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Document 52015XG1002(01)
Notice for the attention of the persons subject to the restrictive measures provided for in Council Decision (CFSP) 2015/1763 and Council Regulation (EU) 2015/1755 concerning restrictive measures in view of the situation in Burundi
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen
ABl. C 324 vom 2.10.2015, blz. 3-3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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2.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 324/3 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen
(2015/C 324/04)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 und der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 1. Juli 2016 an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu. |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1755 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.
(2) ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.