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Document 52015AA0001
Opinion No 1/2015 (pursuant to Articles 322 and 325 of the Treaty on the Functioning of the European Union) concerning the proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU, Euratom) No 966/2012 on the financial rules applicable to the general budget of the Union
Stellungnahme Nr. 1/2015 (gemäß den Artikeln 322 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
Stellungnahme Nr. 1/2015 (gemäß den Artikeln 322 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
ABl. C 52 vom 13.2.2015, pp. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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13.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/1 |
STELLUNGNAHME Nr. 1/2015
(gemäß den Artikeln 322 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
(2015/C 52/01)
INHALT
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Ziffern |
Seite |
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1-18 |
2 |
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Gegenstand des Verordnungsvorschlags |
1-4 |
2 |
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Verstoß gegen die Vorschriften für das Beschlussfassungsverfahren und Hemmnis für das Ziel der Klarstellung |
5-9 |
3 |
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Unvollständige Angleichung der Haushaltsordnung an die Ziele der Richtlinien zur Überarbeitung und zur Modernisierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge |
10-14 |
3 |
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Vorgeschlagene Mechanismen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union nicht geeignet |
15-18 |
4 |
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19-42 |
4 |
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Artikel 102 — Grundsätze für Vergabeverfahren und Aufträge |
20 |
5 |
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Artikel 104 — Vergabeverfahren |
21-22 |
5 |
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Artikel 106 und 108 — Ausschlusskriterien und Ausschlusssystem |
23-30 |
5 |
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Artikel 107 — Ablehnung in einem konkreten Verfahren |
31-33 |
7 |
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Artikel 110 — Auftragsvergabe |
34-35 |
7 |
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Artikel 112 — Kontaktaufnahme während des Verfahrens |
36 |
8 |
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Artikel 113 — Vergabebeschluss |
37 |
8 |
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Artikel 114a — Ausführung und Änderungen des Auftrags |
38-39 |
8 |
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Artikel 116 — Gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug |
40 |
8 |
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Artikel 118 — Schwellenwerte und Stillhaltefrist |
41-42 |
9 |
DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 322 und 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „die Haushaltsordnung“),
gestützt auf das dem Hof vom Parlament übermittelte Ersuchen mit Datum vom 23. Juli 2014 um Stellungnahme zu diesem Verordnungsvorschlag,
gestützt auf das dem Hof vom Rat übermittelte Ersuchen mit Datum vom 18. Juli 2014 um Stellungnahme zu diesem Verordnungsvorschlag,
in Erwägung des Erlasses der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (3) (nachstehend „Richtlinie 2014/24/EU“) und des Erlasses der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (4) —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM INHALT UND ZU DEN ZIELEN DES VORSCHLAGS
Gegenstand des Verordnungsvorschlags
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1. |
Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union wurde im Hinblick auf die Angleichung der Haushaltsordnung an die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß Richtlinie 2014/24/EU und die Vorschriften für die Konzessionsvergabe gemäß Richtlinie 2014/23/EU abgefasst. |
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2. |
Der Rechnungshof begrüßt diese Angleichungsmaßnahme. Durch die Verbesserung des Rechtsrahmens für die öffentliche Auftragsvergabe soll zum einen die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert und somit zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zur Rechtssicherheit beigetragen werden, die für Mitgliedstaaten (5) und Union gleichermaßen Ziel sein müssen. Zum anderen muss die Union im Hinblick auf die Sicherstellung der Kohärenz zwischen ihren Maßnahmen und ihrer Politik (6) und im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (7) darauf achten, dass die Zielsetzungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (nachstehend „Haushaltsordnung“) mit denjenigen der oben genannten Richtlinien übereinstimmen. Überdies muss sie — außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen — deren Bestimmungen genau wiedergeben, zumindest in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung keinen Spielraum haben. |
