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Document 62014TN0007
Case T-7/14 P: Appeal brought on 2 January 2014 by BQ against the judgment of the Civil Service Tribunal of 23 October 2013 in Case F-39/12, BQ v Court of Auditors
Rechtssache T-7/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Januar 2014 von BQ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-39/12, BQ/Rechnungshof
Rechtssache T-7/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Januar 2014 von BQ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-39/12, BQ/Rechnungshof
ABl. C 112 vom 14.4.2014, pp. 40–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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14.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/40 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Januar 2014 von BQ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-39/12, BQ/Rechnungshof
(Rechtssache T-7/14 P)
2014/C 112/53
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: BQ (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-39/12 (BQ/Rechnungshof) aufzuheben; |
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dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Haftung der Europäischen Union bei der Durchführung von Art. 24 des Statuts der Beamten der Union, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst verlangt habe, dass sich der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbare Zwischenfall auf die Funktionsweise des Dienstes und die Gesundheit der Betroffenen auswirke, obwohl diese Voraussetzung weder im Statut noch in der Rechtsprechung vorgesehen sei. Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Tatsachen verfälscht, als es zum einen angenommen habe, dass der Rechnungshof alle Maßnahmen getroffen habe, die erforderlich gewesen seien, um einen reibungslosen Dienstbetrieb wiederherzustellen, und zum anderen, dass sich die Störung des Dienstbetriebs nicht auf die Gesundheit der Betroffenen ausgewirkt habe, obwohl der Rechnungshof nicht hinreichend schnell und entschlossen gehandelt habe, um die Konfliktsituation zu beenden, die zu einer dauernden Vollinvalidität des Klägers geführt habe (betrifft die Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils). |
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts für den öffentlichen Dienst, als dieses angenommen habe, dass sich anhand der ärztlichen Beurteilungen, aus denen sich das Vorliegen psychischer Störungen aufgrund des Mobbings des Rechtsmittelführers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ergebe, nicht feststellen lasse, dass er tatsächlich gemobbt worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei nicht befugt, ärztliche Beurteilungen in Frage zu stellen und daraus gegenteilige Schlüsse zu ziehen (betrifft die Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils). |
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schaden, der wegen der mehr als zweijährigen Verspätung bei der Übermittlung des Untersuchungsberichts an den Rechtsmittelführer entstanden sei, mit 2 000 Euro bemessen habe, ohne eine Begründung zu liefern, die es ihm ermögliche, nachzuvollziehen, wie dieser Betrag zustande gekommen sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht den Kontext berücksichtigt, in den sich dieser Schaden einfüge. |
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4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Kostenverteilung. |