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Document 62014CN0517

Rechtssache C-517/14 P: Rechtsmittel der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-112/11, Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. November 2014

ABl. C 26 vom 26.1.2015, pp. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/15


Rechtsmittel der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-112/11, Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. November 2014

(Rechtssache C-517/14 P)

(2015/C 026/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. (Prozessbevollmächtigte: M. Loschelder, V. Schoene, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Nederlandse Zuivelorganisatie

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 02.12.2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen angaben [Edam Holland (g.g.A.)] (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission aufzuerlegen, die notwendigen Kosten des Klägers für das Klageverfahren und das Rechtsmittelverfahren zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht meine, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse, weil die angefochtene Verordnung die Klarstellung, dass „Edam“ generisch ist, enthalte. Die fragliche Formulierung in der Eintragungsverordnung sei indes nur tautologisch. Die Nichtigerklärung der Eintragungsverordnung würde den Mitgliedern darum, anders als das Gericht meine, einen das Rechtsschutzinteresse begründenden Vorteil verschaffen. Aus diesem Grund wäre die Klage zulässig. Aus demselben Grund wäre sie auch begründet. Denn die Klarstellung wäre von den niederländischen Antragstellern bewilligt. Die Kommission handelte darum fehlerhaft, wenn sie die Klarstellung trotzdem nicht vornahm.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Kläger habe vorgetragen, dass seine Mitglieder in der Vergangenheit Milch in die Niederlande geliefert hätten, die dort zu Gouda oder Edam verarbeitet werden durfte und wahrscheinlich zu Gouda oder Edam verarbeitet wurde. Das Gericht habe daraus kein Rechtsschutzinteresse hergeleitet. Dieses Vorbringen sei nämlich sachlich unzutreffend. Damit habe das Gericht die Akten verfälscht, denn der Vortrag sei zutreffend. Außerdem, so das Gericht, habe der Kläger seinen Einspruch und seine Klage nicht für „Milcherzeuger“ erhoben. Auch das sei eine Verfälschung der Akten, denn der Einspruch würde für die Mitglieder des Klägers erhoben, insofern diese Milch verarbeiten (die nach den Niederlanden verkaufte Milch wäre verarbeitete Milch) und Milch oder Käse vertreiben.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht meine, die Verwerfung des Einspruchs begründe kein eigenes Rechtsschutzinteresse des Klägers. Denn der Einspruch sei rechtlich keiner des Klägers gewesen, sondern einer der Bundesrepublik Deutschland. Dies entspreche unter Geltung der Grundverordnung 510/2006 (2) nicht der Rechtslage, und diese Frage sei für die Grundverordnung, anders als das Gericht es darstelle, vom Gericht auch noch nicht entschieden worden. Zwischen der Grundverordnung 510/2006 und ihrer Vorgängerin, der Verordnung (EWG) 2081/92 (3), bestehen Unterschiede, die das Gericht nicht gewürdigt habe und die dazu führen, dass jedenfalls unter Geltung der Grundverordnung Einspruchsführer wie der Kläger eigene Einspruchsrechte wahrnehmen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht verwerfe das Vorbringen des Klägers, das blaue g.g.A.-Siegel der EU verschaffe den niederländischen Herstellern einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitgliedern des Klägers. Das sei unrichtig. Der Wettbewerbsvorteil bestehe, und er begründe ein Rechtsschutzinteresse der Mitglieder des Klägers daran, die Eintragungsverordnung für nichtig erklärt zu sehen.


(1)  ABl. L 317, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 93, S. 12.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L. 208, S. 1.


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