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Document 62015TN0603
Case T-603/15: Action brought on 23 October 2015 –Frank v Commission
Rechtssache T-603/15: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Frank/Kommission
Rechtssache T-603/15: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Frank/Kommission
ABl. C 48 vom 8.2.2016, pp. 52–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/52 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Frank/Kommission
(Rechtssache T-603/15)
(2016/C 048/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Regine Frank (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Trautner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitgeteilten Bescheid, den Antrag der Klägerin Nr. 680151 — QUASIMODO in Stufe 1 nicht positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen, aufzuheben; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der ERCEA vom 5. Juni 2015, den Antrag der Klägerin Nr. 680151 — QUASIMODO im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC-Arbeitsprogramm 2015 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) — „Horizont 2020“ nicht positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz Die Klägerin trägt vor, dass das Vorgehen der ERCEA in mehrfacher Hinsicht gegen den Transparenzgrundsatz verstoße. Die Bemessungsgrundlagen würden weder in den „Guidelines for Applicants“ dargelegt noch im Bescheid vom 5. Juni 2015 schlüssig erläutert. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Ferner wird geltend gemacht, dass die Kommission mit undifferenzierten Bewertungen und Angriffen auf die wissenschaftliche Reputation der Klägerin auch den Gleichheitsgrundsatz verletze. |