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Document 62021CJ0329

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. April 2023.
    DIGI Communications NV gegen Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala.
    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Telekommunikation – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) – Art. 4 Abs. 1 – Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) – Art. 7 – Zuteilung von Frequenznutzungsrechten – Versteigerungsverfahren – Holdinggesellschaft, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste registriert ist – Ausschluss vom Zuteilungsverfahren – Rechtsbehelf gegen die Zuteilungsentscheidung.
    Rechtssache C-329/21.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:303

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    20. April 2023 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Telekommunikation – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) – Art. 4 Abs. 1 – Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) – Art. 7 – Zuteilung von Frequenznutzungsrechten – Versteigerungsverfahren – Holdinggesellschaft, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste registriert ist – Ausschluss vom Zuteilungsverfahren – Rechtsbehelf gegen die Zuteilungsentscheidung“

    In der Rechtssache C‑329/21

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 18. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2021, in dem Verfahren

    DIGI Communications NV

    gegen

    Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala,

    Beteiligte:

    Magyar Telekom Nyrt.,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič und I. Jarukaitis sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: S. Beer, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2022,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der DIGI Communications NV, vertreten durch A. Keller und Gy. Wellmann, Ügyvédek,

    der Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala, vertreten durch K. Géczi, A. Kovács und A. Lapsánszky als Bevollmächtigte sowie G. Trinn, Ügyvéd,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Koós als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2022

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), von Art. 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DIGI Communications NV und der Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Hivatala (nationale Kommunikations- und Medienbehörde, Ungarn, im Folgenden: NMHH) wegen einer von der NMHH nach Durchführung eines Versteigerungsverfahrens getroffenen Entscheidung, Frequenznutzungsrechte im Zusammenhang mit der Förderung der Einführung von 5G und anderen drahtlosen Breitbanddiensten zuzuteilen (im Folgenden: streitige Zuteilungsentscheidung).

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Rahmenrichtlinie

    3

    Art. 4 („Rechtsbehelf“) Abs. 1 der Rahmenrichtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde [im Folgenden: NRB] betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

    …“

    4

    Art. 8 („Politische Ziele und regulatorische Grundsätze“) dieser Richtlinie bestimmt in den Abs. 2 und 5:

    „(2)   Die [NRB] fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

    a)

    sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

    b)

    gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;

    d)

    für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

    (5)   Die [NRB] wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

    c)

    den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;

    …“

    Genehmigungsrichtlinie

    5

    Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Genehmigungsrichtlinie sieht vor:

    „(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der [Rahmenrichtlinie].

    (2)   Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

    ‚Allgemeingenehmigung‘: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können.“

    6

    Art. 3 („Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist.

    (2)   Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der [NRB] zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

    (3)   Die Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der [NRB], dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die [NRB] ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken.“

    7

    Art. 6 („Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt in Abs. 1:

    „Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.“

    8

    In Art. 7 („Beschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen“) der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

    „(1)   Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes:

    a)

    Er trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern;

    (3)   Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    9

    Am 18. Juli 2019 leitete die NMHH ein Verfahren zur Versteigerung von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Einführung von 5G und anderen drahtlosen Breitbanddiensten (im Folgenden: streitiges Versteigerungsverfahren) nach den Verfahrensmodalitäten ein, die in einer am selben Tag veröffentlichten „Dokumentation“ erläutert waren.

    10

    DIGI Communications, eine in den Niederlanden registrierte Gesellschaft, die in Ungarn nicht als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste eingetragen ist, bewarb sich im streitigen Versteigerungsverfahren. Die NMHH hielt diese Bewerbung für formell ungültig, da DIGI Communications ihr Recht auf Beteiligung an diesem Verfahren missbräuchlich ausgeübt und durch ihr Verhalten bezweckt habe, dieses Verfahren zu umgehen, indem sie versucht habe, die NMHH irrezuführen.

    11

    Nach Ansicht der NMHH bewarb sich DIGI Communications nämlich anstelle ihrer ungarischen Tochtergesellschaft DIGI Távközlési és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság, einer Gesellschaft, die in Ungarn eingetragen sei und dort elektronische Kommunikationsdienste anbiete. Eine etwaige Bewerbung dieser Tochtergesellschaft sei aufgrund eines in der Dokumentation vorgesehenen Ausschlussgrundes vom streitigen Versteigerungsverfahren ausgeschlossen gewesen.

