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Dokuments C2008/202/09

Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Campbeltown, Tiree und Barra (Schottland) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 202 vom 8.8.2008., 20.–22. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/20


Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Campbeltown, Tiree und Barra (Schottland)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 202/09)

1.   Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat das Vereinigte Königreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Campbeltown, Glasgow und Tiree sowie Glasgow und Barra (1) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387 vom 21. Dezember 1996, S. 6-7 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355 vom 8. Dezember 1999, S. 3-4, C 310 vom 13. Dezember 2002, S. 7-8, C 278 vom 19. November 2003, S. 5-6, C 321 vom 16. Dezember 2005, S. 5-6, C 184 vom 8. August 2006, S. 4 sowie C 201 vom 7. August 2008, S. 2 geändert.

Sofern am 1. März 2009 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Campbeltown, Tiree und Barra entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird das Vereinigte Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke weiterhin einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2009 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung

Durchführung vom 1. April 2009 von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Campbeltown, Tiree und Barra entsprechend den für diese Strecken bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387 vom 21. Dezember 1996, S. 6-7 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355 vom 8. Dezember 1999, S. 3-4, C 310 vom 13. Dezember 2002, S. 7-8, C 278 vom 19. November 2003, S. 5-6, C 321 vom 16. Dezember 2005, S. 5-6, C 184 vom 8. August 2006, S. 4 sowie C 201 vom 7. August 2008, S. 2 geändert wurden.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung

Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Dienste unterliegen der Aufsicht durch die britische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority, CAA).

4.   Verfahren

Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen

Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich Ausschreibungsformular, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Anhang zu den Vertragsbedingungen, sowie die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387 vom 21. Dezember 1996, S. 6-7 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355 vom 8. Dezember 1999, S. 3-4, C 310 vom 13. Dezember 2002, S. 7-8, C 278 vom 19. November 2003, S. 5-6, C 321 vom 16. Dezember 2005, S. 5-6, C 184 vom 8. August 2006, S. 4 sowie C 201 vom 7. August 2008, S. 2 geändert wurden, sind unentgeltlich bei der Vergabebehörde erhältlich:

The Scottish Government, Transport Directorate, Aviation Policy, Victoria Quay, Edinburgh EH6 6QQ, United Kingdom

Tel. (44) 131 244 0854 oder (44) 131 244 0867

Fax (44) 131 244 0463

Ansprechpartner: Grace McGuire oder Ken Crawford, The Scottish Government, Aviation Policy

E-Mail: grace.mcguire@scotland.gsi.gov.uk — ken.crawford@scotland.gsi.gov.uk

Die Luftfahrtunternehmen haben in ihren Ausschreibungsunterlagen ihre finanzielle Situation (durch Vorlage — sofern verfügbar — der Geschäftsberichte und geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, einschließlich Angaben zum Umsatz und Ergebnis vor Steuern der letzten drei Jahre), ihre Erfahrung sowie ihre technische Befähigung zur Erbringung der beschriebenen Dienste nachzuweisen. Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zu den finanziellen und technischen Ressourcen und zur Befähigung der Bewerber einzuholen.

Das Recht zur Durchführung der Dienste von Glasgow nach Campbeltown, Tiree und Barra wird auf der Basis gewährt, dass alle drei Dienste in einem einzigen Vertrag zusammengefasst werden. Die Gebote werden danach beurteilt, welches von ihnen wirtschaftlich am günstigsten ist und die Durchführung der Flugdienste auf allen drei Strecken während der vorgesehenen Vertragslaufzeit gewährleistet. Neben dem Nachweis eines sicheren Start- und Landebetriebs auf den betreffenden Flughäfen mit dem genannten Fluggerät haben die Bewerber mit ihren Geboten auch eine ordnungsgemäße Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen, die alle betrieblichen Aspekte der drei Strecken abdeckt. Preise sind in Pfund Sterling anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Der Vertrag unterliegt schottischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit schottischer Gerichte.

6.   Finanzieller Ausgleich

In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Flugbetrieb ab der geplanten Aufnahme der Dienste bis zum 31. März 2012 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Um Zweifel auszuschließen, muss in den Geboten, die die Durchführung von Flugdiensten auf den Strecken Glasgow-Campbeltown, Glasgow-Tiree und Glasgow-Barra betreffen, die Höhe der Ausgleichsleistung für die Bedienung aller drei Strecken angegeben werden. Der zu leistende Ausgleich ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu berechnen. Der Ausgleichshöchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste sich auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die Auftragsvergabe erfolgt durch die schottischen Minister. Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags werden in Pfund Sterling geleistet.

7.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags

Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 1. April 2009 und endet am 31. März 2012. Durch eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft sollen die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/90 und (EWG) Nr. 2409/92 des Rates aufgehoben und neu gefasst werden. Die Laufzeit dieses Vertrags wird bis zum 31. März 2013 verlängert, wenn die Verordnung, sofern sie vor dem 1. April 2009 erlassen wird und in Kraft tritt, dies zulässt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Flugdiensten sind nur mit Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

8.   Vertragsstrafen

Führt das Luftfahrtunternehmen einen Flug nicht durch, können die schottischen Minister die Ausgleichszahlung anteilig für jeden nicht durchgeführten Flug kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt nicht, sofern die Nichtdurchführung des Flugs durch einen der folgenden Gründe und nicht durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Luftfahrtunternehmens verursacht ist:

Wetterbedingungen/Gezeiten,

Schließung der Flughäfen,

Gefahrenabwehr,

Streiks,

Flugsicherheit.

Gemäß den Vertragsbedingungen ist die Nichtdurchführung von Flügen vom Luftfahrtunternehmen zu begründen.

9.   Frist für die Einreichung von Geboten

Ein Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

10.   Einreichung der Gebote

Die Gebote sind an die unter Nummer 5 genannte Anschrift zu senden. Zur Öffnung der Gebote zugelassen sind benannte Mitarbeiter der Abteilung für Luftverkehrspolitik (Aviation Policy) und der Direktion für Auftragswesen (Procurement Directorate) der schottischen Regierung.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung

Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 1. März 2009 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecken ab oder vor dem 1. April 2009 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in ihrer geänderten Fassung vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu erhalten.


(1)  Die Angaben beziehen sich auf den Flughafen Glasgow International.


Augša