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Document 62014CN0374

Rechtssache C-374/14 P: Rechtsmittel der Walcher Meßtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13, Walcher Meßtechnik GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 4. August 2014

ABl. C 351 vom 6.10.2014, pp. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/6


Rechtsmittel der Walcher Meßtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13, Walcher Meßtechnik GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 4. August 2014

(Rechtssache C-374/14 P)

2014/C 351/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Walcher Meßtechnik GmbH (Prozessbevollmächtigter: S. Walter, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge der Rechtsmittelführerin:

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13 und die angegriffene Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 in dem Beschwerdeverfahren R1779/2012-1 aufzuheben;

hilfsweise, das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13 aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste Rechtsmittelgrund in drei Teile untergegliedert ist:

1.

Erster Rechtsmittelgrund

Das angefochtene Urteil verstoße aus drei Gründen gegen Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 (1):

Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens sei auf den Wortlaut der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen. Dies sei im Verfahren vor dem Gericht nicht erfolgt. Stattdessen habe das Gericht auf Internetseiten der Rechtsmittelführerin und das Warenverzeichnis einer US-Marke abgestellt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien.

Selbst bei der vom Gericht unterstellten Bedeutung des Wortes HIPERDRIVE werde durch das Zeichen HIPERDRIVE lediglich ein Merkmal eines Antriebs beschrieben. Durch die angebliche Beschreibung des in die beanspruchten Waren integrierten Teils Antrieb würden jedoch vorliegend keine wesentlichen Merkmale der beanspruchten Waren selbst beschrieben. Das Gericht habe somit die in der jüngsten europäischen Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten Kriterien rechtsfehlerhaft angewandt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15 Januar 2013, in der Rechtssache T-625/11, BSH/HABM [ecoDoor] (2) und Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, in der Rechtssache C-126/13 P, BSH/HABM (3), Randnummer 27).

Die angeblich falsche Annahme des Gerichts, dass „HIPER“ mit „hyper“ gleichzusetzen sei, obwohl diese Begriffe nie synonym verwendet werden, beruhe auf der falschen Behauptung, dass sowohl „HIPER“ als auch „hyper“ im Englischen identisch ausgesprochen werden. Diese angeblich falsche Behauptung werde vom Gericht weder belegt noch begründet, trotz der zahlreichen gegenläufigen Beispiele der Rechtsmittelführerin. Bei der Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, handele es sich nach der Rechtsprechung um eine Rechtsfrage.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das angefochtene Urteil verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, nämlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Willkürverbot. Es bestehe eine eindeutige Praxis des HABM, bei Anmeldungen den Bestandteil HIPER nicht mit „hyper“ gleichzusetzen. Diese Praxis habe vor der Anmeldung des streitgegenständlichen Zeichens bestanden und bestehe auch noch danach. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als Fälle, in denen sich Anmelder lediglich auf Voranmeldungen berufen. Die Tatsache, dass nach der Beanstandung der streitgegenständlichen Anmeldungen „HIPER“-Marken vom HABM nicht mehr beanstandet wurden, zeige, dass die Beanstandung der streitgegenständlichen Markenanmeldung klar gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Willkürverbot verstoße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  ECLI:EU:T:2013:14.

(3)  ECLI:EU:C:2014:2065.


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