    12

    Die NMHH setzte das streitige Versteigerungsverfahren fort, nachdem sie beschlossen hatte, DIGI Communications von diesem Verfahren auszuschließen.

    13

    Diese focht die Entscheidung über den Ausschluss vor Gericht an. Ihre Klage wurde in erster Instanz abgewiesen ebenso wie in zweiter Instanz von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn).

    14

    In der Zwischenzeit erließ die NMHH die streitige Zuteilungsentscheidung, mit der sie die Frequenznutzungsrechte, die Gegenstand des streitigen Versteigerungsverfahrens waren, an drei auf dem ungarischen Markt tätige Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste vergab.

    15

    Mit einer Klage beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, beantragte DIGI Communications die Aufhebung der streitigen Zuteilungsentscheidung und stützte ihre Klagebefugnis auf ihre Eigenschaft als „betroffenes Unternehmen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie.

    16

    Das vorlegende Gericht fragt sich, wie diese Bestimmung auszulegen ist, und stellt hierzu fest, dass die Rahmenrichtlinie keine Definition dieses Begriffs „betroffenes Unternehmen“ enthalte, wobei es insbesondere auf die Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C‑426/05, EU:C:2008:103), und vom 22. Januar 2015, T‑Mobile Austria (C‑282/13, EU:C:2015:24) verweist. Es nimmt speziell auf die drei Voraussetzungen Bezug, die der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, geprüft hat, um festzustellen, ob ein Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie betroffen ist.

    17

    Diese Voraussetzungen erfordern nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Feststellung, dass erstens das betreffende Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste anbiete und ein Wettbewerber des bzw. der Adressaten der betreffenden Entscheidung der NRB sei, zweitens diese Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens getroffen werde, das dem Schutz des Wettbewerbs diene, und dass drittens die genannte Entscheidung Auswirkungen auf die Marktstellung dieses Unternehmens haben könne.

    18

    Unter diesen Umständen hat der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    a)

    Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes und tätiges Unternehmen, das selbst keine elektronischen Kommunikationsdienste auf dem von der Entscheidung der NRB betroffenen Markt erbringt, wenn ein von ihm unmittelbar kontrolliertes Unternehmen als Anbieter auf dem relevanten Markt präsent ist und mit den Adressaten der Entscheidung in Wettbewerb steht, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie als Wettbewerber der Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, angesehen werden?

    b)

    Ist für die Beantwortung der Frage 1 Buchst. a zu prüfen, ob die Muttergesellschaft, die den Rechtsbehelf einlegen möchte, mit dem von ihr kontrollierten Unternehmen, das als Wettbewerber auf dem relevanten Markt präsent ist, eine wirtschaftliche Einheit bildet?

    2.

    a)

    Ist das von der NRB durchgeführte Verfahren zur Versteigerung von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie und Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie ein Verfahren, das dem Schutz des Wettbewerbs dient? Kann auch eine Auslegung vorgenommen werden, nach der die Entscheidung der NRB über das Ergebnis dieses Versteigerungsverfahrens in diesem Sinne darauf abzielt, den Wettbewerb zu schützen?

    b)

    Falls der Gerichtshof die Frage 2 Buchst. a bejaht: Wird das Ziel der Entscheidung, den Wettbewerb zu schützen, dadurch beeinflusst, dass die NRB die Registrierung des Angebots des den gerichtlichen Rechtsbehelf einlegenden Unternehmens in einem gesonderten Bescheid mit endgültiger Entscheidung abgelehnt hat, so dass das Unternehmen nicht am Versteigerungsverfahren teilnehmen konnte und daher nicht Adressat der Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens ist?

    3.

    a)

    Ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass dieser einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer NRB nur einem Unternehmen sicherstellt,

    dessen Marktstellung durch die Entscheidung unmittelbar und tatsächlich berührt wird oder

    auf dessen Marktstellung die Entscheidung nachweisbar und mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen haben kann oder

    dessen Marktstellung möglicherweise durch die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar betroffen sein kann?

    b)

    Wird die in Frage 3 Buchst. a beschriebene Betroffenheit bereits dadurch belegt, dass das Unternehmen im Versteigerungsverfahren eine Bewerbung eingereicht hat, d. h., dass es sich an diesem Verfahren beteiligen wollte, dies aber wegen der Nichterfüllung der Bedingungen scheiterte, oder kann das Gericht darüber hinaus das Unternehmen zu Recht auffordern, mittels Beweisen das Vorliegen seiner Betroffenheit zu belegen?

