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Document 52013DC0310
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE Fourth report on the application of Council Directive 93/7/EEC on the return of cultural objects unlawfully removed from the territory of a Member State
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern
/* COM/2013/0310 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern /* COM/2013/0310 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 3 2........... Schlussfolgerungen aus dem dritten
Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG (2004-2007)............................................................................................................................. 3 3........... Entwicklung seit dem dritten
Bericht................................................................................ 4 3.1........ Versuch einer Kodifizierung der
Richtlinie........................................................................ 4 3.2........ Arbeitsgruppe „Return of cultural
goods“......................................................................... 4 3.3........ Weitere Initiativen in Verbindung
mit Kulturgütern............................................................ 5 4........... Anwendung der Richtlinie im
Zeitraum 2008-2011.......................................................... 7 4.1........ Berichte der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der Richtlinie....................................... 7 4.2........ Bewertung der Anwendung der
Richtlinie........................................................................ 9 5........... Die nächsten Schritte.................................................................................................... 10 Anhang....................................................................................................................................... 11 BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Vierter Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Durch die am 15. März 1993 erlassene
Richtlinie 93/7/EWG des Rates[1]
wurden Mechanismen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen
Behörden sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage auf Rückgabe von bestimmten,
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten
Kulturgütern eingeführt. Nach Maßgabe von Artikel 16 der Richtlinie 93/7/EWG
(„Richtlinie“) haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die
Anwendung der Richtlinie im Zeitraum 2008-2011 vorgelegt.[2] Auf dieser Grundlage hat die Kommission
das vorliegende Dokument erstellt, das den vierten Bericht zur Bewertung der
Anwendung der Richtlinie darstellt.[3]
Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss vorgelegt. 2. Schlussfolgerungen
aus dem dritten Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG
(2004-2007) Der dritte Bewertungsbericht über die Anwendung
der Richtlinie war zu dem Schluss gekommen, dass die Richtlinie ein nützliches
Instrument zur Rückforderung bestimmter Kulturgüter und damit ein schlagkräftiges
Instrument der Europäischen Union ist, das die Mitgliedstaaten bei ihren
Maßnahmen zur Bewahrung ihres kulturellen Erbes unterstützt. Allerdings wird in
diesem Bericht auch das Bedauern der Mitgliedstaaten über die Einschränkungen durch
die Richtlinie deutlich, insbesondere die kurze Frist für die Einreichung einer
Klage auf Rückgabe. Diesem Bericht zufolge haben sich die Verwaltungszusammenarbeit
und der Informationsaustausch sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten (zwischen
den für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Behörden, dem Zoll, der Polizei
usw.) als auch zwischen den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen
Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten verbessert. Der Bericht enthält
jedoch auch Hinweise auf den nach wie vor bestehenden Verbesserungsbedarf bei
der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten führten die Tatsache, dass
die Richtlinie kaum angewandt wurde (sowohl bezüglich der Maßnahmen im Rahmen
der Verwaltungszusammenarbeit als auch der Klagen vor den nationalen Gerichten),
auf den zu engen Anwendungsbereich sowie auf die restriktiven Bedingungen bei der
Einreichung einer Klage auf Rückgabe zurück. Die Kommission hatte sich in diesem Bericht verpflichtet,
Überlegungen zu einer eventuellen Überarbeitung der Richtlinie anzustellen, wobei
der erste Schritt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe innerhalb des Ausschusses für
die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern sein sollte mit dem Ziel, eine eingehende
Analyse der Anwendung der Richtlinie zu erstellen. 3. Entwicklung
seit dem dritten Bericht 3.1. Versuch einer Kodifizierung der Richtlinie 2007 war die Kodifizierung der Richtlinie 93/7/EWG
Teil des Programms der Kommission zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Besitzstandes (acquis communautaire). Der Kodifizierungsvorschlag wurde
im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Mai 2008
(Rechtssache C-133/06) zurückgezogen.[4] Angesichts dieses Urteils musste davon
ausgegangen werden, dass der Vorschlag für eine Kodifizierung der
Richtlinie 93/7/EWG in seinem verfügenden Teil eine abgeleitete
Rechtsgrundlage enthält.[5]
Infolgedessen war eine Fortführung der Kodifizierung der Richtlinie nicht mehr
möglich, denn die fragliche Bestimmung musste gestrichen werden, was eine
inhaltliche, über eine Kodifizierung hinausgehende Änderung bedeutet hätte. 3.2. Arbeitsgruppe „Return of
cultural goods“ Angesichts der Schlussfolgerungen des dritten
Berichts hat die Kommission die erforderlichen Schritte zur Überarbeitung der Richtlinie
eingeleitet. Zunächst hat die Kommission 2009 die
Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“ eingerichtet, der Vertreter der für
die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden angehörten. Der
Auftrag der Arbeitsgruppe lautete: i) Ermittlung der größten Probleme in
Verbindung mit der Durchführung der Richtlinie und ii) Unterbreitung von effizienten
und im Hinblick auf eine eventuelle Überarbeitung der Richtlinie annehmbaren Lösungsvorschlägen.
