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Document 62013CA0492

    Rechtssache C-492/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Traum EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Vorabentscheidungsersuchen — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 138 Abs. 1 — Mit innergemeinschaftlichen Umsätzen verbundene Steuerbefreiungen — Nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Erwerber — Pflicht des Verkäufers, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers oder dessen Vertreters nachzuweisen — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Unmittelbare Wirkung)

    ABl. C 439 vom 8.12.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 439/11


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Traum EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    (Rechtssache C-492/13) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Mit innergemeinschaftlichen Umsätzen verbundene Steuerbefreiungen - Nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Erwerber - Pflicht des Verkäufers, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers oder dessen Vertreters nachzuweisen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Unmittelbare Wirkung))

    (2014/C 439/15)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Administrativen sad — Varna

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Traum EOOD

    Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    Tenor

    1.

    Art. 138 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es ihnen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zuwiderläuft, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats das Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit der Begründung versagt, dass der Erwerber nicht in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst gewesen sei und dass der Lieferant weder die Echtheit der Unterschrift auf den Dokumenten, die er seiner Erklärung über die angeblich steuerfreie Lieferung als Belege beigefügt habe, noch die Bevollmächtigung der Person nachgewiesen habe, die diese Dokumente im Namen des Erwerbers unterzeichnet habe, obwohl die zum Beleg des Rechts auf Steuerbefreiung vom Lieferanten seiner Erklärung beigefügten Nachweise der vom nationalen Recht festgelegten Liste der der Steuerbehörde vorzulegenden Dokumente entsprachen und zunächst von dieser als Nachweise akzeptiert wurden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.

    2.

    Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihm eine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen können, um eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erlangen.


    (1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


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