    4.

    Ist auf Grundlage der Antworten auf die Fragen 1 bis 3 Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein von der Entscheidung der NRB über das Ergebnis des für Frequenznutzungsrechte im Zusammenhang mit die Einführung von 5G unterstützenden und anderen drahtlosen Breitbanddiensten ausgeschriebenen Versteigerungsverfahrens betroffenes, und dadurch über einen Rechtsbehelf verfügendes, Kommunikationsdienste anbietendes Unternehmen ein Unternehmen ist,

    a)

    welches auf dem betreffenden Markt keiner Dienstleistungs- oder Wirtschaftsstätigkeit nachgeht, aber das von ihm unmittelbar kontrollierte Unternehmen auf dem betreffenden Markt elektronische Kommunikationsdienste anbietet, und

    b)

    dessen Registrierung im Versteigerungsverfahren die NRB – vor Erlass ihrer angefochtenen Entscheidung über das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens – mit rechtskräftiger und endgültiger Entscheidung ablehnte, so dass es von der weiteren Teilnahme am Versteigerungsverfahren ausgeschlossen wurde?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur Zulässigkeit

    19

    Die NMHH macht in ihren Erklärungen geltend, dass die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich seien. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sich die Frage der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie im vorliegenden Fall nicht stelle, da die ungarische Rechtsordnung Rechtsbehelfe vorsehe, die Unternehmen zur Verfügung stünden, die wie DIGI Communications von einem Versteigerungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeschlossen seien und die, nachdem sie von diesen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätten, nicht mehr als von einer Entscheidung, mit der ein solches Verfahren abgeschlossen werde, betroffen angesehen werden könnten.

    20

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C‑207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21

    Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, insbesondere die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie und Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie. Außerdem ist die erbetene Auslegung erforderlich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, dessen Gegebenheiten zudem unstreitig sind, und das vorlegende Gericht hat in dieser Entscheidung ausreichende tatsächliche und rechtliche Angaben gemacht, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, diese Fragen zweckdienlich zu beantworten. Darüber hinaus betreffen die von der NMHH vorgebrachten Argumente im Wesentlichen den Anwendungsbereich und die Tragweite und damit die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen, auf die sich die Vorlagefragen beziehen. Solche Argumente, die die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Fragen betreffen, können nicht dazu führen, dass sie als unzulässig anzusehen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, Proximus [Öffentliche elektronische Teilnehmerverzeichnisse], C‑129/21, EU:C:2022:833, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22

    Demnach sind die Vorlagefragen für zulässig zu erachten.

    Zur Beantwortung der Vorlagefragen

    23

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, T‑Systems Magyarország, C‑263/19, EU:C:2020:373, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten Frage

    24

    Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Auswahlverfahren zum Zweck der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten und die Zuteilungsentscheidung, zu der dieses Verfahren führt, dem Schutz des Wettbewerbs dienen, und, falls diese Frage zu bejahen ist, ob es diesem Ziel zuwiderläuft, wenn ein solches Verfahren eine Phase der Prüfung der Übereinstimmung etwaiger Bewerbungen mit den betreffenden Ausschreibungsbedingungen umfasst, die zum endgültigen Ausschluss eines Bewerbers von diesem Verfahren führen kann.

    25

    Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie die Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob es zweckmäßig ist, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, der Notwendigkeit gebührend Rechnung tragen müssen, den Wettbewerb zu erleichtern. Zum anderen bestimmt Abs. 3 dieses Artikels, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Erteilung solcher Nutzungsrechte beschränkt werden muss, diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien erteilen, die der Umsetzung der Ziele nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie gebührend Rechnung tragen.

    26

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verpflichtet Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C‑112/16, EU:C:2017:597, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27

    Außerdem beruht der im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsrahmen insbesondere auf dem Ziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und bezweckt dessen Entwicklung unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C‑112/16, EU:C:2017:597, Rn. 42).

    28

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Verfahren wie das streitige Versteigerungsverfahren und folglich die Zuteilungsentscheidung, zu der dieses Verfahren führt, darauf abzielen, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu fördern und zu entwickeln.

