Atlasiet eksperimentālās funkcijas, kuras vēlaties izmēģināt!

Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 62013CN0626

Rechtssache C-626/13 P: Rechtsmittel der Villeroy & Boch Austria GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, Villeroy & Boch Austria GmbH u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. November 2013

ABl. C 39 vom 8.2.2014., 12.–12. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/12


Rechtsmittel der Villeroy & Boch Austria GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, Villeroy & Boch Austria GmbH u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. November 2013

(Rechtssache C-626/13 P)

2014/C 39/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Villeroy & Boch Austria GmbH (Prozessbevollmächtigte: A Reidlinger und J. Weichbrodt, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (4. Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 insgesamt aufzuheben, soweit es die Klage abweist und die Klägerin betrifft;

hilfsweise, Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Beklagten vom 23. Juni 2010 in Gestalt des angegriffenen Urteils teilweise aufzuheben, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 2 des angegriffenen Beschlusses der Beklagten vom 23. Juni 2010 verhängte Bußgeld angemessen herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem 1. Rechtsmittelgrund rügt die Klägerin, dass die Würdigungen des Gerichts hinsichtlich einer angeblichen Zuwiderhandlung in Österreich rechtsfehlerhaft seien. Das Gericht lege seinem Urteil Feststellungen und Begründungen zugrunde, die nicht zuvor Gegenstand der angegriffenen Kommissionsentscheidung oder von Beschwerdepunkten waren. Zugleich werde relevanter Vortrag der Klägerin übergangen oder unrichtig darstellt.

2.

Der 2. Rechtsmittelgrund greift die rechtliche Zusammenfassung tatsächlich wie rechtlich unverbundenen Verhaltens zu einer angeblich einheitlichen und komplexen fortgesetzten Zuwiderhandlung (single complex and continuous infragment — „SCCI“) an, die aus Sicht der Klägerin schon aus Gründen der fehlenden Komplementarität der zusammen bewerteten Verhaltensweisen rechtlich nicht hätte erfolgen dürfen. In der hier angewendeten Weise verstoße die Rechtsfigur der SCCI gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

3.

Mit dem 3. Rechtsmittelgrund rügt die Klägerin die rechtlich fehlerhafte sog. „light review“ des Gerichts, das seinen Prüfungsauftrag nicht ausreichend wahrgenommen und dadurch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsschutzgarantie unterlaufen habe.

4.

Schließlich wird im 4. Rechtsmittelgrund gerügt, dass die bestätigte Geldbuße jedenfalls unverhältnismäßig sei. Denn angesichts der im Urteil bereits aufgehobenen und wegen rechtlicher Begründungsfehler noch weiter aufzuhebender belastender Tatsachenfeststellungen könne eine unveränderte Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe von 10 % des Konzernumsatzes, die das Gericht ausgesprochen hat, nicht verhältnismäßig und damit nicht zulässig sein. Wenn die zur Begründung des Verstoßes herangezogenen Tatsachenfeststellungen in großem Umfang kein Bestand haben, dann könne angesichts klaffender Kausalitäts- und Beweislücken sowie fehlender Zurechnungszusammenhänge keine SCCI vorliegen, die 6 Länder, 3 Produktgruppen und 10 Jahre umfaßt hat, sondern allenfalls punktuelle lokale Verstöße, die bei weitem nicht das hier verhängte Sanktionsniveau rechtfertigen würden. Von einem schweren oder gar denkbar schwersten Fall sei der hier zu prüfende Sachverhalt weit entfernt, was das Gericht in grober Verkennung der auszulegenden Ermessenkriterien nicht berücksichtigt habe.


Augša