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Document 62014TN0693
Case T-693/14: Action brought on 24 September 2014 — Hamr Sport v Commission
Rechtssache T-693/14: Klage, eingereicht am 24. September 2014 — Hamr Sport/Kommission
Rechtssache T-693/14: Klage, eingereicht am 24. September 2014 — Hamr Sport/Kommission
ABl. C 7 vom 12.1.2015, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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12.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/36 |
Klage, eingereicht am 24. September 2014 — Hamr Sport/Kommission
(Rechtssache T-693/14)
(2015/C 007/40)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Hamr Sport a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Capoušek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2014 (S.A. 33575 — Sporteinrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht) für ungültig zu erklären, |
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den angefochtenen Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären und |
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die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Erlass von Maßnahmen, mit denen der beschriebenen Situation abgeholfen wird, an die Europäische Kommission zurückzuverweisen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.
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1. |
Der angefochtene Beschluss sei unrichtig, da sich die Beklagte in dem Verfahren, das dem angefochtenen Beschluss vorausgegangen sei, nicht angemessen mit allen Beweisen und Erklärungen der Klägerin und insbesondere der Frage, ob alle Merkmale einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe erfüllt seien, auseinandergesetzt habe. |
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2. |
Die Beklagte könne sich für ihre Schlussfolgerung in dem angefochtenen Beschluss nicht auf die Ausnahmeregelung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV berufen, da die Bedingungen und Voraussetzungen für deren Anwendung nicht erfüllt seien. |
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3. |
Schon aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit (als Handelsgesellschaft) sei die Klägerin nicht berechtigt, an Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport teilzunehmen, obwohl sie faktisch auf dem gleichen Markt tätig sei wie ihre Wettbewerber und dieselbe (auch im Hinblick auf das allgemeine/öffentliche Interesse identische) Zielgruppe — die Empfänger — unterstütze. |