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3. |
Im Zuge des Angleichungsprozesses erlässt der Gesetzgeber Vorschriften zur Änderung der Haushaltsordnung und die Kommission delegierte Rechtsakte. Da die Haushaltsordnung und die diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen eng miteinander verknüpft sind, ist der Hof der Ansicht, dass die Kommission ihn über ihre Vorschläge zur Änderung der Anwendungsbestimmungen in Kenntnis setzen sollte, bevor der Gesetzgeber die Vorschriften zur Änderung der Haushaltsordnung erlässt. |
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4. |
Zur Rechtsgrundlage des von der Kommission angenommenen Vorschlags zur Änderung der Haushaltsordnung stellt der Hof fest, dass der Vorschlag auch eine beträchtliche Anzahl von Vorschriften zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union enthält. Umgesetzt werden soll dies im Wege der Einrichtung eines Systems zur frühzeitigen Erkennung von Risiken, die die finanziellen Interessen der Union bedrohen, durch die Kommission. Daher sollte Artikel 325 AEUV ebenfalls Rechtsgrundlage des Vorschlags sein. Auf diesen Artikel wird in den Bezugsvermerken des zur Stellungnahme vorgelegten Verordnungsvorschlags jedoch nicht verwiesen. |
Verstoß gegen die Vorschriften für das Beschlussfassungsverfahren und Hemmnis für das Ziel der Klarstellung
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5. |
Der Hof vertritt die Auffassung, dass die Aufteilung des Regelungsbereichs der öffentlichen Auftragsvergabe auf die Haushaltsordnung einerseits und die diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen andererseits den in den Verträgen festgelegten Vorschriften und Verfahren der Beschlussfassung, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, nicht entspricht. Dies gilt insbesondere für die Verwendung bestimmter Schlüsselbegriffe und -konzepte, die im Verordnungsvorschlag weder definiert noch abgegrenzt werden (siehe Ziffern 21, 23, 35, 39, 41 und 42), obwohl gemäß Artikel 290 AEUV lediglich nicht wesentliche Vorschriften der Haushaltsordnung Gegenstand eines delegierten Rechtsaktes sein dürfen. Vorschriften, die für den betreffenden Bereich wesentlich sind, müssen der gemeinsamen Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen (8). |
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6. |
Infolgedessen vertritt der Hof die Auffassung, dass der Gesetzgeber der Kommission nicht die Befugnis nach Artikel 290 übertragen kann, die wesentlichen Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe festzulegen, wie dies im vorliegenden Verordnungsvorschlag vorgesehen ist. |
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7. |
Da ferner laut Verordnungsvorschlag die meisten Schlüsselbegriffe und -konzepte der öffentlichen Auftragsvergabe voraussichtlich in die Verordnung mit den Anwendungsbestimmungen aufgenommen werden, ist es dem Hof nicht möglich zu überprüfen, ob die angestrebte Klarstellung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe durch die vorliegende Überarbeitung voll und ganz erreicht wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bestimmte grundlegende Konzepte und Begriffe geklärt werden sollten, um für größere Rechtssicherheit zu sorgen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Bereich Rechnung zu tragen (9). |
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8. |
Im Übrigen schadet diese Aufteilung dem Ziel der Klarstellung, das der Reform der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe zugrunde liegt und an dem Gestaltung und Aufbau der Richtlinie 2014/24/EU ausgerichtet sind. Tatsächlich wird das Verständnis der für die Organe geltenden Vergabevorschriften erschwert, wenn der Angleichungsprozess als parallele Überarbeitung zweier Rechtsinstrumente und über die Aufnahme der Bestimmungen der Richtlinie ohne Übernahme der Struktur des Rechtsaktes (10) erfolgen soll. |
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9. |
Der Hof empfiehlt, der Einhaltung des Beschlussfassungsverfahrens und dem Ziel der Klarstellung Priorität einzuräumen. Seiner Auffassung nach würde dieses Ziel durch Kodifizierung aller für die Organe geltenden Vergabevorschriften in einer gesonderten Verordnung erreicht. Dadurch würden die Vorschriften besser verständlich und zugänglich (11). |
Unvollständige Angleichung der Haushaltsordnung an die Ziele der Richtlinien zur Überarbeitung und zur Modernisierung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
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10. |
Mit der durch Erlass der Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU erfolgten Überarbeitung und Modernisierung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe wird angestrebt, dass „die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen“ (12). |
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11. |