    29

    Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieses Ziel der Förderung und Entwicklung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs dadurch in Frage gestellt wird, dass die betreffende NRB es mit einer gesonderten Entscheidung abgelehnt hat, die Bewerbung des Unternehmens zu registrieren, das deshalb nicht mehr Adressat der Entscheidung ist, mit der das fragliche Versteigerungsverfahren abgeschlossen wurde.

    30

    Was die Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen betrifft, erlaubt es der im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsrahmen grundsätzlich, aufgrund eines begrenzten Frequenzspektrums und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Frequenzen die Zahl der zu vergebenden Frequenznutzungsrechte zu beschränken (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C‑560/15, EU:C:2017:593, Rn. 73). Die Mitgliedstaaten können insoweit – unter Beachtung der im anwendbaren Rechtsrahmen festgelegten Ziele und Pflichten – frei zwischen der Durchführung von wettbewerbsorientierten und vergleichenden Verfahren wählen, seien sie unentgeltlich oder entgeltlich, wobei das nationale Gericht zu prüfen hat, ob ein solches Auswahlverfahren mit diesen Zielen und Pflichten im Einklang steht (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C‑560/15, EU:C:2017:593, Rn. 65 und 66).

    31

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen hinsichtlich der Art und der Modalitäten der von ihnen durchgeführten Verfahren zur Zuteilung von Frequenzen verfügen und dass es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme gibt, dass ein solches Verfahren nicht eine Phase umfassen kann, in der geprüft wird, ob die etwaigen Bewerbungen den von der NRB festgelegten Ausschreibungsbedingungen entsprechen, und in der gegebenenfalls einige der Bewerber von diesem Verfahren ausgeschlossen werden, sofern dieses Verfahren insgesamt als mit den Anforderungen und Bedingungen des Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie übereinstimmend angesehen werden kann.

    32

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten und die Zuteilungsentscheidung, zu der dieses Verfahren führt, der Förderung und Entwicklung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dienen sollen. Dass ein solches Verfahren eine Phase umfasst, in der geprüft wird, ob etwaige Bewerbungen den einschlägigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen, steht diesem Ziel nicht entgegen, sofern dieses Verfahren insgesamt den in Art. 7 vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen entspricht.

    Zur ersten, dritten und vierten Frage

    33

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach den Bestimmungen des Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C‑231/15, EU:C:2016:769, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    Im Fall von Art. 4 der Rahmenrichtlinie muss das Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das zu diesem Artikel geführt hat, auch für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer NRB in diesen Rechten berührt sind (Urteil vom 22. Januar 2015, T‑Mobile Austria, C‑282/13, EU:C:2015:24, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Da die NRB, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern haben, indem sie u. a. gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, wäre außerdem eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der NRB keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den NRB nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen (Urteil vom 22. Januar 2015, T‑Mobile Austria, C‑282/13, EU:C:2015:24, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Somit bezieht sich Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung sowohl auf den Adressaten der betreffenden Entscheidung als auch auf die übrigen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste, die Wettbewerber dieses Adressaten sein können, sofern die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf ihre Marktstellung auszuwirken (Urteil vom 22. Januar 2015, T‑Mobile Austria, C‑282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37).

    37

    Entgegen der Prämisse, von der offenbar das vorlegende Gericht ausgeht, und wie auch der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann aus dieser Rechtsprechung jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie neben diesen Adressaten auf mit diesen im Wettbewerb stehende Unternehmen beschränkt wäre.

    38

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jedem Nutzer oder „Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste“, der von der Entscheidung einer NRB, die er anfechten möchte, „betroffen“ ist, einen Rechtsbehelf einzuräumen, ohne diesen auf die Wettbewerber des oder der Adressaten dieser Entscheidung zu beschränken.

    39

    Nach alledem und unter Berücksichtigung der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten, seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einem Unternehmen,

    das mit seiner Bewerbung an einem Versteigerungsverfahren im Sektor der elektronischen Kommunikation teilgenommen hat, das von der NRB eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen durchgeführt wurde, in dem dieses Unternehmen ansässig ist und seine Tätigkeit ausübt,

    das selbst keine elektronischen Kommunikationsdienste auf dem Markt des von diesem Verfahren betroffenen Mitgliedstaats erbringt, aber ein auf diesem Markt tätiges Unternehmen unmittelbar kontrolliert, und

    gegen das eine Entscheidung der NRB ergangen ist, mit der die Registrierung seiner Bewerbung im Rahmen dieses Verfahrens mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, und die Entscheidung anschließend bestandskräftig geworden ist,

    einen Rechtsbehelf einräumt, um die spätere Entscheidung anzufechten, mit der die NRB den Auftrag, den das Versteigerungsverfahren betraf, an Dritte vergeben hat.