Diese Arbeitsgruppe wurde innerhalb des Ausschusses für die Ausfuhr und
Rückgabe von Kulturgütern eingerichtet. Die Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“
gelangte 2011 zu dem Schluss, dass eine Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG erforderlich
war, um das System zur Rückgabe der als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter
effizienter zu gestalten. Zu den Vorschlägen bezüglich des Umfangs einer
solchen Überarbeitung hat sich die Mehrheit der Mitglieder dafür ausgesprochen,
i) die einjährige Frist für die Einreichung einer Rückgabeklage und die zweimonatige
Frist, die den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats für die
Überprüfung der Art des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Kulturguts eingeräumt
wird, zu verlängern, ii) bestimmte Bestimmungen der Richtlinie klarer zu fassen,
um ihre Anwendung zu fördern, beispielsweise die Auflistung gemeinsamer
Kriterien für eine einheitlichere Auslegung des Begriffs „erforderliche
Sorgfalt“ zur Entschädigung des Besitzers, oder iii) die Zeitabstände für die
Berichte über die Richtlinie zu verlängern. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich auch
zu anderen Vorschlägen bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie und
insbesondere zur Abschaffung der Wertgruppen und/oder der Altersgruppen bestimmter
Kategorien von Gütern im Anhang sowie zur Streichung des Anhangs, ferner zur Festlegung
der Beweislast im Zusammenhang mit der erforderlichen Sorgfalt oder auch zur
Möglichkeit für Privatpersonen, eine Klage auf Rückgabe einzureichen, geäußert. Die Arbeitsgruppenmitglieder waren sich in
ihren Schlussfolgerungen auch darüber einig, dass es zweckmäßig wäre, andere,
nichtlegislative Instrumente zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des
Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu verwenden und damit
einen Beitrag zur Vereinfachung der Rückgabe von Kulturgütern zu leisten. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe und die individuellen
Beiträge ihrer Mitglieder stellten für die Abschätzung der Folgen der Überarbeitung
der Richtlinie 93/7/EWG eine äußerst wichtige Informationsquelle dar.[6] Die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe „Return
of cultural goods“ wurden dem Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von
Kulturgütern auf seiner 17. Sitzung am 24. Oktober 2011 vorgelegt. 3.3. Weitere Initiativen in Verbindung mit Kulturgütern Die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen
Handels mit Kulturgütern stehen zunehmend im Mittelpunkt des Interesses der Organe
der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie bestimmter internationaler
Organisationen wie INTERPOL und UNESCO. Die Verordnung des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern
wurde 2008 kodifiziert (Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vom 18. Dezember 2008[7]). 2011 hat die Kommission den
zweiten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im Zeitraum 2000-2010
angenommen[8]. Aufgrund eines Ersuchens des Rates der Europäischen
Union im Jahr 2008[9]
hatte die Kommission eine Studie über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen
Handels mit Kulturgütern in der Europäischen Union in Auftrag gegeben. Im
Abschlussbericht dieser Studie vom Ende des Jahres 2011 werden die Instrumente
des internationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union im Bereich der
Kulturgüter sowie die Hindernisse und Schwierigkeiten bei der Prävention und
Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern aufgeführt[10]. Dieser Bericht schließt mit einer Reihe von Empfehlungen
zur Verhinderung und Bekämpfung dieses unrechtmäßigen Handels. So wird
