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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 52012XX0229(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache COMP/M.6106 — Caterpillar/MWM

ABl. C 60 vom 29.2.2012., 4.–4. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache COMP/M.6106 — Caterpillar/MWM

2012/C 60/04

Am 14. März 2011 ist infolge einer Verweisung nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung (2) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Caterpillar Inc. („Anmelder“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die MWM Holding GmbH. Am 5. Mai 2011 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten.

Seit der Einleitung des Verfahrens sind insbesondere zwei Ereignisse erwähnenswert. Erstens hat die Kommission Nachprüfungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung (3) durchgeführt. Zweitens hat die Kommission beschlossen, das Verfahren auszusetzen, da der Anmelder ein Auskunftsverlangen nicht beantwortet hatte. Der Anmelder hat sich bei mir über die Aussetzung des Verfahrens beschwert, wobei er im Wesentlichen argumentierte, dass er über bestimmte von der Kommission angeforderte Informationen nicht verfüge und sie deshalb auch nicht vorlegen könne, wenngleich er der Kommission ursprünglich angeboten hatte, derartige Informationen von Dritten zu beschaffen. Das derzeitige Mandat der Anhörungsbeauftragten sieht in derartigen Situationen keinerlei Entscheidungsbefugnis vor. Da der Anmelder mich jedoch bat, die genannten Umstände bei meiner Bewertung der Fairness des Verfahrens zu berücksichtigen, kontaktierte ich die Generaldirektion Wettbewerb, um die Angelegenheit zu besprechen. Schließlich einigten sich die GD Wettbewerb und der Anmelder auf die Erfassung von weniger umfangreichen Informationen und die Aussetzung des Verfahrens endete mit der Übermittlung dieser Informationen. Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass die von der Kommission beschlossene Aussetzung keinen Einfluss auf die Fairness des Verfahrens hatte.

Auf der Grundlage des im Rahmen der eingehenden Prüfung gesammelten zusätzlichen Beweismaterials kam die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt nicht erheblich beeinträchtigen würde und daher mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Folglich wurde dem Anmelder keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.

Der im Entwurf vorliegende Beschluss sieht eine uneingeschränkte Genehmigung des geplanten Zusammenschlusses vor. Von den sich zusammenschließenden Unternehmen gingen mir keine Beschwerden zur Wahrnehmung des Rechts auf Anhörung zu. Der im Entwurf vorliegende Beschluss enthält keine Einwände, zu denen die beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten. Daher bin ich der Auffassung, dass das Recht auf Anhörung aller Beteiligten in diesem Verfahren gewahrt wurde.

Brüssel, den 4. Oktober 2011

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21) (im Folgenden „Mandat der Anhörungsbeauftragten“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Gemäß dem Beschlussentwurf war diese Nachprüfung berechtigt, i) da Beweismaterial vorlag, demzufolge entweder eine oder beide der am Zusammenschluss beteiligten Parteien irreführende Informationen vorgelegt bzw. im Rahmen der Prüfung Informationen zurückgehalten haben könnte(n), und ii) um auf der Grundlage koordinierter Effekte eine mögliche Schädigungstheorie zu prüfen.


Augša