This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52018M8843
Prior notification of a concentration (Case M.8843 — Macquarie Group/TDC) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8843 — Macquarie Group/TDC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8843 — Macquarie Group/TDC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 88 vom 8.3.2018, p. 24–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
8.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8843 — Macquarie Group/TDC)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 88/11)
|
1. |
Am 1. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Konsortium DK Telekommunikation ApS (gebildet von MIRACo, PFA Holding, PKA Holding und ATP Holding) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots das Unternehmen TDC A/S („TDC“, Dänemark). Das Konsortium steht unter der negativen Kontrolle von Macquarie Group Limited („Macquarie Group“, Australien), das nach Zusammenschluss die alleinige negative Kontrolle über TDC ausüben wird. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Macquarie Group: weltweiter Anbieter von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Anlage- und Fondsverwaltungsdienstleistungen mit Notierung an der australischen Börse; — TDC: Anbieter von Leistungen in den Bereichen Kommunikation und TV/Heimunterhaltung in erster Linie für Privat- und Geschäftskunden in Dänemark und Norwegen. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8843 — Macquarie Group/TDC A/S per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.