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Dokuments 52015XX0501(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. September 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo — Berichterstatter: Ungarn

ABl. C 145 vom 1.5.2015., 3.–4. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. September 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo

Berichterstatter: Ungarn

(2015/C 145/04)

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Relevante Märkte

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschusses teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass zum Zwecke der Prüfung des Vorhabens zwischen den folgenden Märkten unterschieden werden sollte:

a)

dem niederländischen Markt für die Lizenzierung/den Erwerb von Übertragungsrechten für TV-Inhalte;

b)

dem niederländischen Markt für das Vorleistungsangebot und den Erwerb von Basic-Pay-TV-Programmen und dem niederländischen Markt für das Vorleistungsangebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-Programmen;

c)

dem niederländischen Markt für die Bereitstellung von TV-Diensten für Endkunden;

d)

dem niederländischen Markt für die Bereitstellung von Festnetz-Sprachtelefondiensten für Endkunden;

e)

dem niederländischen Markt für die Bereitstellung von Festnetz-Internetzugangsdiensten für Endkunden;

f)

dem niederländischen Markt für die Bereitstellung von Mobilfunkdiensten für Endkunden.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss Anlass zu Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gesamten Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben gibt. Dabei geht es um

a)

die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf dem Markt für das Vorleistungsangebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-(Film)-Programmen (Angebotsseite) in den Niederlanden;

b)

die vertikale Beziehung zwischen dem Markt für das Vorleistungsangebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-(Film)-Programmen (Angebotsseite) in den Niederlanden einerseits und dem nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von (Pay-)TV-Diensten für Endkunden in den Niederlanden andererseits;

c)

die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf den Märkten für das Angebot und den Erwerb von Basic- und Premium-Pay-TV-Programmen (Nachfrageseite), die zu einer Unterbindung, Verzögerung oder Behinderung audiovisueller Over-the-Top-Dienste (OTT-Dienste) führen würden.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass nicht abschließend festgestellt werden muss, ob der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb bei niederländischsprachigen Pay-TV-Inhalten des ersten und zweiten Ausstrahlungsfensters, bei konkurrierenden Spartenprogrammen oder beim Internetzugang in den Niederlanden erheblich beeinträchtigen würde, da die Verpflichtungsangebote des Anmelders diesbezüglich auch alle potenziellen Bedenken ausräumen.

Abhilfemaßnahmen

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote ausreichen, um die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem gesamten Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben auszuräumen. Dabei geht es um

a)

die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf dem Markt für das Vorleistungsangebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-(Film)-Programmen (Angebotsseite) in den Niederlanden;

b)

die vertikale Beziehung zwischen dem Markt für das Vorleistungsangebot und den Erwerb von Premium-Pay-TV-(Film)-Programmen (Angebotsseite) in den Niederlanden einerseits und dem nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von (Pay-)TV-Diensten für Endkunden in den Niederlanden andererseits;

c)

die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf den Märkten für das Angebot und den Erwerb von Basic- und Premium-Pay-TV-Programmen (Nachfrageseite), die zu einer Unterbindung, Verzögerung oder Behinderung audiovisueller OTT-Dienste führen würden.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigen wird, sofern die von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen alle uneingeschränkt erfüllt werden.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.


Augša