Der Hof empfiehlt, in den Erwägungsgründen der künftigen Verordnung ausdrücklich auf diese Ziele hinzuweisen, die im vorliegenden Vorschlag in der Begründung nur teilweise genannt werden, in der es heißt: „Dazu werden neue Bestimmungen eingefügt, wie (…) die Aufnahme der Einhaltung umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften als Kernanforderung (…).“ Diese Ziele sollten ferner mithilfe des verfügenden Teils der Verordnung stärker verankert werden. |
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12. |
So sollte das Bestreben, das Instrument der öffentlichen Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, deutlich zum Ausdruck gebracht, gleichzeitig aber klargestellt werden, dass eine entsprechende Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe nicht zulasten der wirtschaftlichen Verwendung des EU-Haushalts gehen darf. Außerdem sollte die verpflichtende Einhaltung umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften bei den für die Auftragsvergabe geltenden allgemeinen Grundsätzen aufgeführt (siehe Ziffer 20) und mit expliziten Sanktionen für den Fall eines Verstoßes durch die Bieter oder Auftragnehmer versehen werden (siehe Ziffern 34 und 40). |
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13. |
Der Hof verweist auf seine Bemerkung, dass die den EU-Organen im Bereich des umweltorientierten Beschaffungswesens derzeit vom EU-Recht auferlegten Verpflichtungen weniger anspruchsvoll sind als die den Behörden der Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen (13). Durch sektorspezifische Richtlinien sind die Behörden der Mitgliedstaaten gehalten, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschöpfen, um zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beizutragen. Diese Vorgaben (14) sollten daher auch für die öffentliche Auftragsvergabe durch die EU-Organe gelten. |
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14. |
Das Ziel, kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern, sollte ebenfalls ausdrücklich in den Verordnungsvorschlag aufgenommen werden. Nach Auffassung des Hofes müssten zur Förderung der Teilnahme von KMU insbesondere folgende Themen behandelt werden: verpflichtende Begründung, weshalb ein Auftrag nicht in Lose unterteilt wird (Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU), obligatorische Verwendung von e-Certis (Artikel 61 der Richtlinie 2014/24/EU), Direktzahlungen an Unterauftragnehmer (Artikel 71 Absatz 7 der Richtlinie 2014/24/EU), Überwachung der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe (Artikel 83 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU) und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften, die für öffentliche Aufträge der Organe und Einrichtungen der Union gelten (Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU). |
Vorgeschlagene Mechanismen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union nicht geeignet
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15. |
Der Hof begrüßt die Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch ein wirksames System zur Aufdeckung der Risiken. Seiner Ansicht nach sollte die Kommission auch weiterhin als einziges Organ mit der Verwaltung der zentralen Ausschlussdatenbank betraut sein und dafür die zeitnah von den anderen Organen und Einrichtungen der Union übermittelten Informationen heranziehen. |
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16. |
Ein zentrales Sanktionssystem für Wirtschaftsteilnehmer, wie es gemäß Artikel 106 und 108 des Verordnungsvorschlags durch Schaffung von Ad-hoc-Gremien errichtet und von der Kommission unterhalten werden soll, ist mit der Autonomie der anderen Organe und Einrichtungen in organisatorischen Fragen jedoch weitgehend unvereinbar. Durch ein solches System könnte diesen Organen und Einrichtungen die Kontrolle über ihre Vergabeverfahren und die Verwaltung ihrer Aufträge entzogen werden, obwohl der Vertrag und die Haushaltsordnung ihnen diese Autonomie zuerkennen und sie als Anweisungsbefugte am besten zur Ausübung dieser Kontrolle in der Lage sind. Zudem wäre das vorgeschlagene Beschlussfassungsverfahren in einem Bereich, in dem rasches Handeln sehr wichtig ist, lang und kompliziert. Dieses System würde wahrscheinlich zu Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden und Stellen, die mit dem Schutz der finanziellen Interessen befasst sind, insbesondere mit dem OLAF (15), führen. |
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17. |
Es ist unbedingt zu bedenken, dass Maßnahmen zum Ausschluss und zur Ablehnung von Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren den Ausschluss-Sanktionen ähneln, die nationale Strafgerichte gegen juristische Personen verhängen können. Nach Auffassung des Hofes sollte das im Verordnungsvorschlag vorgesehene System nach Maßgabe der Grundsätze überarbeitet werden, dass Sanktionen rechtmäßig und verhältnismäßig sein und die Verteidigungsrechte gewahrt werden müssen. |
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18. |