beispielsweise die Einrichtung eines Kooperationssystems zwischen den mit der Prävention
und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern befassten
Verwaltungsbehörden und Einrichtungen auf europäischer Ebene empfohlen, ferner
die Einrichtung eines europäischen Internetportals, der Beitritt zu den
internationalen Übereinkommen von UNESCO und UNIDROIT[11], die Einführung einer Berichtspflicht
auf Ebene der Union über Online-Vertriebs-Webseiten, die Vereinheitlichung der nationalen
Dokumente für die Genehmigung der Versendung von Kulturgütern, die Schaffung
einer Karte für den freien Verkehr in der Union („Pass“) oder auch die allgemeine
Einführung der Pflicht zur Führung von Polizeiregistern für bewegliche
Kulturgüter. Empfohlen werden in dem Bericht ferner die Überarbeitung der
Richtlinie 93/7/EWG zur Verbesserung ihrer Effizienz bei der Rückgabe von Kulturgütern
und die Ausarbeitung eines Leitfadens für bewährte Verfahren bei der Rückgabe
von Kulturgütern. Angesichts des besagten Berichts und anderer
in diesem Bereich geleisteter Arbeiten hat der Rat der Europäischen Union auf
seiner Tagung vom 13. und 14. Dezember 2011 der Kommission und den Mitgliedstaaten
Empfehlungen zum illegalen Handel mit Kulturgütern vorgelegt. Dabei wird
insbesondere die Kommission ersucht, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum
wirksamen Schutz von Kulturgütern zu unterstützen, um diesen illegalen Handel
zu verhindern und zu bekämpfen, und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zu fördern.[12] Im Zusammenhang mit den im Rahmen der
europäischen Kulturagenda und des Arbeitsplans im Kulturbereich 2008-2010 geleisteten
Arbeiten hat sich eine Gruppe nationaler Sachverständiger (offene Methode der
Koordinierung – OMK) mit der Frage befasst, wie der Verkehr von Kulturgütern („Mobilität
von Kunstsammlungen“) verbessert werden kann. Eine der Untergruppen dieser OMK-Gruppe,
die sich mit der Prävention von Diebstahl und unrechtmäßigem Handel sowie mit
dem Thema der erforderlichen Sorgfalt befasste, hat empfohlen, grundlegende
Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt zu beschließen.[13] In diese Richtung weist auch der zweite, vom
Rat angenommene Arbeitsplan im Kulturbereich 2011-2014[14], der drei wichtige Initiativen
in Bezug auf Kulturgüter vorsieht. Zunächst die Einsetzung einer Expertengruppe,
die eine „Toolbox“ vorschlagen soll, welche Leitlinien für empfehlenswerte
Vorgehensweisen sowie einen Berufskodex mit den Pflichten hinsichtlich der
Bekämpfung von unrechtmäßigem Handel und Diebstahl enthält. Dabei gilt es zu
beachten, dass der Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 13. und 14. Dezember
2011 empfohlen hat, dass die zuständigen betroffenen Parteien in die Einsetzung
dieser Expertengruppe einbezogen werden sollten. Zweitens die Untersuchung der Möglichkeiten
einer Vereinfachung der Leihprozesse von Kunstwerken innerhalb der Europäischen
Union durch eine im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung
zusammentretende Gruppe nationaler Experten.[15] Drittens die Ausarbeitung einer Studie über
die Regelungen zur Schätzung von Kunstwerken im Hinblick auf staatliche
Bürgschaften, Versicherungen und gemeinsame Haftung. 2010 schließlich hat die Kommission einen
Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vorgelegt. Dieser Vorschlag sieht vor, dass bei Zivilklagen
zu den dinglichen Rechten oder zum Besitzrecht an beweglichen Sachen die
Gerichte an dem Ort der Belegenheit des Gutes zuständig sind. Dieser
Gerichtsstand, der für bewegliche Sachen im Allgemeinen gilt, erstreckt sich
darüber hinaus auch auf Klagen auf Rückgabe von Kulturgütern durch ihre Eigentümer.
