Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014AR1278

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

ABl. C 415 vom 20.11.2014, pp. 30–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/30


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

2014/C 415/07

Berichterstatter

Povilas Žagunis, Bürgermeister der Rajongemeinde Panevėžys (LT/EA)

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

COM(2014) 32 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unter Verweis darauf, wie wichtig die Herausbildung gesunder Lebensgewohnheiten bereits ab dem Schulalter ist, sowie unter Bezugnahme auf die Möglichkeiten der Europäischen Union zur Förderung der Befähigung, eine gesunde Lebensweise zu führen, und die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auf den konkreten Fall abgestimmte, auf gemeinsame europäische Programme gestützte Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen;

2.

betont, dass biologische und nicht gentechnisch veränderte Lebensmittel ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Ernährung für Kinder sein sollten;

3.

unter Hervorhebung der Bedeutung des Programms zur Abgabe von Obst und Gemüse, an dem 25 Mitgliedstaaten teilnehmen (das Vereinigte Königreich, Finnland und Schweden nehmen nicht teil) und dessen Möglichkeiten 2012/2013 von 8,4 Mio. Kindern in 61  396 Schulen genutzt wurden, und des Programms zur Abgabe von Milch, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen und dessen Möglichkeiten 2011/2012 von 20,3 Mio. Kindern in der gesamten EU genutzt wurden, sowie unter Hervorhebung der Chancen, die sich allen EU-Mitgliedstaaten bieten, die daran teilnehmen;

4.

unter Verweis darauf, das diese Rechtsetzungsinitiative ungeachtet ihrer engen thematischen Grenzen mehrere wichtige Zuständigkeitsbereiche der EU und der Mitgliedstaaten betrifft: die GAP und den Binnenmarkt, das Gesundheitswesen und mit gewissen Einschränkungen auch das Bildungswesen;

5.

begrüßt den unter Bezugnahme auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2011 (1) erarbeiteten Vorschlag, die Programme zur Abgabe von Milch (1977 eingeführt, 2008 auf Sekundarschulen ausgeweitet) und Obst (2009 eingeführt) an Schulen zusammenzulegen und einheitliche Regeln für die Kofinanzierung festzulegen, sowie die Empfehlungen zur Erhöhung der Effizienz und Verbesserung der Koordinierung;

6.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten nach der geänderten Verordnung Nr. 1308/2013 die Möglichkeit haben, innerhalb der nationalen Obergrenzen einen Teil der für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Bananen und Milch an Schulen vorgesehenen Mittel umzuverteilen (Artikel 23a Absatz 4); auf diese Weise wird nicht nur eine größere Flexibilität bei der Verwendung der Mittel sichergestellt, sondern es werden auf Ebene der Mitgliedstaaten auch die Voraussetzungen geschaffen, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem besorgniserregend hohen Anteil (von teilweise 30 %) der nicht ausgeschöpften Fördermittel zu vermeiden, die im Finanzbogen zu dem Vorschlag (Ziffer 1.5.1) aufgeführt sind; die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten an der Neuverteilung mitwirken;

7.

äußert zugleich Zweifel in Bezug auf den Teil der Mittel, den die Mitgliedstaaten gemäß dem Programmvorschlag nach eigenem Ermessen umverteilen können; stellt fest, dass der vorgeschlagene Anteil von 15 % nicht auf einer eingehenderen Untersuchung basiert, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Anteil der nicht ausgeschöpften Mittel bei beiden Programmen, die geändert werden sollen, in Einzelfällen bis zu 30 % beträgt, weshalb der Vorschlag an sich nicht ausreichend mit den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Regierungsführung in Einklang zu stehen scheint;

8.

begrüßt die Bestimmung der geänderten Verordnung Nr. 1308/2013, wonach die Mitgliedstaaten das Programm aus Eigenmitteln oder durch Mobilisierung privater Mittel aufstocken können, als gute Grundlage für das Entstehen von Synergien bei der Nutzung nationaler und europäischer Mittel mit dem Ziel, ein positives und von den Präferenzen der verschiedenen Mitgliedstaaten unabhängiges Ergebnis zu erreichen;

9.

