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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments C2012/060/06

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/7/12 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der „automatischen“ Förderung 2012

ABl. C 60 vom 29.2.2012., 9.–11. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/9


MEDIA 2007 — ENTWICKLUNG, VERTRIEB, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT UND FORTBILDUNG

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/7/12

Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der „automatischen“ Förderung 2012

2012/C 60/06

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).

Eines der Ziele des Programms ist die Förderung und Unterstützung eines breiteren transnationalen Vertriebs neuerer europäischer Filme, in dem Vertriebsunternehmen auf der Grundlage ihres Erfolgs auf dem Markt Gelder zur weiteren Reinvestition in neue nicht nationale europäische Filme zur Verfügung gestellt werden.

Ein weiteres Ziel des Programms ist die Förderung von Verbindungen zwischen Produktions- und Vertriebssektor zur Erhöhung des Marktanteils europäischer Filme und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, die auf den Verleih europäischer Werke an Filmtheater spezialisiert sind und deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele des MEDIA-Programms, wie sie im Beschluss des Rates beschrieben sind, zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien

Bosnien und Herzegowina (unter der Voraussetzung, dass der Verhandlungsprozess abgeschlossen ist und das Land offiziell zum Teilnehmerland des Programms MEDIA erklärt wird).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Das System der „automatischen“ Förderung ist in zwei Phasen gegliedert:

Ermittlung einer potenziellen Förderung proportional zur Zahl der verkauften Eintrittskarten für nicht einheimische europäische Filme in den Staaten, die in dem Bezugsjahr (2011) am Programm teilnehmen, mit einer Obergrenze pro Film und einer Staffelung je nach Staat.

Gruppen- oder Club-Vorführungen, bei denen kein Einzelpreis für Tickets erhoben wird, sind nicht förderfähig. Der Kartenverkauf sollte in allen Fällen durch nationale Berichterstattungs- und Überprüfungssysteme erfasst sein, sodass die nationale Behörde ihn bescheinigen kann. Die EACEA behält sich das Recht vor, Anträge abzulehnen, wenn ihrer Auffassung nach nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Reinvestition der potenziellen Förderung: Die für jedes Unternehmen ermittelten Fördermittel müssen bis zum 1. Oktober 2013 in 3 Module (3 Arten von Aktionen) reinvestiert werden:

1.

Koproduktionen nicht einheimischer europäischer Filme;

2.

Erwerb von Vertriebsrechten an nicht einheimischen europäischen Filmen, beispielsweise auf dem Wege der Mindestgarantie; und/oder

3.

Kosten im Zusammenhang mit der Herausgabe (Druck, Synchronisierung und Untertitelung), Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für nicht einheimische europäische Filme.

Das erste Urheberrecht eines förderfähigen Films darf nicht vor 2008 erworben worden sein.

 

Aktionen 1 und 2:

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 30 Monate, vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. April 2015.

 

Aktion 3:

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 42 Monate, vom 1. April 2012 bis zum 1. Oktober 2015.

Reinvestitionsanträge sind innerhalb der nachstehend genannten Fristen an die Agentur zu senden.

Modul

Projektfristen

Frist für die Vorlegung des Reinvestitionsprojekts

Förderfähiger Kostenzeitraum

1.

Koproduktion

Der Koproduktionsvertrag darf frühestens am 1.10.2012 unterzeichnet werden.

Binnen 3 Monaten nach Unterzeichnung des Koproduktionsvertrags und bis spätestens 1.10.2013

1.10.2012 bis 1.4.2015

2.

Mindestgarantie

Der Vertriebsvertrag/die Lizenzvereinbarung darf frühestens am 1.10.2012 unterzeichnet werden.

Binnen 3 Monaten nach Unterzeichnung des Vertriebsvertrags/der Lizenzvereinbarung (sowohl ein Vereinbarungsvermerk als auch eine ausführliche Vereinbarung sind zulässig) und bis spätestens 1.10.2013

1.10.2012 bis 1.4.2015

3.

Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Die erste Vorführung des Films im Hoheitsgebiet darf frühestens am 1.10.2012 und spätestens am 1.10.2014 stattfinden.

Spätestens am Tag der ersten Vorführung des Films im Hoheitsgebiet und spätestens bis 1.10.2013

1.4.2012 bis 1.10.2015

4.   Vergabekriterien

Förderfähigen europäischen Vertriebsunternehmen wird eine potenzielle Förderung auf der Grundlage der Eintrittskarten für nicht nationale europäische Filme, die vom Antragsteller im Bezugsjahr (2011) vertrieben wurden, gewährt.

Die potenzielle Förderung wird auf der Basis eines festen Betrags pro förderfähige Eintrittskarte berechnet. Übersteigt die Summe der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen generierten Fördermittel 20 Mio. EUR, wird jede potenzielle Förderung entsprechend verringert. Diese Verringerung bewirkt nicht, dass die Summe der potenziellen Förderung unter die in den Leitlinien aufgeführte Verfügbarkeitsgrenze sinkt.

Die Unterstützung erfolgt in Form einer potenziellen Förderung, die Vertriebsunternehmen für weitere Investitionen in neuere nicht nationale europäische Filme zur Verfügung steht.

Die potenzielle Förderung kann wie folgt reinvestiert werden:

1.

in die Produktion neuer nicht nationaler europäischer Filme (d. h. Filme, die zum Zeitpunkt des Reinvestitionsantrags noch nicht fertiggestellt sind);

2.

in die Erreichung von Mindestvertriebsgarantien für neuere nicht nationale europäische Filme;

3.

in die Deckung von Vertriebskosten, d. h. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, für neuere nicht nationale europäische Filme.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 18 977 675 EUR verfügbar.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die finanzielle Unterstützung der Kommission überschreitet in keinem Fall 40 %, 50 % oder 60 % der gesamten förderfähigen Kosten. Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Vorschläge für die „Ermittlung“ einer potenziellen Förderung müssen bis spätestens 30. April 2012 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.

Die Vorschläge für die „Reinvestition“ der potenziellen Förderung müssen innerhalb der für das jeweilige Modul festgelegten Frist (siehe obige Tabelle) bis spätestens 1. Oktober 2013 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.

Die Vorschläge sind an folgende Anschrift zu senden:

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA)

Mr Constantin DASKALAKIS

BOUR 3/66

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es müssen die offiziellen Antragsformulare verwendet werden; diese müssen von der Person unterzeichnet sein, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen.

Auf dem Antragspaket, das alle Antragsformulare und Anhänge enthält, muss — wie in den Leitlinien beschrieben — deutlich lesbar angegeben sein:

„MEDIA Programme — Distribution EACEA/7/12 — Automatic cinema“

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Nähere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/culture/media/programme/distrib/schemes/index_en.htm

Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.


Augša