    40

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, der, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Ausfluss des durch die Bestimmungen des Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der Bedeutung dieses Grundrechts Rechnung tragen muss, wie sie sich aus dem mit der Charta errichteten System insgesamt ergibt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Art. 52 Abs. 1 der Charta zwar Einschränkungen der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte zulässt, dabei aber verlangt, dass jede Einschränkung insbesondere den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 51).

    41

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Januar 2015, T‑Mobile Austria, C‑282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Genehmigungsrichtlinie eine Definition des Begriffs „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ enthalten (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C‑475/12,EU:C:2014:285, Rn. 55). Um die Bedeutung dieses Begriffs zu bestimmen, ist daher auf den durch die Genehmigungsrichtlinie geschaffenen normativen Rahmen sowie auf die Ziele abzustellen, die mit den einschlägigen Bestimmungen insgesamt verfolgt werden.

    43

    Nach Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf gemäß Art. 3 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden; diese stellt nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie den in einem Mitgliedstaat errichteten rechtlichen Rahmen dar, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können.

    44

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie kann die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste nur an die im Anhang dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft werden, die nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein müssen.

    45

    Außerdem kann nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie „[v]on dem betreffenden Unternehmen … eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der [NRB] zu erwirken“. Abs. 3 dieses Artikels stellt insoweit klar, dass die Meldung im Sinne dieses Abs. 2 nicht mehr umfasst als u. a. die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der NRB, dass „sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste zu beginnen“.

    46

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in einem Mitgliedstaat, der – wie den Angaben der NMHH in der mündlichen Verhandlung zufolge Ungarn – die betreffenden Unternehmen zur Abgabe einer Meldung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie verpflichtet, diese Unternehmen diese Meldung erst vor Beginn der tatsächlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste vorlegen müssen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, an einem Verfahren wie dem streitigen Versteigerungsverfahren teilnehmen kann, bevor es eine solche Meldung bei der betreffenden NRB einreicht.

    47

    Angesichts dieser Feststellung liefe es, wenn nur Unternehmen, die eine Meldung bei der zuständigen NRB bereits eingereicht haben, die Stellung als „Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste“ für die Zwecke der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie zuerkannt würde, darauf hinaus, jeden neuen Wirtschaftsteilnehmer, der in den Markt eintreten möchte, d. h. auch Wirtschaftsteilnehmer die sich im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens beworben haben, um tatsächlich in diesen Markt einzutreten, grundsätzlich von dem in dieser Vorschrift gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutz auszuschließen. Eine solche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit den oben genannten Vorschriften der Genehmigungsrichtlinie würde jedoch den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta niedergelegten Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht achten, da sie diesen Wirtschaftsteilnehmern jede Möglichkeit nähme, eine für sie möglicherweise nachteilige Entscheidung anzufechten, und sowohl den in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Zielen als auch der in den Rn. 33 bis 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zuwiderliefe.

    48

    Um als „Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie anerkannt zu werden, muss ein Unternehmen in den Fällen, in denen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats eine Meldung nach Art. 3 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie erforderlich ist, daher nicht unbedingt bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine solche förmliche Meldung eingereicht haben oder allgemeiner bereits auf dem Markt dieses Mitgliedstaats präsent sein, sofern es die objektiven Voraussetzungen erfüllt, an die die in der letztgenannten Bestimmung genannte Allgemeingenehmigung in diesem Mitgliedstaat geknüpft ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    49

    Somit ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen die in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen erfüllt, wenn es zwar noch nicht in den Markt eingetreten ist, sich aber in einem Verfahren wie dem streitigen Versteigerungsverfahren beworben hat, sofern es diese objektiven Bedingungen erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob es eine Tochtergesellschaft hat, die auf dem Markt präsent ist.