schlägt vor, die Regelung über Beihilfen für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch in Schulen zu verbessern, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, die nationalen Quoten für die Unterstützung neu aufzuteilen. Wenn sich beispielsweise kurz vor Ablauf der sechsjährigen Programmlaufzeit herausstellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Mittel nicht ausgeschöpft hat, sollte zunächst die Neuzuweisung der Mittel an Regionen in Betracht gezogen werden, die diese am meisten genutzt haben, und erst dann sollte die Möglichkeit bestehen, die von der Kommission festgelegten nationalen Quoten auf die Mitgliedstaaten, die ihre Mittel ausgeschöpft oder überschritten haben, neu aufzuteilen, um auf diese Weise die Mitgliedstaaten, die die Regelung erfolgreich umsetzen, zu fördern und jene, denen dies nicht so effizient gelingt, zu weiteren Anstrengungen anzuspornen;

10.

unterstreicht, dass die Prinzipien, die derzeit für die Aufteilung der Quoten auf die Mitgliedstaaten angewandt werden, nämlich das empirische Kriterium (Wie haben die Mitgliedstaaten die Beihilfe in der Vergangenheit genutzt?) und zweitens der gegebene Bedarf (Wie groß ist der tatsächliche Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder an der Bevölkerung des Mitgliedstaates?), sehr formal sind und möglicherweise nicht ausreichen, um den Unterstützungsbedarf wirksam zu bestimmen;

11.

schlägt mit Blick auf die Vielfalt in Europa vor, die Aufstellung zusätzlicher Kriterien in Betracht zu ziehen, nach denen die nationalen Quoten des Schulmilch- und Schulobstprogramms festgelegt werden; solche Kriterien könnten sein: der Entwicklungsstand der Region, der statistische durchschnittliche Vitaminmangel, der sich aus der Differenz zwischen dem (auf Grundlage der von der Weltgesundheitsorganisation angewandten Methode berechneten) objektiven Obstbedarf in der kindlichen Ernährung (400 g Obst pro Tag) und dem tatsächlichen statistischen durchschnittlichen Obstverzehr ergibt, die Ernährungsgewohnheiten (so enthält der Speiseplan in den südlichen Mitgliedstaaten traditionell mehr Obst und Gemüse als in den nördlichen) usw.;

12.

äußert Zweifel an der Angemessenheit des Vorschlags in Erwägungsgrund 7 des Verordnungsvorschlags, wonach der Kommission die Befugnis übertragen wird, bestimmte Rechtsakte mit zusätzlichen Vorschriften für das Gleichgewicht zwischen den beiden Kriterien zu verabschieden, und bewertet dies als möglichen Versuch, die Befugnisse der Kommission auf Kosten der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auszuweiten;

13.

äußert seine Besorgnis in Bezug auf die den Mitgliedstaaten durch die Verordnung auferlegte Verpflichtung zur Überwachung des Programms (2) sowie insbesondere in Bezug auf den mit dieser Verpflichtung einhergehenden Verwaltungsaufwand für die nationalen sowie die lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, dafür zu sorgen, dass der mit der Überwachung des Programms verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird;

14.

hat Bedenken angesichts des in der Verordnung festgelegten Prinzips, demzufolge ein EU-Höchstbeitrag pro Portion und nicht ein bestimmter Prozentsatz der Beihilfe festgelegt wird, und weist auf die Risiken hin, die eine derartige Berechnungsgrundlage mit sich bringt, nämlich dass die Festlegung einer konkreten Beihilfesumme im Endeffekt dazu führen könnte, dass versucht wird, kostengünstigere Erzeugnisse minderer Qualität zu verwenden; schlägt vor, die für das Programm vorgesehene finanzielle Beihilfe der EU (Obergrenze) und den konkreten Umfang der Beihilfe auch weiterhin gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzulegen;

15.

ruft angesichts des Risikos, dass es durch die Festlegung des EU-Beitrags pro Portion zu Abstrichen an der Qualität der gelieferten Produkte kommen könnte, alle Akteure dazu auf, Maßnahmen zur Gewährleistung und Kontrolle einer diesem Beihilfeprogramm entsprechenden hohen Qualität der gelieferten Agrarerzeugnisse zu ergreifen;

