Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.
Dokuments 62012CN0611
Case C-611/12 P: Appeal brought on 31 December 2012 by Jean-François Giordano against the judgment of the General Court (Fifth Chamber) delivered on 7 November 2012 in Case T-114/11 Giordano v Commission
Rechtssache C-611/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2012 von Jean-François Giordano gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11, Giordano/Kommission
Rechtssache C-611/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2012 von Jean-François Giordano gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11, Giordano/Kommission
ABl. C 71 vom 9.3.2013., 9.–10. lpp.
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2012 von Jean-François Giordano gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11, Giordano/Kommission
(Rechtssache C-611/12 P)
2013/C 71/15
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Jean-François Giordano (Prozessbevollmächtigte: D. Rigeade und A. Scheuer, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11 aufzuheben; |
folglich
|
— |
festzustellen, dass Herrn Jean-François Giordano durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 2008 (1) ein Schaden entstanden ist; |
|
— |
die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fünfhundertzweiundvierzigtausend fünfhundertvierundneunzig (542 594) Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen mit Kapitalisierung der angefallenen Zinsen an Herrn Jean-François Giordano zu verurteilen; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe.
Erstens habe das Gericht fälschlich angenommen, dass der Schaden, den er geltend mache, nicht tatsächlich und sicher sei, obwohl ihm durch die vorzeitige Beendigung der Fischereitätigkeit insofern ein Schaden dadurch entstanden sei, als er die Chance verloren habe, seine gesamte Quote zu fischen.
Zweitens habe das Gericht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (2) missachtet und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Nach Art. 7 der Verordnung befuge allein eine ernsthafte Gefährdung von lebenden aquatischen Ressourcen die Kommission dazu, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission habe aber nicht nachgewiesen, dass es bei der Fischerei auf Roten Thun im Wirtschaftsjahr 2008 zu einer Überschreitung der Quoten gekommen sei.
Drittens habe der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, nach dem jede Person das Recht habe, zu arbeiten und einen frei gewählten und angenommenen Beruf auszuüben, zu einer Beschränkung seiner Tätigkeit geführt.
Viertens verstoße der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008, wonach die Fischerei auf Roten Thun ab dem 16. Juni 2008 verboten gewesen sei, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, obgleich die Bürger doch über klare und feststehende Regeln verfügen müssten.
Fünftens verstoße der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein Bürger müsse sich nämlich vernünftigerweise auf ihm gegenüber erfolgte Zusagen verlassen dürfen. Da die Fischerei auf Roten Thun in Frankreich ursprünglich bis zum 30. Juni 2008 zugelassen gewesen sei, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, seine Fischereitätigkeit bis zu diesem Datum ausüben zu können.
Schließlich habe der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 gegen das nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützte Recht des Klägers auf Eigentum verstoßen. Da es sich bei dem gefischten Roten Thun um Eigentum im Sinne dieses Artikels handle, verursache die vorzeitige Beendigung der Fischerei für ihn einen wirtschaftlich schweren Verlust und beraube ihn einer virtuellen Forderung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).