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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52014XX0204(02)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 13-14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 13-13 (HR)

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/07

I.   Einleitung

I.1   Kontext der Konsultation des EDSB

1.

Am 21. Januar 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe („Vorschlag“) (1) an. Der Vorschlag wurde dem EDSB am selben Tag zur Konsultation übermittelt.

2.

Der Vorschlag enthält den Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe („Abkommen“) (2). Anhang II des Abkommens enthält eine Auflistung von Begriffsbestimmungen und Grundsätzen des Datenschutzes („Datenschutzgrundsätze“) (3).

3.

Der EDSB war im Vorfeld von der Kommission konsultiert worden. Die vorliegende Stellungnahme baut auf die damalige Beratung und auf die Stellungnahme des EDSB zu den Änderungen der Verordnungen über den Handel mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der EU und mit Drittländern auf (4).

I.2   Ziel des Abkommens

4.

Ziel des Abkommens ist die Verstärkung der Kooperation zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen („Drogenausgangsstoffen“) einzudämmen.

5.

Gestützt auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen („Übereinkommen von 1988“) (5), wird das Abkommen die Koordinierung von Verfahren zur Überwachung des Handels und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien (Europäische Union und Russische Föderation) ermöglichen und sieht gleichzeitig technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie die Einsetzung einer Gemischten Expertengruppe für Folgemaßnahmen vor.

IV.   Schlussfolgerungen

35.

Der EDSB begrüßt die Datenschutzbestimmungen im Wortlaut des Abkommens sowie die Aufnahme von Datenschutzgrundsätzen in den Anhang, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind.

36.

Der EDSB empfiehlt, ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU an russische Behörden und auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Behörden hinzuweisen. Ferner schlägt er vor, einen Verweis auf die Artikel 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte aufzunehmen.

37.

Er empfiehlt, in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 alle Kategorien personenbezogener Daten genau aufzuführen, die für einen Austausch in Betracht kommen. Weiterhin sollten für Daten im Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen zusätzliche Garantien wie kürzere Aufbewahrungsfristen und strengere Sicherheitsvorkehrungen in das Abkommen oder in Anhang II aufgenommen werden. Sonstige Zwecke, für die die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 3 verarbeitet werden könnten, sollten ausdrücklich in dem Abkommen geregelt werden und mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sein, für den die Daten übermittelt wurden.

38.

Der EDSB begrüßt ferner das Verbot in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens, die Daten länger als erforderlich aufzubewahren, empfiehlt jedoch die Festlegung konkreter Höchstaufbewahrungsfristen.

39.

Der EDSB begrüßt die Aufnahme verbindlicher Datenschutzgrundsätze. Er empfiehlt jedoch, sie folgendermaßen zu ergänzen:

Es sollten Bestimmungen über „Datensicherheit“ und spezifische Anforderungen an die Verarbeitung „sensibler Daten“ hinzugefügt werden;

es sollten die Verfahren für die Wahrung der Grundsätze „Transparenz“ und „Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“ im Wortlaut des Abkommens oder im Anhang dargestellt werden;

im Hinblick auf „Weiterleitungen“ sollte hinzugefügt werden, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien personenbezogene Daten nur an andere Empfänger im eigenen Land übermitteln dürfen, wenn der Empfänger angemessenen Schutz gewährleistet, und auch nur für die Zwecke, für die die Daten übermittelt wurden;

im Hinblick auf den Grundsatz „Rechtsbehelfe“ sollte klargestellt werden, dass der Begriff „zuständige Behörden“, der im Abkommen ansonsten in einem anderen Zusammenhang verwendet wird, hier die Behörden bezeichnet, die für den Schutz personenbezogener Daten und die Überwachung ihrer Verarbeitung zuständig sind;

im Abkommen selbst oder zumindest im Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien oder in Begleitdokumenten zum Abkommen sollten die einschlägigen Behörden genannt und praktische Informationen über bestehende Rechtsbehelfe gegeben werden;

bezüglich des Grundsatzes „Ausnahmen vom Recht auf Transparenz und direkte Auskunft“ sollte geregelt werden, dass in Fällen, in denen betroffenen Personen keine direkte Auskunft gegeben werden kann, eine indirekte Auskunft über nationale Datenschutzbehörden in der EU erfolgen kann.

41.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass die Datenschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam die Durchführung des Abkommens überprüfen, entweder in der Gemischten Expertengruppe für Folgemaßnahmen oder im Rahmen eines eigenständigen Prozesses. Kann die Unabhängigkeit der einschlägigen russischen Aufsichtsbehörde nicht hinreichend belegt werden, sollte bestimmt werden, dass nationale Datenschutzbehörden der EU in die Überwachung der Durchführung des Abkommens durch russische Behörden eingebunden werden. Die Ergebnisse der Überprüfung sollten, gegebenenfalls unter umfassender Wahrung der Vertraulichkeit, an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

42.

Der EDSB empfiehlt ferner die Vervollständigung von Artikel 12 des Abkommens durch eine Klausel, der zufolge jede Vertragspartei das Abkommen im Falle eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen ihre Pflichten aus dem Abkommen aussetzen oder kündigen kann; dies sollte auch im Hinblick auf die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gelten.

Brüssel, den 23. April 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 4 final.

(2)  Anhang II des Vorschlags.

(3)  Anhang II des Abkommens.

(4)  Stellungnahme des EDSB vom 18. Januar 2013 über den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere S. 9 f., abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2013/13-01-18_Drug_precursors_EN.pdf

(5)  Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, angenommen in Wien am 19. Dezember 1988, abrufbar unter http://www.unodc.org/pdf/convention_1988_en.pdf


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