16.

bemängelt unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerung des Berichts des Europäischen Rechnungshofes, demzufolge das Fehlen eines Instruments zur Ausrichtung der Beihilfe auf den vorrangigen Bedarf stark dazu beigetragen hat, dass die Ergebnisse des Schulmilchprogramms und die gesetzten Ziele auseinanderklaffen, die Fassung des Artikels 23 der Verordnung Nr. 1308/2013 (Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bildungseinrichtungen), in dem nicht darauf eingegangen wird, wie wichtig es ist, bei der Weiterentwicklung der Sechsjahresprogramme zur Lieferung von Obst und Gemüse die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren und ihre Erfahrungen zu berücksichtigen;

17.

fordert die Kommission angesichts dessen, dass jeder Versuch, den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene Vorschriften zu innerstaatlichen Konsultationen aufzuerlegen, als Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gewertet werden müsste, auf, den Mitgliedstaaten in der Verordnung lediglich zu empfehlen, stärker von den Möglichkeiten einer Rückmeldung seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Gebrauch zu machen, da diese als Institutionen dem Endverbraucher und der Zielgruppe am nächsten stehen; insbesondere sollten sie bei Anhörungen im Zuge der Ausarbeitung der nationalen Sechsjahresprogramme zur Lieferung von Obst und Gemüse einbezogen werden;

Gegenstand des Programms

18.

weist darauf hin, dass sich der Verzehr von Obst, Gemüse und Milch, wenn er den Menschen zur Gewohnheit wird, langfristig auch wirtschaftlich auswirken und dazu beitragen würde, die gemeinsamen europäischen Ziele der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Stärkung des Zusammenhalts zu verwirklichen;

19.

weist darauf hin, dass Lebensmittel, von wenigen Ausnahmen abgesehen, lokale Erzeugnisse sind und die Förderung ihres Verzehrs dementsprechend dazu beiträgt, die gegenwärtige Nachfrage zu erhöhen und — auf der Makroebene — die GAP-Ziele zu erreichen; außerdem ist es der Entwicklung gesunder Ernährungsgewohnheiten zuträglich und einem nachhaltigen Verbrauch in der Zukunft förderlich, wenn Kinder angehalten werden, mehr gesunde Nahrungsmittel zu essen; daher ist die Förderung des Verzehrs von Obst, Gemüse und Milch als Teil der gemeinsamen Bemühungen um die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas anzusehen;

20.

schlägt in Anbetracht der gegenwärtigen Diskussionen über den Grad der Verarbeitung der nach dieser Beihilferegelung förderungsfähigen Erzeugnisse und im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes, eine gesunde Ernährung bereits im Kindesalter zu verankern, vor, die finanzielle Förderung durch die Beihilferegelung auf diejenigen Erzeugnisse zu beschränken, die überhaupt nicht oder nur wenig verarbeitet sind und die keine schädlichen Zusatzstoffe, Süßungsmittel, Geschmacksverstärker oder Salz enthalten;

21.

ist angesichts der Vielfalt in Europa der Auffassung, dass der Versuch, auf europäischer Ebene festzulegen, welche Arten von Obst und Gemüse gemäß der Beihilferegelung an Schulen abgegeben werden können, nicht zweckdienlich ist; stattdessen sollte jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, welche Obst-, Gemüse- und Milcherzeugnisse für die Abgabe an Schulen geeignet sind;

22.

kritisiert den Vorschlag im neuen Programm, sich bei der Abgabe von Milch ausschließlich auf Trinkmilch zu beschränken; ist der Auffassung, dass auch wenig verarbeitete Milcherzeugnisse ohne schädliche Zusätze förderfähig sein sollten: natürliche (ungesüßte) Milchprodukte wie Joghurt oder Frischkäse;

23.

weist darauf hin, dass eine Einschränkung der Produktpalette nicht nur die Auswahlmöglichkeit der Kinder verringern und das Programm weniger attraktiv machen würde, sondern dass außerdem noch diejenigen Kinder, die eine Laktoseintoleranz haben, fermentierte Milcherzeugnisse wie ungesüßten Joghurt jedoch vertragen, nicht von diesem Programm profitieren könnten;

24.