Die neue Verordnung[16]
wird zur Verstärkung des Schutzes von Kulturgütern beitragen. 4. Anwendung
der Richtlinie im Zeitraum 2008-2011 4.1. Berichte der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der Richtlinie Die Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass
ihnen aus nahe liegenden Gründen keine Informationen über alle unrechtmäßig aus
ihrem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgüter vorliegen.[17] Daher können sie auch nur
schwer beurteilen, ob die unrechtmäßigen Ausfuhren zugenommen haben oder eher
rückläufig sind. Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten
folgende Feststellungen: ·
Eine geringe Anwendungshäufigkeit der Richtlinie,
insbesondere der Klagen auf Rückgabe (siehe Tabellen im Anhang).[18] Die Mitgliedstaaten begründen die seltene
Anwendung der Richtlinie damit, dass ihr rechtlicher Geltungsbereich beschränkt
sei, insbesondere im Hinblick auf die in ihrem Anhang festgelegten Kategorien,
sowie damit, dass die Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe sehr
kurz sei und Artikel 9 bezüglich einer Entschädigung für den Besitzer im Fall
der Rückgabe des Gutes von den nationalen Gerichten nur schwer einheitlich angewandt
werden könne. Zudem nennen einige Mitgliedstaaten auch die finanziellen
Kosten in Verbindung mit einer Rückgabeklage oder die Schwierigkeiten, in einem
anderen Mitgliedstaat das zuständige Gericht zu ermitteln. ·
Allmähliche Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit
und des Informationsaustausches zwischen den zentralen Stellen der Mitgliedstaaten,
die im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Richtlinie fortgeführt werden
sollte. Die meisten Mitgliedstaaten halten die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten
für gut. Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland und das
Vereinigte Königreich, sind jedoch der Auffassung, dass diese Zusammenarbeit
und dieser Informationsaustausch unzureichend sind. So weisen die Behörden beispielsweise
auf die Bedeutung guter technischer Hilfsmittel hin, um Anträge auf
Nachforschungen nach verschwundenen Gegenständen zu stellen und/oder bei den
Kontakten zwischen diesen Behörden mehrere Arbeitssprachen verwenden zu können. ·
Die erforderliche Überarbeitung der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass
die Richtlinie zu einem effizienteren Instrument für die Rückgabe von als
„nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern werden soll, die seit 1993 unrechtmäßig
aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Hierzu unterstützen sie die Vorschläge
der Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“ zugunsten einer Überarbeitung des
derzeitigen Rechtsinstruments. Darüber hinaus verweisen Bulgarien und Italien
nachdrücklich auf die Problematik des illegalen Handels mit archäologischen Gegenständen
aus illegalen Ausgrabungen, da es sehr schwierig sei, die Herkunft dieser Güter
sowie den Zeitpunkt ihrer unrechtmäßigen Ausfuhr nachzuweisen. Diese Mitgliedstaaten
verlangen, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie eine Lösung für dieses
Problem gefunden wird. Und schließlich bestätigen die Mitgliedstaaten,
dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorrangig angewandt
werden sollten. Aufgrund der von der Richtlinie auferlegten restriktiven Bedingungen
würden sie jedoch dazu gezwungen, für die Rückforderung von Kulturgütern immer
wieder die internationalen Übereinkommen oder eine strafrechtliche Verfolgung
in Anspruch zu nehmen.[19] 4.2. Bewertung der Anwendung der Richtlinie Die Kommission hat im Anhang auf der Grundlage
der von den zentralen Stellen der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen
die Fälle für die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie aufgeführt.