Im Übrigen sollten die Gründe für die Änderung des bestehenden Ausschlusssystems aus der Präambel hervorgehen. Das Ziel, die für diesen Bereich geltenden Vorschriften zu verbessern, wird dort zwar allgemein formuliert, doch ist es nicht möglich zu erkennen, welche Bestandteile des Systems für verbesserungswürdig gehalten werden. |
II. ANMERKUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN
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19. |
Nachstehend analysiert der Hof den Verordnungsvorschlag unter dem Gesichtspunkt der Ziele der Überarbeitung und Modernisierung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die zum Erlass der oben genannten Vergaberichtlinien geführt haben, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ziels des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Der Hof hat alle Artikel des Vorschlags im Hinblick auf diese Ziele geprüft und formuliert Bemerkungen, wenn ihm die Angleichung an die Richtlinien unzureichend erscheint bzw. wenn die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgeschlagenen Mechanismen verbessert werden müssen. |
Artikel 102 (16) — Grundsätze für Vergabeverfahren und Aufträge
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20. |
Unter Verweis auf Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU ist der Hof der Auffassung, dass ein allgemeiner Grundsatz hinzugefügt werden sollte, der die vorschriftsgemäße Ausführung der Aufträge regelt und die gesellschaftlichen Ziele widerspiegelt, die unbedingt zu erreichen sind. Der Hof schlägt vor, Artikel 102 um folgenden Absatz zu ergänzen: „Bei der Vergabe und Ausführung von Aufträgen treffen die öffentlichen Auftraggeber geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das intelligente, nachhaltige und integrative Wachstum unterstützt wird und dass die Wirtschaftsteilnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.“ |
Artikel 104 — Vergabeverfahren
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21. |
In Artikel 104 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags sind die Vergabeverfahren aufgelistet. In diesen Artikel muss eine Definition jedes dieser Verfahren und der Bedingungen aufgenommen werden, unter denen Verfahren, die Ausnahmen darstellen (Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen, wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren), angewendet werden dürfen. Hier handelt es sich um wesentliche Begriffe und Konzepte des Bereichs der öffentlichen Auftragsvergabe, die nicht gemäß Artikel 290 AEUV delegiert werden dürfen. |
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22. |
Aus Gründen der Vollständigkeit und der Klarheit sollte Artikel 104 Absatz 5 des Vorschlags zur Änderung der Haushaltsordnung folgendermaßen ergänzt und geändert werden: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten der Vergabev Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen oder öffentlichen Aufträgen, deren Wert über oder unter den in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerten liegt, sowie ein dynamisches Beschaffungssystem, eine über die interinstitutionelle und gemeinsame Beschaffung, Aufträge mit geringem Wert und Zahlung gegen Rechnung zu erlassen.“ |
Artikel 106 und 108 — Ausschlusskriterien und Ausschlusssystem
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23. |
In Anbetracht der Art der Sanktion des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen, die gegen Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden kann, müssen die Fälle und die Umstände, die die Anwendung dieser Sanktion rechtfertigen, in einem klaren, präzisen und restriktiv auszulegenden Rechtsrahmen festgelegt sein. Der Wortlaut des Verordnungsvorschlags ist jedoch recht ungenau, insbesondere in folgenden Bereichen:
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24. |
Dem Vorschlag zufolge sind die Situationen, die bei schwerwiegender Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen (Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e) einen Ausschluss nach sich ziehen können, auf die Fälle beschränkt, die Risiken für die finanziellen Interessen der Europäischen Union bergen, da die Zuständigkeit des in Artikel 108 genannten Gremiums auf diesen Bereich begrenzt ist. Auch wenn eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch einen Auftragnehmer vorliegt, stellt dies nicht notwendigerweise ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union dar. Ein Wirtschaftsteilnehmer sollte außerdem ausgeschlossen werden können, wenn er gegen die in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU (der in Artikel 102 des Verordnungsvorschlags einbezogen werden sollte — siehe oben) genannten Verpflichtungen verstoßen hat, unter Verweis auf Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie. |
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25. |