unterstreicht, wie wichtig die in der Verordnung außer Acht gelassene Frage der Qualität der im Rahmen des Beihilfeprogramms abgegebenen Erzeugnisse ist; Konsultationen mit Begünstigten, Schulen sowie anderen Sozial- und Wirtschaftspartnern haben ergeben, dass es häufig auf Kosten der Qualität geht, wenn versucht wird, größere Mengen zum selben Preis zu erwerben und das Beschaffungsverfahren rein formell gehandhabt wird, was zu Fällen führt, in denen Kinder alles andere als erstklassige Lebensmittel erhalten;

25.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Mindeststandards für die Qualität der im Rahmen des Beihilfeprogramms abgegebenen Lebensmittel festzulegen und die Einhaltung dieser Standards zu gewährleisten;

26.

verweist auf die Schlussfolgerung des Berichts des Europäischen Rechnungshofes, demzufolge das Programm „Schulmilch“ nicht sehr effizient ist und nicht die erwartete Wirkung erzielt hat, da die subventionierten Erzeugnisse meistens entweder sowieso in die Mahlzeiten der Schulkantinen aufgenommen oder von den Empfängern wahrscheinlich auch ohne die Beihilfe gekauft würden. Bei der Gestaltung und Umsetzung des Programms werden außerdem die festgelegten erzieherischen Ziele nicht ausreichend berücksichtigt (3);

27.

fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund und mit Blick auf den Wert der Milch für Kinder auf, den Bedarf an Milchprodukten zu ermitteln, die nach dem Schulmilchprogramm zur Abgabe vorgesehen sind, und die finanzielle Unterstützung der EU ausschließlich dafür zu nutzen, Schulkantinen mit Milchprodukten zu beliefern, die den Kriterien für eine gesunde Ernährung entsprechen und für die Ernährung am wertvollsten sind;

28.

zeigt sich beunruhigt über die besorgniserregende Statistik, aus der hervorgeht, dass in der gesamten EU 22 Millionen Kinder übergewichtig und 5 Millionen sogar fettleibig sind (4) und dass 2011 die erwachsenen Unionsbürger der EU-27 im Jahresdurchschnitt weniger als die Hälfte der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Obst- und Gemüsemenge verzehrt haben (5); unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Schule als der Ort, wo junge Menschen auf das Leben vorbereitet werden, eine wichtige Rolle bei der Vermittlung von Kenntnissen über eine gesunde Ernährungsweise und bei der Entwicklung gesunder Ernährungsgewohnheiten spielt;

29.

weist in dieser Hinsicht besonders auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in vielen Fällen Träger von Bildungseinrichtungen sind, bei der Förderung einer gesunden Lebensweise hin und fordert, den Maßnahmen und der Kooperation in diesem Bereich einen höheren Stellenwert einzuräumen;

30.

bewertet die in den bisher geltenden Regelungen enthaltenen Qualitätsanforderungen (6) positiv und empfiehlt, diese beizubehalten, bzw. — sofern dies möglich ist — unter Berücksichtigung der Empfehlungen von Ernährungswissenschaftlern noch zu verschärfen;

31.

weist darauf hin, dass ungeachtet der Vielfalt an regionalen, nationalen und europäischen Gesundheitsinitiativen (7) die allgemeinen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einem gesunden Lebensstil eher abträglich sind: 2011 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Durchschnitt weniger als die Hälfte der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Obst- und Gemüsemenge (8); äußert in diesem Zusammenhang Zweifel über die in dem Programm festgelegte Altersbeschränkung, nach der sich die Förderung ausschließlich auf Kinder im Alter von 6-10 Jahren beschränkt, und hält diese für unzureichend, um unter den derzeitigen, mit Blick auf eine gesunde Lebensweise ungünstigen Bedingungen gute Ernährungsgewohnheiten herauszubilden, und empfiehlt die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dieses Programm sowohl auf jüngere Kinder, die eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine andere vorschulische Einrichtung besuchen, als auch auf Kinder auszuweiten, die älter als zehn Jahre sind;

Nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz

32.

