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Document 52016AP0145
European Parliament legislative resolution of 28 April 2016 on the Council position at first reading with a view to the adoption of a directive of the European Parliament and of the Council on railway safety (recast) (10580/1/2015 — C8-0417/2015 — 2013/0016(COD))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (10580/1/2015 — C8-0417/2015 — 2013/0016(COD))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (10580/1/2015 — C8-0417/2015 — 2013/0016(COD))
ABl. C 66 vom 21.2.2018, pp. 66–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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21.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 66/66 |
P8_TA(2016)0145
Eisenbahnsicherheit ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (10580/1/2015 — C8-0417/2015 — 2013/0016(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2018/C 066/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10580/1/2015 — C8-0417/2015), |
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unter Hinweis auf die vom litauischen Parlament, vom rumänischen Senat und vom schwedischen Reichstag gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013 (2), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0031), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0056/2016), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
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3. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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5. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts — gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.
(2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.
(3) Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0150.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu erläuternden Dokumenten
Die Kommission weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß ihrer Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten der Tatsache bewusst sind, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“, um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. Im vorliegenden Fall hätten erläuternde Dokumente zu diesem Zweck nützlich sein können. Die Kommission bedauert, dass der endgültige Text keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.