Es muss klargestellt werden, welche die für die Verhängung von Ausschluss-Sanktionen und deren Bekanntmachung zuständige Behörde ist. Im Vorschlag werden diese Fragen im Zusammenhang mit Ausschlüssen, in denen ein Tätigwerden des Gremiums nicht erforderlich ist, weil beispielsweise ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Wirtschaftsteilnehmer vorliegt oder ein Insolvenzverfahren läuft, nicht behandelt. Wenn das nach Artikel 108 errichtete Gremium über einen Ausschluss zu entscheiden hat, kann offenbar nur dieses Gremium Beschlüsse über Ausschluss-Sanktionen und finanzielle Sanktionen fassen, wodurch dem öffentlichen Auftraggeber die Entscheidungsautonomie, über die er in diesem Bereich verfügte und die für eine wirksame Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit notwendig ist, entzogen wird. Doch kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere in Fällen einer schwerwiegenden Verletzung des Auftrags (Artikel 106 Ziffer 1 Buchstabe e) am besten beurteilen, ob der Sachverhalt als schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen anzusehen ist. Das Tätigwerden eines Ad-hoc-Gremiums ist nicht gerechtfertigt und schränkt die institutionelle Autonomie ein. |
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26. |
Der in Artikel 106 Absatz 3 vorgeschlagene Wortlaut erkennt dem öffentlichen Auftraggeber eine Funktion bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen zu, was mit dem Geist von Artikel 108 nicht vereinbar erscheint, dem zufolge der Beschluss über den Ausschluss — im Wege eines zu diesem Zweck errichteten Gremiums — der Kommission obliegt. Diese Bestimmung müsste logischerweise in Artikel 107 einbezogen werden, der die Ablehnung eines Wirtschaftsteilnehmers in einem konkreten Vergabeverfahren betrifft. De facto muss der Auftraggeber in diesem Kontext über einen gewissen Spielraum verfügen, um darüber zu befinden, ob der Ausschluss bei einem von ihm eingeleiteten konkreten Vergabeverfahren angewendet und/oder aufrechterhalten werden soll. |
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27. |
Welche Behörde für den Beschluss zuständig ist, muss auch im Hinblick auf die notwendige Transparenz in der Frage der Rechtsbehelfe klargestellt werden (Artikel 97 der Haushaltsordnung). Wenn das Gremium Sanktionsbeschlüsse (Ausschluss und finanzielle Sanktionen) fasst, sind Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gremiums gegen die Kommission einzulegen, die das Gremium errichtet hat und in deren Namen es tätig ist. Dies bedeutet ebenfalls, dass Rechtsmittel gegen die von einem öffentlichen Auftraggeber getroffenen Entscheidungen über die Ablehnung eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots, die auf einem Ausschlussbeschluss des Gremiums beruhen, nicht zulässig sind, weil die beschwerende Entscheidung der Sanktionsbeschluss ist (siehe auch Ziffer 32). |
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28. |
Auf der Grundlage von Artikel 261 AEUV sollte im Verordnungsvorschlag vorgesehen sein, dass der Gerichtshof in Bezug auf die in Anwendung dieser Artikel beschlossenen Ausschlüsse über unbeschränkte Befugnisse zur Ermessensnachprüfung verfügt. |
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29. |
Artikel 108 Absatz 3 letzter Unterabsatz sollte dahin gehend ergänzt werden, dass Rechtsmittel auch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Revision des Ausschlussbeschlusses nach Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe g eingelegt werden können. |
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30. |
Artikel 108 Absatz 3 des Vorschlags in der derzeitigen Fassung sieht für den Fall, dass aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einzelstaatlicher Gerichtsverfahren gewahrt werden muss, vor, dass bei Betrug (Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d) und Unregelmäßigkeit (Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe f) eine Ausschluss-Sanktion ohne vorherige Anhörung des Wirtschaftsteilnehmers verhängt werden kann. Diese Ausnahme von den grundlegenden Verteidigungsrechten muss besser geregelt werden. Der Hof empfiehlt für den Fall, dass das Gremium von dieser Ausnahme Gebrauch machen möchte, dass es vorher die schriftliche Genehmigung des künftigen Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien einholt (18). |
Artikel 107 — Ablehnung in einem konkreten Verfahren
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31. |