verweist auf die mit der Abgabe von Obst, Gemüse und Milch verbundenen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere auf die negativen Auswirkungen des Warentransports auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung, und fordert in diesem Zusammenhang, für die Lieferung im Rahmen dieser Beihilferegelung verstärkt auf vor Ort oder in den umliegenden Regionen hergestellte/angebaute Erzeugnisse zurückzugreifen;

33.

fordert mit Blick auf die Aspekte der nachhaltigen Entwicklung und die Notwendigkeit, unter den EU-Bürgern bereits in jungen Jahren eine nachhaltige Konsumkultur heranzubilden, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Experten und Politikern eine umfassendere Diskussion über die rechtlichen Möglichkeiten in Gang zu setzen, Obst, Gemüse und Milchprodukte regionaler Herkunft zu bevorzugen, einschließlich möglicher Ausnahmen von Rechtsakten für die öffentliche Auftragsvergabe oder ihren jeweiligen Anpassungen;

34.

fordert, dass diese Programme vorzugsweise auf die Aufwertung lokaler Erzeugnisse und auf kurze Vertriebswege ausgerichtet werden und dass darüber hinaus der Schwerpunkt auf Erzeugnisse aus biologischem Anbau gelegt wird;

Mögliche pädagogische Wirkung

35.

zeigt sich beunruhigt über die besorgniserregende Statistik, aus der hervorgeht, dass in der gesamten EU 22 Millionen Kinder übergewichtig und 5 Millionen sogar fettleibig sind und dass 2011 die erwachsenen Unionsbürger der EU-27 im Jahresdurchschnitt weniger als die Hälfte der von der WHO empfohlenen Obst- und Gemüsemenge verzehrt haben (9); unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Schule eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung junger Menschen auf das Leben und bei der Heranbildung gesunder Ernährungsgewohnheiten spielt;

36.

weist in dieser Hinsicht besonders auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in vielen Fällen Träger von Bildungseinrichtungen sind, bei der Förderung einer gesunden Lebensweise hin und fordert, den Maßnahmen und der Kooperation in diesem Bereich einen größeren Stellenwert einzuräumen;

37.

verweist auf die mögliche pädagogische Wirkung des Programms zur Abgabe von Obst, Gemüse und Milch: Junge Menschen werden über die EU aufgeklärt und erhalten erweiterte Kenntnisse über die Landwirtschaft (dadurch entsteht eine innere Verbundenheit zwischen Verbrauchern und lokalen Nahrungsmittelerzeugern, und die umweltfreundliche Landwirtschaft vor Ort wird begünstigt), sowie über die Tierhaltung, gesunde und ungesunde Nahrungsmittel, eine ausgewogene Ernährung, den Zusammenhang zwischen konsumierten Lebensmitteln und dem eigenen Gesundheitszustand sowie die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung; begrüßt die vorgesehene Möglichkeit, mit den Mitteln des neuen Programms auch Begleitmaßnahmen zu finanzieren, z. B. zur Aufklärung über den Nutzen gesunder und notwendiger Lebensmittel;

38.

verweist auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, denen zufolge die Verbreitung ungesunder Nahrungsmittel und die Fettleibigkeit nur mit vielschichtigen Maßnahmen erfolgreich bekämpft werden können, wobei sowohl die Schulen als auch die Eltern und die Gesellschaft in die Ernährungserziehung von Kindern einbezogen werden; betrachtet in diesem Zusammenhang die auf diese Zielgruppen ausgerichtete Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne als einen festen Bestandteil des Programms zur Abgabe von Obst, Gemüse und Milch in Schulen (10);

39.

ruft angesichts des Trends in der aktuellen Konsumgesellschaft zum Verzehr von ansprechend präsentierten und verpackten Produkten und in Anbetracht der Tatsache, dass die attraktive Aufmachung oft mit dem Verzehr von Stoffen einhergeht, deren Einfluss auf die Gesundheit nicht klar ist, mit Blick auf das zu prüfende Programm dazu auf, der Aufklärung über unverarbeitete Lebensmittel und über den Nutzen der in ihnen enthaltenen Nährstoffe mehr Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;

40.

