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Dokuments 52014XC0918(03)

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ABl. C 321 vom 18.9.2014., 4.–10. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/4


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2014/C 321/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„SCHWÄBISCHE MAULTASCHEN“/„SCHWÄBISCHE SUPPENMAULTASCHEN“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-01165—21.10.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges [zu präzisieren]

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

Beantragte Änderungen:

b) Beschreibung:

Der Abschnitt „Zusammensetzung“ erhält folgende Fassung:

Zusammensetzung

Teigmantel

Muss-Zutaten:

Hartweizengrieß und/oder Mehl und/oder Dinkelmehl und/oder Dinkelgrieß

Vollei

Wasser

Kann-Zutaten:

Salz, Jodsalz, Meersalz

Kräuter und/oder Spinat

pflanzliches Öl

Fleischbrät

Grundzutaten:

Muss-Zutaten:

Schweinefleisch und/oder Rindfleisch und/oder Kalbfleisch

Kann-Zutaten:

Schwarten, Speck, Rinderfleischfett

Bauch, geraucht, Rohpökelwaren (z. B. Landjäger), Rohschinken

Vollei

Wasser

in dem geografischen Gebiet beheimatete Gemüsesorten, tiefgefrostet und/oder frisch, wie z. B. Spinat, Mangold, Karotten, Zwiebeln (auch Röstzwiebeln), Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, Sellerie, Pastinake, Lauch, Bärlauch

Brot (Weiß- bzw. Weizen- bzw. Dinkelmischbrot, auch getrocknet und vermahlen als Paniermehl bzw. Semmelbrösel)

pflanzliches Öl

Würzende Zutaten (max. 3 %):

Kann-Zutaten:

Gewürze und Kräuter, wie z. B. Petersilie, Schnittlauch, Sellerie, frisch oder getrocknet oder tiefgefroren, Speisewürze, Gewürzextrakte

süßende Zutaten (Zucker, Dextrose, Glukosesirup, Rohrzucker, Honig)

Salz, Jodsalz, Meersalz, Steinsalz, Kristallsalz, Nitritpökelsalz (nur für die Kann-Zutaten der Grundzutaten des Fleischbräts: Bauch geraucht, Rohpökelwaren, Rohschinken)

Nichtwürzende Zutaten (max. 2 %):

Kann-Zutaten:

Stärken, nicht modifiziert

Verdickungsmittel (Johannisbrot-, Guarkernmehl, Xanthan)

Kutterhilfsmittel (Citrate, Phosphate)

Stabilisatoren (Citrate, Acetate, organische Säuren)

Weizengluten und/oder Maisgrieß

Hühnereiweißpulver, Volleipulver

pflanzliches Öl

Antioxidationsmittel (Ascorbinsäure, Natriumascorbat, Citronensäure, Citrate)

Gemüsebrät:

Grundzutaten:

Muss-Zutaten:

In dem geografischen Gebiet beheimatete Gemüsesorten, tiefgefrostet und/oder frisch und/oder getrocknet, wie z. B. Spinat, Mangold, Karotten, Zwiebeln (auch Röstzwiebeln), Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, Sellerie, Pastinake, Lauch, Bärlauch, Mais

Kann-Zutaten:

Milcherzeugnisse, wie z. B. Speisequark, Frischkäse, Käse

Brot (Weiß- bzw. Weizen- bzw. Dinkelmischbrot, auch getrocknet und vermahlen als Paniermehl bzw. Semmelbrösel)

Vollei

Wasser

Würzende Zutaten (max. 3 %):

Kann-Zutaten:

Gewürze und Kräuter, wie z. B. Petersilie, Schnittlauch, Sellerie, frisch, getrocknet oder tiefgefroren, Speisewürze, Gewürzextrakte

süßende Zutaten (Zucker, Dextrose, Glucosesirup, Rohrzucker, Honig)

Salz, Jodsalz, Meersalz, Steinsalz, Kristallsalz

Nichtwürzende Zutaten (max. 2 %):

Kann-Zutaten:

Stärken, nicht modifiziert

Verdickungsmittel (Johannisbrot-, Guarkernmehl, Xanthan)

Kutterhilfsmittel (Citrate/Phosphate)

Stabilisatoren (Citrate, Acetate und organische Säuren)

Weizengluten und/oder Maisgrieß

Hühnereiweißpulver, Volleipulver

pflanzliches Öl

Antioxidationsmittel (Ascorbinsäure, Natriumascorbat, Citronensäure, Citrate)“

Bei den „Qualitätskriterien“ wird die Beschreibung der Farbe des Teigmantels durch folgenden Zusatz ergänzt: „… oder grün bzw. gesprenkelt, falls mit Spinat oder mit Kräutern“.

Bei Konsistenz/Textur der Füllung wird das Wort „Emulsion“ durch „Struktur“ ersetzt.

Bei „Fleischgehalt“ wird nach „mind. 8,0 %“„vom Gesamtgewicht“ ergänzt.

