das von den in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie und in Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 4 ) genannten Organisationen und Vereinigungen ausgestellt wird.

Bei eingetragenen Pferden muß das Dokument zu ihrer Identifizierung, das in den Sprachen der Gemeinschaften abzufassen, mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthalten, die nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden können;

2. daß der Samen, die Eizellen und die Embryonen der eingetragenen Equiden beim Inverkehrbringen von einem Ursprungs- und Zuchtbuchnachweis begleitet werden, der von der zuständigen Behörde zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes gemäß einem Muster ausgestellt wird, das von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zu erstellen ist.



Schlußbestimmungen

Artikel 9

Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden und ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen mit Herkunft aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

Artikel 10

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so beschließt der durch Beschluß 77/505/EWG ( 5 ) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß — nachstehend „Ausschuß“ genannt — gemäß Artikel 11 der Richtlinie 88/661/EWG ( 6 ).

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

MINDESTANGABEN IN DEM DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG

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( 1 ) ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989, S. 61.

( 2 ) ABl. Nr. C 149 vom 18.6.1990.

( 3 ) ABl. Nr. C 62 vom 12.3.1990, S. 46.

( 4 ) Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

( 5 ) ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 11.

( 6 ) ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 16.

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