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Document 52018M8818

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8818 — Brookfield/Westinghouse) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. C 64 vom 20.2.2018, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8818 — Brookfield/Westinghouse)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 64/08)

1.

Am 9. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Brookfield WEC Holdings Inc. (USA), letzlich kontrolliert von Brookfield Asset Management Inc. (Kanada, im Folgenden „Brookfield“),

Westinghouse Electric UK Holdings Limited (UK) und TSB Nuclear Energy Services Inc. (USA).

Brookfield erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Westinghouse Electric UK Holdings Limited und TSB Nuclear Energy Services Inc. (im Folgenden zusammen „Westinghouse“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Westinghouse ist auf dem Gebiet der Kerntechnologie tätig und bietet eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen für den gesamten Lebenszyklus von Kernkraftwerken an.

Brookfield ist ein Vermögensverwalter mit einem Schwerpunkt auf Immobilien, erneuerbaren Energien, Infrastruktur und privaten Beteiligungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8818 — Brookfield/Westinghouse

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail-Adresse: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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