Ergänzt werden auch folgende Angaben zum Gemüsegehalt: „Gemüsegehalt: mind. 20,0 % vom Gesamtgewicht; (bei Gemüsefüllung) Gemüseanteil an der Fülle mind. 30 %“.

Begründung :

Die beantragten Änderungen dienen der eindeutigen und vollständigen Definition der obligatorischen und fakultativen Zutaten, insbesondere der Maultaschen mit Gemüsefüllung.

Der Antrag erfolgt auf Veranlassung der für Baden-Württemberg zuständigen Kontrollbehörde, die hinsichtlich der zu verwendenden und zulässigen Zutaten größere Klarheit wünscht.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„SCHWÄBISCHE MAULTASCHEN“/„SCHWÄBISCHE SUPPENMAULTASCHEN“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-01165—21.10.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Schwäbische Maultaschen“/„Schwäbische Suppenmaultaschen“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 2.7. Teigwaren

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Eine Teigtasche mit einer Füllung aus Fleischbrät bzw. Gemüsebrät.

Viereckige oder gerollte Form der Teigtasche; als Frischware oder in der Verpackung; wird zum Verzehr gebrüht oder geröstet.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zusammensetzung

Teigmantel

Muss-Zutaten:

Hartweizengrieß und/oder Mehl und/oder Dinkelmehl und/oder Dinkelgrieß

Vollei

Wasser

Kann-Zutaten:

Salz, Jodsalz, Meersalz

Kräuter und/oder Spinat

Pflanzliches Öl

Fleischbrät

Grundzutaten:

Muss-Zutaten:

Schweinefleisch und/oder Rindfleisch und/oder Kalbfleisch

Kann-Zutaten:

Schwarten, Speck, Rinderfleischfett

Bauch, geraucht, Rohpökelwaren (z. B. Landjäger), Rohschinken

Vollei

Wasser

Gemüsesorten, die für das geografische Gebiet typisch sind, tiefgefrostet und/oder frisch, wie z. B. Spinat, Mangold, Karotten, Zwiebeln (auch Röstzwiebeln), Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, Sellerie, Pastinake, Lauch, Bärlauch, Mais. Das verwendete Gemüse kann auch aus anderen Regionen stammen.

Brot (Weiß- bzw. Weizen- bzw. Dinkelmischbrot, auch getrocknet und vermahlen als Paniermehl bzw. Semmelbrösel)

pflanzliches Öl

Würzende Zutaten (max. 3 %):

Kann-Zutaten:

Gewürze und Kräuter, wie z. B. Petersilie, Schnittlauch, Sellerie, frisch oder getrocknet oder tiefgefroren, Speisewürze, Gewürzextrakte

süßende Zutaten (Zucker, Dextrose, Glukosesirup, Rohrzucker, Honig)

Salz, Jodsalz, Meersalz, Steinsalz, Kristallsalz, Nitritpökelsalz (nur für die Kann-Zutaten der Grundzutaten des Fleischbräts: Bauch geraucht, Rohpökelwaren, Rohschinken)

Nichtwürzende Zutaten (max. 2 %):

Kann-Zutaten:

Stärken, nicht modifiziert

Verdickungsmittel (Johannisbrot-, Guarkernmehl, Xanthan)

Kutterhilfsmittel (Citrate, Phosphate)

Stabilisatoren (Citrate, Acetate, organische Säuren)

Weizengluten und/oder Maisgrieß

Hühnereiweißpulver, Volleipulver

pflanzliches Öl

Antioxidationsmittel (Ascorbinsäure, Natriumascorbat, Citronensäure, Citrate)

Gemüsebrät:

Grundzutaten:

Muss-Zutaten:

Gemüsesorten, die für das geografische Gebiet typisch sind, tiefgefrostet und/oder frisch und/oder getrocknet, wie z. B. Spinat, Mangold, Karotten, Zwiebeln (auch Röstzwiebeln), Erbsen, Bohnen, Kartoffeln, Sellerie, Pastinake, Lauch, Bärlauch, Mais. Das verwendete Gemüse kann auch aus anderen Regionen stammen.

Kann-Zutaten:

Milcherzeugnisse, wie z. B. Speisequark, Frischkäse, Käse

Brot (Weiß- bzw. Weizen- bzw. Dinkelmischbrot, auch getrocknet und vermahlen als Paniermehl bzw. Semmelbrösel)

Vollei

Wasser

Würzende Zutaten (max. 3 %):

Kann-Zutaten:

Gewürze und Kräuter, wie z. B. Petersilie, Schnittlauch, Sellerie, frisch, getrocknet oder tiefgefroren, Speisewürze, Gewürzextrakte

süßende Zutaten (Zucker, Dextrose, Glucosesirup, Rohrzucker, Honig)

Salz, Jodsalz, Meersalz, Steinsalz, Kristallsalz

Nichtwürzende Zutaten (max. 2 %):

Kann-Zutaten:

Stärken, nicht modifiziert

Verdickungsmittel (Johannisbrot-, Guarkernmehl, Xanthan)

Kutterhilfsmittel (Citrate/Phosphate)

Stabilisatoren (Citrate, Acetate und organische Säuren)