Diese Daten stimmen jedoch nicht immer überein und könnten sich als unvollständig
erweisen. Die häufigsten von den nationalen Behörden
ergriffenen Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit beziehen sich auf Nachforschungen
nach einem unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut oder auf
die Meldung eines aufgefundenen Gutes. Manche Mitgliedstaaten, u. a.
Deutschland, Irland, Ungarn, Lettland, Österreich, die Niederlande, Polen und
Rumänien, weisen darüber hinaus darauf hin, dass sie Maßnahmen ergriffen haben,
um zu überprüfen, um welche Art von Gütern es sich handelt, um diese zu erhalten
oder um zu verhindern, dass das entsprechende Kulturgut dem Rückgabeverfahren
entzogen wird. In den Berichten der Mitgliedstaaten werden auch
die Fälle aufgeführt, in denen Kulturgüter nach Verhandlungen zwischen den nationalen
Behörden zurückgegeben wurden. Außergerichtliche Einigungen zur Rückgabe erfolgten
häufiger als Rückgaben auf gerichtlichem Wege; diese Fälle sind im Anhang
aufgeführt. In den Berichten der Mitgliedstaaten ist
außerdem davon die Rede, dass sechs Klagen auf Rückgabe eingereicht wurden, von
denen eine abgewiesen wurde. Einige für die Durchführung der Richtlinie zuständige
nationale Behörden haben angegeben, dass ihnen keine Informationen zu Rückgabeverfahren
vorliegen. Mehrere Mitgliedstaaten, u. a. Belgien, Bulgarien,
Italien, Ungarn, Polen und Finnland, unterstreichen die Grenzen der Richtlinie bei
der Durchsetzung der Rückgabe der Güter, insbesondere aufgrund der Wertgruppen für
bestimmte nationale Kulturgüter und der einjährigen Frist für die Einreichung
einer Klage auf Rückgabe. Sie verweisen außerdem nachdrücklich auf die
Problematik, die Rückgabe archäologischer Gegenstände aus illegalen
Ausgrabungen durchzusetzen, da es sehr schwierig sei, die Herkunft dieser Güter
und/oder den Zeitpunkt ihrer unrechtmäßigen Ausfuhr nachzuweisen (Bulgarien und
Italien). In den Berichten der Mitgliedstaaten wird nachdrücklich
auf die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit und eines guten
Informationsaustauschs zwischen allen von diesem Thema betroffenen Behörden und
insbesondere zwischen den zentralen, für die Durchführung der Richtlinie
zuständigen Stellen verwiesen. Es wird bestätigt, dass sich die Verwaltungszusammenarbeit
zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zwar verbessert habe, diese
jedoch kaum strukturiert sei und sich aufgrund der sprachlichen Hindernisse problematisch
gestalte. Ebenso werden in den Berichten Defizite beim Informationsaustausch
zwischen den betroffenen Behörden aufgezeigt, was die Effizienz dieses
Austauschs beeinträchtige. 5. Die nächsten Schritte Der unrechtmäßige Handel mit Kulturgütern ist
eine Geißel, die die Länder der Europäischen Union befallen hat. Die Kommission
wurde vom Rat der Europäischen Union ersucht, die Mitgliedstaaten bei der Prävention
und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern zu unterstützen. Der Prozess der Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG
wurde 2009 eingeleitet. Die öffentliche Konsultation zu diesem Vorhaben wurde
am 5. März 2012 abgeschlossen.[20]
Die Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG
ist eine Chance, die Möglichkeiten zur Erwirkung der Rückgabe von als
„nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, zu verbessern. In diesem Zusammenhang analysiert die Kommission
auch die Frage, wie die Verwaltungszusammenarbeit und die Beratung zwischen den
Behörden, die mit den in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben betraut sind, verbessert
werden können. xxx Die Kommission ersucht das Europäische
Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den
vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
Anhang Tabellarische Übersicht über die aufgrund
außergerichtlicher Einigung erfolgten Rückgaben, die Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit
und die Klagen auf Rückgabe im Zeitraum 2008 bis 2011[21] ·
Übersicht über die Rückgaben aufgrund
