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Document 62014CN0502

Rechtssache C-502/14: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 10. November 2014 — Buzzi Unicem SpA u. a./Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.

ABl. C 26 vom 26.1.2015, pp. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/13


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 10. November 2014 — Buzzi Unicem SpA u. a./Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.

(Rechtssache C-502/14)

(2015/C 026/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: Buzzi Unicem SpA, Colacem SpA, Cogne Acciai Speciali SpA, Olon SpA, Laterlite SpA

Beschwerdegegner: Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 ungültig, da darin bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate der Anteil von Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen — oder Prozessgasen der Stahlindustrie — und im Zusammenhang mit der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Wärme nicht berücksichtigt wurde, so dass er gegen Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2003/87/EG (1) verstößt, die Grenzen der durch diese Richtlinie erteilten Ermächtigung überschreitet und im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie (Förderung energieeffizienterer Technologien und Wahrung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage) steht?

2.

Ist der Beschluss der Europäischen Kommission 2013/448/EU vom 5. September 2013 im Licht der Gemeinschaftsgrundätze der praktischen Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 EUV ungültig, indem er zu Unrecht die berechtigten Erwartungen der klagenden Gesellschaften, die vorläufig zugeteilte Menge von Zertifikaten, die ihnen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zusteht, behalten zu dürfen, verletzt hat, was den Entzug des mit diesem Vermögensgegenstand verbundenen wirtschaftlichen Nutzens zur Folge hat?

3.

Ist der Beschluss der Europäischen Kommission 2013/448/EU vom 5. September 2013 ungültig, da darin bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate nicht die Emissionen der Anlagen berücksichtigt wurden, die erst seit 2013 in den Anwendungsbereich der Richtlinie gefallen sind, weil sie mit der Richtlinie 2009/29/EG in das EU-EHS einbezogen waren?

4.

Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da der Beschluss mangels einer angemessenen Begründung gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 der Charta von Nizza verstößt?

5.

Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 10a Abs. 1 und des Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ungültig?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


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