In der Begründung und in Erwägungsgrund 15 des Verordnungsvorschlags heißt es, dass die Kriterien für den Ausschluss künftig präzise von jenen für die etwaige Ablehnung eines Angebots in einem konkreten Verfahren unterschieden werden sollen. Dies trifft jedoch nur auf die in Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fälle zu. Die in Artikel 106 Absätze 1 und 2 genannten Fälle wie auch das Verfahren sind identisch, ob es sich bei dem Beschluss nun um einen Ausschluss oder die Ablehnung der Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an einem konkreten Verfahren handelt. Die Ablehnung hängt nicht von der Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ab, sondern von einem rechtskräftigen Gerichtsurteil, einer Verwaltungsentscheidung oder einem Beschluss des in Artikel 108 genannten Gremiums. Damit der Absicht, diese beiden Fälle im Interesse der Wirksamkeit und der Wahrung der institutionellen Autonomie zu unterscheiden, Rechnung getragen wird, müsste Artikel 107 der Haushaltsordnung vollständig an Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU angeglichen werden; außerdem sollte die Entscheidungsbefugnis über die Ablehnung eines Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen eines bestimmten Verfahrens wieder voll und ganz dem öffentlichen Auftraggeber übertragen werden. |
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32. |
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte müsste in Artikel 107 ergänzend festgehalten werden, dass der Auftraggeber dem Bieter oder dem Bewerber Gelegenheit geben muss, zur Ablehnung Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss über die Ablehnung in einem konkreten Verfahren gefasst wird. Ein Beschluss zur Ablehnung, der aufgrund falscher Erklärungen (19) oder aufgrund der vorherigen Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an der Ausarbeitung der Auftragsunterlagen gefasst wird, ist als beschwerende Maßnahme anzusehen. Erfolgte der Beschluss zur Ablehnung jedoch nach einem von der Kommission — durch das in ihrem Namen handelnde Gremium — angenommenen Sanktionsbeschluss, so ist der Beschluss zur Ablehnung als Bestätigung des Ausschlussbeschlusses anzusehen, der die beschwerende Maßnahme darstellt. Der Bieter oder Bewerber müsste nicht mehr gehört werden. Es wird folgender Absatz vorgeschlagen: „Bevor der öffentliche Auftraggeber einen Beschluss zur Ablehnung in einem konkreten Verfahren fasst, gibt er dem Wirtschaftsteilnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, die Ablehnung des Angebots oder des Teilnahmeantrags des Wirtschaftsteilnehmers ist durch einen Ausschlussbeschluss gerechtfertigt, der nach Anhörung seiner Stellungnahme gegen ihn ergangen ist.“ |
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33. |
In Artikel 107 des Vorschlags werden Interessenkonflikte nicht länger bei den Gründen für die Ablehnung eines Wirtschaftsteilnehmers in einem Vergabeverfahren aufgeführt. Interessenkonflikte werden jedoch in Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2014/24/EU genannt. In Artikel 107 des Verordnungsvorschlags wird als Interessenkonflikt lediglich der Fall aufgeführt, dass ein Bieter an der Vorbereitung des Verfahrens mitgewirkt hat. Dies stellt einen Sonderfall dar, der sich von den Interessenkonflikten nach Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie unterscheidet. Sicherlich muss bei den meisten Interessenkonflikten im Sinne von Artikel 57 der Haushaltsordnung, von denen ein Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers und ein Wirtschaftsteilnehmer betroffen sind, der öffentliche Auftraggeber eher den Mitarbeiter als den Wirtschaftsteilnehmer von diesem Verfahren abziehen. Dennoch muss dieser Grund für die Ablehnung eines Wirtschaftsteilnehmers hinzugefügt werden, um insbesondere die Fälle abzudecken, in denen dieser wirtschaftlich mit dem Unternehmen verbunden ist, das an der Ausführung oder der Bewirtschaftung eines Teils der für den Auftrag bestimmten Mittel beteiligt ist, der Gegenstand eines bestimmten Vergabeverfahrens ist. Der Hof schlägt vor, folgenden Wortlaut hinzuzufügen: „d) sich im Sinne von Artikel 57 in einem Interessenkonflikt befinden, der durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht behoben werden kann.“ |
Artikel 110 — Auftragsvergabe
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34. |
Entsprechend den Zielen dieses Reformvorhabens sollte Artikel 110 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags ähnlich der Bestimmung in Artikel 56 der Richtlinie 2014/24/EU folgende Formulierung enthalten: „Ein öffentlicher Auftraggeber kann entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, wenn er festgestellt hat, dass das Angebot den anwendbaren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch die Rechtsvorschriften der Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, nicht genügt.“ Fehlt eine derartige Bestimmung, kann ein solches Angebot nur abgelehnt werden, wenn es aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen ungewöhnlich niedrig ausfällt oder nicht den in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen entspricht. |
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35. |