außergerichtlicher Einigung Jahr || Ersuchter Mitgliedstaat || Ersuchender Mitgliedstaat || Ergebnis 2008 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Pietà-Statue, Holz (Močidlec) 2008 || Deutschland || Tschechische Republik || 4 Statuen der Kirchenväter, Holz (Semín) 2008 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Engelsstatue, Holz (Klokočka) 2008 || Spanien || Schweden || Archäologische Gegenstände 2009 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Engelsstatue, Holz, Allegorie der Liebe (Česká Skalice) 2009 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Engelsskulptur, Holz (Hněvčeves) 2009 || Österreich || Tschechische Republik || 1 Holzstatue des Heiligen Johannes Nepomuk (Přistoupim) 2009 || Slowenien || Italien || Buch von Gorzanis 2009 || Österreich || Tschechische Republik || 1 Gemälde der Heiligen Anna aus einer Kirche (Noutonice) 2009 || Deutschland || Griechenland || 90 antike Gegenstände 2010 || Niederlande || Tschechische Republik || Engelsstatuen (Hněvotín) (2) 2010 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Holzstatue von St. Nikolaus (Libníč) 2010 || Österreich || Bulgarien || Archäologische Münzen 2010 || Schweden || Lettland || Mehrere Gemälde 2010 || Frankreich || Spanien || Gemälde (auf Leinwand) 2011 || Tschechische Republik || Österreich || Holzskulptur „Christ Salvator“ 2011 || Vereinigtes Königreich || Griechenland || 6 Ikonen 2011 || Estland || Lettland || 3 Ikonen 2011 || Vereinigtes Königreich || Italien || 2 Handschriften aus dem XIV. und XV. Jh. und ein Messbuch aus dem XIV. Jh. 2011 || Deutschland || Österreich || Sammlung von Handschriften 2011 || Deutschland || Italien || Handschrift 2011 || Frankreich || Deutschland || 2 Skulpturen ·
Anträge auf Nachforschungen zu Gegenständen
(Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 93/7/EWG) Jahr || Ersuchender || Ersuchter || Ergebnis || Bulgarien || Belgien || Gegenstände nicht wiedergefunden || Italien Belgien || Deutschland (6) || Gegenstände wiedergefunden (2) || Deutschland || Österreich || Gegenstand nicht wiedergefunden 2010 || Ungarn Frankreich Griechenland Tschechische Republik || Italien || Noch nicht abgeschlossen (Gemälde) Noch nicht abgeschlossen (Archive) Noch nicht abgeschlossen (antike Münzen) Noch nicht abgeschlossen (Statue) 2008 || Litauen || Österreich || Gegenstand wiedergefunden (Verfahren noch nicht abgeschlossen) 2008 2010 || Belgien Vereinigtes Königreich || Niederlande || Gegenstände wiedergefunden (kirchliche Gegenstände) Gegenstände wiedergefunden (archäologische Gegenstände) 2008-2011 || Deutschland Bulgarien || Österreich || (7) Einige Gegenstände wurden wiedergefunden, andere nicht (2) Gegenstände wiedergefunden und zurückgegeben (archäologische Münzen) 2008-2011 || Österreich || Deutschland (3) || Gegenstände wiedergefunden 2008-2011 || Belgien Bulgarien Tschechische Republik Deutschland Frankreich Ungarn Österreich Portugal Rumänien Slowakei Finnland || Griechenland || Gegenstände nicht wiedergefunden || Bulgarien || Polen || Noch nicht abgeschlossen || Polen || Deutschland || Gegenstände nicht wiedergefunden || Bulgarien || Rumänien || Gegenstände nicht wiedergefunden || Italien (1) Ungarn (3) Tschechische Republik (1) || Vereinigtes Königreich (5) || Gegenstände wiedergefunden 1 Gegenstand wiedergefunden, 2 Gegenstände nicht wiedergefunden Gegenstand nicht wiedergefunden 2008-2011 || Griechenland || Alle Mitgliedstaaten (39 Fälle) || Gegenstände nicht wiedergefunden ·
Unterrichtungen über das Auffinden (Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 93/7/EWG) Jahr || Unterrichtender Mitgliedstaat || Unterrichteter Mitgliedstaat || Ergebnis || Deutschland (5) || Frankreich Bulgarien Italien Spanien Dänemark || Positiv (zwei Skulpturen zurückgegeben) Ohne Folgen Positiv (Manuskript zurückgegeben) Ohne Folgen Ohne Folgen 2011 || Deutschland Ungarn Griechenland Spanien || Italien || Positiv (aus Mattinata gestohlenes Gefäß zurückgegeben) Ohne Folgen (Gefäß aus Apulien) Rückgabe noch nicht abgeschlossen (liturgischer Gegenstand) Positiv (antike Kunstgegenstände und Bücher zurückgegeben) || Italien || Frankreich || Positiv (Gemälde zurückgegeben) || Estland || Lettland || Positiv (3 Ikonen zurückgegeben) 2010 2011 2010 || Niederlande || Frankreich Frankreich Vereinigtes Königreich || 1 Fall noch nicht abgeschlossen (Statue) Ohne Folgen (Archive) Ohne Folgen (archäologische Gegenstände) || Slowenien || Österreich || Von Österreich gemeldeter, jedoch nicht identifizierter Gegenstand || Deutschland Frankreich || Polen || Positiv (Skulptur zurückgegeben) Noch nicht abgeschlossen (10 Gemälde) || Finnland || Frankreich || Ohne Folgen ·
