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Document 62010CN0340

Rechtssache C-340/10: Klage, eingereicht am 29. Juni 2010 — Europäische Kommission/Republik Zypern

ABl. C 246 vom 11.9.2010, pp. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/30


Klage, eingereicht am 29. Juni 2010 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-340/10)

()

2010/C 246/51

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Georgios Zavvos und Donatella Recchia)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie das Gebiet des Paralimni-Sees nicht in die nationale Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat;

der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen C-117/03 und C-244/05 verstoßen hat, dass sie Tätigkeiten geduldet hat, die die ökologischen Merkmale des Paralimni-Sees gefährden, sowie dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Erhaltung der Population der Art Natrix natrix cypriaca, die das ökologische Interesse des Paralimni-Sees und des Xyliatos-Staudamms darstellt, erlassen hat;

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um ein System zum strikten Schutz der Art Natrix natrix cypriaca einzuführen und umzusetzen;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen habe, dass sie nicht das gesamte Gebiet des Paralimni-Sees bis Dezember 2009 in die nationale Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen habe. Die Republik Zypern habe die Erforderlichkeit der Aufnahme des Paralimni-Sees in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht bestritten. Gleichwohl sei der See nicht vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in die nationale Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Am 24. November 2009 habe die Republik Zypern der Kommission mitgeteilt, dass der Paralimni-See offiziell in das Netz „Natura 2000“ aufgenommen worden sei, das wichtige Nordufer des Sees sei jedoch nicht in die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einbezogen worden. Am 24. April 2009 sei die Änderung der Flächennutzung des Seegebiets, durch die das Nordufer des Sees zu einem Baugebiet umgewidmet werde, im Amtsblatt der Republik Zypern veröffentlicht worden. Die Kommission ist der Auffassung, dass keinerlei Begrenzung der Ausdehnung des Lebensraums gerechtfertigt sei und dass die Republik Zypern gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen habe, indem sie nicht den gesamten Paralimni-See in die nationale Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen habe.

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte schädliche Tätigkeiten am Paralimni-See (insbesondere die rechtswidrige Wasserentnahme, die bauliche Entwicklung, die Durchführung von Motorradrennen und das Betreiben eines Schießstandes) den Lebensraum der Art verschlechterten und zerstörten und dass die Republik Zypern somit gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof (Rechtssachen C-117/03 und C-244/05) verstoßen habe, indem sie nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Population der Art Natrix natrix cypriaca erlassen habe.

Im Übrigen meint die Kommission, dass infolge von Tätigkeiten wie der baulichen Entwicklung in dem Gebiet und der Parzellierung von Grundstücken am Nordufer des Paralimni-Sees der Lebensraum der gefährdeten Art und ihre Population nachteilig beeinflusst würden. Folglich habe die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, b und d der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um ein System zum strikten Schutz der Wasserschlange Natrix natrix cypriaca durch Anwendung „kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen“ einzuführen und umzusetzen.


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