    50

    Was zweitens die in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie genannte Voraussetzung betrifft, wonach ein Unternehmen von der Entscheidung einer NRB, die es anfechten will, „betroffen“ sein muss, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, sofern diese Entscheidung Auswirkungen auf die Marktstellung dieses Unternehmens haben kann oder wenn die Rechte, die diesem aus dem Unionsrecht erwachsen, durch die Entscheidung potenziell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C‑426/05, EU:C:2008:103, Rn. 32 und 39, sowie vom 22. Januar 2015, T‑Mobile Austria, C‑282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37). Diese Voraussetzung ist somit erfüllt, wenn die Rechte des fraglichen Unternehmens von der betreffenden Entscheidung der NRB potenziell betroffen sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C‑55/06, EU:C:2008:244, Rn. 176).

    51

    Folglich ist ein Unternehmen, das sich durch seine Bewerbung an einem Verfahren wie dem streitigen Versteigerungsverfahren beteiligt hat, von einer am Ende dieses Verfahrens von der NRB erlassenen Entscheidung betroffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der Rechtsprechung, die in der vorstehenden Randnummer angeführt ist.

    52

    Das konkrete Vorgehen eines solchen Unternehmens, sich im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens zu bewerben, um tatsächlich in den von diesem Verfahren betroffenen Markt einzutreten, reicht nämlich grundsätzlich für den Nachweis aus, dass die Entscheidung, mit der die NRB dieses Verfahren abschließt, indem sie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen, die das Unternehmen zu erhalten erwartet hatte, an Dritte vergibt, nach ihrem Inhalt Auswirkungen auf die von diesem Unternehmen beabsichtigte Tätigkeit hat und daher dessen Rechte im Sinne dieser Bestimmung potenziell betrifft.

    53

    Der bloße Umstand, dass ein solches Unternehmen von dem Versteigerungsverfahren, das mit der Zuteilungsentscheidung abgeschlossen wurde, durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung ausgeschlossen wurde, wie es hier der Fall sein soll, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, kann dem Unternehmen nicht seine Eigenschaft als von dieser Zuteilungsentscheidung betroffenes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nehmen.

    54

    Der Gerichtshof hat zwar im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, die unter die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) fallen, bereits entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse eines von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bieters gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser Bieter gegebenenfalls den Zuschlag erhalten könnte, falls der öffentliche Auftraggeber nach einer Nichtigerklärung dieser Entscheidung beschlösse, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C‑787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 27).

    55

    Diese Richtlinie bestimmt jedoch in ihrem Art. 2a Abs. 2 im Wesentlichen, dass Bieter und Bewerber das Recht haben müssen, die Zuschlagsentscheidung anzufechten, wenn sie in dem Sinne „betroffen“ sind, dass sie „noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden“. Daher hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 72 und 75), das Rechtsschutzinteresse solcher abgelehnten Bieter unter Verweis auf diese Bestimmung verneint.

    56

    Die Rahmenrichtlinie enthält jedoch keine Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 entsprechende Bestimmung. Da es sich um eine Bestimmung handelt, die das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, und in Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, die die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang hervorhebt, ist bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dieser Ansatz nicht entsprechend anzuwenden, da der Gesetzgeber es nicht für erforderlich gehalten hat, eine solche Bestimmung in die Rahmenrichtlinie aufzunehmen.

    57

    Somit ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit einer Klage, die ein Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie erhoben hat, um die Zuteilungsentscheidung anzufechten, mit der das Versteigerungsverfahren beendet wurde, an dem es teilgenommen hat, von dem es aber durch einen früheren, bestandskräftig gewordenen Beschluss ausgeschlossen wurde, das Rechtsschutzinteresse dieses Unternehmens insbesondere daraus hergeleitet werden kann, dass es gegebenenfalls an einem neuen Versteigerungsverfahren zur Zuteilung dieser Frequenznutzungsrechte teilnehmen und diese gegebenenfalls erhalten könnte, falls der öffentliche Auftraggeber nach einer Nichtigerklärung dieser Entscheidung beschließen sollte, ein solches Verfahren einzuleiten.

    58

    Drittens ist jedoch auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59

    Legt ein Unternehmen, das durch eine infolge einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig gewordene Entscheidung der NRB von einem Versteigerungsverfahren wie dem streitigen ausgeschlossen wurde, einen Rechtsbehelf nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie ein, um die das Verfahren abschließende Zuteilungsentscheidung anzufechten, darf daher dieser Rechtsbehelf die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung nicht beeinträchtigen.