Klagen auf Rückgabe (Artikel 5 der Richtlinie 93/7/EWG) Jahr || Ersuchender || Ersuchter || Gegenstand 2008 || Tschechische Republik || Österreich || 4 Heiligenstatuen, Holz, und 2 Reliquienschreine (das Verfahren wurde gestrichen) 2008 || Italien || Deutschland || Antiker Helm, Bronze (Klage abgewiesen) 2009 || Tschechische Republik || Niederlande || Statue der Heiligen Anna (noch nicht abgeschlossen) 2009 || Litauen || Österreich || Skulptur „Der auferstandene Christus“ (noch nicht abgeschlossen) 2010 || Tschechische Republik || Österreich || 2 Statuen (noch nicht abgeschlossen) 10 Statuen (zurückgegeben) 2011 || Tschechische Republik || Österreich || 1 Statue des Heiligen Johannes Nepomuk (Čímyšl) [1] Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74),
geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 60 vom 1. März 1997,
S. 59) und durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10.7.2001,
S. 43). [2] Bei der Kommission sind Beiträge aus 22 Mitgliedstaaten
eingegangen. [3] Erster Bericht der Kommission an
den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die
Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
verbrachten Kulturgütern (KOM(2000) 325 endg. vom 25. Mai 2000).
Zweiter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG
des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (KOM(2005) 675 endg. vom 21. Dezember
2005).
Dritter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die
Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten
Kulturgütern (KOM(2009) 408 endg. vom 30. Juli
2009). [4] Siehe das Urteil vom 6. Mai 2008, Europäisches
Parlament gegen Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-133/06,
Slg. 2008, I-03189 unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006CJ0133:DE:HTML. [5] Es handelte sich um die Bestimmung, nach der der Rat auf
Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang der Richtlinie genannten
Beträge überprüft und sie gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringt. [6] Diese Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich. [7] ABl. L 39 vom 10. Februar 2009, S. 1. [8] Bericht der Kommission an das Parlament, den Rat und den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die
Ausfuhr von Kulturgütern (KOM(2011) 382 endg. vom 27. Juni 2011). [9] Schlussfolgerungen des Rates zur Verhütung und
Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, Brüssel, 27. und 28. November
2008, http://register.consilium.europa.eu/pdf/fr/08/st14/st14224-re02.fr08.pdf. [10] „Etude
sur la prévention et la lutte contre le trafic illicite des biens culturels
dans l’Union européenne“, durchgeführt vom Centre d'Étude sur la Coopération
Juridique Internationale CECOJI-CNRS-UMR 6224 Frankreich. Die
Studie ist in französischer und englischer Sprache abrufbar unter der Adresse http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/Rapport%20Trafic%20des%20biens%20culturels%20UE%20-%20FR.pdf#zoom=100. [11] Übereinkommen der UNESCO über Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut des
Jahres 1970 und UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig
ausgeführte Kulturgüter aus dem Jahr 1995. [12] Schlussfolgerungen
des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter,
Brüssel, 13. und 14. Dezember 2011, http://register.consilium.europa.eu/pdf/fr/11/st17/st17541.fr11.pdf. [13] http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/working-group-on-museum-activities_en.htm [14] Schlussfolgerungen
des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2011-2014, ABl.
