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Document 62008TA0142
Case T-142/08: Judgment of the General Court of 12 September 2013 — Italy v Commission (Languages — Notices of open competition for the recruitment of administrators and assistants — Full publication in three official languages — Information concerning the notices of open competitions — Publication in all official languages — Language of the tests — Choice of second language from three official languages)
Rechtssache T-142/08: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Verwaltung und Assistenz — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Information über die allgemeinen Auswahlverfahren — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
Rechtssache T-142/08: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Verwaltung und Assistenz — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Information über die allgemeinen Auswahlverfahren — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 15–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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26.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/15 |
Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-142/08) (1)
(Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Verwaltung und Assistenz - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Information über die allgemeinen Auswahlverfahren - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
2013/C 313/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung (ABl. 2008, C 16 A, S. 1) sowie des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/45/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung (ABl. 2008, C 16 A, S. 16)
Tenor
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1. |
Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 veröffentlichten allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung sowie das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/45/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung werden für nichtig erklärt. |
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2. |
Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |