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Document 62010CA0461

    Rechtssache C-461/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB, Storyside AB/Perfect Communication Sweden AB (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Datenverarbeitung über das Internet — Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts — Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden — Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP-Adresse herauszugeben)

    ABl. C 165 vom 9.6.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/4


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB, Storyside AB/Perfect Communication Sweden AB

    (Rechtssache C-461/10) (1)

    (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden - Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP-Adresse herauszugeben)

    2012/C 165/07

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Högsta domstolen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB, Storyside AB

    Beklagte: Perfect Communication Sweden AB

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstolen — Auslegung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Geistiges Eigentum — Ausschließliches Recht von Verlagen, Hörbucher der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen — Mögliche Verletzung dieses Rechts dadurch, dass die Hörbücher über einen FTP-Server (File transfer protocol), einem Datei-Sharing-Programm, im Internet verfügbar gemacht wurden — Verfügung, die an den Internetdienstleister, der die Internetverbindung des Servers über die Zuteilung einer Ix-Adresse zur Verfügung gestellt hat, gerichtet ist und mit der diesem aufgegeben wird, dem Urheberrechtsinhaber Auskunft über die Namen und Adressen der Personen zu erteilen, die als Nutzer dieser IP-Adresse in einem bestimmten Zeitraum gespeichert sind

    Tenor

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

    Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

    Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.


    (1)  ABl. C 317 du 20.11.2010.


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