C 325 vom 2. Dezember 2010, S. 1. http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/european-agenda_de.htm. [15] Die Arbeiten dieser Gruppe können unter dem Link http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/policy-documents/omc-working-groups_de.htm
eingesehen werden. [16] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). [17] Die Tschechische Republik hat indes eine Übersicht über
die Zahl der unrechtmäßig ausgeführten Gegenstände, die in anderen Mitgliedstaaten
ermittelt wurden (189 seit 1995), sowie der Kulturgüter unrechtmäßiger
Herkunft, die auf ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wurden (243 seit 1995),
vorgelegt. Auch Italien hat Informationen über unrechtmäßig aus seinem
Hoheitsgebiet verbrachte Gegenstände übermittelt (nämlich 10 372 zwischen 2008
und 2011). Diese Daten wurden aufgrund von Gegenständen erhoben, die von der
für den Schutz des Kulturerbes zuständigen Polizei aufgefunden worden waren.
Dabei handelte es sich überwiegend um archäologische Gegenstände aus illegalen
Ausgrabungen. Ungarn geht davon aus, dass sich die Zahl der pro Jahr
unrechtmäßig ausgeführten Güter auf mehrere Hundert beziffert. Der rumänischen
Polizei zufolge wurden 11 530 Kulturgüter (davon 11 300 archäologische
Gegenstände) unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens verbracht;
Griechenland meldet die illegale Ausfuhr von Gütern, darunter 274 Ikonen, 44 architektonische
Gegenstände aus der römischen, byzantinischen oder spätbyzantinischen Zeit, 1
Gemälde aus dem XX. Jahrhundert, 5 Gefäße (aus der klassischen Antike
und der römischen Zeit), 8 Münzen und 23 liturgische Gegenstände.
Dieser Mitgliedstaat stellt eine erhebliche Zunahme der Zahl der gestohlenen
Ikonen aus der spätbyzantinischen Zeit fest. [18] Um vergleichbare Daten zu erhalten,
hat die Kommission den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen
zentralen Stellen denselben Fragebogen wie für die Vorbereitung der
vorangegangenen Berichte übermittelt. Dieses
Fragebogensystem soll überarbeitet werden, um die Sammlung der Daten zu
erleichtern und deren Zuverlässigkeit zu erhöhen. [19] In diesem Sinne weisen Bulgarien und Polen darauf hin,
dass sie die Rückgabe von Kulturgütern über das UNESCO-Übereinkommen erwirkt
haben; Rumänien meldet die Rückgabe von 235 Gegenständen über das
UNIDROIT-Übereinkommen. [20] http://ec.europa.eu/culture/news/201112-consultation_de.htm [21] Quelle: Berichte der Mitgliedstaaten
über die Anwendung der Richtlinie. Diese Tabellen wurden von den für die
Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG zuständigen zentralen Stellen überprüft.
Einige Daten wurden allerdings nur von einem der beiden betroffenen
Mitgliedstaaten bestätigt. Die einzelnen Vorgänge im Zusammenhang mit einer
bestimmten Rückgabe können in mehreren Tabellen erscheinen.