Die Vergabekriterien müssen in der Verordnung festgelegt werden, da sie zu den wesentlichen Aspekten der öffentlichen Auftragsvergabe gehören. In der Verordnung muss daher definiert werden, was unter dem „wirtschaftlich günstigsten Angebot“ zu verstehen ist. Diesbezüglich sollte Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU in seiner Gesamtheit, einschließlich Absatz 2 Buchstabe b, übernommen werden, der bei den Vergabekriterien ein durch die Rechtsprechung herausgearbeitetes Kriterium enthält, nämlich „Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann“. Es handelt sich um eine wegweisende Entwicklung der Rechtsprechung, die einen wirklichen Bedarf des öffentlichen Auftraggebers aufgreift und es ermöglicht, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu steigern. Dem öffentlichen Auftraggeber muss es insbesondere bei Dienstleistungsaufträgen über intellektuelle Leistungen möglich sein, den technischen Wert eines Angebots unter dem Gesichtspunkt der fachlichen Qualität und der beruflichen Erfahrung der Mitglieder des Teams zu beurteilen, das vom Bieter für die Ausführung eines Auftrags oder eines Rahmenvertrags (20) vorgeschlagen wird. Wenn der Verordnungsvorschlag einer Anpassung an die oben genannten Ziele dienen soll, darf dieser grundlegende Aspekt bei den Vergabekriterien nicht außer Acht gelassen werden. |
Artikel 112 — Kontaktaufnahme während des Verfahrens
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36. |
Im Interesse der Kohärenz und der Verständlichkeit der Haushaltsordnung sollte in Artikel 112 auf Artikel 96 der Haushaltsordnung Bezug genommen werden. Folgender Wortlaut wird vorgeschlagen: „1. Während eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten und mit den in Artikel 96 genannten Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Einklang stehen. Nach Ablauf der Frist für den Eingang von Angeboten dürfen diese Kontakte nicht zu Änderungen der Auftragsunterlagen oder zu wesentlichen Veränderungen der Bedingungen des eingereichten Angebots führen, es sei denn, dies ist in einem der in Artikel 104 Absatz 1 genannten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.“ |
Artikel 113 — Vergabebeschluss
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37. |
Der in Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a vorgeschlagene Wortlaut entbindet den öffentlichen Auftraggeber im Fall der Vergabe eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb von der Verpflichtung, die Auftragnehmer, deren Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für diese Ablehnung, die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie über den Namen des Bieters, dem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, zu unterrichten. Diese vorgeschlagene Ausnahme von den Transparenzvorschriften und der Begründungspflicht ist nicht gerechtfertigt. |
Artikel 114a — Ausführung und Änderungen des Auftrags
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38. |
Bezüglich des Rechtsrahmens, innerhalb dessen Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums möglich sind, enthält die Richtlinie 2014/24/EU neue Aspekte, in denen die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt ist, wonach — wie in Erwägungsgrund 107 der Richtlinie 2014/24/EU erwähnt — Aufträge zwar geändert werden können, bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrags allerdings ein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Nach dem für Artikel 114a Absatz 2 vorgeschlagenen Wortlaut heißt es jedoch: „Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag oder Rahmenvertrag nur dann ohne Vergabeverfahren wesentlich verändern, wenn in den gemäß dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechende Fälle vorgesehen sind und wenn die wesentliche Änderung den Gegenstand des Auftrags oder Rahmenvertrags nicht verändert.“ Im Hinblick auf die Angleichung der Haushaltsordnung an die genannte Richtlinie sowie an die Rechtsprechung zum Unionsrecht sollten die Wörter „wesentlich“ und „wesentliche“ aus diesem Absatz gestrichen oder in die verneinte Form gesetzt werden. |
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39. |
Außerdem ist im Verordnungsvorschlag nicht festgelegt, welche Arten von Änderungen an einem Auftrag während des Ausführungszeitraums vorgenommen werden dürfen. Diese Begriffe zählen jedoch zu den wesentlichen Aspekten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die in der Haushaltsordnung festgelegt werden müssen und die sich — außer in durch die Besonderheiten der aus dem Haushalt der Union finanzierten Aufträge begründeten Fällen — an den Wortlaut der Richtlinie 2014/24/EU (Artikel 72) anlehnen sollten. |
Artikel 116 — Gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug
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40. |