teilt die Bedenken der Europäischen Kommission, dass anders als im Falle des Schulobstprogramms bislang nur wenige pädagogische Maßnahmen in Bezug auf das Schulmilchprogramm durchgeführt wurden (11), und weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Lage sind, derartige Maßnahmen effizient durchzuführen, indem sie sie an die Informationsbedürfnisse der Kinder in der jeweiligen Ortschaft oder Region anpassen;

41.

schlägt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Tatsache, dass Bildungsprogramme in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und eine Einmischung der EU in die nationalen Bildungsprogramme demnach unangemessen sein kann, vor, alle mit dem Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch verbundenen Bildungsmaßnahmen vorwiegend auf einzelstaatlicher Ebene zu gestalten, ohne dabei eine Mindesthöhe für die Finanzierung dieser Maßnahmen vorzugeben.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 23 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides verteilen.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides andere ungesüßte Milchprodukte wie Joghurt (weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao (KN-Code 0403 10 11 bis 0403 10 39) oder Käse und Quark/Topfen (KN-Code 0406) verteilen.

Begründung

Ergibt sich aus Ziffer 21 des Stellungnahmeentwurfs.

Änderung 2

Artikel 23 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3)   Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.

(3)   Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung Zwischenbewertungen ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.

Begründung

Der Versuch einer gewissen verwaltungstechnischen Erleichterung des Verfahrens. Ergibt sich auch aus Ziffer 10 des Stellungnahmeentwurfs.

Änderung 3

Artikel 23a Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(8)   Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

(8)   Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

Änderung 4

Artikel 24 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)

die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

a)

die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

b)

die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

b)

die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

c)

die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen.

c)

die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen.

Begründung

Siehe Ziffer 11 des Stellungnahmeentwurfs.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen Rechnungshofs „Sind die Programme ‚Schulmilch‘ und ‚Schulobst‘ wirksam?“ (ECA/11/35 vom 24.10.2011).

(2)  Artikel 24 der Verordnung (EG) 1308/2013.

(3)  Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen Rechnungshofs „Sind die Programme ‚Schulmilch‘ und ‚Schulobst‘ wirksam?“ ECA/11/35 vom 24.10.2011.

(4)  Schulobstprogramm, http://ec.europa.eu/agriculture/sfs/european-commission/index_de.htm

(5)  Ungeachtet des 2 %igen Wachstums gegenüber 2010 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Jahr 2011 durchschnittlich 185,52 Gramm Obst und Gemüse pro Tag, also weit weniger als die von der WHO empfohlenen 400 Gramm. Siehe Freshfel-Konsumbeobachtung, http://www.freshfel.org/asp/what_we_do/consumption_monitor.asp

(6)  Bestimmungen für die Zusammensetzung von Milcherzeugnissen: Der Gewichtsanteil der Milch darf in dem Erzeugnis 90 % nicht unterschreiten, der Zuckergehalt ist (auf weniger als 7 %) begrenzt, Obst und Gemüse müssen den Qualitätsanforderungen der EU entsprechen, der Zusatz von Zucker zu Säften ist unzulässig.

(7)  Am 30. Mai 2007 beispielsweise legte die Europäische Kommission das Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: eine Strategie für Europa“ vor.

(8)  Ungeachtet des 2 %igen Wachstums gegenüber 2010 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Jahr 2011 durchschnittlich 185,52 Gramm Obst und Gemüse pro Tag, also weit weniger als die von der WHO empfohlenen 400 Gramm. Siehe Freshfel-Konsumbeobachtung, http://www.freshfel.org/asp/what_we_do/consumption_monitor.asp

(9)  Ungeachtet des 2 %igen Wachstums gegenüber 2010 verzehrte ein Unionsbürger der EU-27 im Jahr 2011 durchschnittlich 185,52 Gramm Obst und Gemüse pro Tag, also weit weniger als die von der WHO empfohlenen 400 Gramm. Siehe Freshfel-Konsumbeobachtung, http://www.freshfel.org/asp/what_we_do/consumption_monitor.asp

(10)  Public Health Nutr. Oktober 2009. 12(10):1735-42. doi: 10.1017/S1368980008004278. Epub 2008 Dec 23. Downward trends in the prevalence of childhood overweight in the setting of 12-year school- and community-based programmes.

(11)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen — COM(2014) 32 final vom 30.1.2014.


Top