    60

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die Rechtskraft auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit hängt die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft im vorliegenden Fall prinzipiell von der Tragweite der Klage ab, die DIGI Communications gegen die streitige Zuteilungsentscheidung erhoben hat, und damit von der etwaigen Überschneidung zwischen dieser Tragweite und derjenigen der gerichtlichen Entscheidung, mit der ihre Klage gegen die Entscheidung, sie vom streitigen Versteigerungsverfahren auszuschließen, endgültig abgewiesen wurde. Konkret hängt diese Anwendung, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, von der Frage ab, ob DIGI Communications die streitige Zuteilungsentscheidung anficht, um ihren Ausschluss von diesem Versteigerungsverfahren in Frage zu stellen, indem sie beanstandet, ihr gegenüber sei ein rechtswidriges Ausschlusskriterium angewandt worden, oder ob sie die Rechtmäßigkeit der Zuteilung der Frequenznutzungsrechte aus anderen Gründen in Frage stellt als denen, die zu ihrem eigenen Ausschluss von diesem Verfahren geführt haben.

    61

    Nach alledem ist auf die erste, die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einem Unternehmen,

    das mit seiner Bewerbung an einem Versteigerungsverfahren im Sektor der elektronischen Kommunikation teilgenommen hat, das von der NRB eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen durchgeführt wurde, in dem dieses Unternehmen ansässig ist und seine Tätigkeit ausübt,

    das nicht selbst einen elektronischen Kommunikationsdienst auf dem Markt des von diesem Verfahren betroffenen Mitgliedstaats erbringt, aber die objektiven Voraussetzungen erfüllt, an die die Allgemeingenehmigung nach Art. 3 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie in diesem Mitgliedstaat geknüpft ist, und zwar unabhängig davon, ob es gegebenenfalls ein anderes auf diesem Markt tätiges Unternehmen kontrolliert, und

    gegen das eine Entscheidung der NRB ergangen ist, mit der die Registrierung seiner Bewerbung im Rahmen dieses Verfahrens mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, und die infolge einer gerichtlichen Entscheidung bestandskräftig geworden ist, mit der eine Klage gegen sie abgewiesen wurde,

    einen Rechtsbehelf einräumt, um die spätere Entscheidung anzufechten, mit der die betreffende NRB den Auftrag, den das Versteigerungsverfahren betraf, an Dritte vergeben hat, sofern die von diesem Unternehmen erhobene Klage die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung nicht beeinträchtigt.

    Kosten

    62

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung

    ist dahin auszulegen, dass

    ein Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten und die Zuteilungsentscheidung, zu der dieses Verfahren führt, der Förderung und Entwicklung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dienen;

    der Umstand, dass ein solches Verfahren eine Phase umfasst, in der geprüft wird, ob etwaige Bewerbungen den einschlägigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen, diesem Ziel nicht entgegensteht, sofern dieses Verfahren insgesamt den in Art. 7 vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen entspricht.

     

    2.

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    ist dahin auszulegen, dass er einem Unternehmen,

    das mit seiner Bewerbung an einem Versteigerungsverfahren im Sektor der elektronischen Kommunikation teilgenommen hat, das von der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen durchgeführt wurde, in dem dieses Unternehmen ansässig ist und seine Tätigkeit ausübt,

    das nicht selbst einen elektronischen Kommunikationsdienst auf dem Markt des von diesem Verfahren betroffenen Mitgliedstaats erbringt, aber die objektiven Voraussetzungen erfüllt, an die die Allgemeingenehmigung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung in diesem Mitgliedstaat geknüpft ist, und zwar unabhängig davon, ob es gegebenenfalls ein anderes auf diesem Markt tätiges Unternehmen kontrolliert, und

    gegen das eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ergangen ist, mit der die Registrierung seiner Bewerbung im Rahmen dieses Verfahrens mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, und die infolge einer gerichtlichen Entscheidung bestandskräftig geworden ist, mit der eine Klage gegen sie abgewiesen wurde,

    einen Rechtsbehelf einräumt, um die spätere Entscheidung anzufechten, mit der die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Auftrag, den das Versteigerungsverfahren betraf, an Dritte vergeben hat, sofern die von diesem Unternehmen erhobene Klage die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung nicht beeinträchtigt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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