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Document E1994C0032
EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY DECISION No 32/94/COL of 29 April 1994 establishing the status of EFTA States or regions with regard to Newcastle disease
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 32/94/COL vom 29. April 1994 zur Festlegung des Status der EFTA-Staaten und EFTA-Regionen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 32/94/COL vom 29. April 1994 zur Festlegung des Status der EFTA-Staaten und EFTA-Regionen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
ABl. L 138 vom 2.6.1994, pp. 48–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 32/94/COL vom 29. April 1994 zur Festlegung des Status der EFTA-Staaten und EFTA-Regionen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
Amtsblatt Nr. L 138 vom 02/06/1994 S. 0048 - 0049
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 32/94/COL vom 29. April 1994 zur Festlegung des Status der EFTA-Staaten und EFTA-Regionen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 17 sowie Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d), gestützt auf die Rechtsakte, auf die in Anhang I Kapitel I Nummer 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, namentlich die Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern, im folgenden "Gefluegelrichtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in der Fassung des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) sowie Protokoll 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e), in Erwägung nachstehender Gründe: Finnland und Schweden haben mit Schreiben vom 28. bzw. 14. Dezember 1993 erklärt, daß sie die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Gefluegelrichtlinie erfuellen. Weder in Finnland noch in Schweden sind Ausbrüche der Newcastle-Krankheit festgestellt worden, und die Impfung gegen diese Seuche ist seit über einem Jahr verboten. Sowohl in Finnland als auch in Schweden werden Zuchtbestände mindestens einmal jährlich auf Newcastle-Krankheit untersucht. Weder in finnischen noch in schwedischen Betrieben wird Gefluegel gehalten, das gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: 1. Die im Anhang genannten EFTA-Staaten bzw. EFTA-Regionen erfuellen die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der in Anhang I Kapitel I Nummer 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern. 2. Diese Entscheidung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. 3. Diese Entscheidung ist an die EFTA-Staaten gerichtet. 4. Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich. Brüssel, den 29. April 1994 Für die EFTA-Überwachungsbehörde Pekka SÄILÄ Mitglied des Kollegiums ANHANG Regionen, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Gefluegelrichtlinie erfuellen Finnland: alle Regionen. Schweden: alle Regionen.