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Document 62014CN0373

Rechtssache C-373/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2014 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache T-519/09, Toshiba Corporation/Europäische Kommission

ABl. C 339 vom 29.9.2014, pp. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/15


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2014 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache T-519/09, Toshiba Corporation/Europäische Kommission

(Rechtssache C-373/14 P)

2014/C 339/18

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Toshiba Corporation (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz sowie J. Jourdan und P. Berghe, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache T-519/09, Toshiba Corporation/Europäische Kommission, aufzuheben, soweit mit ihm die Klage von Toshiba auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren abgewiesen worden ist, und die Entscheidung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs entscheidet, und in jedem Fall,

Toshiba ihre Kosten, einschließlich ihrer Kosten im Verfahren vor dem Gericht, zuzusprechen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin greift das Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache T-519/09, Toshiba Corporation/Europäische Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil), an, in der die Toshiba Corporation (im Folgenden: Toshiba) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren geklagt hatte. In dem Urteil, das Gegenstand des Rechtsmittels ist, hat das Gericht die Klage von Toshiba insgesamt abgewiesen und Toshiba die Kosten auferlegt. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel macht Toshiba geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:

Erster Rechtsmittelgrund: Toshiba trägt vor, das Gericht habe bei seiner Einschätzung, dass japanische Hersteller von Leistungstransformatoren potenzielle Wettbewerber auf dem EWR-Markt seien, (1) weil die Zutrittsschranken zum EWR-Markt nicht unüberwindbar gewesen seien und (2) aufgrund des Bestehens eines Gentlemen’s Agreement, einen verfehlten rechtlichen Maßstab angewandt; stattdessen hätte es prüfen müssen, ob die japanischen Hersteller tatsächlich konkrete Möglichkeiten gehabt hätten, in den EWR-Markt einzudringen, und ob ein solches Eindringen eine wirtschaftlich realisierbare Strategie gewesen wäre. Mangels eines potenziellen Wettbewerbs zwischen japanischen und europäischen Herstellern habe das Gentlemen’s Agreement nicht gegen Art. 81 EG verstoßen können, so dass die Kommission für die Verfolgung der Sache nicht zuständig gewesen sei. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben, und die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, soweit sie Toshiba betreffe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Toshiba macht geltend, das Gericht habe den Inhalt eines Schreibens verfälscht, in dem eine andere Partei des Verfahrens angegeben habe, dass sie die Feststellungen der Kommission nicht in Frage stellen werde. Die Kommission sei davon ausgegangen, dass das Schreiben die früheren Einlassungen der Partei ersetzt habe, in denen sie bestätigt habe, keine Verkäufe im EWR getätigt zu haben. Dies stelle jedoch eine Verfälschung der Beweise dar, auf die das Gericht seine Annahme gestützt habe, dass die Zutrittsschranken zum EWR-Markt nicht unüberwindbar gewesen seien. Daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären.

Dritter Rechtsmittelgrund: Toshiba trägt vor, die Feststellung des Gerichts, dass das Vorbringen von Toshiba zu ihrer Nichtteilnahme an dem Treffen in Zürich im Jahr 2003 „wirkungslos“ sei, sei widersprüchlich begründet, beruhe auf einem verfehlten rechtlichen Maßstab für die öffentliche Distanzierung und verstoße gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben, und die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, soweit sie zu dem Ergebnis kämen, dass Toshiba ihre Teilnahme am Gentlemen’s Agreement bis Mai 2003 fortgesetzt habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Toshiba trägt vor, das Gericht habe Nr. 18 der Bußgeldleitlinien fehlerhaft ausgelegt, indem es die globalen Marktanteile als Beurteilungsmaßstab für das Gewicht der Zuwiderhandlung der Parteien herangezogen habe. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben, und die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, soweit die Geldbuße von Toshiba darin auf der Grundlage ihres weltweiten Marktanteils berechnet werde; die ihr auferlegte Geldbuße sei entsprechend herabzusetzen.


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