Für die Verhängung von Vertragsstrafen, einschließlich der Kündigung des Vertrags, ist immer der öffentliche Auftraggeber zuständig (siehe insbesondere Artikel 116 der Haushaltsordnung). Schwerwiegende Verstöße gegen die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, die als schwerwiegende Vertragsverletzung zu einer finanziellen Sanktion oder zum Ausschluss führen können, müssen in Artikel 116 der Haushaltsordnung als Gründe für die Aussetzung oder Kündigung des Vertrags aufgenommen werden. Diese Fälle unterscheiden sich von Fällen gravierender Fehler. Außerdem muss es bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen möglich sein, Vertragsstrafen auch dann zu verhängen, wenn sich die Verstöße nicht nachteilig auf die finanziellen Interessen der Union auswirken. Dadurch könnten insbesondere die Fälle abgedeckt werden, in denen Verstöße gegen die anwendbaren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union, nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder den in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben, nicht mit einem Verlust für den Haushalt der Union verbunden sind. |
Artikel 118 — Schwellenwerte und Stillhaltefrist
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41. |
Die Vorschriften über die Methoden zur Schätzung des Auftragswerts werden für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe als wesentlich erachtet, weil sie für die Wahl des Vergabeverfahrens maßgeblich sind. Diese Vorschriften sollten folglich Teil der Haushaltsordnung sein. In diesem Zusammenhang sollte — wie im Fall der Vorschriften für die Schätzung des Werts von Rahmenverträgen und Verträgen bei dynamischen Beschaffungssystemen — klargestellt werden, dass der in dem auf einen Aufruf zur Interessenbekundung folgenden Verfahren zu berücksichtigende Wert der Höchstwert sämtlicher geplanten Aufträge ist, die während der Geltungsdauer der nach dem Aufruf zur Interessenbekundung erstellten Liste geplant sind. |
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42. |
Da es sich bei den Vorschriften über die Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Stillhaltefrist um wesentliche Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe handelt, sollte Artikel 118 folgendermaßen ergänzt werden: „Ein vor Ablauf der Stillhaltefrist unterzeichneter Auftrag ist nichtig.“ Fehlt eine entsprechende abschreckende Sanktion, wird diese Verpflichtung möglicherweise nicht umgesetzt werden. Die Einhaltung der Stillhaltefrist ist jedoch untrennbarer Bestandteil eines wirksamen Rechtsbehelfssystems im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, das die Union und die Mitgliedstaaten gleichermaßen gewährleisten müssen. |
Diese Stellungnahme wurde vom Hof in seiner Sitzung vom 15. Januar 2015 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) Dokument COM(2014) 358 final vom 18. Juni 2014.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(3) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(4) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(5) Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
(6) Artikel 13 EUV und Artikel 7 AEUV.
(7) Artikel 4 Absatz 3 EUV.
(8) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970, Köster, Randnr. 6 (Rechtssache 25-70, Slg. 1970, 1161).
(9) Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
(10) Siehe beispielsweise Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU, der in der Haushaltsordnung auf mehrere Artikel aufgeteilt wird.
(11) Nach dem Vorbild des Beschlusses der EZB vom 27. Januar 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2009/2) (ABl. L 51 vom 24.2.2009, S. 10).
(12) Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
(13) Siehe Ziffer 80 des Sonderberichts Nr. 14/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wie berechnen, verringern und kompensieren die Organe und Einrichtungen der EU ihre Treibhausgasemissionen?“
(14) Nunmehr auch in Erwägungsgrund 95 der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt.
(15) Zum Beispiel wäre gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates grundsätzlich das betroffene Organ dafür zuständig, angemessene administrative Sicherungsmaßnahmen, wie etwa einen Beschluss über den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, zu treffen. Bei dem vorgeschlagenen System wäre es jedoch Aufgabe eines ggf. durch das betroffene Organ angerufenen Ad-hoc-Gremiums, einen Ausschlussbeschluss zu fassen.
(16) Alle Artikel, zu denen der Hof Anmerkungen vorbringt, finden sich in Artikel 1 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags.
(17) Der Begriff „Unregelmäßigkeit“ ist in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1) definiert (siehe insbesondere Erwägungsgrund 6, in dem es heißt, dass „die genannten Verhaltensweisen (…) betrügerische Praktiken im Sinne des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (umfassen))“.
(18) Siehe hierzu sinngemäß die Empfehlung des Hofes in Ziffer 17 Buchstabe b der Stellungnahme Nr. 6/2014 des Rechnungshofs zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Einsetzung eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien.
(19) Urteil des Gerichts vom 26. September 2014, Flying Holding NV & Consorts, T-91/12 und T-280/12, Randnrn. 63-67.
(20) Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T-447/10, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 25. November 2014, Alfastar Benelux SA/Rat der Europäischen Union, T-394/12, Randnr. 159.