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Document 62012CA0361

Rechtssache C-361/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Carmela Carratù/Poste Italiane SpA (Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Diskriminierungsverbot — Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ — Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag eine andere Entschädigungsregelung vorsehen als bei der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses)

ABl. C 52 vom 22.2.2014, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Carmela Carratù/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-361/12) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Diskriminierungsverbot - Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag eine andere Entschädigungsregelung vorsehen als bei der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses)

2014/C 52/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carmela Carratù

Beklagte: Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Napoli — Auslegung von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Anwendungsbereich — Begriff der Beschäftigungsbedingungen — Horizontale Anwendbarkeit dieser Richtlinie — Begriff der staatlichen Einrichtung — Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte und von Art. 6 EMRK — Äquivalenzgrundsatz — Nationale Regelung, die für den Fall, dass ein Arbeitsvertrag eine rechtswidrige Befristung enthält, für die Zeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zur Weiterbeschäftigung eine pauschale Entschädigung vorsieht, die auf das 2,5-fache bis 12-fache des letzten tatsächlichen Gesamtmonatslohns begrenzt ist — Entschädigung, die niedriger ist, als die allgemeine zivilrechtliche Regelung für den Fall vorsieht, dass die Annahme einer Leistung ohne Rechtsgrund verweigert wird, und auch niedriger ist als die im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorgesehene Entschädigung

Tenor

1.

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die sich im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge befindet, ist dahin auszulegen, dass er einer staatlichen Einrichtung wie der Poste Italiane SpA unmittelbar entgegengehalten werden kann.

2.

Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ die Entschädigung umfasst, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in seinen Arbeitsvertrag zu zahlen hat.

3.

Diese Rahmenvereinbarung verwehrt es den Mitgliedstaaten zwar nicht, eine günstigere Behandlung als die in ihr für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene einzuführen, Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist indessen dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag gewährte Entschädigung genauso zu behandeln wie die im Fall der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags gezahlte Entschädigung.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


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