Weizengluten und/oder Maisgrieß

Hühnereiweißpulver, Volleipulver

pflanzliches Öl

Antioxidationsmittel (Ascorbinsäure, Natriumascorbat, Citronensäure, Citrate)

Qualitätskriterien/Mindestanforderungen Schwäbische Maultasche mit Fleischfüllung bzw. Gemüsefüllung:

Farbe/Aussehen:

Teigmantel: hellgelb bis hellgrau oder grün bzw. gesprenkelt, falls mit Spinat oder mit Kräutern

 

Füllung: locker, mit erkennbarer Struktur

Form:

rechteckig oder in gerollter Form

Abmessungen:

Standardmaultasche:

Länge: 55-100 mm

Breite: 50-90 mm

Höhe: 15-25 mm

 

Suppenmaultasche:

Länge: 10-55 mm

Breite: 10-50 mm

Höhe: 5-20 mm

Gewicht:

Standardmaultasche:

Suppenmaultasche:

40-150 g

10-40 g

Konsistenz/Textur:

Teigmantel: bissfest, nicht verklebend

Füllung: weich, Struktur noch erhalten

Vollei:

Vollei der Güteklasse A, Trockenmasse mind. 23 %

Fleischgehalt:

mind. 8,0 % vom Gesamtgewicht;

(bei Fleischfüllung)

Proteingehalt: Fleischbrät BEFFE mind. 7,0 %

Gemüsegehalt:

mind. 20,0 % vom Gesamtgewicht;

(bei Gemüsefüllung)

Gemüseanteil an der Fülle mind. 30 %.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die gesamte Herstellung erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet Schwaben umfasst ganz Baden-Württemberg sowie den gesamten Regierungsbezirk Schwaben des Freistaates Bayern.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die schwäbische Maultasche hat im abgegrenzten geografischen Gebiet eine jahrhundertealte Tradition. Neben der traditionellen Fastenspeise zu Gründonnerstag sind die Maultaschen in Schwaben zu einem sehr beliebten ganzjährigen Gericht geworden. Maultaschen werden heute in Schwaben von nahezu allen Metzgereien, Fleischwarenherstellern und bürgerlichen Restaurants im Sortiment geführt.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die schwäbische Maultasche ist eine traditionelle schwäbische Spezialität, die beim Verbraucher ein hohes Ansehen genießt. Kein schwäbisches Gericht ist so beliebt und weit über die Grenzen von Schwaben (Baden-Württemberg sowie der Regierungsbezirk Schwaben des Freistaates Bayern) als Spezialität bekannt, wie die schwäbische Maultasche. Sie wird oft mit den bekannten Persönlichkeiten und den bedeutenden Erfindungen des Landes genannt.

Maultaschen finden ihre Erwähnung in der schwäbischen Literatur sowie in zahlreichen Festen und Bräuchen Schwabens.

Jedes Jahr im Herbst feiert man in Freiberg am Neckar traditionell das „Maultaschenfest“. Sogar eine „Maultaschenkönigin“ wird von der Gemeinde Baiersbronn gewählt. Auch touristisch spielt die Maultasche eine Rolle. So gibt es rund um das historische Residenzstädtchen Bad Urach den Maultaschen-Weg, der einen Überblick über die Schwäbische Alb mit ihren Landschaften und kulinarischen Spezialitäten bietet.

Gleich mehrere Weltrekorde hält die Region Schwaben im Zusammenhang mit Maultaschen: Im Jahr 1982 fertigte ein Gastwirt aus dem schwäbischen Maulbronn in 22 Minuten 1 134 Maultaschen und überbot damit den ein Jahr zuvor aufgestellten Rekord eines Metzgermeisters aus Stuttgart-Untertürkheim. Derselbe Gastwirt zog im Jahr 1987 mit einer riesigen Maultasche in das Guinness-Rekordbuch ein. Ein Jahrzehnt später, im Jahr 1997, stellten Köche aus Freiberg am Neckar eine neue Rekordmarke auf. Dieser Rekord wurde kurz darauf, im Jahr 2000, durch Köche aus Baiersbronn überboten.

Die schwäbische Literatur ist reich an Gedichten und Geschichten rund um die Maultasche. Der schwäbische Schriftsteller Thaddäus Troll verglich augenzwinkernd sogar die Identität der Schwaben selbst mit einer Maultasche. Der schwäbische Mundartdichter Heinz Eugen Schramm verfasste ein Gedicht über die Herstellung der Maultasche. Auch der schwäbische Mundartdichter Friedrich E. Vogt sicherte den Maultaschen literarisch einen Stammplatz in der Speisekarte der Schwaben zu.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Infolge ihrer langen Tradition und ihrer Verankerung in der Kultur Schwabens hat sich die schwäbische Maultasche zu einer über die Grenzen Schwabens hinaus bekannten und beliebten regionalen Spezialität entwickelt, deren Ansehen maßgeblich auf ihrer geografischen Herkunft beruht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail/30499901.6


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Siehe Fußnote 2.


Augša